Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer sind auf die in § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorausgesetzte Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn im Anschluss ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher z
§ 8Rn.
17, 12. Auflage 2010). Der Beteiligte zu 1) war zum Zeitpunkt der Wahl am 28.04.2010 länger als sechs Monate im Betrieb. Die Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer sind anzurechnen, wenn im Anschluss daran ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt oder sie auch als Leiharbeitnehmer wählbar werden (vgl. neben anderen ErfK / Koch § 8 BetrVG Rn. 4, 10.Auflage 2010; Richardi BetrVG /
§ 8Rn. 21, 12. Auflage 2010). Wie auch von der Gegenansicht in der Literatur (GK-Betr
VG/ Kreutz § 8 Rn. 30
- Auflage 2010) richtig dargestellt, soll durch § 8 BetrVG verhindert werden, dass Personen zu Belegschaftsrepräsentanten gewählt werden, die der Belegschaft erst kurzfristig angehören (GK-BetrVG/ Kreutz § 8 Rn. 28
- Auflage 2010). Mit der sechs-Monats-Frist soll sichergestellt werden, dass nur solche Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden, die einen gewissen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben haben (vgl. ErfK / Koch § 8 BetrVG Rn. 4, 10.Auflage 2010). Dieses ist gerade bei Leiharbeitnehmern die vor Begründung des Arbeitsverhältnisses im Betrieb - auch als Leiharbeitnehmer - gearbeitet haben, der Fall. Weiterhin wird durch § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG deutlich, dass eine ausschließliche Zugehörigkeit zum Betrieb nicht zwingend ist. Vielmehr werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Betrieb im Konzern angerechnet. Die Berufung des Betriebsrats auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.05.1990 - 6 BV 7/90 , EzA Nr.7 zu § 8 BetrVG 1972 - überzeugt nicht. Das Gesetz wurde nach der Entscheidung des ArbG Berlin geändert. Die heutigen Vorschriften weichen erheblich von denen aus dem BetrVG 1952 ab; die Voraussetzungen der Wählbarkeit wurden wesentlich vereinfacht und erleichtert (vgl. Richardi BetrVG /
§ 8Rn.
1,
- Auflage 2010). Auch wenn das aktive und passive Wahlrecht zu unterscheiden sind, wird die Stellung von Leiharbeitnehmern im Betrieb gestärkt. Nach § 7 S. 2 BetrVG soll ein Leiharbeitnehmer das aktive Wahlrecht bereits nach einem Einsatz von mehr als drei Monaten erhalten. Damit ist er ein "vollwertiger" Arbeitnehmer. Warum die Zeit als "vollwertiger" Arbeitnehmer nicht auf seine Beschäftigungszeit angerechnet werden soll, sofern er im Anschluss an seinen Verleih ein Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Entleiher begründet, erschließt sich der Kammer nicht.
- Das Wahlergebnis konnte durch den Verstoß geändert und beeinflusst werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die unzulässige Zurückweisung eines rechtmäßigen Vorschlags führt zur Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. Schaub Arbeitsrechtshandbuch/ Koch § 218 Rn. 17,
- Auflage 2009). III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Der Gegenstandwert des Verfahrens wird unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des LAG Köln, der sich die Kammer anschließt, auf 8.000,00 € festgesetzt (vgl. LAG Köln vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 , MDR 2005, 342 ). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: http://openjur.de/u/636496.html Kommentare
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