1. Regelt der Landtag in seiner Geschäftsordnung, wie eingehende Petitionen zu behandeln sind, steht ihm dabei innerhalb der durch Art. 115 Abs. 1 BV gezo-genen Grenzen kraft der ihm von der Verfassun
§ 77Gesch
OLT ergeben hat. Denn durch § 76 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GeschOLT ist sichergestellt, dass alle Ausschussmitglieder darüber informiert werden und eine Behandlung im Aus-schuss beantragen können. Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller gegen § 76 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (im Folgenden: GeschOLT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl S. 420, BayRS 1100-3-I), geändert am 13. Juli 2011 (GVBl S. 425). Die angegriffene Bestimmung und damit im Zusammenhang stehende Regelungen der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag lauten wie folgt: § 76Zuleitung und Vorprüfung
(1)…
(2)1Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. 2Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.
(3)1Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1,
§ 77
ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. 3Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. 4In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, soweit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet. § 77Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden
(1)Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn
- sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,
- sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,
- durch ihren Inhalt oder ihr Verlangen der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
- der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.
(2)Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn
- sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
- sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,
- der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Das Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz – BayPetG) vom
- August 1993 (GVBl S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2006 (GVBl S. 366), regelt die Wirkung der Einreichung einer Petition und deren Vorprüfung in Art. 3 und 4 wie folgt: Art. 3Wirkung der Einreichung einer Petition 1Wer eine Petition einreicht, hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und weiteren Festlegungen in der Geschäftsordnung des Landtags unzulässig ist, Anspruch auf sachliche Behandlung und Verbescheidung durch den Landtag bzw. seine Ausschüsse (Art. 5). 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. Art. 4Vorprüfung
(1)Petitionen, die ein Handeln von Behörden des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, werden erst behandelt, wenn die erforderlichen Verfahren bei den zuständigen Stellen eingeleitet sind.
(2)Petitionen, die ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen, werden nur behandelt, soweit vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung als Verfahrensbeteiligtem ein bestimmtes Verhalten verlangt wird.
(3)Soweit Petitionen nach den Absätzen 1 und 2 nicht behandelt werden können, teilt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses dies der Person mit, die die Petition eingereicht hat.
(4)Petitionen werden sachlich nur behandelt, soweit sie in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen.
(5)Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren betreffen, werden sachlich nur behandelt, soweit
- Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung der Verwaltung war oder
- Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens oder die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden oder
- vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung verlangt wird, auf die Vollstreckung eines zu seinen Gunsten ergangenen Urteils zu verzichten.
(6)Der Ausschuss kann von einer Behandlung absehen, wenn die Person, für die die Petition eingereicht worden ist, sich mit der Behandlung gegenüber dem Landtag nicht einverstanden erklärt hat. II. Der Antragsteller rügt, § 76 Abs. 3 GeschOLT schränke das Grundrecht nach Art. 115 BV verfassungswidrig ein. Es sei nicht gewährleistet, dass die Mitglieder des Ausschusses die Petitionsschreiben zur Kenntnis nähmen. Ein Petent habe Anspruch auf Kenntnisnahme seiner Petition und auf Entscheidung über sie durch den für die Behandlung der Petition zuständigen Ausschuss. Dies setze voraus, dass der Petent dem Ausschuss sein Anliegen mit seinem eigenen Sach- und Rechtsvortrag und mit seinen Worten zur Kenntnis bringen könne, sein Vorbringen also nicht „gefiltert“ werde. Gehe der Ausschussdienst des Landtags von der Unzulässigkeit einer Petition aus und bestehe zwischen den beiden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses Einvernehmen über die Unzulässigkeit, sei nach § 76 Abs. 3 Satz 2 GeschOLT nur gewährleistet, dass der Ausschuss in geeigneter Weise über die Entscheidung der Vorsitzenden unterrichtet werde. Dies ersetze nicht die Kenntnisnahme des Petitionsschreibens durch den Ausschuss, unabhängig davon, welchen Inhalt die Unterrichtung habe. Die Unterrichtung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 GeschOLT stelle nicht sicher, dass die Mitglieder des Ausschusses in der Lage seien, sachbezogen die Entscheidung des Ausschusses nach § 76 Abs. 3 Satz 3 GeschOLT oder der Vollversammlung des Landtags nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayPetG zu verlangen. Insbesondere für die Beurteilung, ob eine Petition nach § 77 Abs. 1 Nr. 4 GeschOLT wegen Wiederholung unzulässig sei, sei die Kenntnisnahme des Petitionsschreibens von Bedeutung. Selbst eine unzulässige Petition sei eine Petition im Sinn des Art. 115 BV. Hätten die Ausschussvorsitzenden Einvernehmen erzielt und verlange kein Mitglied des Ausschusses eine Entscheidung durch den Ausschuss, finde zudem eine öffentliche Verhandlung über die Petition, auf die der Petent Anspruch habe, nicht statt. III. 1. Der Bayerische Landtag hält den Antrag für unbegründet. Hintergrund der Einführung des in § 76 Abs. 3 GeschOLT geregelten Verfahrens der einvernehmlichen Vorsitzendenentscheidung bei Unzulässigkeit einer Petition seien Aspekte der Verfahrensökonomie gewesen. Die frühere Praxis, nach der die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit einer Eingabe stets Sache des zuständigen Ausschusses gewesen sei, habe dazu geführt, dass Petenten teilweise monatelang auf Nachricht gewartet und erst in der Ausschusssitzung erfahren hätten, dass ihre Petition wegen Unzulässigkeit nicht behandelt werde. Die angegriffene Regelung sei Ausfluss der in Art. 20 Abs. 3 BV verankerten Parlamentsautonomie. Bei der Entscheidung darüber, wie der Landtag im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts die Arbeitsweise der Ausschüsse festlege, habe er kraft der ihm von der Verfassung eingeräumten Autonomie einen weiten Gestaltungsspielraum. Da eine unzulässige Petition bereits keine Erledigungspflicht auslöse, scheide ein Verstoß gegen Art. 115 BV durch das in § 76 Abs. 3 GeschOLT geregelte Verfahren der Vorsitzendenentscheidung von vornherein aus. Grundsätzlich gewährleiste das Petitionsrecht aus Art. 115 BV zwar einen Anspruch darauf, dass sich der Landtag bzw. seine Ausschüsse mit dem Anliegen befassten; dazu gehöre auch die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Eingabe. Jedoch sage Art. 115 BV nichts darüber aus, wie Petitionen von den angerufenen Stellen zu behandeln seien. Hiervon ausgehend begegne die in § 76 Abs. 3 Satz 1 GeschOLT erfolgte Delegierung der Zulässigkeitsprüfung auf die Vorsitzenden keinen durchgreifenden Bedenken, zumal gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 GeschOLT die übrigen Ausschussmitglieder hierüber in geeigneter Weise unterrichtet würden. Die Unterrichtung erfolge über eine Anlage zur Tagesordnung des betreffenden Ausschusses, in der Aktenzeichen, Name des Petenten, Wohnort und Betreff aufgelistet seien und der eine „Anstoßfunktion“ für die übrigen Ausschussmitglieder zukomme, die dann – soweit erforderlich – das konkrete Petitionsschreiben anfordern könnten. Auch bei einer zulässigen Petition liege lediglich den beiden als Berichterstatter bestimmten Ausschussmitgliedern das Petitionsschreiben vor, während die übrigen Mitglieder des Ausschusses aufgrund des Vortrags der Berichterstatter und einer etwaigen anschließenden Ausschussberatung einen Beschluss über die Petition fassten, soweit sie nicht eine Kopie des konkreten Petitionsschreibens anforderten oder im elektronischen Petitionsinformationssystem EPIS abriefen. 2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen. IV. Die Popularklage ist zulässig. 1. Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Dazu gehören auch die angegriffenen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 GeschOLT, die die Behandlung von Eingaben mit Wirkung gegenüber dem Petenten regeln (VerfGH vom 29.7.1987 = VerfGH 40, 86 /88). Allerdings betreffen die Darlegungen des Antragstellers lediglich die Sätze 1 bis 3 dieser Norm; § 76 Abs. 3 Satz 4 GeschOLT ist daher nicht Prüfungsgegenstand des Popularklageverfahrens. 2. Im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GeschOLT hat der Antragsteller gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG dargelegt, dass durch die angegriffenen Regelungen ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Art. 115 Abs. 1 BV, der ein Grundrecht verbürgt, hat zum Inhalt, dass eine Petition sachlich geprüft und verbeschieden wird (VerfGH vom 15.5.1957 = VerfGH 10, 20; VerfGH vom 20.03.1986 Vf. 65-VI-85 ). Ist eine Petition beispielsweise durch Bescheid bereits erledigt worden, braucht eine weitere Eingabe gleichen Inhalts zwar nicht nochmals verbeschieden zu werden (VerfGH vom 18.11.1963 = VerfGH 16, 141/142; BVerfG vom 22.4.1953 = BVerfGE 2, 225 / 231 f.). Die Frage, wer darüber entscheidet, ob es sich um eine wiederholte Petition in derselben Angelegenheit gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 4 GeschOLT handelt, berührt jedoch den Schutzbereich des Art. 115 Abs. 1 BV. Auch eine wiederholte oder aus anderen Gründen unzulässige Petition ist eine Petition im Sinn des Art. 115 BV. Der sich aus dem Petitionsrecht ergebende Anspruch auf inhaltliche Befassung bleibt z. B. bei einer wiederholten Petition jedenfalls insoweit bestehen, als der Petitionsadressat verpflichtet ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um das gleiche, schon beschiedene Anliegen handelt (Klein in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 88 zu Art. 17). 3. Liegt eine zulässige Grundrechtsrüge vor, prüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Vorschrift anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese – wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) – keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.5.2009 = VerfGH 62, 45/51). V. Die Popularklage ist unbegründet. Die angegriffenen Regelungen des § 76 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GeschOLT verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. 1. § 76 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GeschOLT ist mit Art. 115 BV vereinbar.
- a)Nach Art. 115 Abs. 1 BV, der inhaltlich Art. 17 GG entspricht und gemäß Art. 142 GG weitergilt (VerfGH 16, 141), haben alle Bewohner Bayerns das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden. Wie Petitionen von den angerufenen Stellen zu behandeln sind, ist dem Wortlaut des Art. 115 Abs. 1 BV nicht zu entnehmen (VerfGH 10, 20/25). Einzelheiten zur Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag sind zum einen im Bayerischen Petitionsgesetz (BayPetG) vom 9. August 1993 (GVBl S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 366), geregelt. Um die im Bayerischen Petitionsgesetz u. a. vorgesehenen Rechte des Landtags im Zusammenhang mit der Überprüfung von Beschwerden verfassungsrechtlich abzusichern, wurde durch das Verfassungsreformgesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 39) ein entsprechender Gesetzesvorbehalt in Art. 115 Abs. 2 BV aufgenommen (vgl. LT-Drs. 13/9366 S. 8). Zum anderen befasst sich die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag in ihren §§ 76 bis 83 mit der Behandlung von Petitionen. Grundlage hierfür ist Art. 20 Abs. 3 BV, wonach sich der Landtag eine Geschäftsordnung gibt. Diese Bestimmung ist zentraler verfassungsrechtlicher Ausdruck der sog. Parlamentsautonomie. Das hieraus folgende Selbstorganisationsrecht umfasst – soweit nicht die Bayerische Verfassung unmittelbar Vorgaben enthält – die Befugnis des Landtags, seine interne Organisation und seinen Geschäftsgang autonom zu regeln, um sich dadurch in den Stand zu setzen, die parlamentarischen Aufgaben zu erfüllen (VerfGH vom 26.11.2009 = VerfGH 62, 208/214 f.). Mit der angegriffenen Regelung hat der Landtag von seiner Geschäftsordnungsautonomie Gebrauch gemacht.
- b)Das Petitionsrecht des Art. 115 BV war bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren. U. a. hat der Verfassungsgerichtshof am 15. Mai 1957 (VerfGH 10, 20 ff.) entschieden, dass eine Regelung in der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag, nach der über Petitionen nicht das Gesamtparlament, sondern der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden (oder der zuständige Fachausschuss) befindet, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Bayerische Verfassung eine dem – im Jahr 1975 in das Grundgesetz aufgenommenen – Art. 45 c GG entsprechende Regelung, nach der dem Petitionsausschuss die Behandlung der nach Art. 17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt, nicht enthält, und wird vom Antragsteller auch nicht infrage gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, aus der Entstehungsgeschichte des Art. 115 BV ergebe sich, dass der Verfassungsgeber mit der Schaffung dieser Verfassungsvorschrift einer „alten Übung in den Verfassungen“ habe entsprechen wollen (VerfGH 10, 20/25 ff.). Die angegriffenen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GeschOLT beruhen allerdings nicht auf einer solchen Übung. Sie stimmen inhaltlich mit der Regelung überein, die erstmals in § 80 Abs. 2 GeschOLT in der Fassung vom 18. April 1996 (GVBl S. 209) enthalten war. Auch die § 77 Abs. 1 Nr. 4 GeschOLT entsprechende Regelung in § 81 Abs. 1 Nr. 4 GeschOLT a. F. wurde durch die Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 18. April 1996 eingeführt. Die Neufassung der §§ 80, 81 GeschOLT a. F. geht auf Anträge zur „Beschleunigung und Vereinfachung des Petitionswesens“ (LT-Drs. 13/2805 und 13/3628) zurück. Vor dieser Änderung wurden Eingaben und Beschwerden zunächst einer Vorprüfung durch das Landtagsamt unterzogen. Soweit dieses die Unzulässigkeit einer Eingabe oder Beschwerde annahm, entschied hierüber der Ausschuss nach Erläuterung der die Unzulässigkeit begründenden Tatsachen. Art. 115 BV steht Änderungen der für die Behandlung von Petitionen geltenden Grundsätze jedoch nicht von vornherein entgegen. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15. Mai 1957 bei der Auslegung des Art. 115 BV an die „alte Übung in den Verfassungen“ angeknüpft hat, folgt hieraus nicht, dass geltende Verfahrensregeln grundsätzlich beibehalten werden müssten. In der Entscheidung wird vielmehr auch ausgeführt, dass das moderne Parlament nicht in der Lage sei, an – früher üblichen – schwerfälligen und zeitraubenden Verfahrensweisen festzuhalten (VerfGH 10, 20/26). Insbesondere Verfahrensregelungen, die der Landtag nach Art. 20 Abs. 3 BV autonom bestimmt, müssen an technische Neuerungen und Änderungen der Arbeitsbelastung des Parlaments angepasst werden können.
- c)Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 17 GG, der Art. 115 Abs. 1 BV inhaltlich entspricht, ist anerkannt, dass die Belastung durch die Behandlung von Petitionen und die Praktikabilität der Verfahrensweise bei ihrer Erledigung die Arbeit des Parlaments maßgeblich beeinflussen. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar die Praxis gebilligt, nach der eine Verwaltungsstelle (Ausschussdienst des Bundestags) in bestimmten Fällen ohne Beteiligung des Ausschusses abschließende Entscheidungen über Petitionen trifft. Dies gilt allerdings nur für Petitionen, deren Sachprüfung oder gar Erledigung im Sinn der Wünsche des Petenten dem Parlament aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt ist. Den Anforderungen des Art. 17 GG ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unter diesen besonderen Umständen schon dann genügt, wenn sich der Petitionsausschuss mit dem streitigen Petitionstypus generell und vorab befasst und der Bundestagsverwaltung Anweisungen für die Bescheidung derartiger Eingaben gibt (BVerfG vom 13.7.1981 1 BvR 444/78, abgedruckt bei Bauer in Dreier, GG, 1998, Fn. 97 zu Art. 45 c). In der Literatur zu Art. 17 GG ist umstritten, bei welchen Fallkonstellationen eine Sachbehandlung der Petition durch den Ausschuss unterbleiben darf (Kretschmer in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, RdNr. 15 zu Art. 45 c m. w. N.). Kritisch gesehen wird insbesondere, dass im Deutschen Bundestag der Ausschussdienst nach Nr. 7.3 der Grundsätze des Petitionsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden Petitionen weglegt, die beleidigenden Inhalt haben oder eine Maßnahme verlangen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstößt (Klein in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 37 zu Art. 45 c; Stettner in Bonner Kommentar zum GG, RdNr. 75 zu Art. 17). Auch die Regelung in Nr. 7.4 dieser Grundsätze, wonach ein Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung einer Petition nicht besteht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren Petition vorgebracht hat, diese beschieden worden ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, wird zum Teil als zu eng angesehen. Eine abermalige Einbringung einer Petition könne unter veränderten politischen Voraussetzungen durchaus sinnvoll sein (Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, RdNr. 22 zu Art. 45 c; Klein, a. a. O., RdNr. 37 zu Art. 45 c).
- d)Auch vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach der angegriffenen Regelung in § 76 Abs. 3 Satz 1 GeschOLT die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden über eine Petition entscheidet, wenn deren Vorprüfung eine Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1,
§ 77Gesch
OLT ergeben hat. Denn durch die Regelungen in § 76 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GeschOLT ist sichergestellt, dass alle Ausschussmitglieder darüber informiert werden und eine Behandlung im Ausschuss beantragen können. Art und Weise der Erledigung von Petitionen stehen grundsätzlich im parlamentarischen Ermessen (BVerfG vom 13.7.1981, a. a. O.). Regelt der Landtag in seiner Geschäftsordnung, wie eingehende Petitionen zu behandeln sind, steht ihm dabei innerhalb der durch Art. 115 Abs. 1 BV gezogenen Grenzen kraft der ihm von der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 BV) eingeräumten Autonomie ein relativ weiter, verfassungsgerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Der Verfassungsgerichtshof prüft nicht, ob es sich um die bestmögliche und sachgerechteste Regelung der Erledigung von Petitionen handelt. Eine Verfahrensregelung hat einerseits zu gewährleisten, dass alle zulässigen Petitionen von dem zuständigen Ausschuss zeitnah sachlich geprüft und beschieden werden können. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayPetG, der vorgibt, dass Eingaben und Beschwerden ohne vermeidbare Verzögerung zu behandeln sind, ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil Petitionen zwar keine aufschiebende Wirkung haben, von der Staatsregierung aber erwartet wird, dass vor der abschließenden Entscheidung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (Unterpaul, Handkommentar zum Bayerischen Petitionsgesetz, 1998, S. 109). Eine Übertragung der Zulässigkeitsprüfung und der Entscheidung hierüber auf einen Teil des Ausschusses oder auf die Parlamentsverwaltung dient der Entlastung des Ausschusses und der Konzentration auf die Behandlung zulässiger Petitionen. Andererseits ist dem individuellen Anspruch des Einzelnen auf Bearbeitung seiner Petition Rechnung zu tragen. Die angegriffene Regelung löst dieses Spannungsverhältnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Dies gilt insbesondere auch für die in § 76 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 GeschOLT geregelten Fälle wiederholter Petitionen. Bei einer wiederholten Petition innerhalb der gleichen Wahlperiode unterbleibt wegen Unzulässigkeit stets eine Sachbehandlung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 GeschOLT). Im Rahmen der Vorprüfung nach § 76 Abs. 2 GeschOLT und der sich ggf. anschließenden Entscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 1 GeschOLT besteht insoweit ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Eingabe bestimmte tatbestandliche Merkmale der Unzulässigkeit erfüllt. Demgegenüber ist für die Wiederholung in einer späteren Wahlperiode eine Regelung vorgesehen, nach der eine Sachbehandlung unterbleiben kann (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 GeschOLT). Damit wird zusätzlich auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung darüber eingeräumt, ob eine Sachbehandlung stattfindet. Auch dies ist jedoch im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 115 Abs. 1 BV unbedenklich. Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 GeschOLT entscheiden nicht Mitarbeiter der Verwaltung, sondern zwei Ausschussmitglieder, nämlich die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende, wobei jedes Ausschussmitglied nach Satz 3 die Behandlung im Ausschuss verlangen kann. Der Vergleich des Antragstellers, auch eine unzulässige Klage sei eine Klage, deren Unzulässigkeit erst das Gericht feststelle, spricht nicht gegen die Durchführung einer Vorprüfung durch zwei Mitglieder des Ausschusses. Das Petitionsrecht gehört nicht zu dem durch die Gerichte gewährleisteten Rechtsschutzsystem. Es erweitert nicht die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Adressaten zu einer Art gerichtlichen Kontrolle und Entscheidung ( VerfGH 40, 86 /88). § 76 Abs. 3 Satz 2 GeschOLT sieht in jedem Fall die Information des Ausschusses über eine einvernehmliche Entscheidung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden vor. Diese Regelung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden zurück (vgl. LT-Drs. 13/3773 S. 6). Die Unterrichtung hat „in geeigneter Form“ zu erfolgen; sie soll jedes Ausschussmitglied in die Lage versetzen, darüber zu entscheiden, ob es nach § 76 Abs. 3 Satz 3 GeschOLT die Behandlung der Petition im Ausschuss beantragt. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, in der Geschäftsordnung genauer vorzuschreiben, wie die Unterrichtung im Einzelnen zu erfolgen hat und gegebenenfalls welche Unterlagen den Ausschussmitgliedern zu übermitteln sind (s. u. V. 2.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfordert das Petitionsrecht keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses auch die Petitionen erhalten, die von den beiden Vorsitzenden übereinstimmend als unzulässig im Sinn des Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder des § 77 GeschOLT angesehen werden. Zum einen liefe dies der mit der Vorprüfung und der Übertragung der Entscheidungskompetenz auf zwei Ausschussmitglieder beabsichtigten Entlastung des Ausschusses zuwider, zum anderen wird in der Regel jedes Ausschussmitglied auch nach einer kurzen, stichwortartigen Unterrichtung darüber entscheiden können, ob es – gegebenenfalls nach weiteren Informationen – die Behandlung im Ausschuss wünscht. Ob die Behandlung einer Petition im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, ist von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verfahrensvorschriften zu unterscheiden und nicht Prüfungsgegenstand im Popularklageverfahren. e) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, ein Petent habe Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung über seine Petition. Art. 115 Abs. 1 BV gewährt ein Recht auf sachliche Behandlung und Verbescheidung zulässiger Petitionen. Ein Recht auf öffentliche Verhandlung über Petitionen, die nach § 76 Abs. 2 und 3 GeschOLT als unzulässig angesehen werden, ist diesem Grundrecht hingegen aus den oben dargelegten Gründen ebenso wenig zu entnehmen wie ein Recht auf persönliche Anhörung durch den Landtag (VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42 /73). 2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht verletzt. Generell verpflichtet der Bestimmtheitsgrundsatz, der eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage zumindest ansatzweise eigenständig beurteilen und ihr Verhalten danach einrichten können und dass die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift zu kontrollieren. Gleichwohl darf das Gebot der Bestimmtheit nicht übersteigert werden, weil Normen sonst zu starr und kasuistisch werden müssten und der Vielgestaltigkeit des Lebens oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Der Normgeber ist nicht verpflichtet, jeden Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte zu umschreiben. Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28 /45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113 /127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1 /6). Ob diese Grundsätze angesichts der Besonderheiten der Geschäftsordnung des Landtags und der sich daraus ergebenden Fragen bei der rechtlichen Einordnung (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 7 zu Art. 20) auf die angegriffenen Regelungen ohne Weiteres übertragen werden können, kann dahinstehen. Die angegriffenen Regelungen werden diesen Grundsätzen jedenfalls gerecht. Auslegungsbedarf besteht hinsichtlich der Unterrichtung „in geeigneter Form“ gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 GeschOLT. Insoweit ist eine Auslegung mit den gängigen Methoden möglich, insbesondere unter Berücksichtigung des Normzwecks. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Auslegung aber nicht selbst vorzunehmen (VerfGH vom 24.2.1988 = VerfGH 41, 17 /26). VI. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/636639.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English