behalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese
schrift bestünden nicht. Als Berufsausübungsregelung verstoße sie nicht gegen Art. 3 , 9 oder 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil die Einschränkung der Sozietätsfähigkeit durch vernünftige Gründe des 2 allgemeinen Wohls gerechtfertigt und in Ausmaß und Auswirkungen zumutbar sei. Sie sei auch verhältnismäßig. Wegen der besonderen Pflichten eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, seiner besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung und der besonderen Regelungen zum Abhörschutz sei die Beschränkung der Sozietätsfähigkeit gerechtfertigt. Eine Zusammenarbeit sei nicht vollständig ausgeschlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 v. 27.12. 2006, S. 36 - Dienstleistungsrichtlinie) auf den
liegenden Sachverhalt erscheine bereits fraglich. Unabhängig davon finde deren Anwendbarkeit ihre Grenzen in der Auslegungsfähigkeit und Ergänzungsfähigkeit des nationalen Rechts und könne nicht zu einer Auslegung contra legem führen. II. Die Frage, ob die gesetzliche Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO insofern verfassungsgemäß ist, als sie die berufliche Verbindung von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und mit Apothekern - im Gegensatz zu einer solchen mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern - nicht zulässt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg nicht schon aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO versagt (1.). Die
schrift des § 59a Abs. 1 BRAO ist nach herkömmlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsge-6 schichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks - wie vom Beschwerdegericht zutreffend zugrunde gelegt - als abschließende Aufzählung derjenigen Berufe zu verstehen, mit deren Angehörigen sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen (2.). § 59a BRAO ist weder von Verfassungs wegen oder aus Gründen des Rechts der Europäischen Union abweichend auszulegen (3.) noch aufgrund
rangigen europäischen Rechts nicht anwendbar (4.). Ebenso wenig ist die Sache zwingend zur
abentscheidung nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union
zulegen (5.). 1. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg nicht schon ohne Rücksicht auf die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO versagt.
schrift eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht zulässt. Sie wäre unbegründet, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungsgemäß wäre. Sie ist nicht schon aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf § 59a Abs. 1 BRAO unbegründet.
aussetzungen für die Eintragung nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994, BGBl. I S. 1744 - PartGG) sind erfüllt. Insbesondere stehen der Eintragung weder die Ausgestaltung und der Gegenstand der angemeldeten Partnerschaft noch der Umstand entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2 als Ärztin und Apothekerin beteiligen will; auch greifen Bedenken nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaft nicht durch.
aus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufes dar (MünchKommBGB/Ulmer,
schrift setzt
aus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typischen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist (Meilicke/Lenz, PartGG,
aussetzungen erfüllt auch der Beruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildung; es 18 werden persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und - mittelbar - auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksgesundheit) liegen. Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten besteht - unter Berücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden Berufsausübung - danach insbesondere mit den anderen Heilberufen,
allem dem des Arztes, sowie mit dem des Handelschemikers. Weiter besteht eine Nähe zum Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bewusst von der Aufnahme des Apothekerberufs in den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG abgesehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des Apothekerberufs in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen
schriften
rang einräumen und der
schrift des § 8 ApothG Rechnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 12/6152, S. 10). Zwar wird deshalb der Apotheker auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen Berufen gezählt (Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 1 PartGG Rn. 25; MünchKommBGB/Ulmer,
schrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten
rang
einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der
schrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich 26 eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 , 2883/10, 2555/11, NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN). b) Die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO enthaltene Aufzählung bestimmter, der Beteiligung an einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft mit dem Rechtsanwalt fähiger ("sozietätsfähiger") Berufe hat abschließenden Charakter; ein entsprechender Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist dem Rechtsanwalt nicht gestattet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (aa), der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen (bb) sowie dem Sinn der
schrift (cc). aa) Aus dem Wortlaut der
schrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufen nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs "dürfen" mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Etwas anderes kann - entgegen der Rechtsbeschwerde - auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der vergleichbaren Regelung von § 9 Abs. 1 und 2 BNotO enthaltenen Wort "nur". Der Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleichbaren berufsrechtlichen
schriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des § 59a Abs. 1 BRAO nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht lediglich - wie die Rechtsbeschwerde meint - um einen Hinweis des Gesetzgebers, dass er die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten freien Berufen als anwaltstypisch ansieht. bb) Ein anderes Verständnis ist
dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser
schrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen. Bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sah man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller Assoziation von Rechtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtlinien (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.) geregelt, wonach der Rechtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht aber mit Angehörigen anderer Berufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus § 43 BRAO im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen
schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, § 14 Nr. 9) und deren Regelungszusammenhang ergebenden Berufsbild her (vgl. AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017 , 1018; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, Rn. 30). Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom
dem Hintergrund eines seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am
gesehene Erweiterung des Kreises assoziationsfähiger Berufe wurde wieder fallen gelassen: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006 sah in § 59a Abs. 4 BRAO eine Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit "Angehörigen vereinbarer Berufe"
(BT-Drucks. 16/3655, S. 15). Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs "z.B. (...) die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizinrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei (...)" ermöglicht werden (BT-Drucks. 16/3655, S. 83). "Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse" sei "eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts" könne "auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich" einschränke (BT-Drucks. 16/3655, S. 83). Diese erweiternde Regelung in § 59a Abs. 4 BRAO wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus dem am 12. Dezember 2007 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I S. 2840, 2848) gestrichen (BT-Drucks. 16/6634, S. 54). "Angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft" stellte man diese "weitreichende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts" zurück, um sie "einem gesonderten Gesetzge-34 bungsvorhaben"
zubehalten (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 54). Zu einem solchen ist es bislang nicht gekommen. cc) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO, im Interesse des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten, dass der Rechtsanwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom
schrift ohne Verletzung des Parlamentsvorbehalts aus Gründen der Verfassung (
19 und § 59a 35 Rn. 7; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO,
aussetzungen verfassungskonformer Auslegung nicht auseinandersetzt). Der Respekt
dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es zwar, eine
schrift durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert (BVerfG, NJW 2007, 2977 Rn. 91). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (st.Rspr., BVerfG, NJW 2007, 2977 Rn. 91 mwN; NJW 2000, 347 , 349; ZIP 1998, 1763 , 1771; NJW 1994, 2475 , 2476; BVerfGE 18, 97 , 111). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom
behalt aus-37 drücklich angesprochen: "Es handelt sich hier um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind" (BT-Drucks. 12/4993, S. 23). b) Eine erweiternde Auslegung aus Gründen des Rechts der Europäischen Union ist ebenfalls nicht zulässig. Insbesondere kann und muss die
schrift nicht richtlinienkonform im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
allem deren Art. 25 Abs. 1, erweiternd ausgelegt werden. Zwar ist die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am
schrift zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie ist für den sektoralen Bereich der Rechtsanwälte nicht geklärt (vgl. Kopp, GPR 2008, 54, 61, die aus Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie insofern einen
rang von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 98/5/EG ableitet). Jedenfalls aber findet die richtlinienkonforme Auslegung einer staatlichen
schrift ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 47) und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH, Urteil vom
. Denn § 59a Abs. 1 BRAO ist keine nationale Bestimmung, die Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt. § 59a Abs. 1 BRAO bestand mit dem heutigen Inhalt im Wesentlichen bereits seit der Gesetzesfassung vom
genommenen gesetzlichen Änderungen des § 59a Abs. 1 BRAO dienten nicht der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur jüngsten Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in den Jahren 2006 und 2007 zunächst beabsichtigte Erweiterung interprofessioneller Berufsausübungsgesellschaften wurde, wie angeführt, wieder fallen gelassen. 4. § 59a Abs. 1 BRAO ist nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs einer
schrift des Rechts der Europäischen Union unanwendbar, was zur mangelnden Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG führen und die
lage an das Bundesverfassungsgericht ausschließen würde (vgl. BVerfGE 116, 202 , 214; 106, 275 , 295; 85, 191 , 203 ff.; Leibholz/ Rinck/Burghart, GG, Lfg. Sept. 2010, Art. 100 Rn. 186; Sturm/Detterbeck in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 100 Rn. 6). Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass § 59a Abs. 1 BRAO wegen Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar ist. a) Angesichts der sektoralen europäischen Richtlinien für Rechtsanwälte ist, wie oben unter II. 3.b) dargestellt, bereits der Umfang der Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte klärungsbedürftig. b) Die
liegende Rechtsfrage ist auch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gewesen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall Wouters (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - C-309/99 , Slg. 2002 I 1577) zur Vereinbarkeit des niederländischen Sozietätsverbots zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern mit europäischem Recht ist nicht zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie, sondern zu Art. 52 und 59 sowie Art. 85 und 86 EGV a.F. ergangen. c) Die richtige Anwendung des Unionsrechts auf diese Rechtsfrage ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. zu dieser
aussetzung eines Anwendungsvorrangs BVerfG, ZIP 2012, 1876 Rn. 22; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C- 283/81 , Slg. 1982, 3415 , Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung setzt - neben dem fruchtlosen Verstreichen der Umsetzungsfrist -
aus, dass sie klar und genau, uneingeschränkt bzw. bedingungsunabhängig ist und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften des staatlichen Normgebers bedarf (st. Rspr., EuGH, Urteil vom
aussetzungen sind bei Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfüllt. 45 Art. 25 lautet: Multidisziplinäre Tätigkeiten
Bl 2011, 77, 78, 80; Grunewald in Leible, Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2008, S. 175, 178 f.; Hartung/Wendenburg, NJW 2009, 1551, 1556). Während Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken, lässt Satz 2 solche Einschränkungen für die Angehörigen reglementierter Berufe, zu denen, die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Rechtsanwälte unterstellt, nach Art. 4 Nr. 11 der Dienstleistungsrichtlinie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 v. 30. 9. 2005, S. 22 ff. Rechtsanwälte gehören dürften, zu, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen, und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Absatz 2 der
schrift verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzustellen, dass Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tä-50 tigkeiten erfordern, gewährleistet sind und die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsgeheimnis. 5. Da § 59a Abs. 1 BRAO keine staatliche Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 25 Dienstleistungsrichtlinie ist (siehe oben II. 3. b), ist die
lage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zwingend und steht der
lage an das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen (vgl. BVerfG, EuZW 2012, 232 Rn. 44 ff.; Beschluss vom
8 ff.; § 59a Rn. 10 ff.; Michalski/Römermann, NJW 1996, 3233, 3234 ff.; Römermann, Entwicklungen und Tendenzen bei Anwaltsgesellschaften, 1995, S. 94; vgl. ferner Quodbach, 51 Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 207 und Gotzens, Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, S. 171, 201 f., die allerdings eine verfassungskonforme Auslegung für zulässig halten; kritisch hinsichtlich des Ausschlusses einer Berufsausübung mit Ärzten auch Krenzler, BRAK-Mitt. 2010, 234, 237; vgl. für Mediatoren Hartung/Wendenburg, NJW 2009, 1551, 1553 f.). Eingriffe in die freie Berufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 61, 291 , 312 mwN; 71, 162 , 173). Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO nicht.
aussetzungen, unter denen eine derartige Berufsausübungsbeschränkung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, sind nicht erfüllt. Eine Berufsausübungsbeschränkung kann
1 GG nur Bestand haben, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und der Eingriff nicht weiter geht, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, NJW 2003, 2520 , 2521 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 25; NJW 1988, 191 , 192; NJW 1979, 1159 , 1160). Das in erster Linie durch persönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verändert (BVerfG, NJW 2003, 2520 ; für den Strafverteidiger BVerfGE 43, 79 , 91 f.). Das Verbot der Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur beruflichen Zusammenarbeit dient zwar anerkannten Gemeinwohlzwecken (
schriften dienen, die die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich regeln. Es handelt sich hier um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufe werfen die Frage der "Sozietätsfähigkeit" auf. Diese wird im konkreten Falle dadurch beantwortet, dass die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 59a BRAO ist es danach, im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege, insbesondere im Interesse des rechtsuchenden Publikums, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in § 43a BRAO normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts, die flankierenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern erfährt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00 , ZIP 2004, 268 , 269; BVerfG, NJW 2003, 2520 ). Bei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handelt es sich insbe-60 sondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO), strafbewehrt in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und flankierend geschützt durch das korrespondierende Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO), sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), das in bestimmten Begehungsformen ebenfalls strafbewehrt ist (vgl. § 356 StGB). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 BRAO enthaltene Gebot an den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantieren dem Mandanten, dass ihm als Rechtsuchendem unabhängige Anwälte als berufene Berater und Vertreter gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zur Seite stehen (§§ 1 , 3 BRAO; vgl. BVerfG, NJW 2003, 2520 ). Diese Gewährleistung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Dienste des Mandanten und der spezifische Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stellen anerkennenswerte Gemeinwohlzwecke dar, in denen sich mit der Förderung der Rechtspflege als Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatgebots und als dessen konkrete Ausprägungen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Werte von Verfassungsrang spiegeln. Die Förderung der Rechtspflege ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 41; NJW 1982, 1687 , 1688). Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen,
Gericht zu Gunsten ihrer Mandanten den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich staatliche Stellen möglichst
Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandanten zu bewahren 61 (BVerfG, NJW 2003, 2520 , 2521; vgl. ferner BVerfG, NJW 1988, 191 , 193). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt
aus (BVerfG, NJW 2003, 2520 , 2521). Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewährt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfG, NJW 2003, 2520 , 2521; vgl. weiter BVerfG, NJW 1996, 709 , 710; NJW 1983, 1535 , 1538). Zu diesem anerkennenswerten Gemeinwohlzweck regelt § 59a BRAO, dass der Rechtsanwalt sich nur mit Angehörigen der ausdrücklich genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden darf, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00 , ZIP 2004, 268 , 269 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 12/4993 S. 34). bb) Die abschließende Aufzählung derjenigen Berufe in § 59a Abs. 1 BRAO, für die interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften mit Rechtsanwälten zugelassen werden, unter Ausschluss insbesondere der im
liegenden Verfahren betroffenen Berufe des Arztes und des Apothekers, mag zu diesem Zweck insofern geeignet sein, als die gesetzlich aufgeführten Berufe den dargelegten Anforderungen genügen. Die im Gesetz enthaltene Beschränkung auf die dort genannten Berufe könnte allerdings schon deshalb als bedenklich anzusehen sein, weil auch Ärzte und Apotheker diese Anforderungen erfüllen und daher die Eignung der so beschränkten Regelung zur Verfolgung der ge-62 nannten Gemeinwohlzwecke als fraglich erscheinen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel jedoch bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 45; ZIP 2001, 1066 , 1070; NJW 1985, 121 , 123). Man wird dem weitreichenden Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 BRAO die Eignung zumindest in diesem Sinne einer Förderung des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht absprechen können. Je weniger sich Anwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden können, desto unabhängiger können sie grundsätzlich agieren und desto weniger sieht sich das Mandatsverhältnis dem Einfluss Dritter ausgesetzt. cc) Zur Verfolgung des genannten legitimen Gemeinwohlziels ist ein so weitreichendes Verbot, wie es in § 59a Abs. 1 BRAO normiert ist, insbesondere auch in Bezug auf Ärzte und Apotheker, dagegen nicht erforderlich. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, in jeder Hinsicht gleich wirksames (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3009 , 3011), die Berufsfreiheit aber weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht; auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; NJW 2002, 3765 ; BVerfGE 101, 331 , 347). Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; vgl. weiter BVerfG, WM 2007, 853 , 854; NVwZ 2004, 597 , 599). 64 Gemessen hieran ist das Verbot von Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zum Schutz des Mandatsverhältnisses im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege nicht erforderlich.
schriften der §§ 59d und 59e BRAO begegnet (die jedoch derzeit ihrerseits Gegenstand von Verfahren
dem Bundesverfassungsgericht [ 1 BvR 2998/11 ; 1 BvR 236/12 ] 69 sind). Es ist nicht ersichtlich, dass in Anwaltsgesellschaften mit Ärzten und/oder Apothekern gegenüber solchen mit den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Berufsangehörigen eine größere Gefahr für die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bestünde (vgl. Quodbach, Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 120 ff.; Gotzens, Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, S. 171 f.; Grunewald in Leible, Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2008, S. 175, 178 f.).
zuschreiben oder Schulungen zum Erkennen von und zum Umgang mit Interessenkollisionen zu verlangen.
allem erschließt sich nicht, inwiefern eine (lose) Kooperation zwischen Rechtsanwalt und Arzt oder Apotheker, die im Rahmen der medizinrechtlichen Rechtsberatung üblich ist, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts weniger gefährden sollte als eine Sozietät oder Partnerschaft (vgl. BVerfGE 98, 49 , 69 zum Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern).
liegenden Grundrechtekonkurrenz spricht, dass sich das Sozietätsverbot gerade spezifisch gegen die Zulässigkeit der Vereinigung als solche richtet, weil das Verbot den Fall betrifft, dass Einzelne etwas in gesellschaftsrechtlicher Verbindung tun wollen, das sie je für sich zulässigerweise tun dürfen (vgl. Dietlein in Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2006, Band IV/1, § 112 III 5 mwN; Sachs, MDR 1996, 1197, 1200 f.; Leisner, NJW 2004, 2340, 2341; Kilian/Glindemann, BRAK-Mitt. 2011, 303, 304). § 59a Abs. 1 BRAO verbietet den Rechtsbeschwerdeführern zudem, etwas in gesellschaftsrechtlicher Verbindung zu tun, das sie je für sich in einer Person dürften. Denn die Berufe des Arztes und des Apothekers sind mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar, 78 d.h. es ist dem Rechtsanwalt erlaubt, neben dem Beruf des Rechtsanwalts auch den des Arztes und des Apothekers auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02 , NJW 2003, 1527 f.). Es geht auch nicht (nur) darum, für die Angehörigen der betroffenen Berufe die Verbindung zur Berufsausübungsgesellschaft auf wenige oder nur eine Gesellschaftsform zu begrenzen. Vielmehr verbietet § 59a Abs. 1 BRAO jegliche Berufsausübungsgesellschaft; der Gesetzgeber stellt also für eine solche interprofessionelle Gesellschaft keine Rechtsform zur Verfügung. b) Eine Einschränkung der
behaltlos gewährleisteten Vereinigungsfreiheit ist nur zum Schutze kollidierenden Verfassungsrechts zulässig (vgl. zur Einschränkung
behaltloser Grundrechte BVerfG, NJW 1970, 1729 , 1730). Als solches könnte das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Betracht kommen, das auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege umfasst. Gefahren sind insoweit jedoch nicht erkennbar (siehe oben III. 1. b); jedenfalls könnte ihnen aber mit milderen Mitteln als dem Verbot begegnet werden. 3. Die
schrift des § 59a Abs. 1 BRAO verletzt nach Überzeugung des Senats weiter den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie es Ärzten und Apothekern verwehrt, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern einer Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern hingegen gestattet, sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit einem Rechtsanwalt zu verbinden. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der 81 Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe - der Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt ist (st. Rspr., BVerfG, NJW 2012, 833 Rn. 253; NJW 2008, 2409 , Rn. 150, jew. mwN). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
enthalten wird (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409 Rn. 151; BVerfGE 116, 164 , 180 mwN). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., BVerfG, NJW 2012, 833 Rn. 253; NJW 2008, 2409 , Rn. 150, jew. mwN). b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsgruppen und den Berufsgruppen der Ärzte und Apotheker den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gibt keine sachlichen Gründe, die die ungleichen Rechtsfolgen - auch im Blick auf § 44b Abs. 1 WPO - rechtfertigen könnten. Die Unterschiede zwischen einem Arzt oder Apotheker einerseits und Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern einer Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidig-85 ten Buchprüfern andererseits sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie - unter Berücksichtigung des Normzwecks - die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, ZIP 1997, 694 , 704 f.; BVerfGE 98, 49 , 62). Ärzte und Apotheker unterliegen vergleichbaren Anforderungen an Ausbildung, Standesrecht und Verkammerung. Für den Normzweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauensverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt zu schützen, hat es, wie dargestellt (siehe oben III. 1. b), cc)
instanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 04 AR 332/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 4 W 9/11 - 87 Permalink: http://openjur.de/u/636917.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.