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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.07.2013 - 23 Kap 2/06

Obsah (6)§§ 6§ 823§ 826§ 4§ 284§ 19

Tenor Folgende Feststellungen werden auf Antrag des Musterklägers getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 um einen Börsenzulassungsprospekt

löste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Folgende Feststellungen werden auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. 2) Es wird festgestellt, dass es sich bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeiten angenommenen Umständen um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit fünf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge abgewiesen. Gründe I) Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des Prospektes anlässlich des sog. zweiten Börsenganges der Musterbeklagten zu 1) im Jahr 1999. Im Jahr 1989 wurde die bis dahin bestehende Deutsche Bundespost im Rahmen der sog. Postreform I in drei separate Unternehmen bzw.Sondervermögen aufgeteilt, eines davon war die Deutsche Bundespost TELEKOM. Diese wiederum wurde in Vollzug des Postumwandlungsgesetzes (sog. Postreform II) zum 1. Januar 1995 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die heutige Musterbeklagte zu 1). Der Verabschiedung des PTNeuOG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2524) gingen Beratungen im zuständigen

schuss für Post und Telekommunikation des Bundestages voraus, bei denen der Entwurf des Gesetzes dahingehend verändert wurde, dass eigenständige Regelungen zur Umgestaltung der Sondervermögen in Aktiengesellschaften geschaffen wurden, die von dem Gesetzesvorschlag, der eine weitgehenden Anwendung des UmwG vorsah, abwichen (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des

schusses vom

  1. Juni 1994, BT-Drs 12/8060 ). Einigkeit bestand dabei insofern, als keine zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten und konnten. Die Gründung der Musterbeklagten geschah in der Folge in Vollzug des PTNeuOG vom
  2. September 1994 (BGBl. I S. 2425) durch eine Umwandlung des Sondervermögens in eine zu errichtende Aktiengesellschaft (Urkunde der Notarin D, O1, vom
  3. Dezember 1994, UR-Nr. …/1994). Anteilseigner der AG mit einem Grundkapital von 10 Mrd. DM, eingeteilt in 200 Mio. Aktien zum Nennbetrag von je 50,00 DM war zunächst allein die Musterbeklagte zu 2), die als Sacheinlage das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM einbrachte. Gründungsprüferin aufgrund einer Bestellung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation war die C&L Treuarbeit Deutsche Revision AG,die mit Bericht vom
  4. Dezember 1994 bestätigte, dass die Angaben im Gründungsbericht zutreffend seien, was insbesondere für die Angaben über das Grundkapital und die Übereinstimmung des Werts der Sacheinlage mit dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien gelte. Die AG wurde am
  5. Januar 1995 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Bonn eingetragen. § 4 Abs. 1 PostUmwG verpflichtete die Musterbeklagte zu 1), zum
  6. Januar 1995 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, in der das eingebrachte Anlagevermögen, darunter u.a. ca.12.000 Grundstücke,ca. 33.000 bauliche Anlagen und ca. 26.000 Außenanlagen, zu bewerten war, was nach § 4 Abs. 2 PostUmwG entweder zum Buchwert oder zum Verkehrswert geschehen konnte, wobei sich die Musterbeklagte zu 1) für den letztgenannten Ansatz entschied und die in § 6 Abs. 1 PostUmwG genannten Regelungen des D-Mark-Bilanzgesetzes für anwendbar hielt. Die Deutsche Bundespost TELEKOM hatte dazu bereits im Juli 1994 die Beratungsgesellschaft Dr. Seebauer & Partner GmbH beauftragt, nach Vornahme einer Inventarisierung der Grundstücke diese zu bewerten. Dies erfolgte nicht in Form einer Bewertung jeder einzelnen Immobilie, vielmehr wurde nur ein Teil derselben (z.B. in Großstadtlagen und solche,die ab 1993 erworben worden waren) individuell bewertet, während die anderen in verschiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und nach durchschnittlichen Werten für diese Cluster bewertet wurden.Insgesamt ergab sich danach ein Wert der Grundstücke per
  7. Januar 1995 in Höhe von 13,65 Mrd. DM, der in den Folgebilanzen fortgeschrieben wurde. Im Jahr 1996 erfolgte der erste Börsengang der Musterbeklagten zu 1), durch den sich der Anteil der Musterbeklagten zu 2) auf ca.74% reduzierte. Ein Teil der Aktien wurde in der Folge auf die Musterbeklagte zu 3), die zu 80% im Eigentum der Musterbeklagten zu 2) steht, übertragen, so dass per
  8. März 1999 die Musterbeklagte zu 2) noch 48,2% und die Musterbeklagte zu 3) ca. 23,8% der Aktien hielten. Der Abschluss für das Jahr 1998 wurde ebenfalls von der C&LTreuarbeit Deutsche Revision AG geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Für das Jahr 1999 planten die Musterbeklagten zu 1) bis 3) einen erneuten Börsengang bzw. einen Verkauf von Aktien, die die Musterbeklagten zu 2) und 3) im Bestand hatten. Zu diesem Zweck gab die Musterbeklagte zu 1) am
  9. Juni 1999 den hier streitgegenständlichen und als „Verkaufsprospekt und zugleich Börsenzulassungsprospekt“ bezeichneten Prospekt heraus, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots, das u.a.Bonusregelungen für Mitarbeiter und Privatanleger enthielt, Bezug genommen wird. Der Erlös sollte insgesamt der Musterbeklagten zu 1)zufließen, die neben den im Anhang genannten Banken, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4) gehörte, die Verantwortung für die Richtigkeit des Prospekts übernahm. In dem Prospekt (S. 38) wird der Wert des Immobilienvermögens mit 17,7 Mrd. Euro bzw.konsolidiert 16,7 Mrd. Euro (S. 109) angegeben. Der Börsengang erfolgte am
  10. Juni 1999, der Platzierungspreis betrug 39,50 Euro,wobei u.a. Privatanleger einen Preisnachlass von 2 Euro erhielten.Von den Aktien wurden 54% an Privatanleger und 46% an institutionelle Anleger zugeteilt. Im Jahr 2000 kam es zu einem weiteren Börsengang der Musterbeklagten zu 1), die dazu am
  11. Mai 2000 einen Prospekt veröffentlichte. Aufgrund verschiedener Strafanzeigen wurden ab Anfang 2000Ermittlungen wegen des Verdachts u.a. des Kapitalanlagenbetrugs gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten zu 1) aufgenommen; dabei wurde – auch – gerügt, diese habe ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet. Die Verfahren wurden insgesamt eingestellt, wobei dies teilweise nach § 153a StPO, überwiegend aber nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte. Ab dem Jahr 2001 wurden vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterbeklagte zu 1), einen Teil der Konsortialbanken (u.a. die Musterbeklagte zu 4) in dem Verfahren 3-07 O 81/01), und die Musterbeklagten zu 2) und 3)erhoben, die verschiedene behauptete Prospektfehler

den beiden letzten Börsengängen zum Gegenstand hatten. Daneben wurden -bezüglich des Börsengangs 2000 – Ansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg (ÖRA)angemeldet. Die Richtigkeit des Prospekts zum

  1. Börsengang war Gegenstand des beim Senat nach dem KapMuG geführten Verfahrens 23 Kap 1/06 ,das mit Beschluss vom
  2. Mai 2012 endete. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, die Rechtsbeschwerde wird beim BGH unter XI ZB 12/12geführt. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom
  3. Februar 2001 wurden ein „Strategiewechsel“ bezüglich der Immobilien sowie eine damit einhergehende Wertberichtigung um ca. 3,9 Mrd. DM (ca. 2 Mrd.Euro) bei einem Gesamtbuchwert des Immobilienvermögens von 17,2Mrd. Euro mitgeteilt. Die Kläger sind dabei der Ansicht, die Angaben in dem Prospekt seien jedenfalls hinsichtlich der Angaben zum Immobilienvermögen unzutreffend. Dabei habe die Musterbeklagte zu 1) – bzw.deren Rechtsvorgängerin – schon ein unzutreffendes Bewertungsverfahren verwendet, das zu einer Abweichung von zwingenden handelsrechtlichen Grundsätzen geführt habe. Dieses Verfahren sei zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt, der Wert der Grundstücke sei deutlich geringer, was der Musterbeklagten zu 1)auch bekannt gewesen sei. Jedenfalls hätte aber die Bewertungsmethode, da unüblich,

drücklich angegeben werden müssen. Auch hätte deutlich gemacht werden müssen, dass die Musterbeklagte zu 1) aufgrund der Art der Immobilienbewertung keine stillen Reserven mehr besitze. Die seit Gründung der Musterbeklagten zu 1) vorliegenden Unrichtigkeiten der Immobilienbewertung sowie die

Sicht der Anleger ungeklärte Frage der Haftung der anderen Musterbeklagten bzw. etwaiger Freistellungsansprüche seien ebenfalls nicht hinreichend dargestellt worden, was vor allem für die sich daraus im Hinblick auf den Börsengang 1996 ergebende Eventualverbindlichkeit gelte.Insofern vertreten die Kläger die Ansicht, dass, da die Angaben in dem Prospekt für den ersten Börsengang ebenfalls auf der beanstandeter Immobilienbewertung beruhen würden, die Musterbeklagte zu 1) sich insofern erheblichen Ansprüchen

Prospekthaftung

gesetzt sehe. Die Musterbeklagte zu 1) ist der Ansicht, der Prospekt sei zutreffend, insbesondere sei der Wert der Immobilien unter Berücksichtigung eines anerkannten Bewertungsspielraums zutreffend ermittelt worden. Unter dem

  1. November 2006 erließ das Landgericht nach dem inzwischen in Kraft getretenen KapMuG einen Vorlagebeschluss, der,nach Berichtigung durch die Beschlüsse vom
  2. März 2007 und 26.November 2012 folgendes Feststellungsziel hatte: Der Rechtsstreit wird zur Herbeiführung eines Musterentscheids im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zur Entscheidung über die von den Parteien mit dem Feststellungsziel der in

reichender Zahl (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG) eingegangenen Musterfeststellungsanträge, nämlich der Feststellung, dass die in dem Aktienprospekt (Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz i.S. § 1 WpPG) der Musterbeklagten zu 1)vom 25.06.1999, dessen Gegenstand 640.000.000 € auf den Inhaber lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in 250.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 €

der Kapitalerhöhung vom 25.06.1999, sowie für bis zu 76.721.633,28 € auf den Inhaber lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in bis zu 29.969.388 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption, jeweils

dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau, jeweils mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 1999 ist und der zugleich Börsenzulassungsprospekt für 5.119.064.693,76 € eingeteilt in 1.999.634.646 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 2,56 € mit voller Gewinnbeteiligung ab dem 01.01.1999 ist, für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere enthaltenen wesentlichen Angaben unrichtig bzw. unvollständig sind,und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Begründung des Vorlagebeschlusses Bezuggenommen. Die Streitpunkte wurden inzwischen durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 23. April 2007 und des Senats vom 22. Februar 2013erweitert, auch hat die Musterbeklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einige Streitpunkte a.F. bzw.Feststellungsziele zurückgenommen. Die Parteien beantragen danach, die folgenden Feststellungen zu treffen: 1) Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 um einen Börsenzulassungsprospekt handelt. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass der Prospekt vom 25.06.1999 ein Börsenzulassungsprospekt gem. §§ 30 Abs. 3 Nr. 2, 32 BörsG i.V.m.§§ 13ff BörszulV ist. 2) von Musterbeklagter zu 1) zurückgenommen 3) von Musterbeklagter zu 1) zurückgenommen 4) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen. Antrag der Kläger:

  1. a)
  2. aa)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 1999 übernommen hat.
  3. bb)Festzustellen, dass es innerhalb der Beklagten und auch von dritter Seite – so von der WEDIT – erhebliche Bedenken und Vorbehalte gegen die Clusterbewertungsmethode und Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) bei Gründung und danach gab.
  4. cc)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich von nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücken nur mit erheblichen Abbewertungen trennen konnte, was von Beklagtenseite nicht gewollt war. Dadurch konnten dem Unternehmen keine liquiden Mittel zugeführt werden. Die bereits vor dem zweiten Börsengang gewollte aktive Vermarktungsstrategie wurde wegen der eben angesprochenen Buchwertproblematik zurückgestellt und durch Leerstände und Scheinmietverträge kaschiert. Es wurden dabei zu hohe Mieten wegen zu hoher Buchwerte verlangt, die die Wettbewerbsfähigkeit zum Beispiel der Sparte TN eingeschränkten und damit das Unternehmen beziehungsweise den Konzern belasteten.
  5. dd)Festzustellen, dass die Tatsachen, die Gegenstand der Anträge
  6. a)
  7. aa)bis
  8. cc)sind, vorsätzlich im Prospekt vom 25.06.1999verschwiegen wurden
  9. ee)Festzustellen, dass zwischen dem Zeugen G und der Beklagtentochter DT Immobilien bereits vor dem zweiten Börsengang über die Abberufung des Herrn G ein Rechtsstreit mit dem Kernthema der Immobilienbewertung anhängig war, der im Prospekt vom 25.06.1999 wider besseres Wissen verschwiegen wurde.
  10. ff)aaa) Festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Beklagten eine Einzelbewertung der Immobilien möglich und zumutbar gewesen wäre. bbb) Festzustellen, dass die Beklagte bis zu dem Börsengang 1999ausreichend Zeit hatte, eine Einzelbewertung ihrer Immobilien durchzuführen und sich dieser Pflicht vorsätzlich bis zum 25.06.1999 verschloss. ccc) Festzustellen, dass eine individuelle Neubewertung der Immobilien der Beklagten (DT) innerhalb von drei Monaten möglich ist.
  11. gg)Festzustellen, dass die interne Revision der Beklagten (DT)von ihren Bedenken zur Clusterbewertung nicht abrückte.
  12. hh)Festzustellen, dass im Gegensatz zu einer Einzelbewertung im Rahmen einer derartig groben und pauschalen Bewertungsmethode bestimmende Faktoren des einzelnen Grundstücks, wie zum Beispiel Größe, Lage, Umgebungsbebauung, Bodenkontamination etc. nicht berücksichtigt werden. Ein „interner

gleich“ im Sinne einer Saldierung von Über- und Unterbewertungen innerhalb eines Clusters ist mit dem Grundsatz der Einzelbewertung und dem Grundsatz der Bilanzklarheit nicht vereinbar.

  1. ii)Festzustellen, dass im Vorfeld des Börsengangs 1999 laut einem streng vertraulichen Vermerk die Immobilienproblematik im Prospekt vom 25.06.1999 bewusst verschwiegen werden sollte.
  2. jj)Festzustellen, dass der Strategiewechsel bezüglich der Immobilien (nämlich diese zu vermarkten) nicht erst am 21.11.2000erfolgte.
  3. kk)Festzustellen, dass es kaum nennenswerte Immobilienverwertungen durch die DT-Immobilien gab.
  4. ll)Festzustellen, dass durch die Massenbewertung (Clusterverfahren) eine Einebnung individueller Immobilienunterschiede erfolgte.
  5. mm)Festzustellen, dass gravierende Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe

dem Jahr 1998 zur Immobilienproblematik,insbesondere zur Überbewertungs- und Buchwertproblematik, der Öffentlichkeit im Prospekt vom 25.06.1999 verschwiegen wurden,insbesondere: - Übersteigen der Buchwerte im Verhältnis zu den Marktwerten an vier

gewählten Standorten München, Bonn, Düsseldorf und Köln von 18,6 % (Düsseldorf) bis zu 20,2 % (München), teilweise

reißer von bis zu 100 %. - Umfassende rechtliche Risikohinweise.

  1. nn)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich wider besseres Wissen weigerte, die warnenden Hinweise der Arbeitsgruppe umzusetzen.
  2. oo)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) eine überteuerte Vermietung an konzerneigene Nutzer, insbesondere die Sparte „Technik Netze“ vorgenommen hat und dieser Missstand

drücklich durch den „Chefbuchhalter“ der Beklagten (DT), Herrn R3, und den früheren Finanzvorstand Dr. K gebilligt wurde und dies keine Erwähnung im Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 gefunden hat.

  1. pp)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) hinsichtlich der Immobilienbewertung nur unzureichende Bilanzkorrekturen vorgenommen hat.
  2. qq)Festzustellen, dass die Abbewertung des Immobilienvermögens im Februar und Dezember 2001 nur vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und nicht aufgrund eines angeblichen Strategiewechsels der Beklagten (DT) erfolgte.
  3. rr)Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keinen zulässigen Bewertungskorridor von plus/minus 20 % bzw. 30 %gibt und tatsächliche Überschreitungen von bis zu 40 % vorliegen.Des Weiteren festzustellen, dass bei der Wertberechnung ein strenges Niederstwertprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung gelten.
  4. ss)Festzustellen, dass die WEDIT und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCooper (PwC) bereits vor dem zweiten Börsengang der Beklagten (DT) auf das latente Bewertungsrisiko hingewiesen habe.
  5. tt)Festzustellen, dass der Bundesrechnungshof die Immobilienbewertung und die Bewertungsmethode der Beklagten kritisiert hat.
  6. uu)Festzustellen, dass die Neubewertung des Immobilienvermögens für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 mittels des „Clusterverfahrens“ nicht ordnungsgemäß gewesen ist.
  7. vv)Festzustellen, dass aufgrund des Berichts der Firma Jones Lang La Salle sowie der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn die Unrichtigkeit der Bilanzen der Beklagten (DT) festgestellt ist.
  8. ww)Festzustellen, dass die Immobilienbewertung kursrelevant gewesen ist.
  9. xx)Festzustellen, dass sich auch

der Expertise des Prof.Dr. S vom 18.07.2001 die

geführten Bilanzmanipulationen der Beklagten (DT) ergeben.

  1. yy)Festzustellen, dass es in den in den US geführten Klageverfahren (Sammelklageverfahren) deshalb zu einem Vergleich gekommen ist, weil die Beklagte (DT) die Fehlerhaftigkeit ihrer Immobilienbewertung erkannt hat. Durch den Vergleichsabschluss habe die Beklagte (DT) dies auch eingestanden.
  2. zz)aaa) Festzustellen, dass die Falschbilanzierung zum Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz und in den Folgeabschlüssen bis einschließlich 31.12.1998 – auch zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft Bonn – feststeht. bbb) Festzustellen, dass das Verteidigungsvorbringen der Beklagten im Strafverfahren vor der StA Bonn nicht greift. ccc) Festzustellen, dass die Beklagte eine kritische Überprüfung der Bewertung ihrer Immobilien verhindert hat. ddd) Festzustellen, dass die Bilanzierung in den Jahren 1995 bis 1999 vorsätzlich falsch erfolgte und die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Bilanzen 1995 bis 1997 nach § 153 a StPOlediglich

prozessökonomischen Gründen erfolgt ist.

  1. b)
  2. aa)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 4 des Prospekts, „Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Folgen von einer Reihe wichtiger Faktoren abhängen und beträchtlich von den zukunftsbezogenen

sagen abweichen können. Zu diesen Faktoren gehören unter anderem: (…) die Entwicklung auf dem Deutschen Immobilienmarkt im Hinblick auf den beträchtlichen Immobilienbestand der Deutschen Telekom, der zum 31.12.1998 einen Buchwert von ca. 17,7 Milliarden € hatte;“ unvollständig bzw. unrichtig sind. bb) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 9 des Prospekts, 1. Quartal zum 31. MärzGeschäftsjahr19991998199819971996Umsatzerlöse8.2638.85235.19734.53932.250betrieblicheAufwendungeninsgesamt(6.952)(7.200)(29.868)(30.286)(29.689)Finanzergebnis

(784)
(957)(3.288)(4.003)(3.944)Ergebnis dergewöhnlichenGeschäftstätigkeit1.1831.2065.1003.6793.380Konzernüberschüsse5355312.2431.689899Gewinn je Aktie0,190,190,820,620,43 31. März31. Dez19991998199819971996Daten derKonzernbilanzBeträge nachHGBAnlagevermögen65.85568.78866.52070.05573.779Aktiva insgesamt79.85683.79479.29183.24789.131Eigenkapital25.64225.16225.06424.61623.826 unvollständig bzw. unrichtig sind.
  1. cc)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 14 des Prospekts, „Für das Geschäftsjahr 1998 hatte die Deutsche Telekom eine Bardividende von insgesamt € 1,7 Milliarden gezahlt, was 75 % des Konzernüberschusses entspricht.“ unvollständig bzw. fehlerhaft sind.
  2. dd)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 22 des Prospekts, Eigenkapital31. März 1999TatsächlichNach Anpassung(in Millionen €)Kapitalrücklage14.25023.370Gewinnrücklagen1.3381.338Konzerngewinn
(2)1.6961.696Kapitalrücklage14.25023.370Eigenkapitalnsgesamt25.64235.402 wegen des Abschreibungsbedarfs auf die Immobilien unvollständig bzw. fehlerhaft sind.
  1. ee)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 24 des Prospekts, „Die Abschreibungen sind weiter um rund 0,2 Mrd.€ gesunken. Der Rückgang ist im Wesentlichen auf die Verlängerung der Abschreibungszeiten zurückzuführen.“ Konzern Gewinn-und Verlustrechung1. Quartal 19991998Gesamte betriebl.Aufwendungen(6,9)(7,1)Finanzergebnis(0,8)(1,0)Ergebnis dergewöhnlichenGeschäftstätigkeit1,21,2Jahresüberschuss0,60,6Konzernüberschuss0,50,5 Konzernbilanz31.03.9931.03.99(nach den Vorschriftendes HGB) Anlagevermögen65,968,8 wegen des Abschreibungsbedarfs auf die Immobilien unvollständig bzw. fehlerhaft sind.
  2. ff)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 26 des Prospekts, „Die Abschreibungen sind im ersten Quartal 1999gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum um 10,2 % bzw. 218 Mio.€ auf 1.909 Mio. € gesunken. Von diesem Rückgang sind rund 0,2 Mrd. € auf die Verlängerung von Abschreibungszeiten im Bereich fernmeldetechnisches Liniennetz zurückzuführen. Die Anpassung erfolgte nach einer Neueinschätzung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die Abschreibungen im Deutschen Telekom Konzern betreffen mit ca. 80 % bzw. 1,5 Mrd. €überwiegend technische Anlagen und Maschinen. Außerplanmäßige Abschreibungen wurden im ersten Quartal 1999 in Höhe von 4 Mio.€ auch vorgenommen.“ sowie „Die Abschreibungen gingen gegenüber dem Vergleichszeitraum vor allem als Folge der Verlängerung von Abschreibungszeiten bestimmter Sachanlagen um 218 Mio. €zurück.“ und Ergebnis-Veränderungin Mio. €ReduzierungAbschreibungen218,0 wegen der Nichterwähnung der Überbewertung der Immobilien und des Abschreibebedarfs in Höhe von 2,9 Mrd. € unvollständig bzw. fehlerhaft sind.
  3. gg)Festzustellen, dass die Angaben auf den Seiten 29 und 30 des Prospekts, „Um angesichts der oben dargestellten Umsatzentwicklung eine zufriedenstellende Profitabilität zu erzielen, wird sich die Deutsche Telekom weiterhin voll auf die

schöpfung vorhandener Kostensenkungspotentiale konzentrieren.Die Deutsche Telekom hat eines der modernsten Telekommunikationsnetze der Welt. Daher dürften sich die Investitionen weiterhin verringern und die Abschreibungen auf Sachanlagen abnehmen. Die Deutsche Telekom geht davon

, dass die Abschreibungen in 1999 niedriger sein werden als im Vorjahr, vor allem als Folge der verminderten Sachinvestitionen und der Verlängerung der Nutzungsdauer bestimmter Gegenstände des Sachanlagevermögens. Ferner erwartet die deutsche Telekom, dass sich die Abschreibungen um 0,7 Mrd. € verringern, da die Abschreibung auch vor dem 1. Januar 1996 aktivierte, nicht abzugsfähige Vorsteuer Ende 1999 wegfällt.“ wegen des bekannten Abschreibebedarfs unvollständig bzw.fehlerhaft sind.

  1. hh)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 32 des Prospekts, Geschäftsjahr 19981997199619951994Daten der Konzern-Gewinn- undVerlustrechnung Abschreibungen(9,0)(9,5)(9,0)(7,9)(7,5)BetrieblicheAufwendungeninsgesamt(29,9)(30,3)(28,7)(27,1)(25,7)Finanzergebnis(3,3)(4,0)(3,9)(4,2)(4,1)Ergebnis dergewöhnlichenGeschäftstätigkeit5,13,73,45,35,7Jahresüberschuss2,41,81,02,71,8Konzernüberschuss2,21,70,92,71,8Beträge nach US-GAAPJahresüberschuss2,21,31,32,94,1 31. Dezember 19981997199619951994Daten derKonzernbilanz Anlagevermögen12,813,215,310,714,7Beträge nach US-GAAPEigenkapital26,926,125,915,112,3 unvollständig bzw. fehlerhaft sind.
  2. ii)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 33 des Prospekts, Geschäftsjahr 19981997199619951994KennzahlenGewinn jeAktie/ADS nachHGB0,820,620,431,330,91 Eigenkapital (in %)29,5027,5025,8014,7011,50 unvollständig bzw. unrichtig sind, da hier ein Gewinn je Aktie angegeben wurde, tatsächlich aber ein Verlust je Aktie hätte angegeben werden müssen.
  3. jj)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 34 des Prospekts, „… diese Abschlüsse werden nach den deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes … erstellt …“ und „Geschäftsentwicklung 1998 (…) Die von der Deutschen Telekom durchgeführten Maßnahmen zur Kostensenkung hatten einen positiven Einfluss auf die Ergebnisse in 1998. (…) Geringere Investitionen aufgrund der 1997 abgeschlossenen beschleunigten Digitalisierung des Netzes führten zu einem Rückgang der Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögensgegenstände.“ unvollständig bzw. unrichtig sind.
  4. kk)Festzustellen, dass die Angaben auf den Seiten 38 und 39 des Prospekts, „Die Abschreibungen nahmen 1996 und 1997 zu und 1998ab. Die früheren Steigerungen sind im Wesentlichen auf die beschleunigte Digitalisierung der Vermittlungsstellen in den alten Bundesländern zurückzuführen, was zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer der analogen Vermittlungsstellen und Übertragungseinrichtungen der Deutschen Telekom führte. …Wie erwartet, hatte die vollständige Abschreibung der analogen Vermittlungsstellen und Übertragungseinrichtungen zur Folge, dass die Abschreibungen 1998 sanken.“ sowie „Grundstücke und Gebäude (…) Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1.Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, (…) Zum 31. Dezember 1998 hatte das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom einen Buchwert von insgesamt € 17, 2Milliarden. 1997 hat die deutsche Telekom Rückstellungen in Höhe von € 205 Millionen für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzte Immobilien gebildet. (…) Da die Deutsche Telekom langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien

geht, ist die Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes, ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für den Geschäftsbetrieb der Deutschen Telekom, einer von mehreren wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien können dementsprechend Gewinne oder Verluste realisiert werden.(…)“ unvollständig bzw. unrichtig sind.

  1. ll)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 47 des Prospekts, „Die dominanten Aufwandspositionen der Deutschen Telekom sind der Personalaufwand und die Abschreibungen.…“ und Abschreibungen in Mio €Veränderungen in %1998199719961998/19971997/19969.0379.5099.026- 5,05,3 unvollständig bzw. unrichtig sind.
  2. mm)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 49 des Prospekts, „Abschreibung. Die folgende Übersicht zeigt die Abschreibungen und deren prozentuale Veränderungen:“ GeschäftsjahrGeschäftsjahr 1998199719961998/19971997/1996 (in Mio. €)(Änderungen in %) Abschreibung9.0379.5099.026-5,05,3unvollständig bzw. unrichtig sind.
  3. nn)Festzustellen, dass die Angaben auf den Seite 68 und 70 des Prospekts, „Strategie (…) Übergeordnetes Ziel der Deutschen Telekom ist die Erzielung attraktiver Renditen für ihre Aktionäre.“ (Seite 68 des Prospekts) und „Zur Erreichung dieser Ziele hat sich die Deutsche Telekom die folgenden strategischen Prioritäten gesetzt: …Durchführen weiterer kostensenkender Maßnahmen (S. 70, 4. Absatz).Zur Erzielung eines weiteren Produktivitätsanstiegs und zur Vergrößerung der Gewinnmargen plant die Deutsche Telekom eine Intensivierung ihrer kostensenkenden Maßnahmen … beim Zinsaufwand profitierte es von einem stetigen Rückgang der Finanzverbindlichkeiten und den Refinanzierungsprogrammen, während geringere Investitionsausgaben weiter zur Senkung der Abschreibung beitragen.“ (Seite 70 des Prospekts) unvollständig bzw. unrichtig sind.
  4. oo)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 109 des Prospekts, „Grundbesitz und technische Einrichtungen (…) Am 31.12.1998 belief sich das Anlagevermögen der Deutschen Telekom auf einen Gesamtbuchwert von € 59,8 Mrd.(…) Die Deutsche Telekom AG besitzt mit mehr als 12.000Grundstücken mit einem nicht konsolidierten Gesamtbuchwert zum 31.12.1998 von € 16,7 Mrd. eines der größten Immobilienvermögen in Deutschland.“ unvollständig bzw. unrichtig sind.
  5. pp)Festzustellen, dass die Beklagten (DT) durch die von ihr gewählte Methode zur Bewertung ihrer Immobilien (Clusterverfahren)gegen den Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGBverstoßen hat.
  6. qq)Festzustellen, dass die Beklagte durch die von ihr gewählte Methode der Bewertung und Bilanzierung ihres Immobilienvermögens (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Vorsicht gem. § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB verstoßen hat.
  7. rr)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) gegen die Verpflichtung zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB verstoßen hat.
  8. ss)Festzustellen, dass keine zulässige

nahme zu Gunsten der Beklagten zur Abweichung von zwingenden Bewertungs- und Bilanzierungsregeln gem. § 252 Abs. 2 HGB vorliegt und ohne die Höherbewertung der Immobilien das Eigenkapital für den Börsengang nicht hätte

gewiesen werden können. tt) Festzustellen, dass sich

§§ 6Post

UmwG, 9 Abs. 1 Satz 2DMBilG keine Abweichung zum Einzelbewertungsprinzip des § 252 Abs.1 Nr. 3 HGB ergibt und auch die Staatsanwaltschaft Bonn zu diesem Ergebnis gelangt ist.

  1. uu)Festzustellen, dass das von der Beklagten (DT) verwendete Gruppenbewertungsverfahren nicht von § 240 Abs. 4 HGB umfasst ist.
  2. vv)Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keine anerkannte Bewertungsunschärfe von 30 % gibt.
  3. c)
  4. aa)Festzustellen, dass die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) im Wege des Clusterverfahrens nicht rechtmäßig war und daher auch der Wert der Immobilien betragsmäßig unzutreffend ist.
  5. bb)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Kenntnis von den Bewertungsfehlern hatte.
  6. cc)Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 unvollständig ist, - weil im Emissionsprospekt ein Hinweis dazu fehlt, dass in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 das Immobilienvermögen mit DM35,675 Mrd.

gewiesen worden ist, wohingegen in der Bilanz zum 31.12.1994 die Immobilien jedoch lediglich mit DM 22,9 Mrd.bewertet wurden und weil eine Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung fehlt und/oder - weil ein Hinweis auf die gewählte Bewertungsmethode (Gruppenbewertung), eine Begründung der Abweichung von der gebotenen Einzelbewertung sowie eine gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fehlen.

  1. dd)Festzustellen, dass das Immobilienvermögen wissentlich unvollständig dargestellt wurde.
  2. ee)Festzustellen, dass eine wissentlich zu hohe Bewertung des Immobilienvermögens, betragsmäßig unzutreffende Angaben des Immobilienwertes, der fehlende Hinweis auf die Abweichung in Höhe von DM 22 Mrd. zwischen dem in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995ausgewiesenen Immobilienwert und dem Bilanzwert zum 31.12.1994 und die fehlende Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung, sowie die fehlende Darstellung gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben sind. Antrag der Musterbeklagten zu 1): insgesamt hilfsweise für den Fall, dass eine wesentliche Prospektunrichtigkeit vorliegen sollte,
  3. a)festzustellen, dass die Behauptungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Immobilienbuchwert keinen Prospekthaftungsanspruch schlüssig begründen, weil die Kläger keinen Prospektfehler substantiiert vorgetragen haben;
  4. aa)dass in dem Prospekt darauf hingewiesen war, dass die potentiellen Anleger den zum 31.12.1998 bilanzierten Buchwert des Immobilienvermögens nicht als „Mindestwert“ betrachten konnten, sondern insoweit Wertveränderungen nicht

geschlossen waren;

  1. bb)dass es nicht darauf ankommt, welche Prospektangaben oder angebliche Prospektangaben die Kläger (subjektiv) für maßgeblich halten, sondern dass eine verobjektivierte Betrachtungsweise anhand eines verständigen durchschnittlichen Anlegers, für dessen Anlageentscheidung das Ertrags-/Risikopotential einer Aktie und die zukünftige Entwicklung dieses Profils von zentraler Bedeutung ist,geboten ist;
  2. cc)dass es für die Beurteilung des Werts der Aktie der Beklagten auf deren Unternehmenswert ankommt, der sich

der Sicht des rational handelnden potentiellen Anlegers nach der Höhe der dem Aktionär zukünftig zufließenden Zahlungsmittelüberschüsse richtet, und dass handelsrechtliche Aspekte zur bilanziellen Behandlung des Grundstücksvermögens für eine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung nur insoweit eine Rolle spielen könne, wie diese die Höhe der zukünftigen Nettozahlungsmittelzuflüsse an den Aktionär beeinflussen,was hier aber nicht der Fall war, weil die bilanzielle Abschreibung des Immobilienbuchwerts keine negativen

wirkungen auf die künftige Ertragskraft, die Liquidität oder die

schüttungsfähigkeit der Beklagten hatte;

  1. dd)dass nach der Art der Geschäftstätigkeit der Beklagten als Telekommunikations- und Technologieunternehmen der Wert der Immobilien für den Wert der Aktie der Beklagten nicht wesentlich ist;
  2. ee)dass eine bilanzielle Abschreibung des Buchwerts in Höhe von 2,484 Mrd bei gleichzeitig festgestellten, aber nicht bilanzierten positiven Wertdifferenzen in Höhe von € 1,432 Mrd und einer Steuerentlastung in Höhe von € 1,163 Mrd (also bei einem insgesamt positiven Saldo von € 0,111 Mrd) keine negativen

wirkungen auf den Unternehmenswert hat;

  1. ff)dass die Analysten die am 21.02.2001 verlautbarte bilanzielle Abschreibung des Buchwerts des Immobilienbestandes für den Wert der Aktie als positiv bzw. neutral eingeordnet haben;
  2. gg)dass selbst auf der für den Unternehmens- und Börsenwert nicht maßgeblichen bilanziellen Ebene eine in Höhe von ca. € 1Mrd (€ 2,484 Mrd abzgl. € 1,432 Mrd) unterstellte Überbewertung des Immobilienvermögens im Verhältnis zur Bilanzsumme lediglich 1,3 %, im Verhältnis zum Eigenkapital lediglich 4,2 % und im Verhältnis zum Bilanzposten selbst in Höhe von € 17,7 Mrd lediglich 6,0 %

macht und damit unwesentlich ist;

  1. hh)dass jegliche Immobilienbewertung ohnehin unvermeidlich einer erheblichen Bewertungsbandbreite unterliegt;
  2. ii)dass für den Kapitalmarkt und den Wert der Aktie der Beklagten im Jahr 1999 unerheblich war, ob und ggf. welches Vereinfachungsverfahren die Beklagte für Teile ihres Immobilienbestands bei dessen Bewertung für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 angewendet hatte;
  3. b)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu
  4. a)nicht getroffen werden, festzustellen, dass die Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert weder unrichtig noch unvollständig waren,insbesondere;
  5. aa)dass der im Konzernabschluss 1998 der Beklagten

gewiesene und im Prospekt wiedergegebene Buchwert des Immobilienvermögens von € 17,7 Mrd. zum 31.12.1998 zutreffend gewesen ist;

  1. bb)dass bei der Bewertung der Grundstücke der Beklagten die anerkanntermaßen unvermeidbare Bewertungsbandbreiten bis zu +/- 30%beträgt und dass alle innerhalb dieser Bewertungsbandbreite liegenden Bewertungsergebnisse als richtig gelten;
  2. cc)dass das Ergebnis der Neubewertung in den Jahren 2000 und 2001 mit einer lediglich 6,0 %igen Wertveränderung des Bilanzpostens von € 17,7 Mrd lediglich eine äußerst marginale Veränderung im unteren Bereich der Bewertungsbandbreite (von +/- 30%) ergeben hat, wobei noch nicht berücksichtigt ist, dass sich im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.06.2001 der für die Beklagte relevante Immobilienmarkt in Deutschland mit einer Wertminderung von 3,6 % bis 8,8 % negativ entwickelt hat;
  3. dd)dass der bilanzierte Immobilienbuchwert jedenfalls subjektiv richtig war, da dieser sachverständig durch die Dr. Seebauer &Partner Gesellschaft für strategische Unternehmensbewertung mbH(S&P) ermittelt und durch die C&L Treuarbeit Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (C&L, nunmehr:PwC), eine der fachlich qualifiziertesten und weltweit größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit besonderer Expertise bei der Bewertung von Immobilien, geprüft wurde, und die Beklagte der vereinzelt geäußerten Kritik an dem Immobilienbuchwert nachgegangen ist und insbesondere eine weitere führende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WEDIT, und zudem ihre Abschlussprüferin, PwC, mit einer Überprüfung dieser Kritik beauftragt hatte und dass die WEDIT in Stellungnahmen von Ende 1998/Anfang 1999 unmissverständlich bestätigte, dass diese Kritik unbegründet war und keine Veranlassung zu einer Abschreibung gab,sowie dass auch PwC dieser Auffassung war und den Jahres- und Konzernabschluss 1998 am 24.03.1999 uneingeschränkt bestätigte;
  4. ee)dass bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten auf den 01.01.1995 die größten und werthaltigsten Grundstücke einer Einzelbewertung unterzogen und die in den Jahren 1993 und 1994angeschafften Grundstücke mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilanziert wurden;
  5. ff)dass auch das für die sonstigen Grundstücke gewählte Immobilienbewertungsverfahren den rechtlichen Anforderungen (§§ 6PostUmwG, 9 DMBilG; § 252 Abs. 2 HGB) entsprach;
  6. gg)dass für einen Anleger, der seine Anlageentscheidung entgegen den rationalen Marktgegebenheiten nicht an der künftigen Ertragskraft des Unternehmens, sondern an Buchwerten in Bilanzen vergangener Jahre

richtet, nur das Bewertungsergebnis und nicht die einzelne Wertermittlungsverfahren, die zu dem entsprechenden Bilanzansatz in einer Jahre zurückliegenden Bilanz geführt haben,von Interesse sein kann;

  1. hh)dass bei der Bewertung großer Immobilienbestände regelmäßig Vereinfachungsverfahren genutzt werden, dass diese in der Praxis zu ebenso genauen und zuverlässigen Ergebnissen führen wie eine Bewertung ohne Inanspruchnahme von Vereinfachungsmöglichkeiten und dass dies auch für das von der Beklagten im Rahmen ihrer Eröffnungsbilanz für die sonstigen Grundstücke gewählte Verfahren gilt;
  2. ii)dass der Bilanzposten „Immobilien“ in den Folgebilanzen bis 31.12.1998 ordnungsgemäß fortgeschrieben wurde;
  3. jj)dass

angeblichen Veräußerungswerten einzelner nicht betriebsnotwendiger Immobilien nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der in den Folgebilanzen angesetzten Buchwerte geschlossen werden kann,dass die von Vertretern der DeTeI behaupteten „Verkehrswerte“ einzelner Immobilien nicht nachvollziehbar waren und durch später durchgeführte Verkäufe widerlegt wurden, dass die bilanzielle Risikovorsorge für mögliche Veräußerungsverluste in den Bilanzen der Beklagten 1995 bis 1998ordnungsgemäß ermittelt wurden und

reichend war, und dass die 1998 an den Immobilienbuchwerten geäußerte Kritik von Herrn Gunbegründet war, dass sich

dem „Gutachten“ der sog.„AG-Telekom-Standorte“ keine Überbewertung des Grundstücksbestands ergab;

  1. c)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu
  2. a)und b)nicht getroffen werden, festzustellen, dass eine etwaige unrichtige oder unvollständige Prospektangabe zu dem Immobilienbuchwert der Beklagten für die Bewertung der Aktie der Beklagten im Jahr 1999nicht wesentlich war;
  3. d)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu
  4. a)bis c)nicht getroffen werden, festzustellen,
  5. aa)dass mangels einer generell durch den Prospekt

gelösten positiven Anlagestimmung ein kausaler Zusammenhang zwischen den Prospektangaben zum Immobilienwert und der Anlageentscheidung der Kläger nicht gegeben ist, insbesondere, dass die Prospektangaben zum Immobilienwert weder von den Analysten, noch von Fondmanagern oder sonstigen Prospektlesern bei ihrer Kaufentscheidung für relevant gehalten wurden und daher keine (positive) Anlagestimmung

lösen konnten, und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlageentscheidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angeblich unrichtigen Prospektangabe beruht hätte, was

zuschließen ist, wenn ein Kläger nicht substantiiert behauptet hat, er habe den Prospekt seinerzeit tatsächlich gelesen; bb) dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat,insbesondere, aaa) dass der Kursverlauf der Aktie der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa France Telecom,Telecom Italia, British Telecom oder KPN zeigt, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen habe, weshalb die angeblich unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben zum Immobilienbuchwert für den Kurs der Aktie der Beklagten irrelevant waren; bbb) dass die Kursschwankungen der Aktie der Beklagten am 21.02.2001 und am 19.12.2001 bestätigen, dass die Volatilität (Kursschwankung) der Aktie der Beklagten an diesen Tagen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Volatilität lag, dass der Aktienkurs der Beklagten bis Anfang März 2001 sogar auf Werte zwischen € 27und € 28 stieg, und dass der Aktienkurs der Beklagten am 21.02.2001 und am 19.12.2001 nicht durch unternehmensspezifische Informationen beeinflusst wurde, jedenfalls die Veränderung des Buchwerts des Immobilienbestand für eine Veränderung des Aktienkurses der Beklagten nicht ursächlich war; ccc) dass der breiten Öffentlichkeit, der Fachpresse und den Analysten die (unzutreffenden) Anschuldigungen betreffend den Immobilienbuchwert spätestens mit der Einreichung der ersten Klagen im Frühjahr 2001 bekannt waren, ohne dass dies eine

wirkung auf den Aktienkurs der Beklagten gehabt hätte, und dass die mit Unternehmensbewertungen und Anlageentscheidungen ständig befasste Fachwelt die Abschreibung auf den Wert der Aktie ebenfalls positiv oder allenfalls neutral bewertete;

  1. cc)dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte,insbesondere; aaa) dass die Beklagte mit S&P ein Beratungsunternehmen mit anerkannter Expertise und Spezialisierung mit der Bewertung des Immobilienbestandes im Rahmen der Erstellung ihrer Eröffnungsbilanz beauftragt hatte, und dass C&L (nunmehr: PwC), eine der weltweit größten und fachlich qualifiziertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit besonderer Expertise bei der Bewertung von Immobilien, die von S&P ermittelten Werte zusätzlich geprüft hatte, und dass die Beklagte erst nach fachkundiger Ermittlung des Immobilienwerts und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des Bewertungsverfahrens und –ergebnisses durch diese Experten diesen in die Eröffnungsbilanz gestellt hatte; bbb) dass die Beklagte im Laufe des Jahres 1995 aufkommenden kritischen Behauptungen eines Mitarbeiters ihrer internen Revision umgehend und gewissenhaft unter Einschaltung von S&P sowie C&L nachgegangen ist und der Mitarbeiter der Revision aufgrund der Erläuterungen des Bewertungsverfahrens und des –ergebnisses von seiner Kritik Abstand genommen hat; ccc) dass die Beklagte, nachdem ein Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft DeTeI im Jahre 1998 eine angebliche Überbewertung behauptet hatte, auch dem umgehend und gewissenhaft durch Beauftragung der WEDIT mit der Überprüfung des Immobilienbewertungsverfahrens für die Eröffnungsbilanz nur wenige Monate vor Herausgabe des Prospekts erneut nachgegangen ist, wobei WEDIT das Bewertungsverfahren als zulässig und angemessen beurteilt und auch das Bewertungsergebnis bestätigt hat; ddd) dass der Prospekt das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung durch eine Vielzahl hieran beteiligter Fachabteilungen der Beklagten, von der Beklagten beauftragter Rechtsanwaltskanzleien und der Abschlussprüferin der Beklagten war und von keinem der Beteiligten an der zur Veröffentlichung vorgesehen Endfassung des Prospekts Korrekturbedarf angemeldet wurde;
  2. e)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu
  3. a)bis d)nicht getroffen werden, festzustellen, dass etwaige auf die Prospektangaben zu dem Immobilienwert gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. 5) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Gründung der Beklagten nicht gesetzesgemäß war, bzw. Angaben zur Gründung fehlten bzw. unzutreffend waren. Antrag der Kläger:
  4. a)Festzustellen, dass die Darstellungen im Sachgründungsbericht der Beklagten (DT) fehlerhaft sind und dies im Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 nicht erwähnt wurde.
  5. b)
  6. aa)Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 150 des Prospekts, „Abschlussprüfer der Deutschen Telekom war die C&LDeutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (C&L) … C&L hat den in diesem Prospekt enthaltenen Konzernabschluss der Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 1998 einschließlich Anhang geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Konzernbilanz zum 31. Dezember 1998 wurde um die Angaben zum 31.Dezember 1996 ergänzt.“ unvollständig bzw. unrichtig sind, da bewusst verschwiegen wurde, dass die Abschlussprüfer unter Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot (§ 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB) schon bei der Bewertung des Immobilienvermögens im Jahr 1995 beteiligt waren.
  7. bb)Festzustellen, dass der Jahresabschluss 1995 der Beklagten (DT) unter Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot gem. § 319 Abs. 3Nr. 3 HGB erstellt wurde. Antrag der Musterbeklagten zu 1): insgesamt hilfsweise für den Fall, dass eine wesentliche Prospektunrichtigkeit vorliegen sollte,
  8. a)festzustellen, dass die Kläger im Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten vom 01.01.1995 keinen für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 1999 wesentlichen Prospektfehler substantiiert vorgetragen haben;
  9. b)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellung zu
  10. a)nicht getroffen wird, festzustellen, dass die Prospektangaben zu der Gründung der Beklagten weder unrichtig noch unvollständig waren;
  11. c)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu
  12. a)und b)nicht getroffen werden, festzustellen, dass eine etwaige unrichtige oder unvollständige Prospektangabe zu der Gründung der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 1999 nicht wesentlich war;
  13. d)hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu
  14. a)bis c)nicht getroffen werden, festzustellen,
  15. aa)dass mangels einer generell durch den Prospekt

gelösten positiven Anlagestimmung ein kausaler Zusammenhang zwischen der Prospektierung der Gründung der Beklagten vom 01.01.1995 und der Anlageentscheidung der Kläger im Jahre 1999 nicht gegeben ist, weil der Gründungsvorgang für den potentiellen durchschnittlichen Anleger ohne Bedeutung war, und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlagenentscheidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlageentscheidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angeblich unrichtigen Prospektangabe beruht hätte, was

zuschließen ist, wenn ein Kläger nicht substantiiert behauptet hat, er habe den Prospekt seinerzeit tatsächlich gelesen;

  1. bb)dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Gründung der Beklagten nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat,insbesondere der Kursverlauf der Aktie der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa der France Telecom, Telecom Italia, British Telecom oder KPN, zeigt, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen haben, weshalb die angeblich unrichtigen oder unvollständigen Gründungsangaben für den Kurs der Aktie irrelevant war;
  2. cc)dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte,insbesondere weil der Prospekt das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung durch eine Vielzahl hieran beteiligter Fachabteilungen der Beklagten, von der Beklagten beauftragter Rechtsanwaltskanzleien und der Abschlussprüferin der Beklagten war und von keinem der Beteiligten an der zur Veröffentlichung vorgesehenen Endfassung des Prospekts und an den Angaben zur historischen Gründung der Beklagten Korrekturbedarf angemeldet wurde 6) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten unrichtig bzw.unvollständig sind. Antrag der Kläger: Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) keine Angaben zur ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation vor der Gründung beinhaltet und das Eigenkapital gleich Null gewesen sei. 7) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 falsch ist, weil er keinen Hinweis auf einen überhöhten Börsenkurs der Aktien der Beklagten (DT) enthielt. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass der Börsenwert der Beklagten (DT) vor dem zweiten Börsengang geringer war, zumal er nur etwa drei Monate nach dem Verkaufsprospekt vom 25.06.1999, nämlich am 17.09.1999,nach Auffassung des eigenen (damaligen) Finanzvorstands der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bei lediglich 25 % lag. 8) Festzustellen, dass vorsätzlich manipulierte Bilanzen der früheren Jahre auch Gegenstand des Prospekts vom 25.06.1999 sind. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass vorsätzlich manipulierte Bilanzen der früheren Jahre auch Gegenstand des Verkaufsprospekts vom 25.06.1999ist. 9) Festzustellen, dass die gerügten Fehler des Prospekts der Beklagten (DT) vom 25.06.1999wesentlich i.S. § 44 BörsG sind. Antrag der Kläger:
  3. a)
  4. aa)Festzustellen, dass eine wesentliche Prospektunrichtigkeit bereits wegen der Überbewertung der Immobilien vorliegt.
  5. bb)Festzustellen, dass die Prospekthaftung der Beklagten unabhängig vom konkreten Bewertungsergebnis bereits deshalb besteht, weil die Beklagte seit 1995 bis 1998 vorsätzlich ihre Bilanzen manipuliert hat.
  6. b)Festzustellen, dass die gerügten Fehler bzw.

lassungen (Anträge I 1.2.1 bis I 1.2.17 (Schriftsätze vom 31. März 2006 und 9. November 2005 in dem Verfahren 3-07 O 271/01) jeweils wesentliche Angaben i.S. § 44 BörsG sind, und hilfsweise festzustellen, dass sie zumindest in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. 10) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche i.S. § 45 BörsGist. Antrag der Kläger:

  1. a)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist.
  2. b)Festzustellen, dass die Beklagte (Deutsche Telekom AG)Prospektverantwortlich i.S. 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG ist. 11) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten

§ 823

II BGB Antrag der Kläger:

  1. a)
  2. aa)Festzustellen, dass die Beklagte (DT)

§ 823II BGB i.V.§ 264 a St

GB haftet. bb) Festzustellen, dass die Beklagte (DT)

§ 823II BGB i.V.§ 331 I HGB haftet.

cc) Festzustellen, dass die Beklagte

§ 823II BGB i.V. § 400 I Nr. 1 Akt

G haftet.

  1. dd)Festzustellen, dass die Kläger kein Mitverschulden trifft.
  2. ee)Festzustellen, dass die deliktischen Ansprüche nicht durch die Prospekthaftungsansprüche verdrängt werden.
  3. b)
  4. aa)Festzustellen, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 25. Juni 1999 um einen Prospekt i.S. § 264 a StGBhandelt.
  5. bb)Feststellung, dass die in den Anträgen RA R unter 1.2.1– 1.2.17 (Schriftsätze vom 31. März 2006 und 9. November 2005in dem Verfahren 3-07 O 271/01) aufgeführten Angaben der Beklagten (DT) unrichtig sind und zwecks Vorteilserlangung gemacht, bzw.nachteilige Tatsachen von der Beklagten (DT) verschwiegen wurden.
  6. cc)Festzustellen, dass die vorgetragenen falschen bzw.unterlassenen Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 25. Juni 1999 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien gemacht wurden.
  7. dd)Festzustellen, dass die unter den Ziffern I 1.2.1 bis II1.2.17 des Antrags auf Durchführung eines Musterfeststellungsverfahrens (Schriftsätze vom 31. März 2006 und 9. November 2005 in dem Verfahren 3-07 O 271/01) aufgeführten Angaben für die Kapitalanlageentscheidung erheblich gewesen sind.
  8. ee)Festzustellen, dass die in den Ziffern II 1.2.1 bis II1.2.16 des Antrags auf Durchführung eines Musterfeststellungsverfahrens (Schriftsätze vom 31. März 2006 und 9. November 2005 in dem Verfahren 3-07 O 271/01) aufgeführten Angaben von den Verantwortlichen der Deutschen Telekom AG in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht wurden, insbesondere der ehemalige Finanzvorstand der Beklagten (DT) wissentlich und willentlich (vorsätzlich) gehandelt hat. 12) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten

§ 826

BGB Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT)

§ 826BGB haftet.

  1. b)
  2. aa)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) durch die in den Anträgen 1.2.1. – 1.2.17 (Schriftsätze vom 31. März 2006 und 9. November 2005 in dem Verfahren 3-07 O 271/01) aufgeführten Angaben bewusst unrichtige

kunft durch das Verschweigen ungünstiger Tatsachen im Prospekt vom 25.06.1999 erteilt hat.

  1. bb)Festzustellen, dass das in den Anträgen 1.2.1 – 1.2.17dargestellte Verhalten der Beklagten (DT) sittenwidrig war.
  2. cc)Festzustellen, dass die Verantwortlichen seitens der Beklagten (DT), insbesondere Dr. K, mit Schädigungsabsicht gehandelt haben. 13) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten

Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw.pFV Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die Beklagte den Klägern

Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten haftet. 14) Feststellungen zur generellen Aktivlegitimation Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. Antrag der Musterbeklagten zu 1): Es soll weiter festgestellt werden, dass die Kläger dafür beweis- und darlegungspflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Landgerichts vom 23. April 2007). 15) Feststellungen zu einer Aktualisierungspflicht der Beklagten (DT) Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die Beklagte (DT) verpflichtet war, zu ihrem Prospekt vom 25.06.1999 Nachträge vorzunehmen und/oder diesen zu aktualisieren und dies auch nach dem Börsengang und, dass sie gegen diese Verpflichtungen vorsätzlich verstoßen hat. 16) Feststellungen zur Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Prospekts vom 25.06.1999 Antrag der Kläger: a) Hilfsweise festzustellen, dass ein „völlig unbedeutender Bilanzverstoß“, bzw. ein „richtiges Ergebnis“oder auch eine „Unterbewertung“ trotz fehlerhafter Bewertungsmethode von der Beklagten (DT) nachzuweisen wäre, sie diesbezüglich die Beweislast träfe. b) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. 17) Feststellungen zu generellen Verjährungsfragen hinsichtlich der in den Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a. geltend gemachten Ansprüche. Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, nicht die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten

löste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Antrag der Musterbeklagten zu 1): Es soll weiter festgestellt werden,

  1. a)dass es sich bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 sowie 8 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeiten angenommenen Umständen um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit fünf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind;
  2. b)dass, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der unter lit. aa)aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Landgerichts vom 23. April 2007 in der Fassung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung). 18) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Juni 1999 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Antrag der Kläger:
  3. a)Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte.
  4. b)Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist.
  5. c)Festzustellen, dass die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt haben, dass der Erwerb der Aktien nicht aufgrund des Prospekts vom 25.06.1999 erworben wurden und die vorgetragenen Fehler des Prospekts nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beitrugen. 19) Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass es eine nationale Verschuldensregel ist, wonach der Haftungsadressat nicht haftet, wenn er darlegt und beweist,
  6. a)dass ein Verkaufsprospekt zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, nicht grob fahrlässig im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie Nr. 89/298/EWG des Rates vom 17.04.1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, ABl. 1989 L 124/8 vom 05.05.1989; Änderung:ABl. 1994 C 241/1; ABl. 1995 L 1/1, in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 80/390/EWG des Rates vom 17.03.1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapiere zu veröffentlichen ist, ABl. 1980 L 100/1 vom 17.04. 1980, geändert durch ABl. 1982 L 62/22, ABl. 1987 L 185/81; ABl. 1990 L 112/24;ABl. 1994 L 135/1, erstellt und veröffentlicht wurde und
  7. b)dass der fehlerhafte Inhalt dieses Prospektes, also ein Inhalt der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 44 , 45 BörsG), und dies mit den inhaltlichen Anforderungen in den Richtlinien und den Zielen der Richtlinien, den Anlegerschutz und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und –zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH v. 06.10.1970– Rs. 9/70 Franz Grad, Slg. 1970, 825 Rn. 5 –Leberpfennig; EuGH v. 09.11.1983 – Rs 199/82 Societa San Giorgio S.P.A., Slg. 1983, 3595 Rn. 14; EuGH v. 10.041984 –Rs. 14/83 von Calson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rn. 14-18, 23, 28;EuGH v. 19.11.1991, verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg.1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 – Rs. 109/88Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005– Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69)unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird („effet utile“) (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Senats vom 22. Februar 2013). 20) Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass im Verkaufsprospekt DT 2 und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt,
  8. a)dass die Deutsche Telekom AG mit interner Vereinbarung vom 16.06.1999 kompensationslos die Prospekthaftung für den Zweiten Börsengang und Folgebörsengänge übernommen hat („Globale Übernahme“);
  9. b)wie die interne Vereinbarung vom 16.06.1999 inhaltlich

gestaltet war;

  1. c)dass für diese „Globale Übernahme“ keinerlei wirtschaftlicher wie juristischer Anlass bestand, jedenfalls soweit die Musterbeklagte Telekom an den Emissionserlösen nicht partizipiert;
  2. d)dass sich die Musterbeklagte Telekom gegen dieses Risiko,gleichwohl dies möglich gewesen wäre, nicht versichert hat;
  3. e)dass hiermit erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Deutsche Telekom AG zu besorgen waren, insbesondere in Form von Ersatzverbindlichkeiten;
  4. f)und dass jeder vorgenannter Umstand für sich, jedenfalls kumulativ zusammen erhebliche prospektveröffentlichungspflichtige Tatsachen waren (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Senats vom 22.Februar 2013). 21) Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass im Verkaufsprospekt DT 2 und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt, dass zum Zeitpunkt des Börsenganges DT 2 eine Eventualverbindlichkeit der Musterbeklagten Telekom bestand zumindest insoweit, als diejenigen Erwerber von Aktien der Telekom

und im Zusammenhang mit dem Börsengang der Musterbeklagten Telekom im Jahr 1996 diese schadensrechtlich gegenüber der Musterbeklagten Telekom geltend machen konnten,nämlich in Form von Schadensersatzansprüchen

und in Zusammenhang mit vorsätzlichen Bilanzfälschungen der Musterbeklagten Telekom in den Jahren 1995 bis 1997 sowie Kapitalanlagebetrugs der Musterbeklagten Telekom im Jahr 1996(Ergänzung aufgrund Beschlusses des Senats vom 22. Februar 2013). 22) Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass

  1. a)alle im Vorlagebeschluss DT 2 gerügten Prospektfehler mit allen Unterpunkten jeder für sich wesentlich i.S.d. § 44 BörsG a.F. ist;
  2. b)alle im Vorlagebeschluss DT 2 gerügten Prospektfehler mit allen Unterpunkten zumindest in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Prospektfehler i.S. § 44 BörsG a. F. darstellen (sogenannter „falscher Gesamteindruck“);
  3. c)dass es bezüglich der im Vorlagebeschluss DT 2 gerügten Prospektfehler auf die Verständnismöglichkeit eines „durchschnittlichen Anlegers“ ankommt, wobei nicht unterstellt werden kann, dass dieser eine Bilanz lesen kann (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Senats vom 22. Februar 2013). 23) Antrag der Kläger: Es wird festgestellt,
  4. a)dass sich der Beurteilungsmaßstab für die Richtigkeit und Unvollständigkeit des Prospektes DT 2 an einem unterdurchschnittlichen Anleger orientiert, welcher im Übrigen weder bilanzkundig noch mit der einschlägigen Schlüsselsprache vertraut ist;
  5. b)dass der Adressatenkreis des Prospektes DT 2 ein unterdurchschnittlicher Anleger ist, der im Übrigen weder bilanzkundig noch mit der einschlägigen Schlüsselsprache vertraut ist;
  6. c)dass der Beurteilungsmaßstab, welcher an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes DT 2 anzulegen ist, durch das Niveau und / oder die Kenntnis der von der Musterbeklagten Telekom im Jahr 1999 durch intensive Werbung in den Medien und auf andere Weise angesprochenen Personenkreise definiert wird;
  7. d)dass der Adressatenkreis des Prospektes DT 2 in Personen besteht, welche durch das Niveau und/oder die Kenntnis der von der Musterbeklagten Telekom im Jahr 1999 durch intensive Werbung in den Medien und auf andere Weise angesprochene Personenkreise definiert werden (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Senats vom 22. Februar 2013). 24) Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass der von der Musterbeklagten Telekom und der Musterbeklagten Deutschen Bank AG vorsätzlich unterlassene Hinweis auf die konkret vorgenommene Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen der Musterbeklagten Telekom bereits für sich allein, jedenfalls zusammen mit den anderen im Vorlagebeschluss DT2 gerügten Prospektfehlern die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten Telekom und der Musterbeklagten Deutschen Bank AG nach § 264a StGB darstellen (Ergänzung aufgrund Beschlusses des Senats vom 22. Februar 2013). Mit Beschluss vom 16. März 2007 hat der Senat den Musterkläger bestimmt. Die Akten der Pilotverfahren 3- 07 O 53/01 , 3-07 O 20/02, 3-07 O271/01, 3-07 O 38/02 und 3-07 O 126/03 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn mit dem Aktenzeichen 42 Js 108/2000, 42 Js 412/2002, 42 Js 425/2003 und 42Js 136/2000 (jeweils Duploakten) beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 beantragte der Musterkläger die Wiedereröffnung der Verhandlung und Feststellung, dass der Vorlagebeschluss insoweit rechtswidrig sei,als die Musterbeklagte zu 4) in das Verfahren einbezogen sei. II) Zulässigkeit des Antrags Das Vorlageverfahren ist zulässig, das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss vom 22. November 2006, berichtigt durch die Beschlüsse vom 6. März 2007 und 26. November 2012, sowie den Ergänzungsbeschlüssen vom 23. April 2007 und 22. Februar 2013 in zulässiger Weise ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vom 16. August 2005( BGBl. I S. 2437 ) bzw. 19. Oktober 2012 ( BGBl. I S. 2182 )eingeleitet. Anwendbar ist auf die Entscheidung des Senats das aktuelle KapMuG, da die erste mündliche Verhandlung nach dem 1.November 2012 stattfand (vgl. § 27 KapMuG). Der Anwendungsbereich des KapMuG ist dabei eröffnet, betroffen ist ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG auf Schadensersatz wegen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation.Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verfahren sind, soweit vom OLG überhaupt prüfbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG),gegeben. Insbesondere ist das KapMuG anwendbar, auch wenn ein Teil der

gangsverfahren vor dessen Einführung bereits anhängig gemacht worden war. Unabhängig davon, dass das am

  1. November 2005in Kraft getretene Gesetz Anwendung auf alle zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenen Verfahren findet (vgl.Vollkommer, in: Zöller,
  2. Auflage

(2012), § 300 ZPO, Rn. 3m.w.N.), ergibt sich sowohl

der Entstehungsgeschichte des Gesetzes als auch den Materialien, dass dieses gerade für die bereits vorliegenden Verfahren angewandt werden sollte. Insofern ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des KapMuG war, die Entscheidung bereits anhängiger Verfahren einzubeziehen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15. Juni 2005, BT-Drs 15/5695, S. 22 ).Dementsprechend wurde die Regelung des § 20 KapMuG aF eingeführt,die den Geltungsbereich des Gesetzes in diesem Sinne bestimmte (vgl. Wolf, in: Vorwerk/Wolf, § 20 Rn. 2; Hess, in: KK-KapMuG, § 20KapMuG, Rn. 2). Die Durchführung des Verfahrens verstößt nicht gegen etwaige Rechte der Beigeladenen, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Durch die vom Senat gewählte und rügelos vorgenommene Einstellung aller Schriftsätze auf eine Internet-Plattform konnte gewährleistet werden, dass die Beigeladenen über die Regelungen des § 12 Abs. 2 KapMuG hinaus in

reichender Weise über den Vortrag der Musterparteien, aber auch den Vortrag untereinander, informiert wurden. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert,weil der Musterkläger im Termin zur mündlichen Verhandlung

drücklich von einer Antragstellung Abstand genommen hat. Die vom Senat zu entscheidenden Fragen ergeben sich unmittelbar

dem Vorlagebeschluss – in seiner aktuellen Fassung – und bedürfen insofern nicht einer

drücklichen Antragstellung (Vollkommer, in: KK-KapMuG, § 10 KapMuG, Rn. 57). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPOhat im Hinblick auf den Antrag

dem Schriftsatz vom 29. Mai 2013nicht zu erfolgen, da die vom Beigeladenen N begehrte Feststellung der teilweisen evidenten Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses keinen zulässigen Antrag darstellt. Nach § 6 Satz 2 KapMuG ist der Senat an den – nicht anfechtbaren – Vorlagebeschluss gebunden, ihm kommt insofern keine Prüfungskompetenz zu. Ob davon in Fällen, in denen durch das LG in besonderer Weise gegen die Vorgaben des KapMuG verstoßen wurde, abzuweichen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall schon nach dem eigenen Vorbringen des Beigeladenen nicht vorliegt. Für die Frage, ob eine Beklagte der

gangsverfahren Musterbeklagte wird, kommt es nicht darauf an, in wie vielen Verfahren sie beteiligt ist; das Quorum des § 6 Abs. 5 KapMuG gilt insofern schon nach dem Wortlaut nicht,wenn jedenfalls für einen anderen Beklagten eine

reichende Anzahl von Klagen vorliegt. Davon zu unterscheiden ist der Fall,dass erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Erweiterungsantrag gestellt wird, der einen Musterbeklagten betrifft, gegen den allein ein Verfahren nach dem KapMuG nicht eingeleitet werden könnte. Insofern verweist der Senat auf seinen Beschluss vom

  1. Mai
  2. Begründetheit des Antrags Die Feststellungsanträge beider Seiten sind weitgehend nicht begründet, ein Prospektfehler liegt nicht vor. Die Darlegungen zu den Immobilien der Musterbeklagten zu 1)begründen keinen Prospektfehler, dieser ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Übernahme der Prospekthaftung durch die Musterbeklagte zu 1). Auch die weiteren Beanstandungen der Kläger bezüglich des Prospektinhalts stellen keine Prospektfehler dar. Schließlich hat der Senat im Rahmen der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche auch nicht die Voraussetzungen von deliktischem oder strafrechtlich relevantem Handeln der Musterbeklagten bzw. eines für sie Handelnden feststellen können. Feststellungen waren lediglich zu treffen im Bereich der Verjährungsfragen sowie einzelner Teilaspekte, die jedoch keinen Prospektfehler begründen. Der Senat war hinsichtlich der Vorgehensweise nicht dergestalt an den Vorlagebeschluss des Landgerichts (nebst Ergänzungen)gebunden, dass allen dort benannten Beweisangeboten der Parteien nachzugehen war.

§ 6Abs. 1 Satz 2 Kap

MuG ergibt sich eine Bindung des OLG nur insoweit, als es die im Vorlagebeschluss aufgenommenen Streitpunkte – im Rahmen des Feststellungsziels – zu bescheiden hat; der Vorlagebeschluss selbst dient insofern aber nur der Gliederung und Aufbereitung des Streitstoffs (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011, II ZB 11/10 , zit. nach juris,Rn. 13), eine Festlegung desselben mit bindender Wirkung und Begründung einer umfassenden Beweiserhebungspflicht bezweckt er dagegen nicht. Dies folgt schon daraus, dass das OLG in den Grenzen des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG „nur“ die vorgelegten Feststellungsziele zu beantworten hat, dabei aber nicht daran gebunden sein kann, bestimmte Beweismittel zu erheben, da sich diese zum einen ändern können (z.B. durch Ergänzung im Rahmen des Verfahrens vor dem OLG), zum anderen aber auch gänzlich wegfallen können (z.B. durch Verzicht auf ein Feststellungsziel oder Wegfall eines Beweismittels). Dass der Senat nicht verpflichtet ist,Beweise, auf die es nach seiner Ansicht nicht ankommt, zu erheben,folgt auch

der Gesetzesbegründung zu § 4 KapMuG a.F., der ohne sachliche Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG wiederholt wird.Danach (vgl. BT-Drs 15/5091, S. 23 ; die Änderung durch den Rechtsausschuss hatte insofern nur redaktionelle Funktion) soll durch die Bindungswirkung sichergestellt werden, dass das OLG nicht erneut die Verfahrensvoraussetzungen eines Musterverfahrens überprüfen soll. Besteht aber nur insofern eine Bindung an den Vorlagebeschluss, kann sich diese nicht (auch) auf die einzelnen Beweismittel beziehen, zumal eine Beweiserhebung zu einer unerheblichen Tatsache zivilprozessualen Grundsätzen widersprechen würde. Im Rahmen der Entscheidung der Streitpunkte hat der Senat die logische Reihenfolge der Streitpunkte untereinander berücksichtigt und sich gegebenenfalls auf logisch vorrangige Aspekte beschränkt.Daher ist im Einzelfall durch die Beantwortung der Vorfrage der logisch nachrangige Aspekt entfallen. Zu den einzelnen Streitpunkten: Inhalt1) Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 um einen Börsenzulassungsprospekt handelt.552) von Musterbeklagten zu 1) zurückgenommen553) von Musterbeklagten zu 1) zurückgenommen554) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen.565) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Gründung der Beklagten nicht gesetzesgemäß war, bzw. Angaben zur Gründung fehlten bzw.unzutreffend waren.1026) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind.1087) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT)vom 25.06.1999 falsch ist, weil er keinen Hinweis auf einen überhöhten Börsenkurs der Aktien der Beklagten (DT) enthielt.1088) Festzustellen, dass vorsätzlich manipulierte Bilanzen der früheren Jahre auch Gegenstand des Prospekts vom 25.06.1999sind.1119) Festzustellen, dass die gerügten Fehler des Prospekts der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 wesentlich i.S. § 44 BörsG sind.11110) Festzustellen, dass die Beklagte (DT)Prospektverantwortliche i.S. § 45 BörsG a.F. ist.11211) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten

§ 823

II BGB11312) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten

§ 826

BGB11613) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten

Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV11714) Feststellungen zur generellen Aktivlegitimation11815) Feststellungen zu einer Aktualisierungspflicht der Beklagten (DT)11916) Feststellungen zur Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Prospekts vom 25.06.199912017) Feststellungen zu generellen Verjährungsfragen hinsichtlich der in den Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a.geltend gemachten Ansprüche.12118) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Juni 1999 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.12319) Ergänzung gem. § 15 KapMuG auf Antrag des Musterklägers durch Beschluss des Senats vom

  1. Februar 2013 – Anwendung des europäischen Rechts12420) Ergänzung gem. § 15 KapMuG auf Antrag des Musterklägers durch Beschluss des Senats vom
  2. Februar 2013 – Globale Übernahme12521) Ergänzung gem. § 15 KapMuG auf Antrag des Musterklägers durch Beschluss des Senats vom
  3. Februar 2013 –Eventualverbindlichkeit12922) Ergänzung gem. § 15 KapMuG auf Antrag des Musterklägers durch Beschluss des Senats vom
  4. Februar 2013 –Wesentlichkeit13223) Ergänzung gem. § 15 KapMuG auf Antrag des Musterklägers durch Beschluss des Senats vom
  5. Februar 2013 –Beurteilungsmaßstab/Adressatenkreis13424) Ergänzung gem. § 15 KapMuG auf Antrag des Musterklägers durch Beschluss des Senats vom
  6. Februar 2013 -Kapitalanlagebetrug1391) Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 um einen Börsenzulassungsprospekt handelt. Hierzu wurde unter anderem im Klageverfahren S2 u.a ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/ 7 O 271/01 ) vom Klägervertreter RA R der Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass der Prospekt vom 25.06.1999 ein Börsenzulassungsprospekt gem. §§ 30 Abs. 3 Nr. 2, 32 BörsG i.V. mit §§ 13 ff BörszulV ist. (Antrag I 1.1). Die Feststellung ist zu treffen, der Prospekt dient, was zwischen den Parteien nicht streitig ist, jedenfalls auch als Börsenzulassungsprospekt für einen Teil der angebotenen Aktien (vgl. S. 3 des Prospekts). Ob aufgrund der Übereinstimmung der Parteien in diesem Punkt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung fehlt, kann offen bleiben, da der Senat nach § 6 Abs.1 Satz 2 KapMuG an den bereits vorliegenden Vorlagebeschluss gebunden ist. 2) von Musterbeklagten zu 1)zurückgenommen 3) von Musterbeklagten zu 1)zurückgenommen 4) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 25.06.1999 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen. a) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren N u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 38/02) vom Klägervertreter RAT die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 1999 übernommen hat (Antrag IX 1). Die Feststellung ist zu treffen, da diese Tatsache unstreitig ist. bb) Festzustellen, dass es innerhalb der Beklagten und auch von dritter Seite – so von der WEDIT – erhebliche Bedenken und Vorbehalte gegen die Clusterbewertungsmethode und Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) bei Gründung und danach gab (Antrag IX 2 u. 35). Die Feststellung kann nicht getroffen werden, da nicht vorgetragen wird, dass Bedenken innerhalb der Musterbeklagten zu 1) bzw. von Dritten einen „erheblichen“ Umfang hatten. Darüber hinaus sind Erörterungen einzelner Aspekte in einem Unternehmen und auch in dessen Vorstand nicht per se prospektierungspflichtig. Wie sich

dem Umstand, dass die Bewertung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, zeigt, können etwaige Bedenken und Vorbehalte auch keinen „erheblichen“ Umfang erreicht haben. cc) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich von nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücken nur mit erheblichen Abbewertungen trennen konnte, was von Beklagtenseite nicht gewollt war. Dadurch konnten dem Unternehmen keine liquiden Mittel zugeführt werden. Die bereits vor dem zweiten Börsengang gewollte aktive Vermarktungsstrategie wurde wegen der eben angesprochenen Buchwertproblematik zurückgestellt und durch Leerstände und Scheinmietverträge kaschiert. Es wurden dabei zu hohe Mieten wegen zu hoher Buchwerte verlangt, die die Wettbewerbsfähigkeit zum Beispiel der Sparte TN eingeschränkten und damit das Unternehmen beziehungsweise den Konzern belasteten (Antrag IX3). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da ein konkreter Prospektfehler damit nicht vorgetragen wird.Insofern ist Feststellungsgegenstand die Frage, ob sich die Musterbeklagte zu 1) von Immobilien nur mit erheblichen Abwertungen trennen konnte, was von ihr nicht gewollt gewesen sei, während die in dem Streitpunkt weiter dargestellten Behauptungen nur diesen Aspekt unterstützen bzw. – soweit es auf Tatsachen ankommt,die erst nach dem Börsengang eingetreten sind (Mietvereinbarungen)– ohne

wirkungen auf den Prospektinhalt bleiben. Soweit danach ein konkreter Prospektfehler behauptet wird, liegt dieser nicht vor, da das Ergebnis der Bewertung der Immobilien im hier relevanten Zeitpunkt nicht zu beanstanden und es mithin unerheblich ist, in welchem Umfang – bestrittene – interne Befürchtungen zu etwaigen Abwertungsnotwendigkeiten vorlagen. dd) Festzustellen, dass die Tatsachen, die Gegenstand der Anträge (des RA T) IX 1 – 3 sind, vorsätzlich im Prospekt vom 25.06.1999 verschwiegen wurden (Antrag IX 4). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da es sich bei der Anwendung der Cluster-Bewertung um ein als solches zulässiges Verfahren handelte und dieses, da darüber nicht aufzuklären war, nicht vorsätzlich verschwiegen wurde. Die von der Musterbeklagten zu 1) vorgenommene Bewertung ihrer Grundstücke anhand des Cluster-Verfahrens war zulässig, zumal die Musterbeklagte zu 1) diese ohnehin nur für einen Teil der Grundstücke anwendete. Gerade Immobilien, die sich durch individuelle Besonderheiten

zeichneten, wurden einzeln bewertet. So war die Musterbeklagte zu 1) zunächst berechtigt, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz per

  1. Januar 1995 entgegen §§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. nach dem Verkehrswert und nicht nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten,gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen neu zu bewerten. Die Musterbeklagte zu 1) war im Zuge der Umwandlung des früheren Bundesvermögens „Deutsche Telekom“ in eine Aktiengesellschaft bei der Erstellung ihrer handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz zum
  2. Januar 1995, dem Tage der Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, berechtigt, im Rahmen der Bewertung des als Sacheinlage in die Aktiengesellschaft eingebrachten Unternehmens mittels dessen Ertragswerts ihre hiermit eingebrachten Grundstücke zum Verkehrswert zum Stichtag der Eröffnungsbilanz zu bewerten (§ 4 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. §§ 7, 9DMBilG). Bauten und andere Anlagen durften mit ihren Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten, höchstens mit ihrem Zeitwert angesetzt werden (§ 4 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1PostUmwG i.V.m. den §§ 7 , 10 DMBilG). Für die Grundstücke stand der Musterbeklagten zu 1) mithin ein selbständiges Wahlrecht zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert zu (§ 4 Abs. 2 S. 2 PostUmwG).Die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts wurde hierbei nicht durch den Buchwert begrenzt, so dass allenfalls ein den Buchwert unterschreitender Verkehrswert anzusetzen gewesen wäre. Vielmehr standen nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 S. 1 PostUmwGBuchwert und Verkehrswert als gleichwertige Alternativen nebeneinander zur Wahl, so dass auch ein den Buchwert übersteigender Verkehrswert angesetzt werden durfte. Zwar bestimmt § 5 PostUmwG allgemein, dass bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden

den Schlussbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen werden (Buchwertverknüpfung). Dass diese Buchwerte bei der Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten überschritten werden dürften, ist in § 6 Abs. 1PostUmwG nicht

drücklich gesagt. Vielmehr ist der Verkehrswert lediglich als Obergrenze für die Bewertung genannt.

dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 4 und 6 PostUmwG ist aber ersichtlich, dass beide Bewertungsmethoden alternativ zur Verfügung stehen. Das ergibt sich insbesondere

§ 4Abs. 2 Post

UmwG, nach dem nicht der Buchwert, höchstens aber der Verkehrswert, sondern der Buchwert oder der Verkehrswert maßgeblich ist. Ferner werden – lediglich – die „übrigen Vermögensgegenstände und Schulden“ mit den Buchwerten gemäß § 6 Abs. 2 PostUmwGfortgeführt. Dies gilt mithin – bei entsprechender Wahl nach § 4 Abs. 2 S. 2 PostUmwG – nicht für die in § 6 Abs. 1PostUmwG genannten Vermögensgegenstände. Eine Bestimmung des Verkehrswerts

schließlich als Obergrenze wäre zudem nicht erforderlich gewesen, da bereits die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften eine Regelung für den Fall des den Buchwert unterschreitenden Verkehrswerts vorsehen. Sofern der Verkehrswert als der beizulegende Wert eines Grundstücks als Teil des nicht abnutzbaren Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Buchwert unterschreitet, können hiernach außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind sie vorzunehmen (§ 253 Abs. 2 S. 3, § 279 Abs. 1 HGB). Dass die Bestimmungen der §§ 4 , 6 PostUmwG i.V.m. den §§ 7, 9DMBilG den Wertungen der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB widersprechen, steht dem nicht entgegen. Nach diesen Vorschriften dürfen Vermögensgegenstände im Jahresabschluss höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen angesetzt werden (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Gewinne insbesondere in Gestalt von Werterhöhungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag durch ein Umsatzgeschäft realisiert sind, also nicht allein aufgrund von Korrekturen früherer Wertansätze (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei den Regelungen des PostUmwG handelt es sich bereits um solche, die den allgemeinen handelsrechtlichen Bestimmungen vorgehen. Die Aufdeckung der stillen Reserven im Grundvermögen durch die Neubewertung zu Verkehrswerten entsprach dabei dem Willen des Gesetzgebers. Sie sollte insbesondere die bilanzielle Aufbringung des für die Aktiengesellschaft vorgesehenen Grundkapitals von 10Mrd. DM ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Bareinlage sichern.

weislich der Begründung für die Beschlussempfehlung und des Berichts des

schusses für Post und Telekommunikation zu den seinerzeit vorliegenden Gesetzentwürfen vom

  1. Juni 1994 erlaubte es die angespannte Haushaltslage nicht, der Deutschen Bundespost Telekom Eigenkapital zuzuführen. Eine Erhöhung der Eigenkapitalquote auf das gesetzliche Mindestsoll in Höhe von 33 %war aber wegen der erheblichen Investitionen insbesondere in Höhe von mehr als 60 Mrd. DM in eine leistungsfähige Infrastruktur in den neuen Bundesländern während der vergangenen Jahre erforderlich (vgl. BT-Drucksache 12/8060, S. 174 ff., 190). Die Finanzierungsprobleme des Unternehmens sollten durch die Möglichkeit, als Aktiengesellschaft an die Börse zu gehen, gelöst werden. Das gesetzlich eingeräumte Wahlrecht, in der Anfangsbilanz das gesamte Anlagevermögen entweder mit Buchwertverknüpfung oder unter Zugrundelegung von Teilwerten anzusetzen, was die Aufdeckung stiller Reserven oder verdeckter Lasten ermögliche, sollte der unterschiedlichen Vermögensstruktur der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost Rechnung tragen (a.a.O. S. 190). War danach eine Bewertung der Grundstücke mit ihrem Verkehrswert zulässig, durfte dies auch in der von der Musterbeklagten zu 1)gewählten Form der sog. Cluster-Bewertung geschehen. Dieses Verfahren war durch die Verweisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilGund die dort erwähnten Bewertungsmethoden zulässig. Die Musterbeklagte zu 1) durfte danach von dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3HGB normierten Grundsatz der Einzelbewertung abweichen und eine Bewertung anhand der von ihr gebildeten Bewertungseinheiten (der sog. Cluster) vornehmen. Durch den Verweis in § 6 Abs. 1 PostUmwG auf die §§ 7 , 9 , 10 und 12 DMBilG wird deutlich, dass der Gesetzgeber insbesondere der Musterbeklagten zu 1) als der Haupteigentümerin der Immobilien der Unternehmen der früheren Deutschen Bundespost die Möglichkeit eröffnen wollte, nach den im DMBilG enthaltenen Regeln die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen vorzunehmen. Danach konnte entsprechend § 9 Abs. 1 DMBilG eine Gruppenbewertung stattfinden, da nach dieser Norm für das Beitrittsgebiet auf die einheitlichen Richtwerte nach der „Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden“ der DDR-Ministerien für Wirtschaft, Finanzen und Ernährung, Land- und Forstwirtschaft vom
  2. Juli 1990zurückgegriffen werden konnte. Diese Richtlinie ermöglichte eine Gruppenbewertung, da die Grundstücke nicht nach den einzelnen Werten unterteilt wurden, sondern in verschiedene Bewertungsgruppen (je nach Ländern, Baulandart, Gemeindegröße, Geschäfts- bzw.Industrielage und Erschließung/Infrastruktur) unterteilt waren,wobei noch spezielle Merkmale (z.B. Wertminderungen durch Altlasten) berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu insgesamt Forster/Kämpfer, in: Budde/Forster, DMBilG, 1991, § 9 DMBilG, Rn.24ff.). Diese Möglichkeit der zusammenfassenden Bewertung war auch

drücklicher Wille des Gesetzgebers, wie sich

den

führungen von Dr. h.c. B2, dem damals im … für diese Fragen Zuständigen, im Rahmen des Strafverfahrens ergibt. Nach seinen Angaben vom 12. Juli 2004 (dort S. 6) sollte es der Musterbeklagten zu 1) für das ganze Bundesgebiet ermöglicht werden,die Bewertung der Grundstücke pp. anhand von Vergleichswerten für die Schätzung der Verkehrswerte vorzunehmen. Grund hierfür war zum einen, dass im Rahmen der früheren kameralistischen Haushaltsführung keine bzw. nicht

reichend belastbare Werte für die Grundstücke zur Verfügung standen. Zum anderen stellte sich durch die Übernahme der in der ehem. DDR gelegenen Immobilien ein ähnliches Problem, da auch hier keine aktuellen Werte vorhanden waren und auch nicht zeitnah ermittelt werden konnten. Insgesamt war auch zu berücksichtigen, dass die Wertermittlung binnen eines relativen kurzen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand abgeschlossen zu sein hatte, was durch die pauschalierende Verfahrensweise ermöglicht werden sollte, die im Übrigen deswegen zur Anwendung kommen sollte, weil einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) begrenzt waren. Soweit das danach zulässige Verfahren nicht

drücklich im Prospekt erwähnt wurde, stellt dies schon deshalb keinen eigenständigen Prospektfehler dar, da es nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Darüber hinaus war das Verfahren der Bewertung auch nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig, der in Form einer Generalklausel eine Abweichung von den Grundsätzen des § 252 Abs. 1 HGB gestattet.Danach konnte hier eine Gruppe von Vermögensgegenständen, mithin die Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechte, zusammengefasst und in dieser Verbindung bewertet werden. Voraussetzung ist hierfür, dass eine Einzelbewertung unmöglich oder jedenfalls nicht mit vertretbarem Zeit-/Kostenaufwand leistbar ist (Sigloch/Schmidt/Hageböke, Die Clusterbewertung für Großimmobilienbestände als

nahmefall vom Einzelbewertungsgrundsatz, in: DB 2005, 2589, 2591). Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob die Einzelbewertung als solche unwirtschaftlich oder unzumutbar ist (BFH, Urteil vom

  1. Februar 1998, VIII R 28/95 , zit. nach juris, Rn. 30). Dies war hier der Fall, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen wären, wobei schon zweifelhaft ist,ob in diesem Umfang im Bundesgebiet die personellen Kapazitäten für eine sachverständige Bewertung der Grundstücke vorhanden waren (Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2594). War danach hier die Methode der Grundstücksbewertung in der Eröffnungsbilanz zulässig, war diese nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB auch den folgenden Bilanzen und mithin auch dem Prospekt zugrunde zu legen. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass, wie der Musterkläger rügt (Schriftsatz vom
  2. Februar 2013, S. 16), die Musterbeklagte zu 1) in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen habe, dass aufgrund der Art der Immobilienbewertung keine stillen Reserven mehr vorhanden seien, der Anleger von solchen aber

gehe und damit die Hoffnung verbinde, dass mit diesen in ertragsschwachen Zeiten ein bilanzieller

gleich möglich sei. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil gerade für den Kleinanleger – im Unterschied zum institutionellen Anleger – das Vorhandensein stiller Reserven kein wesentlicher Aspekt ist, weshalb ihm gegenüber auch keine unbedingte Aufklärungspflicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 1999, 1 BvR 168/93 , NJW 2000, 129 , 130, zu § 131 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 AktG). Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Aufklärung im Prospekt nur dann zu erfolgen hat, wenn der

weis eines Gewinnes auf der Auflösung stiller Reserven beruht, während ein Hinweis darauf, dass der Gewinn nicht Ergebnis der „normalen“ Geschäftstätigkeit ist, nicht geboten ist (Groß, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl.

(2009), § 45 BörsG, Rn. IX 412). Hier erfolgte eine „Neuerstellung“ der Bilanz aufgrund der Gründung der Musterbeklagten zu 1), was nicht mit einer Folgebilanzierung nach einem abgelaufenen Geschäftsjahr und einem danach erfolgten Gewinnausweis vergleichbar ist. Dies gilt zunächst vor allem für die erste Bilanz 1995, die dann aber den weiteren Bilanzen zugrunde gelegt werden musste (§ 256 Abs. 1 Nr. 6 HGB, dazu Musterentscheid zu 23 Kap 1/06 vom 16. Mai 2012, S. 123f.) und durfte. Die Rüge bezüglich der stillen Reserven steht auch in einem gewissen Widerspruch zu dem sonstigen Vortrag des Musterklägers,insbesondere hinsichtlich des Adressatenkreises und des Empfängerhorizonts des Prospekts. Der typische Kleinanleger wird schon keine Kenntnis von der Besonderheit der stillen Reserven haben, sie also erst recht nicht als gegeben voraussetzen. Außerdem bestand keine Pflicht zur Offenlegung der Bewertungsmethode, weshalb diese auch nicht verschwiegen werden konnte. Diese ergibt sich insbesondere nicht

§ 284Abs.

2 Nr. 3HGB, wonach Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden müssen, und auch nicht § 19 DMBilG,wonach die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind,was hier nicht erfolgt sei. Die Regelung des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB dient vorrangig der Herstellung einer Vergleichbarkeit der verschiedenen Jahresabschlüsse und soll deutlich machen, wenn eine im Vorjahr gewählte Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode geändert wurde (Beck´sches Bilanz-Handbuch, 2. Aufl.

(2000), Abschnitt J, Rn. 81,81). Da für den Prospekt im Jahr 1999 der Jahresabschluss 1998relevant ist, dieser aber bei der Bewertung der Immobilien nicht vom Vorjahr abwich, bedurfte es insofern auch keines Hinweises auf die Bewertungsmethode. Daneben ist nach einer teilweise vertretenen Ansicht nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB auch über Abweichungen vom sog. Regelfall der Bewertung (§ 252 Abs. 1 HGB) zu berichten (Ellrott, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 4. Aufl.
(1999), § 284 HGB, Rn. 151; a.A.:Hüttemann, in: Staub (Begr.), HGB, 4. Aufl.
(2002), § 284 HGB, Rn.50). Dies mag auch für die Eröffnungsbilanz gelten, führt hier aber nicht zu einem Prospektfehler. Die Bewertung nach den Grundsätzen des DMBilG war zulässig, da sie ein vom Gesetzgeber

drücklich gewollter

nahmefall zu § 252 HGB war, mithin eine Erweiterung dieses „Regelfalls“ der Bewertung. Auf dieser Grundlage war die Bewertungsmethode hier als gesetzgeberische

nahme zu § 252 HGB nicht anzugeben. Soweit schließlich eingewandt wird,

§ 19DMBil

G ergäbe sich die Pflicht zur Angabe der Bewertungsmethode, ist dies ebenfalls nicht einschlägig. Das DMBilG wird durch das PostUmwG nicht insgesamt für anwendbar erklärt, vielmehr sind nur bestimme Normen in Bezug genommen worden (vgl. (§ 4 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1PostUmwG). Auch

den Motiven des Gesetzgebers zum PostNeuOrdG(vgl. BT-Drs 12/8060, S. 190 ) ergibt sich, dass nur die Bewertung des Grundvermögens durch Verweis auf das DMBilG und dort einzelne Vorschriften ermöglicht werden soll, nicht aber das gesamte Gesetz Anwendung finden soll. Auch der Sinn und Zweck von § 19 DMBilG steht einer Anwendung auf die Bilanzen der Musterbeklagten zu 1) entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass die in § 19 DMBilG geregelten Abweichungen von den Vorgaben des HGB nach der Gesetzesbegründung ( BT-Drs 11/7817 ,S. 82, auch zitiert in Budde/Forster, DMBilG, 1991, bei § 19DMBilG) gerade die Besonderheiten bei der Neugründung von Unternehmen nach der Umstellung eines ganzen Wirtschaftssystems erfassen sollten, was hier nicht einschlägig ist. Die Rüge des Musterklägers (Schriftsatz vom 11. Februar 2013, S.18, 22), auch nach dem D-Mark-Bilanzgesetz sei dem Grundsatz nach eine Einzelbewertung erforderlich gewesen, berücksichtigt nicht hinreichend den zeitlichen Kontext der gesetzgeberischen Entscheidung. So mag es sein, dass in der Gesetzesbegründung zum D-Mark-Bilanzgesetz ( BT-Drs 11/7817 )

dem Jahr 1990 eine Einzelbewertung als Ziel angesehen wurde, dessen Erreichbarkeit aber unmittelbar nach bzw. im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung mangels hinreichender Ressourcen nicht erreicht werden konnte und weshalb dann eine Hilfskonstruktion in § 9D-Mark-Bilanzgesetz vorgesehen wurde. Allerdings stammt des PTNeuOGaus dem Jahr 1994, die Beschlussempfehlung und der Bericht des

schusses für Post und Telekommunikation, in dem erstmals diese Art der Bewertung vorgesehen war ( BT-Drs 12/8060 ), datiert vom 27.Juni 1994. Wenn der Gesetzgeber vier Jahre nach Erlass des D-Mark-Bilanzgesetzes auf dieses

drücklich Bezug nimmt, wollte er damit eine bestimmte Vereinfachung des Bewertungsverfahrens erreichen, nicht aber die besondere Situation der Wiedervereinigung der Postneuordnung zugrunde legen.

diesem Grund ist auch der Einwand, die Bewertung nach dem D-Mark-Bilanzgesetz sei allenfalls für die in den neuen Ländern belegenen Grundstücke gedacht gewesen,nicht tragfähig. Regelt der Gesetzgeber vier Jahre nach der Wiedervereinigung eine bestimmte Art der Bewertung ohne regionale Einschränkungen, wollte er dieses Verfahren im gesamten Bundesgebiet angewendet wissen. Soweit der Musterkläger sich dabei noch auf die „Umwandlung“ der Post bezieht, deren Ergebnis die Gründung der Musterbeklagten zu 1) gewesen sei, ist dies nur bedingt zutreffend. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf ( BT-Drs 12/6718 und 7270) § 1PostUmwG einen

drücklichen Verweis auf § 57 UmwG enthielt, der durch den

schuss für Post und Telekommunikation nicht nur gestrichen wurde ( BT-Drs 12/8060, S. 188 ), sondern vielmehr eine eigene rechtliche Umgebung für die Überleitung des Vermögens geschaffen wurde, die

drücklich die umwandlungsrechtlichen Vorschriften „verdrängen“ sollte (a.a.O., Begründung zu § 1 Abs. 3 PostUmwG). Schließlich greift auch nicht der Einwand, der Gesetzgeber habe,würde man die Anwendbarkeit des DMBilG in der o.g., auf die Bewertungsvorschriften beschränkten Weise sehen, einem Betrug zu Lasten der Anleger der Weg geebnet.

weislich der Gesetzesbegründung (vgl. Bericht des

schusses für Post und Telekommunikation vom

  1. Juni 1994, BT-Drs. 12/8060, S. 2 , 175)war es zunächst Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der neu zu gründenden Unternehmen sicherzustellen. Von Bedeutung war auch,dass relativ kurz nach der Wiedervereinigung in den neuen Ländern (noch) erhebliche Investitionen zur Schaffung einer adäquaten Telekommunikationsinfrastruktur erforderlich waren, die seitens des Musterbeklagten zu 2) als Eigentümer nicht finanziert werden konnten und weshalb eine Einwerbung von privatem Kapital an der Börse geboten war (a.a.O., S. 174). Dabei war dem Gesetzgeber auch bewusst, dass die Wahlmöglichkeiten bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zur Aufdeckung stiller Reserven führen konnten (a.a.O., S. 190). Daneben war ein gewichtiges Motiv für den Gesetzgeber, schnellstmöglich die Geschäftsaufnahme der Nachfolgeunternehmen der Bundespost zu ermöglichen, weshalb die Gesetzesberatungen unter erheblichem Zeitdruck standen (a.a.O., S.181) und auch die Fristen zur Erstellung der Bilanzen knapp waren.Ihm ging es damit zum einen um eine schnelle Reform des Post- und Telekommunikationssystems, die andererseits für den Musterbeklagten zu 2) nicht mit weiteren Kosten verbunden war. Beide Motive führten dann zur Anwendung der Grundsätze des DMBilG im Rahmen der Bewertung, das aber gerade (s.o.) nicht für insgesamt anwendbar erklärt wurde. Eine Täuschung der Anleger ist damit aber nicht verbunden, da im PostUmwG deutlich auf diese Bewertungsmöglichkeiten hingewiesen wurde und diese auch zulässig waren. Soweit der Musterkläger vorträgt, dass gerade einem pauschalen Bewertungsverfahren eine Gefahr einer (besonderen) Ungenauigkeit der Wertermittlung innewohne (Schriftsatz vom
  2. Februar 2013, S.21), hat dies ebenfalls nicht zu einer Pflicht zur Angabe des Bewertungsverfahrens geführt. Zum einen ist die Rüge zu pauschal,da sie nur abstrakt auf die Gefahr einer Gruppenbewertung abstellt,dabei aber nicht die Besonderheiten des Einzelfalls, also hier der von der Musterbeklagten zu 1) im Einzelnen durchgeführten Art der Bewertung, berücksichtigt. Zum anderen hat der Musterkläger eine tatsächliche Gefahr einer Fehlerhaftigkeit gerade dieses Verfahrens nicht dargetan. Sein Hinweis auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten S1 ist nicht

reichend, da dieses, was im Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 ( 23 Kap 1/06 ) dargestellt wurde (S. 117), nicht unerheblichen methodischen Bedenken

gesetzt ist. Im Übrigen basiert dieses Gutachten ebenfalls auf einer statistischen

wertung, nicht aber auf einer Einzelbewertung und kann damit ein anderes, dem Grunde nach zulässiges Verfahren, nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Die Musterbeklagte zu 1) hatte aber auch

allgemeinen Grundsätzen der Prospektpflichten nicht über die Wahl der Bewertungsmethode im Prospekt zu berichten, da diese für die Entscheidung des Anlegers keine wesentliche Information war. Grundlage der Informationspflichten ist, den Anleger in die Lage zu versetzen, den Wert der Beteiligung, eine – wenn nicht sogar die – für die Anlageentscheidung maßgebliche Information, eigenverantwortlich einzuschätzen, da daran u.a. die Gewinnerwartung anknüpft (dazu Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 33), wobei diese hier noch nicht einmal mit den Immobilien selbst verknüpft war, sondern, was der Prospekt ebenfalls deutlich zum

druck bringt, mit dem Kerngeschäft der Musterbeklagten zu 1), dem Angebot von Kommunikationsmitteln. Zu entscheiden ist danach die Frage, ob dieses Wissen des Anlegers durch einen unterbliebenen Hinweis in einem für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umfang erweitert worden wäre oder nicht. Hier war in Bezug auf die Nennung des Cluster-Verfahrens Letzteres der Fall. Durch die bloße Angabe, die Immobilien seien anlässlich der Gründung der Musterbeklagten zu 1) unter Anwendung einer bestimmten Methode (Cluster-Verfahren) bewertet worden, wäre diesem Interesse des Anlegers insgesamt nicht gedient, wenn dieses – wie es die Kläger vornehmen – dadurch bestimmt wird, dass er die Immobilienbewertung eigenverantwortlich nachvollziehen will.Voraussetzung hierfür wäre aber nicht nur die Benennung des Verfahrens – zu einer weiteren technischen Erläuterung desselben wäre die Musterbeklagte zu 1) aufgrund der an die Kenntnisse des Anlegers zu stellenden Anforderungen (dazu unten Ziff. 23) nicht verpflichtet gewesen – als solches, sondern auch die Angabe der einzelnen Kriterien, anhand derer die Einordnung der Grundstücke vorgenommen worden war und die Mitteilung der jeweiligen Bewertungsmaßstäbe. In diesem Fall wäre der Anleger mit einer Vielzahl von Informationen konfrontiert gewesen, die er wiederum nicht hätte nachprüfen können; ihm wäre aufgrund des Umfangs der ihm dann vorgestellten Details noch nicht einmal eine Prüfung auf Schlüssigkeit möglich gewesen. Im Interesse der ebenfalls gebotenen Prospektwahrheit und -klarheit hätte die Musterbeklagte zu 1) dann aber auch darauf hinweisen müssen, dass die Bewertung nach dieser Methode schon vor der Gründung der Musterbeklagten zu 1) aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung erfolgte und von den jeweiligen Abschlussprüfern und den Finanzbehörden, mithin den für die Aktiengesellschaft wesentlichen externen Kontrollorganen, nicht beanstandet worden war. Ein tatsächlicher Gewinn des Anlegers an Wissen wäre danach mit der vollständigen Information nicht verbunden gewesen, da ihm im Ergebnis klar gewesen wäre, dass eine gesetzmäßige Bewertung der Immobilien vorlag, er mithin denselben Kenntnisstand wie ohne

drückliche Nennung des Cluster-Verfahrens hätte.

dem letztgenannten Grund war auch nicht die schlichte Mitteilung der Verwendung des Cluster-Verfahrens unter dem Aspekt der Mitteilung „besonderer“ Bewertungsverfahren geboten. Mit einem derart knappen Hinweis, wobei zweifelhaft wäre,ob dieser allein

gereicht hätte (s.o.), hätte der Anleger zugleich darauf aufmerksam gemacht werden müssen, warum diese Verfahren 1995 Verwendung gefunden hatte und wie in der Zeit bis ins Jahr 1999 darauf reagiert worden war. Auch hier hätte er nur das „Mehr“ an Erkenntnisgewinn gehabt, dass ein nicht im HGB unmittelbar bezeichnetes, gleichwohl nach § 252 HGBzulässiges und vom PostUmwG

drücklich gebilligtes Verfahren angewandt wurde. Dass ihn diese Informationskombination veranlasst hätte, seine Anlageentscheidung kritisch zu überdenken, ist deshalb nicht naheliegend, da ihm danach kein Zweifel an der Zulässigkeit des Verfahrens und der unter dessen Anwendung gefundenen Werte erwachsen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bewertungsmethode als solche zulässig war, worauf der Anleger ebenfalls hätte hingewiesen werden müssen. Im Ergebnis hätte der Anleger in beiden Varianten der zusätzlichen Information zur Bewertungsmethode (Darstellung der wesentlichen Details des Verfahrens bzw. schlichte Nennung desselben) im Vergleich zur tatsächlichen Information im Prospekt keinen Informationsgewinn: ihm wäre jeweils bewusst, dass die Immobilien unter Nutzung eines gesetzlich zugelassenen Verfahrens bei weitgehender Billigung durch externe Kontrollorgane bewertet wurden.

  1. ee)Festzustellen, dass zwischen dem Zeugen G und der Beklagtentochter DTImmobilien bereits vor dem zweiten Börsengang über die Abberufung des Herrn G ein Rechtsstreit mit dem Kernthema der Immobilienbewertung anhängig war, der im Prospekt vom 25.06.1999 wider besseres Wissen verschwiegen wurde (Antrag IX 5). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da der Rechtsstreit nicht im Prospekt erwähnt werden musste, da er für die Musterbeklagte zu 1) und deren wirtschaftliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung war. Den diesbezüglichen Anträgen des Musterklägers nach § 142 ZPO, wie er sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, ist danach nicht nachzugehen; dies gilt auch für die Beiziehung der Akte des Rechtsstreits.
  2. ff)aaa) Festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Beklagten eine Einzelbewertung der Immobilien möglich und zumutbar gewesen wäre (Antrag IX 6). Die Feststellung ist nicht zu treffen.Der Musterbeklagten zu 1) stand nach § 6 PostUmwG eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Bewertung der Grundstücke offen. Die Einzelbewertung der Grundstücke war ihr wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zumutbar, vgl. dazu auch lit.ccc). bbb) Festzustellen, dass die Beklagte bis zu den Börsengängen 1999 und 2000

reichend Zeit hatte, eine Einzelbewertung ihrer Immobilien durchzuführen und sich dieser Pflicht vorsätzlich bis einschließlich 25.06.1999 verschloss (Antrag IX33). Die Feststellung ist

den zu aaa) genannten Gründen nicht zu treffen. Daneben bestand entgegen der Ansicht der Kläger nicht nur keine Pflicht, eine einmal zutreffend erstellte Bilanz in ihren Grundlagen zu aktualisieren, vielmehr gebot § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGBdie Beibehaltung der bisherigen Bewertungsmethode (dazu oben dd)). ccc) Festzustellen, dass eine individuelle Neubewertung der Immobilien innerhalb von drei Monaten möglich ist (Antrag IX 36). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da eine solche Neubewertung nicht geboten war. Im Übrigen ergibt sich schon

dem vom Musterkläger selbst zitierten Gutachten S1/K1, dass eine Einzelbewertung gerade nicht in dieser Zeit durchgeführt werden kann (vgl. S. 9 des Gutachtens), was in Anbetracht des Umfangs der hier zu bewertenden Grundstücke u.a. der Lebenserfahrung entspricht.

  1. gg)Festzustellen, dass die interne Revision der Beklagten (DT)von ihren Bedenken zur Clusterbewertung nicht abrückte (Antrag IX 7). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da es auf diese Frage nicht ankommt (vgl. oben bb)).
  2. hh)Festzustellen, dass im Gegensatz zu einer Einzelbewertung im Rahmen einer derartig groben und pauschalen Bewertungsmethode wertbestimmende Faktoren des einzelnen Grundstücks, wie zum Beispiel Größe, Lage, Umgebungsbebauung, Bodenkontamination etc.nicht berücksichtigt werden. Ein „interner

gleich“im Sinne einer Saldierung von Über- und Unterbewertungen innerhalb eines Clusters ist mit dem Grundsatz der Einzelbewertung und dem Grundsatz der Bilanzklarheit nicht vereinbar (Antrag IX8). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da das Bewertungsverfahren der Musterbeklagten zu 1) als solches zulässig war.

  1. ii)Festzustellen, dass im Vorfeld des Börsengangs 1999 laut einem streng vertraulichen Vermerk die Immobilienproblematik im Prospekt vom 25.06.1999 bewusst verschwiegen werden sollten (Antrag IX 9). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da es sich bei der Nichtmitteilung des konkreten Verfahrens im Ergebnis nicht um einen Prospektfehler handelte. Zur nicht bestehenden Offenbarungspflicht vgl. dazu oben lit. dd).
  2. jj)Festzustellen, dass der Strategiewechsel bezüglich der Immobilien (nämlich diese zu vermarkten) nicht erst am 21.11.2000erfolgte (Antrag IX 10). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da es auf diese Frage für die Richtigkeit der Bewertung nicht ankommt. Im Übrigen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass bereits vor der ad-hoc-Mitteilung vom 21. Januar 2001 zu einem hier rechtlich relevanten Zeitpunkt eine Änderung der Immobilien-Strategie erfolgt war. Den diesbezüglichen Anträgen des Musterklägers nach § 142 ZPO auf Vorlage der Urkunden, die diesen Strategiewechsel betreffen, wie er sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, ist danach nicht nachzugehen, zumal es insoweit an einer schlüssigen Darstellung, welchen konkreten und unmittelbaren Bezug die genannten Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens haben, mangelt. Auf eine solche kann nicht insgesamt verzichtet werden, wollte doch der Gesetzgeber gerade keine „

forschung“ dergestalt ermöglichen, dass eine allgemeine Pflicht zur Vorlage aller für den Prozessgegner möglicherweise relevanten Unterlagen begründet wird (Prütting, in:Informationsbeschaffung durch neue Urkundenvorlagepflichten,Festschrift für Németh, Budapest 2003, S. 701 ff.). Vielmehr muss auch weiterhin deutlich werden, dass und warum die Vorlage einer bestimmten Urkunde – und damit gerade nicht einer unbestimmten Gesamtheit von Urkunden – für die unter Beweis gestellte Behauptung relevant ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007, XI ZR 277/05 , zit. nach juris. Rn. 20). Dabei muss der jeweilige Antragsteller eine konkrete Tatsache behaupten, die er durch die Vorlage der Urkunde zu beweisen gedenkt. Der Hinweis, dass erst durch die Kenntnis der Urkunde ein bestimmter Vortrag möglich werde, ist nicht

reichend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008, II ZB 9/07 , zit. nach juris, Rn. 30 aE).

  1. kk)Festzustellen, dass es kaum nennenswerte Immobilienverwertungen durch die DTImmobilien gab (Antrag IX 11). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da es auf diese Frage für die Richtigkeit der Bewertung nicht ankommt.
  2. ll)Festzustellen, dass durch die Massenbewertung (Clusterverfahren) eine Einebnung individueller Immobilienunterschiede erfolgte (Antrag IX12). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da das Verfahren als solches zulässig ist. Insofern liegt auch kein Prospektfehler vor, da es sich um eine zulässige Vereinfachung der Bewertung handelt, die aufgrund ihrer Besonderheiten zu einer Vereinheitlichung der Werte führt. Sollte damit tatsächlich eine Einebnung individueller Unterschiede einhergehen, wäre dies jedenfalls rechtlich ohne Bedeutung.
  3. mm)Festzustellen, dass gravierende Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe

dem Jahr 1998 zur Immobilienproblematik,insbesondere zur Überbewertungs- und Buchwertproblematik, der Öffentlichkeit im Prospekt vom 25.06.1999 verschwiegen wurden,insbesondere: - Übersteigen der Buchwerte im Verhältnis zu den Marktwerten an vier

gewählten Standorten München, Bonn, Düsseldorf und Köln von 18,6 % (Düsseldorf) bis zu 20,2 % (München), teilweise

reißer von bis zu 100 %. - Umfassende rechtliche Risikohinweise (Antrag IX13). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da das Bewertungsverfahren als solches zulässig war und eine fehlerhafte Anwendung nicht dargetan wurde, mithin etwaige Bedenken nicht offenbart werden mussten. Außerdem bestand keine Pflicht,interne Diskussionen der Musterbeklagten zu 1) zu veröffentlichen,insbesondere da das Ergebnis der Immobilienbewertung zutreffend ist. nn) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich wider besseres Wissen weigerte, die warnenden Hinweise der Arbeitsgruppe umzusetzen (Antrag IX 14). Die Feststellung ist

den Gründen zu mm)nicht zu treffen. Insofern wird auch verwiesen auf die

führungen zu

  1. a)
  2. bb)zu dem nicht gebotenen Hinweis auf interne Diskussionen.
  3. oo)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) eine überteuerte Vermietung an konzerneigene Nutzer, insbesondere die Sparte „Technik Netze“ vorgenommen habe und dieser Missstand

drücklich durch den „Chefbuchhalter“ der Beklagten (DT), Herrn R3 und den früheren Finanzvorstand Dr. K gebilligt worden sei und dies keine Erwähnung im Prospekt der Beklagten (DT)vom 25.06.1999 gefunden habe (Antrag IX 15). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da die Frage der konzerninternen Verrechnungspreise für die Richtigkeit der Bewertung der Immobilien keine Rolle spielt und nicht dargetan ist, dass der Prospekt insofern

anderen Gründen fehlerhaft ist. Insbesondere bedurfte es keiner Erwähnung dieses Umstands im Prospekt, zumal es sich um eine interne Angelegenheit der Musterbeklagten zu 1) handelte.

  1. pp)Festzustellen, dass die Beklagte (DT) hinsichtlich der Immobilienbewertung nur unzureichende Bilanzkorrekturen vorgenommen hat (Antrag IX 16). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da nicht dargetan ist, dass und welche anderen als die bereits erfolgten Korrekturen die Musterbeklagte zu 1) hätte vornehmen sollen.
  2. qq)Festzustellen, dass die Abbewertung des Immobilienvermögens im Februar und Dezember 2001 nur vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und nicht aufgrund eines angeblichen Strategiewechsels der Beklagten (DT) erfolgte (Antrag IX 17). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da es dafür an hinreichendem Sachvortrag fehlt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass es eine – und wenn ja: welche –Kausalität zwischen Ermittlungsmaßnahmen und dem der ad-hoc-Mitteilung zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben hat.
  3. rr)Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keinen zulässigen Bewertungskorridor von plus/minus 20 % bzw. 30 %gibt und tatsächliche Überschreitungen von bis zu 40 % vorliegen.Des Weiteren festzustellen, dass bei der Wertberechnung ein strenges Niederstwertprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung gilt (Antrag IX 18 u. 28). Die Feststellung ist nicht zu treffen,da eine prospektrelevante Falschbewertung des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu 1) nicht vorliegt. Hierbei ist zwischen der Tatsache als solcher und ihrer Kommunikation zu trennen. Hier fehlt es schon an einem erheblichen Missverhältnis zwischen dem im Prospekt angegeben und dem im Rahmen einer unvermeidlichen Schwankungsbreite als zutreffend zu bezeichnenden Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu 1).

gangspunkt für diesen Vergleich ist insofern allein der Wert der Immobilien, wie er sich nach dem Tatsachenvortrag der Parteien darstellt. Dieser Wert ist die

Sicht des Anlegers für die Entscheidung des Erwerbs der Aktie relevante Tatsache, mithin Grundlage der Haftung nach § 45 BörsG a.F.Der Prospekt ist insofern nicht fehlerhaft. Ein Fehler des Prospekts liegt nach § 45 BörsG a.F. sowie den weiterhin relevanten allgemeinen Grundsätzen der Prospekthaftung dann vor, wenn der Prospekt dem Anleger kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, der Prospekt mithin ihn nicht über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980, II ZR 60/80 , zit.nach juris, Rn. 27; Urteil vom 21. Oktober 1991, II ZR 204/90 , NJW92, 241, 242; Urteil vom 29. Mai 2000, II ZR 280/98 , NJW 00, 3346 ;Urteil vom 15. Juli 2010, III ZR 337/08 , BeckRS 2010, 18806 ; Urteil vom 18. September 2012, XI ZR 344/11 , zit. nach juris, Rn. 23f.;Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3.Aufl.

(2007), § 6, Rn. 81). Wesentlich in diesem Sinne ist ein Umstand, der für die Anlageentscheidung erheblich ist bzw. sein kann, wozu u.a. alle Angaben zum Wert der Anlage als solcher gehören (Schwark, in: Schwark/Zimmer, §§ 44 , 45 BörsG, Rn. 27).Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Umstand geeignet ist, die Risikoabwägung des Anlegers zu beeinflussen (Assmann, in:Assmann/Schütze, § 6 Rn. 87). Beide Aspekte sind hinsichtlich der Beurteilung des Werts der Immobilien der Musterbeklagten zu 1)erfüllt, da sie

Sicht des Anlegers eine erhebliche Bedeutung für den Substanzwert der Aktiengesellschaft haben. Die Angaben sind aber nicht unrichtig, da unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Bewertung von Grundstücken keine unzutreffende Bewertung vorliegt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung von Immobilien ein einziger „richtiger“ Wert nicht existiert, sondern dieser Bewertung immer eine Unsicherheit innewohnt. Der Wert eines Grundstücks bemisst sich dabei anhand einer Vielzahl von Faktoren, weshalb er sich nicht genau errechnen lässt, sondern jeder Wertangabe eine Schätzung zugrunde liegt (BGH,Beschluss vom 2. Juli 1968, V BLw 10/86, NJW 68, 2056 , 2057 = BGHZ50, 297). Grund hierfür ist zum einen eine Ungenauigkeit der

gangsdaten für die Schätzung, da z.B. die Bodenrichtwerte selbst nur das Ergebnis des Vergleichs einer – wenn auch teilweise großen – Menge von Einzelpreisen sind (vgl. § 196 Abs. 1BauGB). Die Übertragung dieser Werte auf das einzelne Grundstück ist insofern mit Unsicherheitsfaktoren verbunden, als hier bei der Suche nach Vergleichspreisen auch Grundstücke herangezogen werden,die nicht in jedem Aspekt mit dem zu bewertenden Grundstück übereinstimmen. Zum anderen ist der Grundstücksmarkt selbst und damit der Markt, auf dessen Bewertung bei der Wertermittlung abzustellen ist (vgl. § 194 BauGB) nicht hinreichend transparent und einer genauen Berechnung aufgrund verschiedener Wertvorstellungen/Präferenzen der jeweiligen Käufer entzogen. Hinzu kommt, dass bei Zugrundelegung verschiedener methodischer Ansatzpunkte eine Differenzierung der Werte – innerhalb bestimmter Toleranzen - unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, V ZR 213/03 , zit. nach juris, Rn. 7).

den genannten Gründen kann die Angabe eines Immobilienwerts erst dann als solche fehlerhaft sein bzw. einen Prospektfehler darstellen, wenn diese auch unter Berücksichtigung dieser Schwankungsbreite bei der Wertfeststellung unzutreffend ist. Dies ist hier nicht der Fall. In dem Prospekt der Musterbeklagten zu 1) ist der Buchwert ihres Immobilienbestandes zum 31. Dezember 1998 mit ca. 17,7 Mrd. Euro (=ca. 34,62 Mrd. DM) bzw. mit 16,7 Mrd. Euro (= 32,66 Mrd. DM) auf (un)konsolidierter Grundlage angegeben (Seiten 4, 38, 109

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