Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand I. Die Klägerin ist Telekommunikationsdienstleisterin und macht gegen die Beklagte einen vertraglichen Vergütungsanspruch für geleistete Dienste und Schadensersatz geltend. Am
(2006)hat es keine verbreitete Hardware gegeben, die flächendeckend in der Lage gewesen wäre, etwa Spielfilme oder andere Medien mit einem vergleichsweise riesenhaften Datenvolumen auf einem mobilen Gerät wiederzugeben. Genau die beiden Vorgänge, die sich am 13.06.2010 ereignet und zu der abgerechneten Vergütung von mehr als 4.700,00 € geführt haben, waren in den Jahren 2005 und 2006 für einen privaten Nutzer, der den persönlichen Verhältnissen nach mit der Beklagten vergleichbar wäre, nicht möglich. Die 2005 von der Klägerin in ihre Liste eingestellten Preise sind auch im Zuge der technischen Entwicklung und der allgemeinen Verbreitung internetfähiger Mobilgeräte bis zum Jahr 2010 nicht einfach beibehalten und fortgeschrieben worden. Stattdessen hat sich am Markt als „üblich“ genau das entwickelt, was die Beklagte verlangt und was die Klägerin ab dem 14.06.2010 auch unstreitig eingerichtet hat, nämliche die Vereinbarung einer von unterschiedlich angebotenen Flatrates. Die Klägerin selbst bietet unter dem Markennamen „BASE“ massenweise Telekommunikationsverträge an, bei welchen der Kunde durch einfache Mitteilung verschiedene Flatrates buchen und wieder abbestellen kann. Diese Vereinbarungen sind in der Sache praktisch nicht von besonderen „Voraussetzungen“ (etwa bestimmten Vermögensverhältnissen oder einem speziellen Nutzerprofil) abhängig, und sie lassen sich ohne nennenswerten Vorlauf oder Übergangszeiten sozusagen „augenblicklich“ wechseln. Diese Vorgehensweise wird - was ebenfalls gerichtsbekannt ist - für die Klägerin seit mehreren Jahren als besonderer Vorzug ihres Leistungsspektrums massiv beworben und soll für die potentiellen Kunden also ein besonderer Anreiz sein, einen solchen Vertrag gerade bei diesem Anbieter abzuschließen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die zulasten der Beklagten in Ansatz gebrachte Abrechnung „pro Kb“ zur Zeit des hier in Rede stehenden Vertragsschlusses im Juni 2010 „üblich“ gewesen wäre. Auch das Ausmaß der - um es nochmals zu betonen: sachlich praktisch voraussetzungslosen - Differenzen zwischen den zahlreich bei der Klägerin zur Verfügung stehenden Flatrates und der hier geltend gemachten nutzungsabhängigen Berechnung belegt, dass es keinerlei schutzwürdige Erwägungen auf Seiten der Klägerin für die Annahme geben kann, wenn der neue Kunde keine besonderen Tarife wünsche und anspreche, werde er wohl den „allgemeinen Tarif“ nutzen wollen. Wenn einerseits nach diesem „allgemeinen Tarif“ ein Kunde durch zwei isolierte Nutzungen eine Vergütung von 4.780,00 € auslösen kann, während er andererseits für einen kompletten Monat mit einer beliebigen Anzahl vergleichbarer Nutzungen einen Festbetrag von 10,00 € entrichtet, stellt sich die Wahl zwischen diesen Optionen nicht als eine für die Klägerin „offene Frage“ dar. Für einen Privatnutzer wie die Beklagte, die sich zudem in Sachen Internet-Nutzung bei der Klägerin als eine Neukundin meldet, die ausweislich der bei der Klägerin bekannten Vertragsdaten über keine eigenen Erfahrungen mit diesem Medium verfügt, steht im Ausgangspunkt unabweisbar zu vermuten, dass diese Kundin keine anderen Konditionen, als die „für jedermann“ sofort verfügbare Internet-Flatrate vereinbaren möchte. Die anderslautende Argumentation der Klägerin, es sei für sie ja ohne klare Vorgaben des Kunden nicht erkennbar, ob dieser nicht vielleicht deshalb nur verbrauchsabhängig abrechnen möchte, weil er damit auch die Chance wahrt, weniger als die „teure Flatrate“ von 10,00 € monatlich zu zahlen, ist abwegig. Es deutet auf ein erstaunliches Zeichen extremer wirtschaftlicher Unvernunft hin, wenn ein Internetnutzer auf die Unwägbarkeiten der für dieses Medium kennzeichnenden spontanen Möglichkeiten des Medien- und Informationskonsums dadurch reagiert, dass er sich die Chance auf einen monatlichen Rechnungsbetrag unterhalb von 10,00 € sichert, indem er zugleich das Risiko in Kauf nimmt, infolge eines einmalig im Monat „online“ getroffenen Spontanentschlusses den 500-fachen Betrag der Flatrate zu schulden (nämlich z.B. 5.000,00 €). Eine solche Wahl könnte nur dann als nachvollziehbar gelten, wenn der neue Internetkunde vollständig orientiert und zu einer streng limitierten Nutzung dieser Leistung „nur im allergrößten Ausnahmefall“ entschlossen wäre. Dafür, dass ein solcher Fall bei der Beklagten vorliegen könnte, sprach im Juni 2010 nichts. Die Beklagte war als der Klägerin als Kundin jüngeren Alters und als regelmäßige Nutzerin ihres (bisherigen) Handys bereits seit Jahren bekannt; sie hatte soeben mit einem wirtschaftlichen Aufwand, der ein Vielfaches der Internet-Flatrate von 10,00 € betragen hatte, ihre Nutzungsmöglichkeiten im Bereich der Hardware technisch erweitert, so dass nichts dafür sprach, die Beklagte werde zwar ein Smartphone anschaffen und das Internet freischalten lassen, dann aber keineswegs nennenswerten Gebrauch davon machen wollen. Dass also die Beklagte abseits der Werbeanpreisungen der Klägerin und zahlreicher anderer Anbieter nicht die leicht zu finanzierende Pauschallösung, sondern eine nutzungsabhängige Abrechnung „per Kb“ als „üblich“ für möglich halten würde, durfte die Klägerin keineswegs annehmen. Wenn sie es nicht als selbstverständlich voraussetzen wollte, dass auch diese Neukundin anstelle exorbitanter Kostenrisiken womöglich die voraussetzungslos angebotene und beworbene Flatrate nutzen wollte, so musste sie dies zum Gegenstand eines klarstellenden Aufklärung machen und der Beklagten eine verantwortliche Entscheidung ermöglichen.
- c)Auch der Hinweis der Klägerin auf einen anderslautenden Beweis des ersten Anscheins, der sich aus der Vermutung der Richtigkeit von Rechnungen eines Kommunikationsdienstleisters ergeben soll, verfängt nicht. Ein solcher Anscheinsbeweis knüpft an die technisch automatisierte Gebührenerfassung an und betrifft - wie die Klägerin wohl auch selbst nicht verkennt - die in § 45 i Abs. 3 TKG angesprochenen Zusammenhänge. Vorliegend steht aber gerade nicht die technische Erfassung der abgerechneten Leistungen in Zweifel, sondern die Einzelheiten der am 07.06.2010 vereinbarten Vertragsinhalte. Diesbezüglich verbleibt es außerhalb des TKG bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine vertragliche Vergütung beansprucht, die rechtsverbindliche Geltung der dafür herangezogenen Parameter beweisen muss. 2. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass sich auch bei Unterstellung der rechtsgeschäftlichen Annahmen der Klägerin letztlich der Zahlungsanspruch nicht ergäbe. Würde man - entgegen den obigen Annahmen - ohne inhaltliche Differenzierungen zwischen den seit 2006 und den seit Juni 2010 erbrachten Leistungen einheitlich einen „Vertrag unter Geltung der Preisliste von 2005“ als geschlossen ansehen, so unterfiele es allerdings der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, die dann „abweichende“ Vereinbarung einer Flatrate darzutun. Unabhängig von der Aufklärung der genauen Inhalte des konkret am 07.06.2010 geführten Telefonats zwischen der Beklagten und der Klägerin würde aber der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bestehen. Falls nämlich die Beklagte eine Flatrate ansprach, musste die Klägerin diesem Begehren sogleich am 07.06.2010 entsprechen, nicht aber erst ab dem 14.06.2010. Sofern aber die Beklagte eine Flatrate nicht von sich aus ansprach, musste die Klägerin darauf zu sprechen kommen und einen warnenden Hinweis dahingehend erteilen, dass eine Flatrate von 10,00 € monatlich die ansonsten durchaus möglichen Kostenrisiken einer Internetnutzung wirksam begrenzen konnte. Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, eine solche Aufklärung geleistet bzw. die erforderliche ausdrückliche Erörterung der Vergütungskonditionen am 07.06.2010 geführt zu haben. Ohne eine solche Erörterung und ohne die erst dadurch zu gewinnende Gewissheit, dass die Beklagte als Neukundin um die Kostenrisiken wusste und eine verantwortliche Entscheidung dazu getroffen hatte, durfte die Klägerin entsprechende Leistungen nicht freischalten. Der Beklagten stünde also - wenn grundsätzlich eine Vergütungspflicht wegen der Geltung der Preisliste anzunehmen wäre - gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung der genannten Warn-, Hinweis-, und Schutzpflichten zu. Es ist mit Recht anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig kurzfristige Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner gemäß § 241 II BGB besteht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Aus den bereits ausführlich unter lit. 1
- b)dargestellten Gründen durfte die Beklagte auch ungefragt eine entsprechende Aufklärung erwarten, bevor sie den Risiken einer Freischaltung des Internet ohne Flatrate ausgesetzt wurde. Das Gericht schließt sich in diesem Punkt ausdrücklich den entsprechenden Erwägungen der Entscheidungen des LG Münster (AZ.: 6 S 93/10 vom 18.01.2011) und des LG Saarbrücken (AZ.: 10 S 12/12 vom 09.03.2012) an. 3. Die Klägerin hat auch abseits der nutzungsabhängig verlangten Entgelte keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnungsbeträge der Rechnungen vom 31.07.2010 (36,50 €), vom 31.08.2010 (36,50 €) und vom 30.09.2010 (33,00 €). Sie hat in diesen Abrechnungszeiträumen ihre Hauptleistungspflicht nach § 611 BGB, das Erbringen der versprochenen Dienste, unberechtigt nicht erbracht, denn die zum Anlass für die Sperrung der Dienste genommenen Zahlungsrückstände der Beklagten waren tatsächlich am 14.06.2010 nicht begründet (s.o.). Indem die geschuldete Bereitstellung für die Klägerin nicht „rückwirkend“ erfolgen kann, sondern diese Leistung mit jedem verstrichenen Zeitraum für die Vergangenheit dauerhaft unmöglich wird, hat die Klägerin alle für eine solche nutzungsunabhängigen Leistungen vereinbarten Entgeltansprüche nach § 326 Abs. 1 BGB verloren. Die Verantwortung für die unberechtigte Sperrung der SIM-Karte liegt allein im Einfluss- und Risikobereich der Klägerin, die auf der Grundlage einer unzutreffenden Rechtsauffassung unumkehrbare Fakten geschaffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/637129.html Kommentare