Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberlandes-gerichts München vom 10. Oktober und 16. November 2011 Az. 7 U 1561/11. 1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt eine Möbelwerkstätte. Seit dem Jahr 2001 stellte sie für die Wohnung der Beschwerdeführerin diverse exklusive Möbelstücke her, die zunächst auch bezahlt wurden. Der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin fand hierbei vorwiegend über die Innenarchitektin K. statt, die Inhaberin der Galerie G. ist. Mit Schreiben vom 30./31. Januar 2003 unterbreitete die Klägerin drei weitere Angebote: - Angebot über einen geschwungenen TV-Einbau im Salon der Beschwerdeführerin zum Preis von 5.985 € zuzüglich Mehrwertsteuer, - Angebot für Einbauten in Nussbaum furniert im türkischen Salon der Beschwerdeführerin zum Preis von 36.950 € zuzüglich Mehrwertsteuer, - Angebot für Einbauten in der Küche der Beschwerdeführerin zum Preis von 31.650 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 27. Oktober und 30. Dezember 2005 erstellte die Klägerin zwei Nachtragsangebote für weitere Einbauten im türkischen Salon zum Preis von 3.470 € bzw. 18.609 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 13. Dezember 2005 und am 21. Februar 2006 rechnete sie Zusatzleistungen mit Beträgen von 4.604,85 € und 1.146,95 € ab, die den Einbau von Schubkästen sowie Änderungsarbeiten an einem Wäscheschrank betrafen. In der Folgezeit wurden die angebotenen Leistungen zum Teil erbracht. Mit Anwaltsschreiben vom 26. März und 9. Juli 2009 forderte die Klägerin die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung auf, drei Termine zur Durchführung der ausstehenden Einbauleistungen zu benennen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin schließlich aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2009 die Räumlichkeiten zur Durchführung der Einbauleistungen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wurde die Kündigung gemäß § 643 BGB angedroht. Nachdem auch diese Frist verstrichen war, stellte die Klägerin am 30. Dezember 2009 ihre Schlussrechnung über die bisher erbrachten Leistungen in Höhe von 78.591,20 € einschließlich Mehrwertsteuer aus, wobei sie zwei Teilzahlungen in Höhe von 5.000 € und 15.000 € abzog. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Februar 2010 forderte die Klägerin Zahlung bis zum 24. Februar 2010 und wies darauf hin, dass der Vertrag gemäß § 643 Satz 2 BGB als aufgehoben gelte und es einer weiteren Kündigung nicht bedürfe. 2. Nachdem keine Zahlung erfolgte, erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beschwerdeführerin. Im streitigen Verfahren korrigierte sie ihre Schlussrechnung geringfügig und machte nunmehr eine Forderung in Höhe von 78.442,45 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Zur Bezahlung der Schlussrechnung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, weil sie selbst bzw. vertreten durch die Innenarchitektin K. entsprechende Aufträge erteilt habe. Alle Arbeiten seien exakt und mangelfrei nach den Plänen der Innenarchitektin K. ausgeführt worden. Nur weil es die Beschwerdeführerin an der notwendigen Mitwirkung habe fehlen lassen, hätten die Aufträge zum Teil nicht vollständig ausgeführt werden können. Nachdem sich die Beschwerdeführerin trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung geweigert habe, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, gelte der Vertrag gemäß § 643 Satz 2 BGB als aufgehoben. Der Klägerin stehe deshalb nach § 645 BGB ein der bisher geleisteten Arbeit entsprechender Teil der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu. Insoweit sei in der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2009 der jeweilige Leistungsstand der geschuldeten Schreinerarbeiten mit 100, mit 90 bzw. mit 70 % zutreffend dargestellt. Mit Verfügung vom 9. August 2010, zugestellt am 12. August 2010, bestimmte der zuständige Richter des Landgerichts München II frühen ersten Termin auf den 12. Oktober 2010. Gleichzeitig setzte er eine Frist von drei Wochen zur Klageerwiderung. Antragsgemäß wurde diese Frist bis zum 12. September 2010 verlängert. Trotz dieser Fristverlängerung wurde eine schriftliche Klageerwiderung mit dem Antrag auf Klageabweisung erst im Termin vom 12. Oktober 2010 übergeben. Nachdem der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass das Vorbringen in der Klageerwiderung voraussichtlich als verspätet zurückgewiesen werden müsse, erhob er mündlich eine Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Als Widerklagebegründung übergab er zwei handgeschriebene Seiten. Zur Begründung ihrer Anträge ließ die Beschwerdeführerin zunächst vortragen: Sie habe alle berechtigten Forderungen der Klägerin beglichen; es ergebe sich sogar eine Überzahlung. Für die Küche und den geschwungenen TV-Einbau sei kein Auftrag erteilt worden. Teilweise lägen Mängel vor. Grundsätzlich habe sich die Klägerin mit den Arbeiten in Verzug befunden. Sie selbst habe die Verzögerungen nicht zu vertreten. Die Rechnungen seien nicht prüfbar. Mangels Abnahme sei keine Fälligkeit eingetreten. Mit der Widerklage werde lediglich ein Teilbetrag geltend gemacht, nämlich die Vorauszahlung für die nicht in Auftrag gegebene Einbauküche. Mit Schriftsatz vom 9. November 2010 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Widerklage und beantragte nunmehr, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt 36.468,84 € nebst Zinsen zu verurteilen. Zwischen den Parteien bestehe seit Mitte 2001 eine ständige Geschäftsverbindung, während derer laufend abgerechnet worden sei. Aus den Aufstellungen der Beschwerdeführerin ergebe sich für den Leistungszeitraum 6. Juli 2001 bis 4. Januar 2002 eine Überzahlung in Höhe von 5.615,36 € und für den Leistungszeitraum 6. Februar 2002 bis 1. Juni 2006 eine solche von 30.853,28 €. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2011 ließ die Beschwerdeführerin ihre Passivlegitimation bestreiten. Sämtliche Rechnungen der Klägerin seien nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Galerie G. (Inhaberin Frau K.) mit dem Betreff „Kom. Frau Kl.“ (Kl. = Beschwerdeführerin) gerichtet worden. Damit seien alle Werkaufträge von Frau K. im eigenen Namen, aber für Rechnung der Beschwerdeführerin erteilt worden. Es liege ein Kommissionsgeschäft vor, weshalb die Innenarchitektin K. nach Erhalt einer Rechnung der Klägerin folgerichtig eine weitere Rechnung gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb niemals Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die Widerklageforderung werde hierdurch nicht berührt, weil die Beschwerdeführerin vielfach direkt an die Klägerin zum Zweck der Erfüllung einer fremden Schuld (nämlich der Schuld der Kommissionärin) bezahlt habe und bei fehlendem Rechtsgrund die bereicherungsrechtliche Abwicklung unmittelbar zwischen der zahlenden Beschwerdeführerin und der bereicherten Klägerin stattzufinden habe. Im Termin vom 1. Februar 2011 wurde der Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört. Die Innenarchitektin K. wurde uneidlich als Zeugin vernommen. Am Ende der Verhandlung wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Februar 2011 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Insbesondere ließ sie jetzt nähere Ausführungen zu angeblichen Mängeln an Werkleistungen der Klägerin machen. Mit Endurteil vom 10. März 2011 gab das Landgericht der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung statt. Die Widerklage wies es in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte es aus: Im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und aus der Aussage der Zeugin K. ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufträge an die Klägerin erteilt habe und deshalb passivlegitimiert sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2011 selbst davon ausgegangen, die Auftraggeberin gewesen zu sein. Beispielsweise habe sie in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2010 ausdrücklich vorgetragen, zwischen den Parteien des Rechtsstreits habe seit Mitte 2001 eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden. Die Zeugin K. habe die Position der Beschwerdeführerin als Vertragspartei glaubhaft und im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten beschrieben, wonach der Architekt den Bauherrn berate und unterstütze, er aber nicht im eigenen Namen Werkverträge mit den ausführenden Handwerkern abschließe. Bei der Innenarchitektin K. handle es sich um eine neutrale Auskunftsperson, die von beiden Parteien als Zeugin benannt worden sei und kein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Tatsache, dass die Angebote und Rechnungen an die Galerie G. gerichtet worden seien, spreche nicht zwingend für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts, sondern stehe im Einklang mit dem Tätigkeitsbereich der Zeugin K., der die Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung sowie die Rechnungsprüfung oblegen hätten. Dass die erteilten Aufträge teils zu 100, teils zu 90 und teilweise zu 70 % erledigt worden seien, sei von der Beschwerdeführerin trotz Hinweises nicht substanziiert bestritten worden. Für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs aus § 645 BGB komme es auf eine Abnahme der erbrachten Teilleistungen nicht an; soweit ein Einbau bereits erfolgt sei, habe im Übrigen eine Abnahme durch jahrelangen Gebrauch konkludent stattgefunden. Gewährleistungsansprüche seien aus unterschiedlichen Gründen nicht gegeben. Soweit die Unvollständigkeit der Werkleistung ihre Ursache darin habe, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, liege kein Mangel vor. Davon abgesehen fehle es an einer substanziierten und einlassungsfähigen Mängelbeschreibung. Der Vortrag im Schriftsatz vom 16. Februar 2011 sei erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und könne deshalb gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Davon abgesehen setze ein Gewährleistungsanspruch grundsätzlich voraus, dass Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Ein entsprechender Vortrag sei aber weder erfolgt noch unter Beweis gestellt worden. Das Vorbringen zur Widerklage sei unschlüssig. Bei dem behaupteten Kommissionsgeschäft habe der Bereicherungsausgleich im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen (Leistender–Kommissionär bzw. Kommissionär–Empfänger), nicht aber im Verhältnis Leistender–Empfänger. Davon abgesehen sei die Widerklageforderung aber auch nicht ausreichend unter Beweis gestellt worden. Die privat erstellte Saldenliste der Beschwerdeführerin stelle kein geeignetes Beweismittel dar. 3. Mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 28. März 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Tatbestands im Urteil vom 10. März 2011. Entgegen der Feststellung im unstreitigen Sachverhalt seien die Angebote der Klägerin nicht gegenüber Frau K. „und der Beklagten“ abgegeben worden, sondern nur gegenüber Frau K. Mit Beschluss vom 1. April 2011 lehnte das Landgericht diesen Antrag ab. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihre Auftragserteilung, nicht aber die Abgabe der Angebote auch ihr gegenüber bestritten. 4. Mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 14. April 2011 legte die Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 10. März 2011 Berufung ein, die mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Das Landgericht hätte den Schriftsatz vom 16. Februar 2011 nicht unberücksichtigt lassen dürfen, sondern die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Erst nach der mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin einen Plan (= Anlage B 7) aufgefunden, der ihre Behauptung bestätige, die Schränke im „türkischen Salon“ hätten nicht bis zur Decke hochgezogen werden dürfen. Gegen Denkgesetze habe das Erstgericht verstoßen, weil es die Innenarchitektin K. als neutrale Auskunftsperson ohne Interesse am Ausgang des Verfahrens angesehen habe. Sollte die Zeugin nämlich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als Kommissionärin gehandelt haben, so wäre sie selbst die Schuldnerin der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche und hätte ein manifestes Eigeninteresse daran, die Beschwerdeführerin zur Vertragspartnerin der Klägerin zu „machen“. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ursprünglich vorgetragen hätte, selbst Vertragspartnerin der Klägerin zu sein, dürfe ein solcher Vortrag schon wegen der im Zivilprozess zulässigen Eventualmaxime nicht zu ihren Lasten verwendet werden. Soweit das Landgericht auf die „branchenüblichen Gepflogenheiten“ bei der Vergabe von Aufträgen abgestellt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es zuvor nicht mitgeteilt habe, woher es seine Kenntnisse über die einschlägigen Gebräuche bezogen habe. Gegen Denkgesetze sei sowohl bei der Einschätzung der Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin als auch bei der Würdigung der Aussage der Zeugin K. verstoßen worden, insbesondere soweit es um den angeblichen Auftrag für die Anfertigung der Kücheneinrichtung gehe. Zu Unrecht sei das Erstgericht auch von einer Abnahme der Werkleistungen ausgegangen. Davon abgesehen habe bereits die Klageerwiderung substanziierte und einlassungsfähige Mängelbeschreibungen enthalten. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 wurde schließlich vorgetragen, das Landgericht habe zu Unrecht Werkvertragsrecht zur Anwendung gebracht, obwohl gemäß § 651 Satz 1 BGB Kaufrecht anzuwenden gewesen wäre. Deshalb greife auch die Einrede der Verjährung durch. 5. Nach entsprechendem Hinweis vom 4. August 2011 wies das Oberlandesgericht München mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2011 die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht den Schriftsatz vom 16. Februar 2011 unberücksichtigt gelassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht genügend entschuldigt, warum sie den Plan Anlage B 7 nicht früher vorgelegt habe. An das Beweisergebnis des ersten Rechtszugs sei das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Die Würdigung der Aussage der Zeugin K. sei nicht zu beanstanden, weshalb kein Anlass bestehe, sie nochmals zu vernehmen. Die Tatsache, dass das Landgericht ein Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits verneint habe, rechtfertige nicht den Schluss auf eine insgesamt fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Landgericht habe seine Entscheidung nicht allein auf die Aussage der Zeugin, sondern auf weitere Indizien gestützt. Insbesondere dürfe der wechselnde Vortrag der Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie selbst Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei, sehr wohl zu ihren Lasten verwendet werden. Eines Hinweises zu den „branchenüblichen Gepflogenheiten“ habe es nicht bedurft, zumal auch in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen werde, was auf einen solchen Hinweis erwidert worden wäre. Auch die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin seien nicht fehlerhaft gewürdigt worden. Zutreffend habe das Landgericht den Umfang der erteilten Aufträge festgestellt und die Einwände gegen die Leistungsabrechnung zu Recht als unsubstanziiert angesehen. Im Hinblick auf den Zeitablauf sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer konkludenten Abnahme der sich seit 2005/2007 in der Wohnung der Beschwerdeführerin befindlichen Werke ausgegangen sei. Bezüglich der in der Klageerwiderung behaupteten und in der Berufungsbegründung wiederholten Mängelrügen teile der Senat die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich hierbei nicht um substanziierte und einlassungsfähige Mängelbeschreibungen handle. Auch wenn gemäß § 651 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung fänden, gelte doch Satz 3 dieser Vorschrift, da nicht vertretbare Sachen geliefert worden seien. Dies wiederum habe zur Folge, dass auch die §§ 642 , 643 , 645 , 649 und 650 BGB zur Anwendung kämen. Gerade auf die Vorschriften der §§ 643 und 645 BGB habe das Erstgericht seine Entscheidung aber zu Recht maßgeblich gestützt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug befunden habe, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung der von ihr erbrachten, aber nicht angenommenen Leistungen zu. Die Einrede der Verjährung könne deshalb nicht durchgreifen. 6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. November 2011 wies das Oberlandesgericht die von der Beschwerdeführerin gemäß § 321 a ZPO erhobene Anhörungsrüge zurück. II. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).
- a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei vom Oberlandesgericht zum einen da-durch verletzt worden, dass es den Plan Anlage B 7 unberücksichtigt gelassen habe. Das Berufungsgericht hätte den Beweis entweder erheben oder – nach vorherigem Hinweis – die Vorlage in der Berufungsinstanz als verspätet zurückweisen müssen. Nichts davon sei geschehen. Das Gericht habe damit eine verfahrensrechtlich gebotene Beweisaufnahme unterlassen. Wäre ein Hinweis erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie durch mehrere schwere Erkrankungen an einer vollständigen Durchsicht ihrer höchst umfangreichen Unterlagen gehindert gewesen sei. Wäre der Beweis erhoben worden, hätte sich das Gericht von der Mangelhaftigkeit des Werkes „türkischer Salon“ überzeugt und die Berufung jedenfalls nicht vollständig zurückgewiesen.
- b)Das Oberlandesgericht habe zum anderen die Einschätzung der Zeugin K. als eine „neutrale“ Person durch das Landgericht zwar als problematisch angesehen, sei dessen ungeachtet jedoch davon ausgegangen, dass der Beweis einer Auftragserteilung durch die Beschwerdeführerin erbracht sei. Damit nehme der Senat eine eigene Beweiswürdigung vor, zu der er zwar befugt sei, aber nur nach mündlicher Verhandlung in einem Urteil. Die abweichende Beweiswürdigung in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
- c)Ferner sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Berufungsgericht die Gehörsverletzung des Erstgerichts nicht korrigiert habe, das sich völlig überraschend erst im Urteil auf eine angebliche Verkehrssitte berufen habe, ohne anzugeben, wie es diese festgestellt habe und ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Erkenntnisquelle offenbaren müssen, ohne deren Benennung eine Stellungnahme nicht möglich sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin verneint hätte, wenn es nicht geglaubt hätte, sich auf eine Branchenüblichkeit stützen zu können.
- d)Das Oberlandesgericht sei der falschen Auffassung der ersten Instanz, die Beschwerdeführerin habe außer im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Februar 2011 keine substanziierte Mängelrüge erhoben, gefolgt. Bereits die Klageerwiderung vom 11. Oktober 2010 habe jedoch ausreichend konkrete Mängelrügen enthalten, die Anlass zu einer Beweisaufnahme gegeben hätten. Es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn weder auf die einzelnen vorgetragenen Rügen näher eingegangen noch erheblichen Beweisanträgen nachgegangen werde. Hätte das Gericht die Beweise erhoben, hätte es die Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin festgestellt und die Klage zumindest teilweise abweisen müssen.
- e)Das Landgericht habe das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom 2. März 2011 nicht zur Kenntnis genommen, obwohl in diesem Schriftsatz Mängel an der erbrachten Werkleistung zugestanden würden. Das Oberlandesgericht würdige diese Zugeständnisse der Klägerin eigenständig und erkläre sie für bedeutungslos. Diese selbständige und erstmalige Würdigung prozessordnungsgerechten tatsächlichen Vorbringens der Klägerin durch das Berufungsgericht hätte jedoch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft. Im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO könne fehlerhaftes Prozessieren des Erstgerichts nicht korrigiert, die in erster Instanz unterlassene Würdigung nicht nachgeholt werden. Dass der Senat dies trotzdem getan habe, verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Würdigung der Zugeständnisse der Klägerin hätte ebenfalls dazu geführt, dass die Klage zumindest zum Teil hätte abgewiesen werden müssen.
- f)Schließlich habe das Oberlandesgericht in mehrfacher Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Erstgericht § 651 BGB übersehen und ausschließlich Werkvertragsrecht angewandt, der Senat diesen klaren und eindeutigen Fehler aber als bedeutungslos abgetan habe. Beispiels-weise stelle der Zurückweisungsbeschluss fest, die streitgegenständlichen Verträge seien frühestens im Jahr 2003 abgeschlossen worden. Diese Feststellung hätte jedoch nur nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen werden dürfen. Gleiches gelte hinsichtlich der Feststellung, es seien nicht vertretbare Sachen geliefert worden. Dementsprechend hätte der Senat mündliche Verhandlung an-ordnen müssen. Da die Klage 2010 erhoben worden sei, seien alle Kaufpreisansprüche verjährt, soweit die Ablieferung vor dem Jahr 2007 erfolgt sei. Dies nicht berücksichtigt zu haben, verstoße gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Wäre das Gericht der Frage nach dem Zeitpunkt der Ablieferung nachgegangen, hätte es die Klage zumindest zum Teil abweisen müssen.
- g)Ein Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Rechtsstaatsprinzip liege vor, soweit das Oberlandesgericht ausführe, die fehlerhafte Ablehnung der Tatbestandsberichtigung sei ohne Relevanz für das Berufungsverfahren, weil das Berufungsgericht den Parteivortrag erster Instanz selbständig würdige. Im Wider-spruch hierzu habe das Oberlandesgericht aber gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gar keine eigene Tatsachenfeststellung getroffen, sondern diejenige des Erstgerichts übernommen. Die Relevanz für das Berufungsverfahren zu verneinen, weil das Berufungsgericht den Parteivortrag erster Instanz selbständig würdige, diese Würdigung dann aber gar nicht vorzunehmen, sei willkürlich.
- h)Ein Verstoß nicht nur gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern da-rüber hinaus gegen das Willkürverbot liege vor, soweit das Oberlandesgericht den Plan Anlage B 7 nicht berücksichtigt habe. Gleiches gelte, soweit dieses Gericht dem Beweisergebnis der ersten Instanz gefolgt sei, obwohl das Landgericht die Zeugin K. zu Unrecht als „neutrale“ Person angesehen habe. Auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Klageerwiderung vom 11. Oktober 2010 habe keine substanziierten Mängelrügen enthalten, verstoße gegen das Willkürverbot. Nicht nur ein Gehörs-, sondern darüber hinaus ein Willkürverstoß liege schließlich vor, soweit das Oberlandesgericht davon ausgehe, die streitgegenständlichen Aufträge seien frühestens im Jahr 2003 erteilt worden. 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV rügt. Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 = VerfGH 57, 7/10; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/16; VerfGH vom 17.8.2006 = VerfGH 59, 195/197; VerfGH vom 12.7.2012; VerfGH vom 20.12.2012). Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht gestützt werden. 2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet wird, das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht hätten sich auf eine angebliche Verkehrs-sitte berufen, ohne die Erkenntnisquelle zu offenbaren und ohne der Beschwerde-führerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit ist der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG). Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (VerfGH vom 19.12.2005 = VerfGH 58, 289/291 f.; VerfGH vom 12.7.2012). Von diesem Rechtsbehelf hat die Beschwerdeführerin zwar Gebrauch gemacht. Sie hat in ihrer Anhörungsrüge aber gerade nicht beanstandet, Landgericht und Oberlandesgericht hätten sich auf eine Verkehrssitte berufen, ohne hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist auch dann nicht genügt, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer nicht bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 = VerfGH 53, 187/191; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 18 zu Art. 120). IV. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen ganz oder teilweise unzulässig ist, weil sie nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG gerecht wird. Jedenfalls ist die Verfassungs-beschwerde insoweit unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein in zu-lässiger Weise gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 17.12.2012). Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden. 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).
- a)Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 = VerfGH 46, 293 /296; VerfGH vom 6.4.2001 = VerfGH 54, 29/31; VerfGH vom 17.12.2012). Zum andern gibt es den Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/180; VerfGH vom 17.12.2012). Zu diesen Prozessvorschriften gehören auch die Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung, die im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung das rechtliche Gehör in zulässiger Weise begrenzen und einschränken, indem sie beispielsweise eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens einschließlich der darin enthaltenen Beweisanträge ermöglichen. Die Beurteilung der durch Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist grundsätzlich den Fachgerichten vorbehalten. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von bundesrechtlichen Präklusionsvorschriften verletzt unter dem Blickwinkel der Bayerischen Verfassung den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser kann aber verletzt sein, wenn ein Vorbringen in nicht mehr vertretbarer Auslegung und Anwendung formellen Rechts zurückgewiesen wird. Der Verfassungsgerichtshof prüft deshalb, ob Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen. Der Ausnahmecharakter der Präklusionsvorschriften rechtfertigt es, deren Auslegung und Anwendung einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Nachprüfung einfachen Rechts geschieht; sie geht über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1993 = VerfGH 46, 112 /114 f.; VerfGH vom 22.7.1997 = VerfGH 50, 151/153; VerfGH vom 4.12.2009).
- b)Das Oberlandesgericht hat die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht unvertretbar ausgelegt, soweit es das Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Schriftsatz vom 16. Februar 2011 einschließlich der Anlage B 7 unberücksichtigt gelassen hat. Zutreffend führt das Gericht aus, dass dieser Schriftsatz erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz eingereicht worden ist. Da im Zivilprozess grundsätzlich das Mündlichkeitsprinzip herrscht, durfte der Schriftsatz deshalb einschließlich seiner Anlage im Ersturteil keine Berücksichtigung finden (§ 128 Abs. 1, § 296 a Satz 1 ZPO). Zwar wird das Mündlichkeitsprinzip durchbrochen, soweit gemäß § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist gewährt worden ist. Das war hinsichtlich des Schriftsatzes vom 16. Februar 2011 aber gerade nicht der Fall; er war kein „nachgelassener“ Schriftsatz. Auch die vom Oberlandesgericht im Hinweisbeschluss vom 4. August 2011 (S. 2) und im angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2011 (S. 2) vertretene Auffassung, es habe mangels hinreichender Entschuldigung des verspäteten Vortrags für das Landgericht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestanden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 296 a Satz 2 und § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO wäre eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur dann geboten gewesen, wenn die Nichtbenutzbarkeit der Urkunde nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen ist (§ 582 ZPO; vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, RdNr. 24 zu § 580). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts reicht der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe das Dokument erst nach der mündlichen Verhandlung aufgefunden, als hinreichende Entschuldigung nicht aus. Das ist naheliegend, jedenfalls aber vertretbar. Aus demselben Grund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2011 auch nicht die engen Voraussetzungen (vgl. Greger, a. a. O., RdNr. 3 zu § 296
- a)angenommen hat, unter denen ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausnahmsweise zulässig ist. Nachdem für den Vortrag der Beschwerdeführerin allenfalls der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO in Betracht gekommen wäre, hätte sie von sich aus substanziiert darlegen müssen, warum es ihr ohne Nachlässigkeit nicht möglich war, die im Schriftsatz vom 16. Februar 2011 geschilderten Tatsachen einschließlich des Plans Anlage B 7 bereits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zu machen. Die Verspätung des Vortrags hat das Oberlandesgericht ebenso wie die ungenügende Entschuldigung sowohl im Hinweisbeschluss vom 4. August 2011 als auch im Zurückweisungsbeschluss vom 10. Oktober 2011 zum Ausdruck gebracht. Dennoch hat die Beschwerdeführerin nicht einmal in ihrer Gehörsrüge vom 3. November 2011 schlüssig dargelegt, warum sie ohne Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) bzw. ohne Verschulden (§ 582 ZPO) zu keinem früheren Vortrag in der Lage war. Diese Vorschriften und die Voraussetzungen, unter denen neuer Vortrag in der Berufungsinstanz zulässig ist bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht geboten gewesen wäre, mussten der Beschwerdeführerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts bekannt sein, nachdem sie anwaltlich vertreten war.
- c)Eine Gehörsverletzung liegt auch insoweit nicht vor, als das Oberlandesgericht trotz der vorgetragenen Zweifel an der Neutralität der Zeugin K. von einer Auftragserteilung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Gericht seiner Entscheidung insoweit Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte, zu denen die Beschwerdeführerin sich nicht äußern konnte, oder dass es rechtzeitiges und erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hätte. Wenn es in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO heißt, das Berufungsgericht habe seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, „soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-stellungen begründen“, dann ist das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob solche Zweifel gegeben sind, zu einer eigenen Würdigung der erstinstanzlichen Tatsachenfindung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Diese Würdigung kann und darf im Rahmen des schriftlichen Beschlussverfahrens gemäß § 522 Abs. 2 ZPO stattfinden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht zwar ausdrücklich vor, dass vor Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren ist, nicht aber, dass diese Gehörsgewährung in einer mündlichen Verhandlung stattfinden müsste (vgl. Heßler in Zöller, RdNrn. 33 f. zu § 522).
- d)Art. 91 Abs. 1 BV ist auch insoweit nicht verletzt, als das Oberlandesgericht sich der Auffassung der ersten Instanz angeschlossen hat, die in der Klageerwiderung behaupteten und in der Berufungsbegründung wiederholten Mängelrügen stellten keine substanziierten und einlassungsfähigen Mängelbeschreibungen dar. In der Tat fehlt es jeweils an der einer Beweiserhebung zugänglichen Darstellung der Ist-beschaffenheit auf der einen und der Sollbeschaffenheit auf der anderen Seite. Bereits in seinem Beschluss vom 30. November 2010 hat das Landgericht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass etwaige Mängel konkret und substanziiert darzustellen und ihre bisherigen Ausführungen hierzu nicht einlassungsfähig seien. Trotzdem ist in der Folgezeit bis zum Schriftsatz vom 16. Februar 2011 kein konkreterer Vortrag erfolgt. Die Annahme, die Mängelrügen der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren seien nicht hinreichend substanziiert gewesen, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit greift auch die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Nichtbeachtung entscheidungserheblicher Beweisanträge verletzt worden, nicht durch. Zunächst bestand auf der Grundlage der Annahme, die Mängelrügen der Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend substanziiert, unabhängig von der Frage der Beweislast von vornherein kein Anlass, den von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis für die Ordnungsgemäßheit der erbrachten Leistungen zu erheben. Zudem kann die Beschwerdeführerin sich nicht darauf berufen, Art. 91 Abs. 1 BV sei dadurch verletzt, dass Beweisanträge der Klägerin zu Unrecht nicht beachtet worden wären; das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt nämlich keinen Anspruch auf Berücksichtigung gegnerischen Vorbringens (VerfGH vom 13.7.2010 Vf. 98-VI-09 ; VerfGH vom 4.12.2012). Sollte sich die Rüge der Beschwerdeführerin hingegen auf eigene Beweisanträge hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Sachen beziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Beweisanträge im Ausgangsverfahren nicht gestellt wurden.
- e)Ebenfalls keine Gehörsverletzung liegt vor, soweit das Oberlandesgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. März 2011 eingegangen ist. Abgesehen davon, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf gewährt, dass gegnerisches Vorbringen berücksichtigt wird, war dieser Schriftsatz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin gerade nicht nachgelassen, weshalb sein Inhalt auch nicht Prozessstoff geworden ist. Wenn das Oberlandesgericht sich im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren trotzdem kurz mit diesem Schriftsatz befasst und zu der Feststellung gelangt, er enthalte ohnehin keine Zugeständnisse entscheidungsrelevanter Mängel, dann ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Das Berufungsgericht war befugt, diese Feststellung im schriftlichen Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zu treffen.
- f)Auch im Zusammenhang mit der Anwendung des § 651 BGB hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zu seiner Feststellung, die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse seien frühestens im Jahr 2003 entstanden, brauchte kein rechtliches Gehör gewährt zu werden, nachdem der Zeitpunkt der ersten Angebotserstellung (Schreiben vom 30./31. Januar 2003) von Anfang an unstreitig war und von der Beschwerdeführerin nie infrage gestellt wurde. Dass es sich bei maßangefertigten Möbelstücken nicht um vertretbare Sachen im Sinn des § 91 BGB handelt, „die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen“, liegt auf der Hand und bedarf gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei keines Hinweises und keiner mündlichen Verhandlung. Auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wird nicht dargelegt, warum beispielsweise die in den türkischen Salon eingebrachten Sachen vertretbar sein sollten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verjährung hat das Oberlandesgericht zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen in seinen Beschlüssen vom 4. August und 16. November 2011 auseinandergesetzt. Auch insoweit liegt deshalb keine Gehörsverletzung vor. 2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte also unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen (vgl. VerfGH vom 11.3.2003 = VerfGH 56, 22/25).
- b)Vor diesem Hintergrund lässt sich Willkür nicht feststellen, soweit das Oberlandesgericht auf der einen Seite festgestellt hat, die Zurückweisung der Tatbestandsberichtigung durch das Landgericht sei ohne Relevanz für das Berufungsverfahren, weil es eine eigene Würdigung der Tatsachengrundlage vornehme, es auf der anderen Seite aber auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hingewiesen hat, wonach es an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden sei. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fährt das Oberlandesgericht nämlich fort, dass diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Im Rahmen seiner Prüfung, ob solche Zweifel bestehen, hat das Oberlandesgericht in umfassender Weise den Vortrag der Parteien sowie die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gewürdigt und ist im Rahmen des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO zum Ergebnis gelangt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zutreffend seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht daher sehr wohl eine eigenständige Würdigung vorgenommen und nicht einfach die Tatsachenfeststellung des Ersturteils übernommen.
- c)Kein Willkürverstoß liegt vor, soweit das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Schriftsatz vom 16. Februar 2011 einschließlich der Anlage B 7 unberücksichtigt gelassen hat. Dass es jedenfalls vertretbar war, dieses Vorbringen aufgrund der §§ 296 a , 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO unberücksichtigt zu lassen, wurde oben unter IV. 1. b ausgeführt.
- d)Ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht gegeben, soweit sich das Oberlandesgericht im Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts angeschlossen hat und von einer Auftragserteilung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Wie bereits ausgeführt (oben IV. 1. c), war das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer eigenen Würdigung der Tatsachengrundlage befugt. Wenn es deshalb trotz der geäußerten Zweifel an der Neutralität der Zeugin K. im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere der Tatsache, dass auch die Beschwerdeführerin zunächst eine seit 2001 bestehende ständige Geschäftsverbindung vorgetragen hat, zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angaben der Zeugin zutreffend seien, dann ist diese Wertung weder unhaltbar noch offensichtlich sachwidrig und auch nicht eindeutig unangemessen. Weder gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch im Rahmen der §§ 286 , 398 ZPO bestand für das Oberlandesgericht Veranlassung, die Zeugin K. erneut in mündlicher Verhandlung zu vernehmen, nachdem es sich dem Beweisergebnis des Landgerichts angeschlossen hat und nicht zu einer anderen Würdigung der Aussage der Zeugin gelangt ist (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, RdNr. 4 zu § 398 m. w. N.).
- e)Aus den bereits zu IV. 1. d ausgeführten Gründen liegt ebenfalls keine Willkür vor, soweit das Oberlandesgericht der Meinung des Landgerichts gefolgt ist, die in der Klageerwiderung behaupteten und in der Berufungsbegründung wiederholten Mängelrügen enthielten keine substanziierten Mängelbeschreibungen.
- f)Bereits oben (IV. 1.
- f)bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dargelegt, warum das Oberlandesgericht zu der Feststellung gelangen durfte, die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse seien frühestens im Jahr 2003 entstanden und bei den maßangefertigten Möbelstücken handle es sich um unvertretbare Sachen. Aus den gleichen Gründen scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus. Zumindest vertretbar und damit jedenfalls willkürfrei war es schließlich, von einem einheitlichen Anspruch der Klägerin aus § 645 Abs. 1 BGB auszugehen, der mit Eintritt des Annahmeverzugs fällig geworden ist, weshalb die Verjährung rechtzeitig gehemmt wurde. V. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/636642.html Kommentare
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