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Bayerischer VerfGH, Urteil vom 17. Mai 2013 - Az. Vf. 5-VI-12

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September und 28. Oktober 2011 Az. 14 U 2520/10, mit denen die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2010 Az. 10 O 10188/02 und die anschließend erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden. 1. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 14. und 30. Juni 1994 schloss der Beschwerdeführer mit der C-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend den Abschluss und die Durchführung aller für den Erwerb und die Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Anwesen L-Straße 9-11 in M. erforderlichen Verträge im Rahmen eines sogenannten Erwerbermodells. Der Vertrag war durch die Vermittler F. und G. angebahnt worden. Diese hatten im Juni 1994 bei einem Beratungsgespräch anhand eines schriftlichen „persönlichen Berechnungsbeispiels“ die Finanzierung des Kaufs erläutert. Dabei wurden für das zu erwerbende Studentenappartement bei einer Miete von 16,25 DM pro m² Monatsmieten von 487 DM zugrunde gelegt. Ein dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs ausgehändigter Prospekt enthielt das Angebot einer fünfjährigen Mietgarantie mit einer Miete von 16,25 DM pro m² und Monat. Auf der ersten Seite des Berechnungsbeispiels befand sich ein Hinweis darauf, dass eine Marketing- und Bearbeitungsgebühr von 3,45 % einschließlich Mehrwertsteuer in Gesamthöhe von 5.722 DM anfalle, welche nicht im Gesamtaufwand enthalten sei. Der Prospekt wies im Rahmen der Aufstellung des kalkulierten Gesamtaufwands für die Position „Kaufpreis, Wohnung und Stellplatz incl. Marketing und Vertrieb“ einen Prozentsatz von 78,40 aus. In einem von F. vorbereiteten, vom Beschwerdeführer bei dem Beratungstermin unterzeichneten Auftragsformular war der Gesamtaufwand für den Erwerb der Immobilie mit 165.861 DM veranschlagt. Aufgrund notariell beurkundeter Vollmacht schloss die C-GmbH im Namen des Beschwerdeführers – mit der U-Bank AG (im Folgenden: Bank) einen Darlehensvertrag über 130.035 DM sowie einen Kontokorrentkreditvertrag über 29.192 DM zur Zwischenfinanzierung der geplanten Eigenbeteiligung und – mit der G-GmbH einen Vertrag über den Erwerb des Studentenappartements zum Preis von 130.035 DM. Wegen der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag unterwarf sich der Beschwerdeführer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Im April 2000 stellte er die Zahlungen an die Bank ein, woraufhin diese den Darlehensvertrag kündigte und die Zwangsvollstreckung betrieb. 2. Mit seiner zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhobenen Klage beantragte der Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 53.438,70 € nebst Zinsen wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu verurteilen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei von den Initiatoren und den Vermittlern hinsichtlich der Kapitalanlage arglistig getäuscht worden. Sowohl die Angaben des Vermittlers F. als auch die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben hinsichtlich der Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Wohnung und der zu erwartenden Mieteinnahmen seien fehlerhaft gewesen. Zum Beweis für die Tatsache, dass dauerhaft eine Miete von allenfalls 9 DM pro m² erzielt werden könne, bot der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Zudem sei er arglistig darüber getäuscht worden, dass im Gesamtaufwand für die Wohnung eine versteckte Innenprovision von mindestens 18,4 % enthalten gewesen sei, wofür Zeugenbeweis angeboten wurde. Die beklagte Bank müsse sich diese arglistige Täuschung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerleglich zurechnen lassen, da sie mit den Initiatoren und Vermittlern institutionalisiert zusammengewirkt habe und die Unrichtigkeit der in dem persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen und durch den Vermittler F. gemachten Angaben evident gewesen sei. Die Bank beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Zahlung der ausstehenden Darlehensvaluta nebst Zinsen und Kosten. Zum Verlauf des Vermittlungsgesprächs hörte das Landgericht den Beschwerdeführer als Partei an und vernahm den Vermittler F. als Zeugen. Mit Endurteil vom 11. November 2010 wies es die Klage ab und gab der Widerklage statt. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht bestehe nicht. Eine Aufklärungspflicht der beklagten Bank hätte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben können, wenn der Beschwerdeführer durch den Vermittler arglistig getäuscht worden wäre, die Bank mit dem Vermittler institutionalisiert zusammengewirkt hätte und die Unrichtigkeit der gemachten Angaben objektiv evident gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen werde die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Vermittlers widerleglich vermutet. Der Beschwerdeführer habe aber bereits den Nachweis einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler nicht erbracht. In den beiden ersten Jahren seien Monatsmieten von durchschnittlich 475 DM, zeitweilig sogar in Höhe von 577,89 DM erwirtschaftet worden. Angesichts dessen und einer fünfjährigen Mietgarantie in Höhe von 16,25 DM pro m² sei nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die zu erzielende Miete objektiv evident falsche Angaben gemacht worden sein sollten. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, woraus sich für Initiatoren oder Vermittler hätte ergeben sollen, dass trotz der in den Anfangsjahren erzielbaren hohen Mieten dauerhaft nur 9 DM pro m² eingenommen werden könnten. Eine sich nicht bewahrheitende Prognose allein stelle nur dann eine arglistige Täuschung dar, wenn Angaben ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vermittler F. habe auch nicht über eine verdeckte Innenprovision getäuscht. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass ihm vorgespiegelt worden sei, die im Auftragsformular ausgewiesene Bearbeitungsgebühr von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer werde den gesamten Vertriebsaufwand für das Projekt abdecken. Bereits sein eigener Vortrag anlässlich der gerichtlichen Anhörung habe nicht überzeugt. Er selbst habe nur „dunkle Erinnerungen“ an die maßgeblichen Gespräche gehabt und in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlichen Vortrag nicht aufrechterhalten können. In der Zeugeneinvernahme habe F. die Behauptung einer arglistigen Täuschung mangels hinreichender Erinnerung nicht bestätigen können. Auch sei dem nach Angaben des Beschwerdeführers wie des Zeugen F. bei der Besprechung des Kaufpreises herangezogenen Prospekt zu entnehmen, dass im dort kalkulierten Gesamtaufwand weitere Vertriebs- und Marketingkosten enthalten gewesen seien. Schließlich vermittle auch das Auftragsformular nicht den Eindruck, die Bearbeitungsgebühr decke abschließend sämtliche mit dem Vertrieb des Appartements anfallenden Kosten. 3. Im Berufungsverfahren trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass ihm kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zustehe; es hätte die angebotenen Beweise zur Höhe der tatsächlich erzielbaren Miete und zur Gewährung einer nicht offengelegten Innenprovision erheben müssen. Mit Beschluss vom 17. August 2011 wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Eine Täuschung über die Gewährung einer nicht offengelegten Innenprovision sei nicht bewiesen. Das Landgericht habe den Beschwerdeführer angehört und den Zeugen F. vernommen, jedoch nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer geglaubt habe, über die ihm bekannte Bearbeitungsgebühr hinaus fielen keine weiteren Betriebskosten an. Die behauptete arglistige Täuschung über die Höhe der erzielbaren Miete sei nicht unter Beweis gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf das „persönliche Berechnungsbeispiel“ bezogen, in dem aber ausdrücklich vom „1. Vermietungsjahr“ die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 15. September 2011 die Vernehmung des Zeugen F. zum Beweis dafür, dass dieser ihm im Vorfeld des Immobilienkaufs einen nachhaltig erzielbaren Mietzins von 16,25 DM pro m² und Monat versprochen habe. Dieses Beweisangebot sei in erster Instanz nur deshalb unterblieben, weil das Landgericht einer entsprechenden Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Durch den angegriffenen Beschluss vom 28. September 2011 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück, nahm zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 17. August 2011 Bezug und führte ergänzend aus, dass aus dem Berechnungsbeispiel und dem Prospekt eine arglistige Täuschung über die nachhaltig erzielbare Miete nicht hergeleitet werden könne. Dort werde keine Aussage darüber getroffen, welche Miete unabhängig von der fünfjährigen Mietgarantie am Markt durchsetzbar sein werde. Deshalb sei die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellte Behauptung, es sei eine nachhaltige Miete von allenfalls 9 DM pro m² zu erwarten gewesen, unerheblich, sodass die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Das neue Beweisangebot im Schriftsatz vom 15. September 2011 könne gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Das Landgericht habe keinen Anlass gehabt, gemäß § 139 ZPO auf die Benennung des F. als Zeugen hinzuwirken. Der Beschwerdeführer habe keine Äußerungen des Vermittlers geltend gemacht, die über den Inhalt des Berechnungsbeispiels und des Prospekts hinausgingen. 4. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Es habe die vermeintlich übergangenen Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen, sei aber zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt, als der Beschwerdeführer sich dies wünsche. Dem Berechnungsbeispiel sei auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein anderer als der vom Senat angenommene Aussagegehalt beizumessen. Das nach Auffassung des Beschwerdeführers von der Entscheidung des Landgerichts abweichende und deshalb einer Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2008 Az. 6 U 167/06 sei nicht einschlägig, da die dortige Beweisaufnahme die ausdrückliche Nennung einer falschen Provisionshöhe ergeben habe. II. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sowie Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

  1. a)Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2011 mit keinem Wort auf den umfassenden Vortrag zur Täuschung über die versteckte Innenprovision eingegangen sei und die insoweit angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass es dieses Vorbringen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Gründe für dieses Verhalten seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte hinsichtlich der Nichterhebung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zur Höhe des nachhaltig erzielbaren Mietzinses, insbesondere für den angebotenen Sachverständigenbeweis. Dieses Vorgehen verletze zugleich das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
  2. b)Gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot habe das Oberlandesgericht verstoßen, indem es trotz des divergierenden rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2008 eine offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Berufung im Sinn des § 522 Abs. 2 ZPO unterstellt habe. Das Oberlandesgericht Oldenburg sei ebenso wie das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 30. November 2011 bei vergleichbarer Sachlage von einer arglistigen Täuschung ausgegangen. 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Sind die angefochtenen Entscheidungen – wie hier – unter Anwendung materiellen Bundesrechts ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das – wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV – mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 1.6.2012). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann kein Verfassungsverstoß festgestellt werden. 1. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen nicht das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/62; VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66 /70; VerfGH vom 20.3.2013). Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 = VerfGH 54, 59/61; VerfGH vom 17.12.2012). Das Übergehen von Beweisantritten könnte eine Gehörsverletzung nur begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Fachgerichts entscheidungserheblich gewesen wären, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Lösung des Gerichts auf einfachrechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH vom 19.7.2010 m. w. N.). Insoweit geht es vielmehr um die Anwendung materiellen Bundesrechts, die vom Verfassungsgerichtshof nur nach Art. 118 Abs. 1 BV beurteilt werden kann. Hieran gemessen lässt sich eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht feststellen.
  3. a)In seinem Hinweisbeschluss vom 17. August 2011, auf den im angefochtenen Beschluss vom 28. September 2011 zur Begründung Bezug genommen wird, hat sich das Oberlandesgericht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zu der Frage einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision befasst und sich mit dem Ergebnis der Anhörung des Beschwerdeführers und der Vernehmung des Zeugen F. durch das Landgericht näher auseinandergesetzt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, entsprechender Sachvortrag sei unberücksichtigt geblieben.
  4. b)Auch die Nichterhebung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise verletzt nicht das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
  5. aa)Nach den aus Sicht des Oberlandesgerichts bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer geglaubt hätte, mit der Bearbeitungsgebühr von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer seien sämtliche Vertriebskosten abgedeckt. Auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsauffassung des Landgerichts wie des Oberlandesgerichts, wonach einerseits keine Pflicht der finanzierenden Bank besteht, unabhängig vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung ungefragt über versteckte Zuwendungen aufzuklären, während andererseits eine Schadensersatzpflicht wegen arglistiger Täuschung eine entsprechende Fehlvorstellung bei dem Getäuschten voraussetzt, waren Beweisangebote zur Höhe einer versteckten Innenprovision daher mangels eines Irrtums des Beschwerdeführers unerheblich. Ihr Übergehen bedeutet damit keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Auch der angebotene Beweis für die Tatsache, dass auf Dauer eine Miete von allenfalls 9 DM pro Monat und m² erzielbar gewesen sei, war nach der Sicht des Oberlandesgerichts unerheblich. Dieses hat nämlich, ebenso wie das Landgericht, angenommen, dass über die fünfjährige Mietgarantie hinaus dauerhafte Mieteinnahmen in einer bestimmten Höhe nicht in Aussicht gestellt worden seien.
  6. bb)Ohne Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör durfte das Oberlandesgericht auch davon absehen, den insoweit erst im Berufungsverfahren benannten Zeugen F. dazu einzuvernehmen, dass dieser dem Beschwerdeführer eine nachhaltige Miete in Höhe von 16,25 DM (8,31 €) pro Monat und m² versprochen habe. Der Beschwerdeführer hatte den Zeugen F. bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu anderen Beweisthemen benannt, dabei aber, wie das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 28. September 2011 ausgeführt hat, keine über den Inhalt des Berechnungsbeispiels und des Prospekts hinausgehenden Äußerungen des Zeugen F. zur dauerhaft erzielbaren Miete geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund bestand nach Auffassung des Oberlandesgerichts für das Landgericht kein Anlass, gemäß § 139 ZPO auf eine Benennung des Zeugen F. auch zum Beweis für die nunmehr aufgestellte weitergehende Behauptung hinzuwirken, sodass das Beweismittel nicht wegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO habe zugelassen werden können. Dies dürfte bereits einfachrechtlich zutreffend sein; jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  7. c)Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör schließlich daraus herleiten will, dass das Oberlandesgericht die Berufung trotz des nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2008 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat, steht dem entgegen, dass das Oberlandesgericht sich in seinem angegriffenen Beschluss vom 28. Oktober 2011 ausdrücklich mit diesem Urteil auseinandergesetzt, es allerdings für nicht einschlägig erachtet hat. 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Eine Verletzung des Willkürverbots könnte nur dann festgestellt werden, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.2.2005 = VerfGH 58, 50/55; VerfGH vom 20.3.2013). Dies ist hier nicht der Fall.
  8. a)Im Hinblick auf das Willkürverbot ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, obwohl der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auf eine seines Erachtens divergierende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2008 zu einem angeblich vergleichbaren Sachverhalt hingewiesen hatte. Die angegriffenen Beschlüsse einerseits und das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg andererseits beruhen auf Erkenntnissen und Wertungen, welche auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und auf der Grundlage der jeweiligen Beweisaufnahme erfolgt sind. Dass das Oberlandesgericht das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg für nicht einschlägig hielt, weil die dortige Beweisaufnahme die ausdrückliche Nennung einer falschen Provisionshöhe ergeben habe, begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass das Oberlandesgericht das mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2011 nicht berücksichtigt hat, vermag einen Verstoß gegen das Willkürverbot schon deshalb nicht zu begründen, weil dieses Urteil erst nach dem Erlass der angegriffenen Entscheidungen ergangen ist.
  9. b)Die Verfassungsbeschwerde macht nicht geltend, das Oberlandesgericht habe insofern willkürlich entschieden, als es eine Pflicht der Bank verneint hat, unabhängig von einer arglistigen Täuschung über versteckte Provisionen aufzuklären, und für einen Schadensersatz aufgrund arglistiger Täuschung eine entsprechende Fehlvorstellung des Getäuschten verlangt hat. In den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 29. Februar und vom 23. August 2012 wird zwar ausgeführt, im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung komme es auf eine beim Beschwerdeführer hervorgerufene Fehlvorstellung nicht an. Eine diesbezügliche Willkürrüge enthalten aber auch diese weiteren Schriftsätze, die im Übrigen nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingegangenen sind, nicht. Unabhängig davon wäre die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie sich auf das im Hinweisbeschluss zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010 ( BGHZ 186, 96 /103 ff.) stützen kann. 3. Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. VerfGH vom 11. Februar 2009; VerfGH vom 22.6.2009 = BayVBl 2010, 272/274). Der Beschwerdeführer begründet diese Rüge ausschließlich mit dem behaupteten Gehörsverstoß, welcher bereits im Rahmen des Art. 91 Abs. 1 BV geprüft wurde (vgl. oben III. 1.). IV. Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/636641.html Kommentare

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