(2). 1. Es handele sich bei den Tatbestandsmerkmalen von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, die die Gefährlichkeit des Hundes begründen sollten,um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Behörden und Gerichte nicht näher konkretisiert werden könnten, so dass das Gesetz nicht in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden sei. Es sei nicht möglich, einen angezeigten Beißvorfall unter die gerügte Regelung zu subsumieren. Der Ablauf des Geschehens einer Beißerei werde in der Regel von den beobachtenden Personen höchst kontrovers geschildert. Beobachtungen seien oft ungenau und das Ausdrucksverhalten der Hunde so differenziert und variabel, dass Menschen dieses Verhalten oft fehl deuteten. 2. Durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG werde in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen, das die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne schütze, wozu auch das Interesse der Hundehalterinnen und -halter an einem unreglementierten Umgang mit ihren Tieren gehöre. Dieser Umgang werde im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes erheblich eingeschränkt, unter anderem durch weitgehende Mitwirkungspflichten und ein behördliches Wohnungsbetretungsrecht.Zudem stellten der in § 10 Abs. 3 GefHG geregelte Leinenzwang einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht und die Einhaltung dieser Leinenpflicht durch die Halterin oder den Halter einen Verstoß gegen die Würde des Menschen dar. Grundrechtseinschränkungen seien zulässig im Bereich der Gefahrenabwehr, also dann, wenn von einem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehe. Ob dies der Fall sei, könne aber nicht mittels der in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gewählten Formulierungen festgestellt werden. Da die Norm auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffne, verstoße sie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sei besonders schwerwiegend, dass die Gefährlichkeitseinstufung für das gesamte Leben des betroffenen Hundes gelte, ohne dass die Möglichkeit bestehe, durch Entwicklung und Ausbildung des Hundes nachzuweisen, dass sich eine nachhaltige Verhaltensänderung ergeben habe. Die Unverhältnismäßigkeit folge auch daraus, dass unter einem "Tier" im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG jedes Tier zu verstehen sei, so dass jeder Hund, der irgendein Tier (zum Beispiel eine Maus, einen Vogel oder ähnliches) beiße, als gefährlich gelte. Dass ein solcher Biss nicht Ausdruck eines gesteigerten Aggressionspotentials eines Hundes sei, vor dem die Öffentlichkeit geschützt werden müsse, bedürfe keiner weiteren Erörterung. IV. 1. Die Landesregierung hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den angeblichen Verstoß des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen Art. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 2a LV nicht in einer den Vorgaben des § 44Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügenden Weise dargelegt. Der Vorlagebeschluss setze sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinander und berücksichtige nicht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen insbesondere auch des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Dies gelte auch für die behaupteten Verstöße gegen das Tierschutzrecht und das Bestimmtheitsgebot. In der Sache begegne die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie diene dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung auch verhältnismäßig.Sie sei auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte habe gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret und objektivierbar seien. 2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens teilen die Auffassung des Vorlagebeschlusses. Der Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen. B. Die Vorlage ist unzulässig. I. Die Vorlage ist bereits mangels Vorlageberechtigung unzulässig, denn den Aussetzungs-und Vorlagebeschluss hat die Einzelrichterin und nicht die hierzu allein berufene Kammer des Verwaltungsgerichts erlassen. 24Ein Gericht kann einen Aussetzungs-und Vorlagebeschluss gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GGund § 44 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) grundsätzlich nur durch den Spruchkörper in seiner vollen Besetzung fassen (vgl. stRspr. zu § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG -zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010- 2 BvL 21/08 -Juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar kann ein Mitglied eines Kollegialorgans, das zur Sachentscheidung als Einzelrichterin oder als Einzelrichter berufen ist, auch zur Entscheidung über die Vorlage berechtigt sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter aufgrund einer Ermessensnorm zur Entscheidung berufen ist, sei es aufgrund einer Übertragung durch den Spruchkörper oder aufgrund eines Konsenses der Beteiligten. In diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich zu verlangen,dass die Einzelrichterin oder der Einzelrichter einen Beschluss der Kammer beziehungsweise des Senats herbeiführt (vgl. BVerfG,Beschluss vom 5. Mai 1998 - 1 BvL 23/97 -Juris Rn. 17 für finanzgerichtliche Verfahren; BVerfG, Beschluss vom 15. November 2010 -1 BvL 12/10 -Juris Rn. 6 zu § 348 Abs. 1 ZPO). 25Der Einzelrichterin ist gemäß der Ermessensnorm des § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden. Sie hätte den Rechtsstreit daher zunächst nach § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen müssen.Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nach Würdigung des Sachvortrages der Beteiligten, Kenntnisnahme der Verwaltungsvorgänge und vertiefter rechtlicher Prüfung zu der Auffassung gelangt, eine streitentscheidende Norm sei verfassungswidrig und der Rechtsstreit daher dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. Kaiser, in: Bader/ Kaiser/ Stuhlfauth/ Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 20; Kopp/ Schenke, VwGO, 17.Aufl. 2011, § 6 Rn. 21; Stelkens/ Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner <Hrsg.>, VwGO, § 6 Rn. 71 <September 2011>;Wysk, in: Wysk <Hrsg.>, VwGO, 2011, § 6 Rn. 39). Dies gilt auch bei einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht. Es bestand keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, diesem Mangel vor einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts abzuhelfen. Zum einen erfüllt der Vorlagebeschluss auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Richtervorlage.Zum anderen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in voller Besetzung inzwischen in zwei Klageverfahren von einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht abgesehen und ausdrücklich festgestellt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht verfassungswidrig sei (Urteile vom 14. Februar 2012 - 3 A 212/10 -und - 3 A 105/11 -). Die Einzelrichterin hat auf anschließende Anfrage des Landesverfassungsgerichts eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses ausdrücklich abgelehnt. II. 28Der Vorlagebeschluss genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG. Nach dieser,dem § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nachgebildeten Vorschrift muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Hierfür muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen und sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen.Mit der Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften müssen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, wenn sie zu ihr in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur mit ihr zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (grundlegend:BVerfG, Beschluss vom 2914. November 1990 - 1 BvL 10/89 - BVerfGE 83, 111 ff., Juris Rn. 26 m.w.N.; stRspr.). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben. Dabei hat er die in der Literatur und in der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise des Landesverfassungsgerichts, entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Zudem ist darzulegen, dass eine verfassungskonforme Auslegung erwogen und in vertretbarer Weise ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 21/88 - BVerfGE 85, 329 ff., Juris Rn. 20 m.w.N.; stRspr.). Die Ausführungen müssen schließlich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (siehe zu Darlegungsanforderungen bei Richtervorlagen allgemein: Hamdorf, NordÖR 2011, 301 <304> = SchlHA 2011, 213 <215>; Dollinger, in: Umbach/ Clemens/ Dollinger <Hrsg.>, Bundesverfassungsgerichtsgesetz -Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 77 ff.; jeweils m.w.N.). 301. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügend dargelegt. Diese erfordern, dass das Gericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch Auslegung erschließt (a), den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt (
- b)und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm nicht vereinbar ist (c), wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind (
- d)(siehe zu diesem Prüfungs-und Darlegungsaufbau Hamdorf, a.a.O, <306> = <217>; Dollinger, a.a.O., Rn. 54). 31a) Der Inhalt der einfachgesetzlichen Norm des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG wäre anhand der herkömmlichen Auslegungsregeln (Wortlaut,Systematik, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte) zu erschließen gewesen. Zudem wären die hierzu in Bezug stehenden Regelungen insbesondere auf der Rechtsfolgenseite darzustellen gewesen. Hierbei wären die hierzu ergangene Rechtsprechung und vorhandene Kommentarliteratur auszuwerten gewesen. Hieran fehlt es bereits. Stattdessen behauptet der Vorlagebeschluss, die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG seien nicht praktikabel auslegbar.
- aa)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beim Merkmal "ohne selbst angegriffen worden zu sein" Behörden und Gerichte in der Regel auf Zeugenaussagen angewiesen. Deren Angaben beschränkten sich zumeist auf die Feststellung, welcher Hund zuerst gebissen oder zuerst geknurrt habe. In der Hundesprache gebe es aber zahlreiche andere Ausdrucksformen, die einen Angriff darstellen könnten, ohne dass ein solcher "Angriff" für Menschen erkennbar sei. Das vorlegende Gericht scheint von vornherein davon auszugehen, dass eine praktikable Auslegung des Begriffes "Angriff" nicht in Betracht komme, weil sich Behörden und Gerichte auf die Angaben von Zeugen stützen und verlassen müssten. Hierbei wird jedoch die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale mit deren Beweisbarkeit vermengt. Dabei wird die Frage der Beweislast für das Nichtvorliegen eines Angriffs nicht erörtert. Ebenso wenig wird mitgeteilt, worin nach Auffassung des Gerichts ein Angriff "in der Hundesprache" zu sehen sein könnte. Die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und anderer Gerichte sowie die Kommentarliteratur werden nicht ausgewertet. Unabhängig davon ist das Tatbestandsmerkmal eines Angriffs aus verschiedenen Rechtsgebieten bekannt (vgl. zur Definition eines gegenwärtigen Angriffs nach § 32 Abs. 1 StGB: BGH, Urteile vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72 - NJW 1973,255 , Juris Rn. 5 und vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87 - BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1 , Juris Rn. 5; Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 32 Rn. 3), so dass die dort verwandten Definitionen sinngemäß hätten herangezogen werden können.
- bb)Ähnliches gilt für den Begriff der "Unterwerfungsgestik". Eine solche festzustellen, sei dem Nicht-Fachmann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht möglich. Aus diesem Grunde könnten die unbestimmten Rechtsbegriffe in der Vorschrift des §3 Abs. 3 Satz 4 GefHG zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht ausgelegt werden. Die Ausführungen zeigen, dass das Gericht die Möglichkeiten einer praktikablen Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorgelegten Norm nicht ausgeschöpft hat. Das vorlegende Gericht teilt nicht mit, wodurch Hunde nach seiner Auffassung eine Unterwerfung -für die im Übrigen die Behörde die Beweislast tragen dürfte -zum Ausdruck bringen. Der bloße Verweis auf Fachliteratur zum Ausdrucksverhalten des Hundes genügt an dieser Stelle nicht.
- cc)Auf den ersten Blick hegt das vorlegende Gericht zurecht Bedenken gegen den sehr weiten Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4GefHG, soweit es dort heißt: "ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben". Dieser Teil der Norm wäre zwar kaum zu rechtfertigen,wenn unter einem Tier jedes nichtmenschliche Geschöpf, "von der Mücke bis zum Elefanten" zu verstehen wäre. Jedoch steht vorliegend ausschließlich ein gegen einen anderen Hund gerichteter Hundebiss im Raum, so dass dies schon nicht entscheidungserheblich ist. 37Unabhängig davon prüft das vorlegende Gericht nicht die Möglichkeiten einer Auslegung der Norm, die dem Gesetz zu einer sinnvollen und praktikablen Anwendung verhelfen würde. Der Begriff des Tieres wird in Art. 20a GG und in verschiedenen einfachen Gesetzen verwendet. Er ist zwar zunächst umfassend, die Gesetze gehen aber durchweg davon aus, dass nicht alle Tiere den gleichen gesetzlichen Schutz verdienen. So differenziert das Schutzprogramm des Tierschutzgesetzes zwischen Wirbeltieren und wirbellosen Tieren,warmblütigen und kaltblütigen Tieren. Auch mit der Aufnahme der Tiere in den grundgesetzlich verankerten Umweltschutz des Art. 20a GG sind in erster Linie höher entwickelte Tiere gemeint, deren Leidens-und Empfindungsfähigkeit ein "ethisches Mindestmaß"für einen verantwortungsvollen Umgang erfordern (Epiney, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 20a Rn. 19; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20a Rn. 22). Der Wortlaut des § 3 Abs.3 Nr. 4 GefHG steht einer solchen differenzierenden Auslegung nicht entgegen. Auch die Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 3 Nr.4 GefHG geht davon aus, dass insbesondere bei kleineren Wirbeltieren das Beißverhalten eines Hundes arttypisch sein und im Hinblick auf die Belange der Gefahrenabwehr als unschädlich angesehen werden kann. Eine Gefährlichkeitseinstufung würde in diesem Fall gegen das Übermaßverbot verstoßen und sei daher unzulässig (Lehmann, GefHG, in: Praxis der Kommunalverwaltung,Juni 2006, § 3 Anm. 3.4). Das vorlegende Gericht hätte auf diese Auslegungsmöglichkeiten eingehen und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. 38b) Der Inhalt der herangezogenen Verfassungsnormen wird unzureichend wiedergegeben. So ist dem Vorlagebeschluss zumindest hinsichtlich Art. 1 und 2 GG nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte Norm das Gericht aus den herangezogenen Verfassungsbestimmungen ableitet.
- c)Der Beschluss enthält keine hinreichende Subsumtion, aus der sich ein Verfassungsverstoß schlüssig ableiten ließe. 40aa) Der Vorlagebeschluss hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich verneint wurde (Urteil vom 29. Mai 2001 - 4 K 8/00 - NVwZ 2001, 1300 ff., Juris Rn. 114 ff., zum damaligen § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung).
- bb)Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit geht das vorlegende Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gesetzlichen Regelungen in Bezug auf gefährliche Hunde nicht ein. Dabei wäre zu erörtern gewesen, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Entscheidung des Bundesgesetzgebers für die Verbote nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland und die sogenannte "Rasseliste" zur Anwendung gebracht hat (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ff.), auf die hier in Rede stehenden gefahrpräventiven Maßnahmen übertragen werden können und welche Folgerungen sich daraus ergeben. Der Vorlagebeschluss lässt auch unerwähnt, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang ausdrücklich einen Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verneint hat (Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O. , Juris Rn. 130 f.). Hieran hat das Oberverwaltungsgericht nach Verkündung des Vorlagebeschlusses durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten (Beschluss vom 13. Februar 2012 -4 LA 5/12 -, bislang nicht veröffentlicht).
- cc)In Bezug auf Art. 1 GG erschöpft sich die Darlegung in dem Satz, die Einhaltung der Leinenpflicht durch den Halter des Hundes verstoße gegen die Würde des Menschen. Diese Behauptung ist aus sich heraus, ohne Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit dem Begriff der Menschenwürde nicht nachvollziehbar.
- dd)Soweit schließlich ein Verstoß gegen das "Tierschutzrecht" gerügt wird, wird nicht erörtert, welchen Schutzgehalt die einschlägige Verfassungsvorschrift, namentlich Art. 7 LV hat. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich um eine Staatszielbestimmung handelt, die dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungs-und Konkretisierungsspielraum einräumt (Kämpfer, in: Caspar/ Ewer/ Nolte/ Waack <Hrsg.>, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 7 Rn. 5 und 11).
- d)Das Gericht hätte die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG prüfen und darlegen müssen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. Dies ist ebenfalls unterblieben. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend dargelegt. Der Vorlagebeschluss lässt nicht zweifelsfrei erkennen, weshalb die Klage abgewiesen werden muss, wenn § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHGals verfassungsgemäß anzusehen sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass es "nicht die Möglichkeit [hat], festzustellen,dass der Schäferhund nicht als Erster angegriffen worden ist." Es wird aber nicht klar, weshalb die Entscheidung auf dieser Grundlage zu Lasten des Klägers ausgehen muss. Angesichts des Wortlautes von § 3 Abs. 3 Nr. 4 ("durch Biss geschädigt hat,ohne selbst angegriffen worden zu sein") erscheint es jedenfalls denkbar, das Fehlen eines Angriffs als negatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen, mit der Folge, dass die Behörde den Beweis zu führen hätte, dass kein Angriff vorlag. Das Gericht setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander. III. Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 LVerfGG). Eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit entfällt (§ 34 LVerfGG). Permalink: http://openjur.de/u/636644.html Kommentare