genannte Urteil abgeändert, die einstweilige Verfügung vom 25.2.2011 auch im Übrigen aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist
läufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien streiten darum, ob die Antragsgegner wegen einer im Internet von der Z. Germany GmbH geschalteten Werbeseite, welche die Antragstellerin als kennzeichenrechtsverletzend ansieht, als Geschäftsführer der Z. Germany GmbH persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Antragstellerin G.K. ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der M. AG, die in über 80 Städten 110 Warenhäuser betreibt, die täglich von ca. 2 Millionen Kunden besucht werden und einen Jahresumsatz von € 3,6 Milliarden netto erwirtschaften. Die
liegend geltend gemachten Verfügungsmarken - die deutschen Wort-Bild-Marken 304 14 662 und 306 42 569, u.a. eingetragen für CDs, CD-ROMs, Schallplatten (Klasse 9), das Bereitstellen von Computerspielen und Computerspielen mit Animation für Dritte zum Download und/oder das Spielen im Internet (Klasse 38) - werden von der konzernzugehörigen MIP M. Group Intellectual Property GmbH & Co. KG gehalten, welche die Antragstellerin zur Geltendmachung der Rechte aus den Markenregistrierungen ermächtigt hat. Die Antragsgegner sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Z. Germany GmbH (Anlage ASt 5). Die Z. Germany GmbH ist nach eigener Darstellung Teil einer international tätigen Unternehmensgruppe im Bereich „Mobile Content und Service“ (Anlage ASt 7) und vermittelt kostenpflichtige Medieninhalte, insbesondere zur Verwendung auf Mobiltelefonen. Die von der Antragstellerin beanstandete, von der Fa. Z. Germany GmbH unter www.Z.mobil.de im Internet geschaltete Website war wie folgt gestaltet: In der rechten oberen Ecke der überwiegend in grüner Farbe gehaltenen Seite war das Logo der Antragstellerin abgebildet. Am oberen Rand war die großformatige Aussage zu lesen „3 x 100 € Gutscheine von G.K. zu gewinnen!“, wobei die Gestaltung des Schriftzugs „G.K.“ der von der Antragstellerin verwendeten Gestaltung entsprach. In der Mitte der Seite befand sich eine in hellem Grün gehaltene Eingabemaske mit der Aufforderung „1. Gib hier bitte Deine Handynummer ein!“. Es folgte ein weißes Feld zur Eingabe der Handynummer, darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift „WEITER“. Unter diesem war in deutlich kleinerer Schrift und in dunkelgrüner Schrift auf hellgrünem Grund zu lesen: „3 Spiele/Applikationen je 5 Tage im Z. Games Abo: 2,99EUR + Transport. Zum Kündigen des Abos: stopgame an die 55755“. Auf die gegen die Fa. Z. Germany GmbH sowie jeweils die Antragsgegner persönlich gerichteten Abmahnungen der Antragstellerin erfolgte innerhalb der geringfügig verlängerten Frist nur die Unterwerfung der Z. Germany GmbH, nicht hingegen diejenige der Antragsgegner persönlich. Die Antragstellerin hat
getragen: Die Gestaltung der Internetseite der Z. Germany GmbH erwecke bei den Besuchern den Eindruck, es handele sich um eine Seite der Antragstellerin oder zwischen ihr und der Z. Deutschland GmbH bestünden gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Beziehungen, was nicht der Fall sei. Das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin und ihre Marken würden in verwechslungsfähiger, rufausbeutender und schädigender sowie unlauterer Weise (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 3, 15 Abs. 2 u. 3 MarkenG, §§ 4 Nr. 7, 5 Abs. 2 UWG) verwendet , da der von der Fa. Z. Germany GmbH angestrebte Abschluss eines Abovertrages gegenüber den Teilnehmern des auf der Internetseite angebotenen Gewinnspiel verschleiert werde. Die Antragstellerin werde so mit dem Angebot unseriöser Abofallen in Verbindung gebracht. Die Antragsgegner zu 1. bis 3. hafteten als Geschäftsführer für die rechtswidrige Handlung der Fa. Z. Germany GmbH persönlich. Das
gehen gegen sie sei erforderlich, da andernfalls die Gefahr der
nahme gleichartiger Verletzungshandlungen der Antragsgegner unter den mit der Z. Germany GmbH verbundenen Gesellschaften drohe. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „G.K.“ zu verwenden, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht < in der Antragsschrift befindet sich hier ein Screenshot >. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 25.01.2011 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Im Widerspruchsverfahren haben die Antragsgegner geltend gemacht, dass markenrechtliche Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestünden. Die Antragsgegner selbst seien weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Werbemaßnahme beteiligt gewesen und hätten bis zum Zugang der Abmahnung keine Kenntnis von der angegriffenen Internetseite gehabt. Eine Haftung der Antragsgegner zu 2. und 3. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht in das operative Tagesgeschäft der Z. Germany GmbH - schon gar nicht in die
nahme bestimmter Werbemaßnahmen - eingebunden seien; sie hielten sich dauerhaft im Ausland auf und seien mangels deutscher Sprach- und Rechtskenntnisse nicht in der Lage, entsprechende Werbemaßnahmen zu prüfen und mögliche Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Antragsgegner zu 1. sei zwar dauerhaft am Geschäftssitz der Z. Germany GmbH präsent und für das operative Tagesgeschäft zuständig, habe aber keine Organisationspflicht verletzt. Die streitgegenständliche Werbung sei von einem Kreativteam selbständig entwickelt worden, dessen Leiterin die Werbung gemeinsam mit der Managerin Operations Relationship/CRM freigegeben habe, die beide über langjährige Erfahrung in der Mobile Content-Branche verfügten. Es bestehe die Weisung an die Mitarbeiter der Z. Germany GmbH, sich bei rechtlichen Zweifelsfragen an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zu wenden, mit denen ein langjähriges Dauerberatungsverhältnis bestehe. Die Antragsgegner haben beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragstellerin hat ihren
trag vertieft und erwidert: Auf die Kenntnis der Antragsgegner von der streitgegenständlichen Werbemaßnahme komme es nicht an, da diese jedenfalls eine unbeschränkte Prüfungspflicht treffe, deren Delegation ihre persönliche Störerhaftung nicht ausschließe. Eine Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft treffe auch den dauerhaft im Ausland weilenden Geschäftsführer wegen Organisationspflichtverletzung. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.07.2011 die einstweilige Verfügung gegenüber dem Antragsgegner zu
bringen. Ergänzend trägt sie
: Es bestehe eine Störerhaftung der Antragsgegner zu
gang und entlaste die Antragsgegner nicht. Jedenfalls bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu
bringen. Ergänzend tragen sie
: Das Landgericht habe zu Unrecht die persönliche Haftung des Antragsgegners zu
liegenden Art eine besonders gefährliche oder risikoträchtige „Chefsache“, die der Geschäftsführer selbst
zunehmen habe. Der Antragsgegner zu 1. habe sich mit der Delegation an als zuverlässig bekannte und sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter pflichtgemäß verhalten. Eine Arbeitsteilung sei in Gesellschaften ab einer bestimmten Größe unerlässlich. Hinsichtlich des weiteren
bringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Antragsgegners zu 1. hat Erfolg (nachfolgend 1.). Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist erfolglos (nachfolgend 2.). 1. Die Berufung des Antragsgegners zu 1. hat Erfolg, weil der Antragstellerin ihm gegenüber kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.
33). Es entspricht weiter seit langer Zeit stehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person, welches nicht selbst gehandelt hat, nur dann - als Störerhaftung - in Betracht kommt, wenn das Organ von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern (BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 36 - Pelikan; GRUR 1986, 248 , juris-Rn. 25 - Sporthosen; BGH (Kartellsenat) GRUR 1980, 242 , juris-Rn. 51 - Denkzettel-Aktion; a.A. - für eine Haftung auch bei fahrlässiger Unkenntnis - Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl. 2010,
33). Den gegen diese Grenzziehung - auch
liegend - erhobenen Einwand, dem Geschäftsführer dürfe nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch die Berufung auf Unkenntnis allzu leicht einer Haftung zu entziehen, hat der BGH schon in der genannten „Sporthosen“-Entscheidung gesehen, aber im Hinblick auf das andernfalls nur schwer kalkulierbare Risiko der Organhaftung nicht als durchgreifend angesehen (BGH GRUR 1986, 248 , juris-Rn. 26 - Sporthosen). Die Frage, ob ggf. eine behauptete Unwissenheit nur
geschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, wird unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten sein. Vieles spricht etwa dafür, im Falle rechtsverletzender Maßnahmen, die zentrale Produkt- oder Marketingentscheidung widerspiegeln, von einer Vermutung widerleglicher Kenntnis des Organs auszugehen (OLG Köln Magazindienst 2008, 1177; Senat Magazindienst 2004, 19, juris-Rn. 123; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
liegend hat der Antragsgegner zu 1. weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen. Seine Haftung ergibt sich aber auch nicht nach den
genannten Regeln der Störerhaftung, denn der Antragsgegner zu 1. hatte - wie für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht - keine Kenntnis vom etwaigen Rechtsverstoß. Der Antragsgegner hat durch
lage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, nach der internen Geschäftsverteilung zwar für das operative Geschäft der Fa. Z. Germany GmbH verantwortlich zu sein, von der beanstandeten Werbung aber keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat ferner den üblichen Geschäftsgang bei der Erstellung und Schaltung einer solchen Werbung glaubhaft gemacht und darauf verwiesen, dass es sich hierbei um einen an das „Kreativteam“ delegierten
gang handele, der der Endentscheidung durch zwei in diesem Bereich langjährig erfahrene leitende Angestellte unterliege, die sich im Zweifelsfall der Hilfe eines Rechtsanwalts versichern könnten. Der Senat hegt in Anbetracht der gesamten Umstände des
liegenden Falles keine Zweifel an der Darlegung des Antragsgegners zu 1. Insbesondere handelt es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um den Fall einer zentralen Produkt- oder Marketingentscheidung, hinsichtlich derer nach dem
gesagten die Vermutung widerleglicher Kenntnis des Organs angebracht wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Fa. Z. Germany im Zuge des Alltagsgeschäfts Internet-Werbung in großer Zahl geschaltet hat, so dass die geltend gemachte Unkenntnis des Organs von der angegriffenen Einzelmaßnahme
liegend keineswegs unplausibel ist; dies auch deswegen, weil weder
getragen noch ersichtlich ist, dass der Werbung der Fa. Z. Germany GmbH stets oder auch nur in einer hinreichenden Anzahl von Fällen ein rechtsverletzendes Muster zugrundeläge, das sich der Kenntnis des Antragsgegners zu 1. nicht hätte entziehen können oder zumindest seinen Argwohn hätte wecken müssen. Schon gar nicht kann auf der Grundlage des
trags der Antragstellerin festgestellt werden, dass etwaig kennzeichenverletzende oder irreführende Werbung der
liegenden Art gerade das Geschäftsmodell der Firma Z. Germany GmbH darstellte. bb) Dem Antragsgegner zu 1. fällt angesichts des von ihm glaubhaft gemachten organisatorischen Ablaufs im
feld der beanstandeten Werbung -Delegation an ein „Kreativteam“ mit Freigabe durch zwei leitende Angestellte bei Möglichkeit der Konsultation eines dauerhaft beratenden Rechtsanwalts - auch kein Organisationsverschulden zur Last, aufgrund dessen ihm
gehalten werden könnte, zwar von etwaigen Rechtsverletzung im Einzelfall nichts gewusst, ihr Auftreten jedoch generell billigend in Kauf genommen zu haben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der beschriebene organisatorische Ablauf erkennbar mangelhaft oder unangemessen wäre. cc) Ebenso wenig kann
liegend eine Haftung des Antragsgegners zu 1. im Wege pflichtwidrigen Unterlassens begründet werden. Ein anspruchsbegründendes Unterlassen liegt
, wenn der Unterlassende aufgrund einer Garantenstellung zum Handeln verpflichtet und ihm die Erfolgsabwendung möglich war (s. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012,
b v. § 249 Rn. 51). In einer deliktsrechtlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Binnenverantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG sich zu einer Garantenstellung gegenüber Dritten erweitern könne, wenn die organschaftlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr aus besonderen Gründen - etwa weil ein Dritter seine Schutzgüter der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut habe - den Geschäftsführer gegenüber dem Dritten persönlich verpflichteten (BGH, VI. ZS, NJW 1990, 976 , 977). Ob an dieser Sichtweise festzuhalten ist (gegen die Ausweitung der Binnenverantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers explizit BGHZ 194, 126, juris-Rn. 22; s. auch Schirmer, NJW 2012, 3398; kritisch auch schon Werner GRUR 2009, 820, 823) muss hier nicht vertieft werden. Denn in der
liegend gegebenen Konstellation kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin ihre Geschäftsbezeichnung oder Marken durch den Gebrauch derselben im allgemeinen Rechtsverkehr in einer Weise der Einflusssphäre der Z. Germany GmbH unterstellt hätte, dass im Sinne der genannten BGH-Entscheidung eine drittbezogene Schadensabwendungspflicht des Geschäftsführers angenommen werden könnte. Vielmehr hat die Fa. Z. Germany GmbH die Zeichen der Antragstellerin, ohne dass hier ein irgendwie geartetes Näheverhältnis bestünde, schlicht usurpiert. c) Der Antragsgegner haftet - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Der Bundesgerichtshof hat in der „Sporthosen“-Entscheidung die Haftung des Geschäftsführers unter diesem Aspekt angenommen, weil „aufgrund der
geschichte und des Verhaltens des Beklagten im Prozess“ die Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen angenommen werden müsse (BGH GRUR 1986, 248 , juris-Rn. 29 - Sporthosen). Hintergrund war im seinerzeit entschiedenen Fall, dass der Geschäftsführer während des laufenden Prozesses Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung erlangt und im Prozess eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt hatte. Unbeschadet des Umstands, dass das Verteidigungsverhalten im Prozess mittlerweile nicht mehr als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr angesehen werden dürfte (s. BGH GRUR 2006, 879 , juris-Rn. 18 - Flüssiggastank; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 2.20), unterscheidet sich der
liegende Fall deshalb maßgeblich, weil hier die Fa. Z. Germany Deutschland GmbH auf die Abmahnung der Antragstellerin bereits
gerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, ihre Geschäftsleitung mithin den ggf. gebotenen - vom BGH seinerzeit vermissten - Einfluss ausgeübt hat. Der
liegende Geschehensablauf lässt also zukünftige Rechtsverstöße des Antragsgegners zu
gehen der Geschäftsleitung nur solche Organe, in deren Kompetenzbereich die angegriffene Maßnahme fällt (Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 2.20).Die Beklagten zu
37), führte dies
liegend angesichts der Unkenntnis des für das operative Geschäft zuständigen Geschäftsführers (s.o. 1.) nicht zu einem anderen Ergebnis. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegner zu
liegenden Fall kann angesichts der von dem im Inland ansässigen Antragsgegner zu
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 , 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/637164.html ( https://oj.is/637164 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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