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VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2013 - Az. 10 A 430/12

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass sein Asylantrag unzulässig sei, sowie gegen eine Abschiebungsanordnung nach Norwegen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 22.12.2011 in das Bundesgebiet ein, wo er am 28.12.2011 einen Asylantrag stellte. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren. Dort würde er getötet werden. Die Kuchis wollten viel Geld und Boden für ihr Vieh. Sie unterdrückten daher die kleinen Bauern und töteten sie. Er habe schon zweimal erfolglos in Norwegen Asyl beantragt. Das erste Asylverfahren dort habe neun Monate gedauert, das zweite Verfahren 16 Monate. Zuvor hätte er sich bereits in Pakistan, im Iran, in der Türkei, in Griechenland, Frankreich und Deutschland aufgehalten. Nachdem eine EURODAC-Abfrage einen Treffer für Norwegen ergeben hatte, richtete die Beklagte am 23.4.2012 ein Wiederaufnahmegesuch an den norwegischen Staat. Mit Schreiben vom 4.5.2012 teilte Norwegen mit, den Kläger gemäß Art. 13 und 16 Abs. 1 Buchst. e der sog. Dublin II-Verordnung wiederaufzunehmen. Mit Bescheid vom 8.5.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete seine Abschiebung nach Norwegen an. Den Bescheid übersandte die Beklagte an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt, mit der Bitte, dem Kläger den Bescheid zuzustellen. Die mit der Übergabe betrauten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg vermerkten unter dem 21.6.2012 auf dem Empfangsbestätigungsformular, dass der Kläger die Unterschrift verweigert habe. Nachdem eine für den 21.6.2012 geplante Abschiebung des Klägers nach Norwegen abgebrochen worden war, da sich der Kläger der Abschiebung durch passiven Widerstand widersetzt hatte, wurde der Kläger in Abschiebehaft genommen und sodann am 5.7.2012 nach Norwegen abgeschoben. Am 9.7.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er geltend macht, in Norwegen drohe ihm die „Durchschiebung“ nach Griechenland durch die norwegischen Behörden. Angesichts der in Griechenland herrschenden katastrophalen Zustände für Asylbewerber sei ihm eine Verbringung nach Griechenland nicht zuzumuten. Seinen gleichzeitig mit der Klage erhobenen Eilantrag (10 AE 431/12) hat der Kläger später zurückgenommen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen, den Bescheid der Beklagten vom 8.5.2012 aufzuheben. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben am 16.1.2013 bzw. am 25.2.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Das Gericht hat die Asylakte, die Ausländerakte und die Verfahrensakte 10 AE 431/12 beigezogen. Diese Akten haben dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen. Gründe I. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin im schriftlichen Verfahren, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst aus dem Gesichtspunkt der Verfristung. Gemäß § 74 Abs. 1,

  1. Halbsatz AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Vorliegend spricht einiges dafür, dass der Bescheid vom 8.5.2012 dem Kläger jedenfalls als am 21.6.2012 zugestellt gilt mit der Folge, dass er spätestens am 5.7.2012 Klage hätte erheben müssen. Tatsächlich ist die Klage aber erst am 9.7.2012 erhoben worden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Da sich der Kläger vorliegend gegen einen sog. Dublin-II-Bescheid wendet, ist für den Beginn der Klagfrist allein die Zustellung an den Kläger persönlich maßgeblich. Auf die Zustellung an einen etwaigen Prozessbevollmächtigten kommt es nicht an. Denn das Gesetz sieht vor, dass sog. Dublin-II-Bescheide – entgegen der allgemeinen Regel des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG – dem Ausländer selbst zuzustellen sind, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG. Soweit der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird oder er einen Empfangsberechtigten benannt hat, bestimmt das Gesetz lediglich, dass diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll, § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG. Dementsprechend löst eine möglicherweise dennoch erfolgte Zustellung des Bescheides an einen Prozessbevollmächtigten die Klagfrist des § 74 Abs. 1,
  2. Halbsatz AsylVfG nicht aus. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 26.6.2012 zugegangen ist, steht der Annahme der Versäumung der Klagfrist mithin nicht entgegen. Zwar dürfte der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Denn entgegen der – neben der besonderen Zustellungsregelung in § 10 AsylVfG anwendbaren (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand:
  3. Erg.lieferg. Feb. 2013, § 31 Rn. 8) – Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG hat der Kläger das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben, sondern ausweislich des Vermerks der Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg die Unterschrift verweigert. Ob hierin eine Annahmeverweigerung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG liegt und die Angaben auf dem Empfangsbekenntnis in diesem Fall den Formerfordernissen dieser Vorschrift genügen, kann indes dahinstehen. Auch kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 VwZG vorliegt, weil die Zustellung morgens um 4.25 Uhr (vgl. Bl. 85 der Ausländerakte) und damit zur Nachtzeit erfolgte, ohne dass eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Behördenleitung vorlag und diese abschriftlich bei der Zustellung mitgeteilt wurde. Denn der Ausländerakte sind hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Zustellungsmangel jedenfalls gemäß § 8 VwZG geheilt worden ist. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Vorliegend ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dem Kläger der streitgegenständliche Bescheid am 21.6.2012 tatsächlich zugegangen ist. Laut eines Vermerks des Bediensteten ... der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21.6.2012 (Bl. 85 der Ausländerakte) ist dem Kläger der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2012 ausgehändigt worden. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger nicht die Annahme, sondern lediglich – wie es auch der Empfangsbestätigung zu entnehmen ist – seine Unterschrift verweigert hat. Dafür spricht des Weiteren die Abschlussmeldung über die gescheiterte Abschiebung am 21.6.2012 durch den Polizeibediensteten ... (Bl. 106 der Ausländerakte). Darin hat der Polizeibedienstete festgehalten, dass der Kläger ihm gegenüber angegeben habe, er sei am Morgen des 21.6.2012 durch die Ausländerbehörde aus seiner Asylunterkunft abgeholt worden, und erst zu diesem Zeitpunkt habe man ihm den ablehnenden Bescheid der Beklagten ausgehändigt. Die Frage der Heilung etwaiger Zustellungsmängel kann letztlich aber auch offen bleiben. Denn für den Fall, dass keine Heilung eingetreten ist, weil dem Kläger der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich nicht ausgehändigt worden ist, ist die Klage ebenfalls unzulässig. In diesem Fall richtete sie sich nämlich gegen einen dem Kläger noch nicht bekannt gegebenen Bescheid. Ein sog. Dublin-II-Bescheid kann nur dem Asylbewerber gegenüber wirksam bekannt gegeben werden, vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG. Die bloße Kenntnisnahme durch bzw. über den etwaigen Verfahrensbevollmächtigten reicht für eine Bekanntgabe oder Heilung eines Zustellungsmangels nicht aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/637167.html Kommentare

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