Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal: Heimtücke) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte neben der Beweiswürdigung des Landgerichts vor allem die Annahme einer heimtückischen Tötung. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte bereits seit geraumer Zeit nicht geringe Einnahmen dadurch, dass er Frauen aus Osteuropa nach Deutschland einschleuste und hier der Prostitution zuführte. Dabei hatten die Frauen Teile ihrer Einnahmen an den Angeklagten abzuführen. Das spätere 1 Tatopfer P. lernte der Angeklagte im Herbst 2007 in der Ukraine kennen. Sie kam im Dezember 2007 nach Deutschland, um hier für eine gewisse Zeit durch die Ausübung der Prostitution Geld zu verdienen und anzusparen. Nach ihrer Rückkehr wollte sie von den hier erworbenen Mitteln eine Eigentumswohnung kaufen. Kurze Zeit nachdem P. nach Deutschland gekommen war, begann zwischen ihr und dem Angeklagten eine sexuelle Beziehung, in deren Verlauf sie sich in den Angeklagten verliebte. Dabei war ihr bekannt, dass der Angeklagte verheiratet war und Kinder hatte. Gleichwohl wünschte sie sich eine feste Partnerschaft mit ihm. In der Zeit vom 7. Februar 2008 bis zum 14. Dezember 2009 verbüßte der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Außenstelle Herzebrock, eine Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, Menschenhandel und anderem. Er war Freigänger und arbeitete bei einer Dachdeckerfirma, zu der er mit seinem Pkw fuhr. Im Februar 2009 war er nur wenige Tage an seiner Arbeitsstelle. Daneben suchte er Bordelle auf, in denen Frauen für ihn tätig waren, und führte seine Beziehung mit P. weiter. Am Morgen des 19. Februar 2009 verließ der Angeklagte um 6.30 Uhr die Justizvollzugsanstalt. Nachdem er an einer Tankstelle gefrühstückt und sich Wodka gekauft hatte, suchte er die Räumlichkeiten eines Nachtclubs in S. auf, in dem sich zu dieser Zeit - wie der Angeklagte wusste - keine weiteren Personen aufhielten. Kurz nach 9.30 Uhr kam auch P. in den Club. Der Angeklagte hatte inzwischen 600 ml Wodka getrunken und eine Zigarette mit Cannabis geraucht. Beide hielten sich zunächst in der Küche des Clubs auf, tranken Kaffee und unterhielten sich. Schließlich gingen sie auf ein 3 Zimmer, wobei P. annahm, dass es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kommen würde. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, P. zu töten. Das Motiv vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Es hält es für möglich, dass P. , die als Prostituierte gute Einnahmen erzielte, dem Ange- klagten einen größeren Geldbetrag zur Aufbewahrung gegeben hatte und nun dessen Herausgabe forderte, um das Geld bei ihrer für März 2009 geplanten Heimreise mitzunehmen; der Angeklagte aber zur Rückgabe des Geldes entweder nicht imstande oder nicht willens war. Auch ist es für das Landgericht "denkbar", dass der Angeklagte, der nur eine sexuelle Beziehung zu P. wollte, sich von ihr unter Druck gesetzt fühlte, weil sie möglicherweise von ihm erwartete, dass er sich von seiner Frau trennt. Vielleicht drohte P. dem Angeklagten auch, seine Frau von dem Verhältnis in Kenntnis zu setzen, was er um jeden Preis verhindern wollte. Gegebenenfalls spielten auch andere Gründe eine Rolle. Der Angeklagte nutzte die Gelegenheit, seinen Tatentschluss umzusetzen. P. rechnete an diesem Morgen weder mit einem lebensbe- drohlichen, noch mit einem gegen ihre körperliche Integrität gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff seitens des Angeklagten. Dieser fügte ihr am linksseitigen Scheitel-/Hinterhauptbereich eine Verletzung zu, die auf einer stumpfen Gewalteinwirkung beruhte. Wie der Angeklagte seinem Opfer diese Verletzung beibrachte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Als Ursache kommen beispielhaft ein Schlag mit einem harten Gegenstand oder der Faust, aber auch ein Stoß mit dem Kopf gegen eine Wand oder Ähnliches in Betracht. P. war hierdurch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zumin- dest eingeschränkt. Im Anschluss daran legte ihr der Angeklagte zwei 75 cm 5 lange und 1 cm breite Kabelbinder über den Pulloverkragen um den Hals, sodass sich die Zugenden hinten befanden, und zog diese kräftig zu, bis der Tod durch Erdrosseln eintrat. Zu irgendwelchen Abwehrreaktionen war P. infolge der Einwirkung auf den Hinterkopf und der Atemnot nicht in der Lage. Nach der Tat wickelte der Angeklagte die Leiche von P. in einen Plastiksack und packte sie in einen Rollkoffer. Anschließend beseitigte er alle Spuren. Den Rollkoffer verstaute er am Folgetag in einer Gefriertruhe, die in der Garage des Clubs aufgestellt war und sich in Betrieb befand. Im Juli oder August 2009 verbrachte er die Gefriertruhe mit der Leiche von P. in eine von ihm angemietete Garage. Die Gefriertruhe nahm er wieder in Betrieb. Die tiefgefrorene Leiche wurde am 27. Februar 2012 bei einer Durchsuchung im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens aufgefunden. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer heimtückischen Tötung begründet hat, auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 499/11 , Rn. 5 mwN) rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten (§ 261 StPO). 1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit 7 gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 6. September 2012 - 3 StR 171/12 , NStZ-RR 2012, 371 , Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12 , Rn. 12; Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04 , NStZ 2005, 691 , 692; jeweils mwN). Hiervon ist auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Seine Ausführungen zur Arglosigkeit des Tatopfers sind jedoch lückenhaft, weil bedeutsame Gesichtspunkte, die gegen diese Annahme sprechen könnten, nicht in Erwägung gezogen worden sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.