Nur die "Mindestgebühr" für den Gläubigervertreter bei Forderungspfändung ins Leere. Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.10.2012
§ 788ZPO Rn.
14). Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt dabei nicht nur wegen der Kosten der gerade beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen früherer Vollstreckungen und auch wegen der Vorbereitungskosten (vgl. Zöller/
§ 867ZPO Rn.
9). Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (vgl. Zöller/
§ 788ZPO Rn.
3 und 9). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.
- b)Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Gläubigerin die geltend gemachten Auskunftskosten für notwendig erachten durfte. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass diese Kosten nicht ausreichend nachgewiesen wurden, so dass es auf deren Notwendigkeit gar nicht mehr ankommt. Die Gläubigerin hat die Kosten auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend nachgewiesen. Insoweit wurde lediglich mitgeteilt, dass die Originalrechnungen vorgelegt werden könnten. Sie wurden jedoch nicht vorgelegt, obwohl bereits das Amtsgericht dies aufgegeben hatte bzw. die Absetzung im Beschluss u.a. damit begründet hat, dass die Originale nicht vorgelegt wurden. Abgesehen davon ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachgewiesen worden, dass der Gläubigerin diese Kosten gerade bei der Vollstreckung aus diesem Titel bzw. zur Vorbereitung gerade dieser Zwangsvollstreckung entstanden sind. Hierüber treffen die vorgelegten Rechnungen keine Aussage. Nicht nachgewiesen ist ferner, dass diese Kosten letztlich bei der Gläubigerin angefallen sind. Die Gläubigerin wird hier von einem Rechtsbeistand vertreten. Die Rechnungen lauten jedoch weder auf diesen Rechtsbeistand noch auf die Gläubigerin. Vielmehr auf eine Fa. Inkasso. Inwieweit die Kosten von dort an die Gläubigerin weiterberechnet wurden ist nicht ersichtlich. Insoweit genügt auch die Angabe des Vertreters der Gläubigerin, diese Firma sei unterstützend in seinem Auftrag tätig geworden, ersichtlich nicht für einen Nachweis aus.
- c)Völlig zu Recht und ebenfalls mlt zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ferner die geltend gemachten Anwaltskosten für die frühere Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die Gebühr aus dem Mindeststreitwert von bis 300,00 €, mithin auf 14,28 € reduziert. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden Gegenstands, hier also der pfändbaren Forderung des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt. Solche pfändbaren Forderungen bestanden unstreitig nicht, da der damalige Pfändungsund Überweisungsbeschluss ausweisliche der Forderungsaufstellung der Gläubigerin zu keiner Befriedigung führte. Welche Auswirkungen die fehlende Werthaltigkeit der zu pfändenden Forderung auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich - auch nachträglich - herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 € (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 € nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009,697 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005 - 19 T 154/05 -, zitiert nach juris; LG Hamburg AnwBI 2006, 499; Hartmann. Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 9-15). Das Beschwerdegericht folgt, wie auch das Amtsgericht, der ersten Meinung. Diese entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG. Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Br. 1 RVG begrenzt den Gegenstandswert im 2. Halbsatz bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes auf diesen Wert. Bei einer Forderung handelt es sich um einen Gegenstand in diesem Sinne (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 25 RVG Rn. 8; Hartmann. Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rdnr. 5 m.w.N.). Dieser Gegenstand ist vorliegend auch bestimmt, da ganz bestimmte Forderungen des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt gepfändet werden sollten. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG ist danach der Wert der zu pfändenden Forderung hier maßgeblich, da er geringer ist, als der Wert der zu vollstreckenden Forderung. Es widerspricht -entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, NJW-RR 2011,501 - nicht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Wert der zu pfändenden Forderung abhängig zu machen. Insbesondere wird damit nicht etwa die Vergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht. Der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und nicht die Rückführung der titulierten Forderung. Auch der Einwand, für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit sei in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rdnr. 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mlt Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird, greift vorliegend nicht. Der Wert der zu pfändenden Forderung steht auch zu Beginn derTätigkeit bereits fest, er ist dem tätig werdenden Anwalt u.U. nur nicht bekannt. Vielmehr widerspräche es der Systematik des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG bei der Forderungspfändung auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung, bei der Sachpfändung aber auf den Wert des zu pfändenden Gegenstandes abzustellen. Auch in diesen Fällen weiß der Rechtsanwalt oft nicht, wie hoch der Wert der Sache ist, die gepfändet wird. Dennoch steht auch dieser Wert bereits zu Beginn der Tätigkeit objektiv fest. Anders mag dies in Fällen wie in dem vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2010, NJW-RR 2011, 501 ) entschiedenen Fall sein, wenn sich der Wert der zu pfändenden Forderung nach Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ändert. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0 € beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung. Diese Auffassung ist ferner abzulehnen, da sie im Extremfall zu einer übermäßigen Belastung des Schuldners mit Vollstreckungskosten führen kann. Pfändet der Gläubiger nach und nach immer wieder nur Kleinbeträge und kann er hierfür jedes Mal die vollen Gebühren aus der zu vollstreckenden Forderung abrechnen, sind diese im Zweifel jedes Mal höher als der gepfändete Betrag was im Ergebnis dazu führt, dass eine Rückführung nicht stattfinden kann. Gerade dies sollte mit der Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 1 RVG ersichtlich vermieden werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage des Gegenstandswertes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht oder nur gering werthaltige Forderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RVG wurde in Rechtsprechung und Literatur bisher unterschiedlich entschieden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts liegt -soweit ersichtlich- zu dieser Frage bisher noch nicht vor. Die Zulassung ist jedenfalls für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/636745.html Kommentare
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