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Bayerischer VerfGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - Az. Vf. 35-VI-12

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine fehlerhafte Anwendung bundesgesetzlichen Verfahrensrechts geltend gemacht wird, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer rügt, das Willkürverbot oder ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist, sei verletzt. Eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung am Maßstab anderer Grundrechte der Bayerischen Verfassung kommt nur bei erfolgreicher Willkürrüge in Betracht.2. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Unzulänglichkeit bundesgesetzlichen Verfahrensrechts geltend gemacht wird, sodass im Ergebnis eine Über-prüfung des Bundesrechts am Maßstab der Bayerischen Verfassung erreicht werden soll, ist unzulässig. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 31. August 2011 und vom 28. Februar 2012 Az. 1506 IK 1464/08, die in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ergangen sind. 1. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hatte Ende 2004 gegen Frau T. und zwei weitere Personen Klage auf (u. a.) Zahlung von 257.666,58 € aus einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag erhoben. Während dieses Verfahrens eröffnete das Amtsgericht München auf Antrag von Frau T. mit Beschluss vom 9. Juli 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren und bestimmte Rechtsanwalt A. zum Treuhänder. Für die Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Treuhänder bestimmte das Amtsgericht Frist bis zum 8. September 2008. Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 stimmte das Gericht der Vornahme der Schlussverteilung zu und setzte den dem Schlusstermin entsprechenden Stichtag im schriftlichen Verfahren auf den 20. August 2009 fest. Die Schlussterminsprüfung fand am 24. August 2009 statt. Am 8. September 2009 meldete der Beschwerdeführer die Forderung von 257.666,58 € zur Insolvenztabelle an und beantragte nötigenfalls Wiedereinsetzung. Er habe die Forderungsanmeldung ausreichend frankiert bereits am 3. September 2008 in einen Postbriefkasten eingeworfen. Erst am 7. September 2009 habe er auf telefonische Nachfrage beim Insolvenzverwalter erfahren, dass die Anmeldung dort nicht eingegangen sei. Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Treuhänder die Forderungsanmeldung mit dem Hinweis zurück, dass die Forderung nicht mehr in die Insolvenztabelle aufgenommen werden könne, da der Schlusstermin bereits stattgefunden habe. Mit Beschluss vom 22. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 an den Treuhänder sowie an das Amtsgericht suchte der Beschwerdeführer erneut um Aufnahme der Forderung in die Insolvenztabelle nach und erinnerte an seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 31. August 2011 wies das Amtsgericht den Antrag auf Aufnahme der Forderung in die Tabelle ab, weil eine Anmeldung und Prüfung von Forderungen nur bis zum Schlusstermin, hier bis zum 20. August 2009, in Betracht komme. Die Forderungsanmeldung vom 8. September 2009 sei somit verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der erstmals am 10. Mai 2011 zu den Akten gelangt sei, sei unzulässig, weil es sich bei den Anmeldefristen der Insolvenzordnung um keine Notfristen handle. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Beschwerdeführers half das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 10. November 2011 nicht ab. Sie wurde mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag vom 6. Januar 2011 sei verspätet eingegangen. Die Forderungsanmeldung vom 8. September 2009 sei erstmals als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2011 an das Gericht gelangt und daher ebenfalls nach dem Schlusstermin eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen gemäß den zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss nicht vor. Die Zustellung des Beschlusses über die Erinnerung an den Beschwerdeführer galt mit Wirkung vom 6. März 2012 als erfolgt. II. 1. Mit seiner am Montag, dem 7. Mai 2012, eingegangenen, mit Schreiben vom 23. Juli und 29. Oktober 2012 ergänzten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV). Das Insolvenzgericht hätte ihm Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung des Schlusstermins gewähren müssen. Das Grundrecht auf Eigentum gebiete es, bei unverschuldet verspäteter Forderungsanmeldung eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung des Insolvenzgläubigers durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf sonstige Weise zu vermeiden. Als vermögenswerte Rechte würden Forderungen vom Eigentumsgrundrecht erfasst. Ein Insolvenzverfahren bzw. eine Restschuldbefreiung stelle einen gravierenden Eingriff in Gläubigerinteressen dar. Da das Insolvenzverfahren aus Effizienzgründen so ausgestaltet sei, dass Gläubiger oftmals keine Kenntnis hiervon erlangten, müsse als Korrektiv eine Möglichkeit zur Verfügung stehen, bei unverschuldeter Versäumung des Schlusstermins dessen Ausschlusswirkung zu vermeiden. Die früher für das Beitrittsgebiet geltende Gesamtvollstreckungsordnung habe eine derartige Ausnahmeregelung enthalten und sei unter dieser Voraussetzung vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Da der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung keine entsprechende Regelung für verspätete Anmeldungen vorgesehen habe, hätte das Insolvenzgericht verfahrensmäßig einen Weg suchen müssen, um das grundrechtlich geschützte Eigentum zu sichern. Die analoge Anwendung der Regelungen zur Wiedereinsetzung sei zwar nicht zwangsläufig geboten, komme aber als Möglichkeit in Betracht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer seine Rüge dahingehend präzisiert, dass er die Verletzung seines Eigentumsgrundrechts durch das Amtsgericht bei der Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung geltend mache. Die Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts dürfe sich hierbei – wie das Bundesverfassungsgericht am 15. Oktober 1997 ( BVerfGE 96, 345 ) entschieden habe – auf die Verletzung materieller Grundrechte der Landesverfassung erstrecken, auch wenn kein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht werde. 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde für zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Bayerischen Verfassung rüge, die im Grundgesetz inhaltsgleich gewährt würden. Art. 103 Abs. 1 BV sei kein solches Verfahrensgrundrecht. Auch wenn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 Raum für die Beachtung „inhaltsgleicher Landesgrundrechte“ lasse, bedeute dies nicht, dass dem Verfassungsgerichtshof durch die Bayerische Verfassung zwingend die Kompetenz zugewiesen sei, die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften am Maßstab aller Grundrechte, also nicht nur der Verfahrensgrundrechte, zu prüfen. Darauf komme es aber im Ergebnis nicht an, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, dass frist- und formgerecht Wiedereinsetzung bei Gericht – nicht nur durch Schreiben vom 8. September 2009 an den Treuhänder – beantragt worden sei. Es fehle mithin an der erforderlichen Ursächlichkeit der geltend gemachten Grundrechtsverletzung für die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie auf die ausschließlich gerügte Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) nicht gestützt werden kann (1.) und mit ihr im Ergebnis eine Überprüfung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften am Maßstab der Bayerischen Verfassung erreicht werden soll (2.). 1. Die Verfassungsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass das Amtsgericht München durch die Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts des Bundes das – materielle – Eigentumsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) verletzt habe.

  1. a)Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Anwendung und Auslegung von Verfahrensrecht des Bundes. Das Amtsgericht hat die Aufnahme der Forderung des Beschwerdeführers in die Insolvenztabelle auf der Grundlage der §§ 174 ff. InsO abgelehnt, da diese Forderung erst nach dem Schlusstermin und somit verspätet angemeldet wurde. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 4 InsO i. V. m. §§ 233 ff. ZPO) hat es im Hinblick auf die Verspätung bei der Anmeldung nicht für anwendbar erachtet. Es ist insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, wonach auch bei unverschuldet verspäteter Forderungsanmeldung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, weil es sich bei den Anmeldefristen nicht um Notfristen im Sinn des § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre eine solche Möglichkeit der durch § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO bezweckten Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung in hohem Maß abträglich (siehe dazu BGH vom 16.12.2010 = WM 2011, 271 /273). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Aufnahme seiner Forderung in die Insolvenztabelle sei durch eine analoge Anwendung der Regelungen zur Wiedereinsetzung oder auf andere Weise sicherzustellen.
  2. b)Wird Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, so kann diese nur in engen Grenzen geprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, Entscheidungen der Gerichte allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und deren Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das – wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) – mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/62; in diesem Sinn auch schon VerfGH vom 12.2.1976 = VerfGH 29, 11/14 f.; VerfGH vom 11.8.1978 = VerfGH 31, 190/191 f.; VerfGH vom 1.3.1991 = VerfGH 44, 18 /20).
  3. c)Diesem beschränkten Prüfungsumfang entsprechend, hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach entschieden, dass mit der Verfassungsbeschwerde – ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots – nicht zulässigerweise gerügt werden kann, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes verletze weitere materielle Grundrechte der Bayerischen Verfassung (VerfGH vom 10.5.1967 = VerfGH 20, 87/94 zu Art. 101, 107 und 110 BV; VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50 /53 zu Art. 103 Abs. 1 BV; VerfGH vom 16.11.1990 = VerfGH 43, 156 /161 f. zu Art. 102 Abs. 1 BV).
  4. d)Von dieser Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof auch nicht etwa dadurch abgerückt, dass er in späteren Entscheidungen – abweichend von der oben zu III. 1.
  5. b)wiedergegebenen engeren Formulierung – ausgeführt hat, er prüfe in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob ein „Grundrecht“ der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (vgl. etwa VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/21; VerfGH vom 28.2.2011 = BayVBl 2011, 530/531; VerfGH vom 29.5.2012). In keiner dieser Entscheidungen hat sich der Verfassungsgerichtshof näher mit der früheren, auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten abstellenden Rechtsprechung auseinandergesetzt; auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Prüfungsumfang auf materielle „inhaltsgleiche“ Grundrechte hätte erweitern wollen. Dem entsprechend stellen auch zahlreiche jüngere Entscheidungen darauf ab, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht (abgesehen vom Willkürverbot) nur „inhaltsgleiche“ Verfahrensgrundrechte Prüfungsmaßstab sein können (VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178/186; VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/67; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 60-VI-10 ; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209 /1210; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10 ; VerfGH vom 9.2.2012; VerfGH vom 1.3.2012). In diesem Sinn wird die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch in der gängigen Kommentarliteratur verstanden (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 35 zu Art. 120; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 43 zu Art. 120; vgl. ferner Huber, BayVBl 2008, 65/66 f. und 2010, 389/391 f.).
  6. e)Schließlich folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 ( BVerfGE 96, 345 ) nicht, dass der Verfassungsgerichtshof die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes anhand sämtlicher materieller Grundrechte, soweit sie inhaltsgleich in der Bayerischen Verfassung und im Grundgesetz gewährleistet sind, zu überprüfen hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in diesem Beschluss auf Vorlage des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen mit der Frage des Umfangs der landesverfassungsgerichtlichen Kompetenzen bei der Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen, die auf bundesrechtlichem Verfahrensrecht beruhen, befasst. Es hat entschieden, dass ein Landesverfassungsgericht prüfen kann, ob die Gerichte des jeweiligen Landes bei der Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen beachtet haben, die in der Landesverfassung mit gleichem Inhalt wie im Grundgesetz garantiert sind. Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts haben die Richter der Fachgerichte bei der Anwendung des Verfahrensrechts insbesondere den Geboten rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters, einer fairen Verfahrensgestaltung und eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem Willkürverbot zu genügen ( BVerfGE 96, 345 /367). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht trotz dieser Betonung der Prüfung anhand von Verfahrensgrundrechten eine Heranziehung „inhaltsgleicher“ materieller Grundrechte der Landesverfassung zur Prüfung der Anwendung von Verfahrensrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ob es jedoch auf der Grundlage der Bayerischen Verfassung geboten ist, eine solche Prüfung vorzunehmen, bleibt der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung angesehen habe (VerfGH vom 13.3.1998 = VerfGH 51, 49/53), ist nicht ersichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof den Prüfungsumfang im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegenüber der bisherigen Rechtsprechung hätte erweitern wollen; auch die genannte Entscheidung hat lediglich eine Prüfung am Maßstab des Art. 91 Abs. 1 und des Art. 118 Abs. 1 BV zum Gegenstand.
  7. f)Es besteht kein Anlass, die nach der ständigen Rechtsprechung auf eine Willkürkontrolle und die Beachtung „inhaltsgleicher“ Verfahrensgrundrechte beschränkte Prüfung der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes auf sämtliche „inhaltsgleichen“ materiellen Grundrechte der Bayerischen Verfassung zu erstrecken. Wie der Verfassungsgerichtshof stets betont, kann Bundesrecht wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung geprüft werden. Die durch Art. 31 GG vorgegebene Normenhierarchie im Bundesstaat hat zur Folge, dass das Bundesrecht im Rang über dem Landesrecht steht. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zum Landesverfassungsrecht. Aufgrund dieser Normenhierarchie ist es dem Verfassungsgerichtshof als Landesverfassungsgericht verwehrt, die Verfassungskonformität des Bundesrechts am Maßstab der Grundrechte der Bayerischen Verfassung zu prüfen. Dies betrifft das materielle Bundesrecht und das Verfahrensrecht des Bundes in gleicher Weise (Schäfer in Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1972, S. 259/274 f.). Dem entsprechend findet die Prüfung der Anwendung von Bundesrecht am Maßstab des Willkürverbots der Bayerischen Verfassung ihre Rechtfertigung darin, dass das Gericht sich im Fall der Willkür außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt und seiner Entscheidung somit in Wahrheit kein Bundesrecht zugrunde gelegt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 = VerfGH 57, 16/20; VerfGH vom 12.7.2012). Deshalb nimmt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Anwendung materiellen Bundesrechts primär eine Kontrolle am Maßstab des Willkürverbots vor; nur für den Fall des Erfolgs einer entsprechenden Rüge kommt eine Prüfung anhand weiterer materieller Grundrechte in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.11.1997 = VerfGH 50, 219/223 f. und 226; VerfGH vom 26.10.2012 Vf. 23-VI-11 ). Dieselbe Zurückhaltung ist mit Blick auf die dargelegte, durch Art. 31 GG vorgegebene Normenhierarchie auch bei der Prüfung der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes am Maßstab materieller Grundrechte geboten. Zudem erschiene es inkonsequent, wenn zwar die Anwendung des in erster Linie der Verfahrensgerechtigkeit dienenden Prozessrechts am Maßstab materieller Grundrechte geprüft würde, nicht aber die Anwendung des einfachen materiellen Bundesrechts, das der Verwirklichung des jeweiligen materiellen Grundrechts in stärkerem Maß dient. 2. Unabhängig vom konkreten Prüfungsmaßstab ist die Verfassungsbeschwerde ferner unzulässig, weil mit ihr eine Überprüfung nicht nur der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, sondern auch bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften am Maßstab der Bayerischen Verfassung erreicht werden soll. Die Überprüfung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften als solcher kann aber in keinem Fall Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens beim Landesverfassungsgericht sein. Hierauf läuft die vorliegende Verfassungsbeschwerde im Ergebnis jedoch hinaus. Die nach Maßgabe der Ausführungen zu III. 1. bestehende Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs betrifft nur die Kontrolle der Anwendung bestehender Verfahrensregelungen im (Bundes-)Insolvenzrecht. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf eine Überprüfung der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden bundesrechtlichen Normen selbst ( BVerfGE 96, 345 /366 f., 372). Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht prüfen, ob das Bundesrecht unvollständig oder in sonstiger Weise defizitär ist oder ob es in einer bestimmten Weise verfassungskonform auszulegen ist. Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht darf also hinsichtlich des im Ausgangsverfahren angewandten Bundesrechts nicht auf ein Normenkontrollverfahren hinauslaufen. Das vom Beschwerdeführer erstrebte Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs würde jedoch im Ergebnis eine solche Normenkontrolle darstellen. Der Bundesgesetzgeber hat in der Insolvenzordnung keine Regelung für die ausnahmsweise Berücksichtigung verspätet zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen getroffen. Der Beschwerdeführer sieht hierin eine mit Blick auf die Eigentumsgarantie unzulässige Regelungslücke, die vom Insolvenzgericht durch eine analoge Anwendung der Regelungen zur Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) oder auf andere Weise zu schließen sei. Damit beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auf einen Angriff gegen die Anwendung des bestehenden bundesrechtlichen Verfahrensrechts durch das Amtsgericht; sie macht vielmehr die Unzulänglichkeit des bundesrechtlichen Normenbestands selbst geltend, indem Regelungsdefizite behauptet werden. Aufgrund der dargelegten Normenhierarchie kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht darüber befunden werden, ob sich im Hinblick auf die Grundrechte der Bayerischen Verfassung Bedenken daraus ergeben, dass das Bundesrecht für die verspätete Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle keine Regelung vorsieht. Da Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein die Bayerische Verfassung ist, stellt die Grundgesetzmäßigkeit dieser (Bundes-)Rechtslage auch keine entscheidungserhebliche Vorfrage dar (vgl. VerfGH vom 7.7.1989 = VerfGH 42, 105 /108). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof, wie bereits dargelegt, in einem anderen fachgerichtlichen Verfahren die analoge Anwendung der §§ 233 ff. ZPO auf die verspätete Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren bereits abgelehnt und auch keinen sonstigen Weg eröffnet hat, verspätet angemeldete Forderungen ausnahmsweise zu berücksichtigen (BGH WM 2011, 271 /273). Würde der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn tätig, müsste er also die Klärung einer im Bundesrecht wurzelnden Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof überprüfen. Dies kann nicht Aufgabe eines Landesverfassungsgerichts sein (vgl. BVerfGE 96, 345 /371 für den Fall, dass ein Bundesgericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft hat; vgl. hierzu auch VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178). IV. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/636640.html Kommentare

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