Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen. Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 18. August 1994 kaufte die Klägerin vom E. L. e.V. zum Preis von 2,8 Millionen DM ein Grundstück in der Gemarkung L. , um darauf ein Gebäude zum Zwecke der Veräußerung in Wohn- und/oder Teileigentum zu errichten. Unmittelbar im Anschluß an die Beurkundung des Kaufvertrages vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, deren Geschäftsführer zugleich der Präsident des E. L. war, eine notariell beurkundete Ankaufsverpflichtung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, falls die Klägerin "nicht alle Wohneinheiten und gewerblichen Einheiten im Vorderhaus" verkaufen konnte, die nicht verkauften "Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten im Vorderhaus" zum Preis von 6.400,00 DM/m bis zu einer Gesamtfläche von 200 m zu kaufen. Auf diese Weise sollte das finanzielle Risiko der Klägerin, die zu einem sehr hohen Preis gekauft hatte, gemindert werden. In der Folgezeit erwarb die Klägerin das Nachbargrundstück hinzu und dehnte die Bebauung auf beide Grundstücksflächen aus. Erstellt wurden Wohn- und Büroräume. In der Teilungserklärung vom 14. Dezember 1995 wurden von der Klägerin die Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an "Wohnungen" und "Büroeinheiten" verbunden. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Ankaufsverpflichtung hinsichtlich einer im Erdgeschoß gelegenen Büroeinheit mit einer Größe von rd. 160 m in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum "Erwerb" dieser Büroeinheit verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zwei Hilfsanträge gestellt, von denen der erste auf Abgabe eines vorformulierten Kaufangebots über einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer "Büroeinheit" durch die Beklagte gerichtet ist. Davon weicht der zweite Hilfsantrag nur in der Bezeichnung des Kaufgegenstandes als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer "Wohneinheit" ab. Während Haupt- und erster Hilfsantrag vom Oberlandesgericht abgewiesen worden sind, hat die Klägerin mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg gehabt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Gründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei zulässig und konkludent mit einer Anschlußberufung verbunden. Hinsichtlich des Hauptantrages sei die Klage wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, wobei dahinstehen könne, ob der Antrag auf eine unvertretbaren Handlung oder die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sei. Dagegen sei der erste Hilfsantrag hinreichend bestimmt. Er sei jedoch unbegründet, weil das Angebot eine Büroeinheit zum Gegenstand habe, die Vertragsauslegung aber ergebe, daß die Beklagte nur verpflichtet sei, umfassender nutzbare "Gewerbeeinheiten" zu erwerben. Erfolg habe die Klägerin aber mit dem auf Erwerb von Wohnungseigentum gerichteten zweiten Hilfsantrag. Es könne dahinstehen, ob diese Wohnung von mittlerer Art und Güte sei; denn solches sei im Hinblick auf den Vertragszweck, das Risiko der Klägerin bei der Vermarktung zu vermindern, nicht geschuldet. Die Beklagte habe die "nicht verkauften Wohneinheiten" abnehmen sollen, die regelmäßig nur schwerer zu vermitteln seien. Der Anspruch der Klägerin scheitere nicht daran, daß die "Wohnung" im Teilungsplan noch als Büroeinheit ausgewiesen sei. Es sei nämlich nicht objektiv unmöglich, daß die Klägerin das Angebot der Beklagten annehme und ihr mit Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer Wohnungseigentum verschaffe. Aus prozeßökonomischen Gründen sei es auch zulässig, die im Vertragsangebot vorgesehene Auflassungserklärung schon vor Abschluß des Hauptvertrages in die Verurteilung einzubeziehen. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. II. 1. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit mit ihr geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Erweiterung der Klage um die beiden Hilfsanträge zu Unrecht als Anschlußberufung behandelt. Die Anschlußberufung muß nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Es genügt, daß der klare Wille der Klägerin zum Ausdruck kam, zu ihren Gunsten -hilfsweise - eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (Senat, BGHZ 109, 179 , 187; Senatsurt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89 , NJW-RR 1991, 510 ). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin die beiden Hilfsanträge ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Richtig ist, daß in den beiden Hilfsanträgen vom 13. März 1999 zu Unrecht von bereits "gestellten" Hilfsanträgen die Rede ist, die nunmehr etwas abgeändert formuliert würden; auch waren in der mündlichen Verhandlung bislang keine Hilfsanträge gestellt. Sie waren aber bereits in den Schriftsätzen der Klägerin vom 29. und vom 30. Dezember 1998 formuliert worden. Daraus war für die Beklagte klar ersichtlich, daß insoweit eine Abänderung des Urteils erstrebt wurde, als Reaktion auf die Einwände der Beklagten gegen die ungenügende Bestimmtheit der Verurteilung. Mehr ist für die Anschlußberufung nicht erforderlich. 2. Auch mit der Rüge, für den auf Abgabe eines Vertragsangebotes durch die Beklagte gerichteten Klageantrag fehle das Rechtsschutzinteresse, bleibt die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die notarielle Urkunde, die die Ankaufsverpflichtung der Beklagten regelt, frei von Rechtsfehlern als Vorvertrag ausgelegt. Die Revision beanstandet dies nicht. Zwar trifft es zu, daß bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite besteht. Bei solcher Sachlage hat vielmehr der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den Beklagten zu verlangen, so daß mit der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der Vertrag zustande kommt (Senatsurt. v. 7. Oktober 1983, V ZR 261/81 , NJW 1984, 479 , 480). So aber liegt der Fall hier nicht. Der Vorvertrag enthält nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist insoweit lediglich auf die "Bestimmungen ... in den Kaufverträgen" der Klägerin "mit sonstigen Käufern in diesem Objekt". Damit waren aber Streitigkeiten zwischen den Parteien über den sachlichen Inhalt des Hauptvertrages nicht ausgeschlossen, etwa wenn die Beklagte bestritten hätte, daß ein vorgelegter Text inhaltlich den Verträgen mit den "sonstigen Käufern" entspreche. Die Klägerin wäre daher unter Umständen gezwungen gewesen, mehrere Angebote unterschiedlichen Inhalts nach § 313 BGB beurkunden zu lassen und zum Gegenstand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Da dies nicht zumutbar ist, kann die Klägerin - wie geschehen - ihren Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte richten und so insbesondere vom Gericht angeregten Änderungen des angestrebten Vertragsinhalts durch Antragsänderungen Rechnung tragen (Senat, BGHZ 98, 130 , 133 f). 3. Dagegen macht die Revision in der Sache selbst zu Recht geltend, daß jedenfalls zur Zeit kein Anspruch der Klägerin auf Abgabe eines Kaufvertragsangebotes besteht.
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