2 Satz 1 MBG-SH solle er seine Tätigkeit gleichberechtigt neben der Geschäftsführung ausführen. Er sei weder von ihr abhängig noch arbeite er auf ihre Weisungen. Wenn der Personalrat für seine Vertretung in Einigungsstellen die Mitglieder aus dem Kreis der Beschäftigten der Dienststelle bestimmen könne, ohne dass die Beschäftigen Mitglieder des Personalrats sein müssten, sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht für die Aufgaben eines Intranetredakteurs gelten solle. Bei dessen Tätigkeit handele es sich um einzelne Aufträge, die unregelmäßig und mit sehr begrenztem Zeitaufwand anfielen. Die Legitimation von Herrn W. als Intranetredakteur ergebe sich aus dem Beschluss des Antragstellers, der für die Beteiligte bindend sei. Sie könne einen Personalratsbeschluss auch nicht einfach durch eine Dienstanweisung übergehen. Die Kommunikation in der Verwaltung mit Hilfe von E-Mails sei heute nicht wegzudenken. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein müsse daher in einer Weise ausgelegt werden, die der Rolle und Position des Personalrats gerecht werde. Wenn der Antragsteller „auf Augenhöhe“ mit der Dienststelle arbeiten solle, könne die Versendung der Mails nicht von deren Genehmigung abhängen. Durch die Verweigerung, E-Mails des Antragstellers im gesamten Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord zu versenden, habe die Beteiligte eine uneingeschränkte Zensur vorgenommen. Da in der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Kommunikation sowohl das Intranet als auch E-Mails zur Verfügung gestellt würden, wolle der Antragsteller auch beide Systeme nutzen. Darüber hinaus arbeite das Intranet teilweise mit erheblichen Verzögerungen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
1 MBG-SH in den Personalrat (zeitweilig) eintritt anders darstellen. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers zielt nach Sinn und Zweck des Antrages aber nicht darauf, für die jeweilige (zufällige) Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Personalrat seine Tätigkeit als Intranetredakteur zu ermöglichen, für die übrige Zeit ein anderes Mitglied oder eine Bürokraft mit der Aufgabe des Intranetredakteurs zu betrauen. Mit dem Antrag will die Antragstellerin die dauerhafte und uneingeschränkte Tätigkeit von Herrn W. als ihres Intranetredakteurs gegenüber der Beteiligten durchsetzen. b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf,
2 MBG-SH Herrn W. als weiteres (Büro) Personal für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zwar hat die Beteiligte nach der zitierten Vorschrift dem Antragsteller für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zur laufenden Geschäftsführung im Sinne des § 34 Abs. 2 MBG-SH zählen auch Bekanntmachungen, Anschläge und schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten wie sich aus dem Recht des Personalrats hierauf (§ 34 Abs. 3 MBG-SH) ergibt. Die Beschäftigung eines „Intranetredakteurs“ zur Veröffentlichung der Mitteilungen des Antragstellers stellt sich nach übereinstimmender Erklärung des Beteiligten auch als erforderlich dar. Nach der Darstellung der Beteiligten handelt es sich bei der Tätigkeit eines Intranetredakteures aber um Hilfsarbeiten, für die Büropersonal, gegebenenfalls nach entsprechender Einweisung, hinreichend qualifiziert ist. Die Einwände des Antragstellers dagegen überzeugen nicht. Er hat geltend macht, weder seine Vorsitzende noch andere Mitglieder des Personalrats seien technisch dazu in der Lage, als Intranetredakteur tätig zu werden. Das gelte auch für den Fall, dass sie geschult werden würden. Die Mitglieder des Personalrats hätten sich dahingehend geäußert, dass sie sich durch die Tätigkeit eines Intranetredakteurs entweder zeitlich oder sachlich überfordert fühlten. Außerdem wolle der Personalrat nicht, dass die als Büropersonal zur Verfügung gestellte Hilfskraft die Tätigkeit eines Intranetredakteurs für den Antragsteller übernehme. Ob diese Person dazu in der Lage sei, sei noch nicht ausprobiert worden. Mit diesen pauschalen Erklärungen hat der Antragsteller weder schlüssig dargelegt, dass keines seiner Mitglieder imstande ist, die gelegentliche Tätigkeit eine Intranetredakteurs wahrzunehmen, noch ist daraus erkennbar, dass die dem Antragsteller zugewiesene Bürokraft diese gelegentlich zu erledigende Aufgabe nicht zusätzlich – nach entsprechender Schulung – übernehmen kann. Auf den geäußerten entgegenstehenden Willen des Antragstellers kommt nicht an. Vielmehr ist der Antragsteller als Teil der Verwaltung (§ 1 Abs. 3 MBG-SH) gehalten, seiner Verpflichtung zu sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel folgend, alles Zumutbare zu unternehmen, um die anfallenden Aufgaben, und damit auch die des Intranetredakteurs, mit vorhandenem Personal zu bewältigen. Dass dies nicht nur an seinem entgegenstehenden Willen und dem entgegenstehenden Willen seiner Mitglieder scheitert, hat er nicht substantiiert dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung für die Erforderlichkeit einer –weiteren- Bürokraft: BayVGH, Beschl. v. 8.4.2008, 18 P 07.1370 , PersV 2009, 466 m.w.N.). Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf,
2 MBG-SH als weiteres (Büro) Personal Herrn W. für die Tätigkeit als Intranetredakteur zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift steht dem Personalrat kein Auswahlrecht in Bezug auf eine konkret benannte Person zu. Die Entscheidung darüber, wer aus dem Kreis der geeigneten Personen der Dienststelle dem Personalrat als Büropersonal zur Verfügung gestellt wird, kommt allein dem Dienststellenleiter zu (vgl. zu Art. 44 Abs. 2 BayPersVG, BayVGH, Beschl. v. 7.10.2010, 17 PC 10.1580 , juris). Das dem Personalrat zur Verfügung gestellte Büropersonal behält aus dienst- oder arbeitsrechtlicher Hinsicht seinen Dienstposten bzw. Arbeitsplatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1984, 6 P 3/82 , juris) und bleibt hinsichtlich der Zuweisung und des zeitlichen Umfangs der Dienstleistung für den Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung weisungsgebunden. Erst wenn und soweit Büropersonal dem Personalrat zugewiesen ist und von ihm zu für die Personalratsarbeit erforderlicher unselbständiger (Büro-) Hilfstätigkeit herangezogen wird, unterliegt sie den für die Aufgabenerledigung erforderlichen Anweisungen und Hinweisen der Mitglieder des Personalrats. Ob dem Personalrat hinsichtlich der Auswahl des ihm zur Verfügung zu stellenden geeigneten Büropersonals als Ausfluss der Pflicht zu enger und gleichberechtigter Zusammenarbeit (§ 1 Abs. 2 MBG-SH) ein beschränktes Mitspracherecht zukommt (so BayVGH, Beschl. v. 7.10.2010 a.a.O ), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil es sich bei Herrn W. nicht um Büropersonal, sondern um einen Sachbearbeiter im Team der IT-Verbindungsstelle handelt. 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, entgegen der allgemeinen Weisung der Beteiligten den E-Mail Verteiler zur Versendung von Sammel-Mails „DRVNord-weit“ zu benutzen. a)
3 MBG-SH sind dem Personalrat in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Da nach dem Wortlaut der Vorschrift die Dienststelle kein Ermessen hat wie viele und welche Plätze für Bekanntmachungen dem Personalrat zur Verfügung gestellt werden, andererseits der Personalrat aber auch keinen Entscheidungsspielraum hat, wie viele derartige Veröffentlichungsplätze an welcher Stelle er verlangen kann, ist es Sache des Gerichts festzustellen, welche Plätze im konkreten Fall geeignet für Bekanntmachungen sind. Dazu zählt zum einen die Anzahl der Plätze, zum anderen ihre abstrakte und auch konkrete Eignung für Veröffentlichungen. Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 3 MBG-SH ist es, dem Personalrat die Möglichkeit zu gewährleisten, seine Anliegen allen Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen (vgl. Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, Kommentar, § 44 Rdnr. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 8 Bf 436/99.PVL, PersR 2001,43). Diese Informationen sind für den Personalrat wichtiger Bestandteil der Tätigkeit, weil er auf diesem Wege zwischen den Personalversammlungen die Beschäftigten über die sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Probleme und über die anstehenden Fragen auf personellen, sozialen und organisatorischen Gebieten, die alle Beschäftigten betreffen, unterrichten kann. Daher müssen die Stellen, an denen die Informationen an die Beschäftigten gegeben werden, für alle Beschäftigten leicht zugänglich und von ihnen leicht wahrzunehmen sein (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 44 BPersVG Rdnr. 78a; LT-Drucks. 12/996, S. 94). Diesen Anforderungen genügt die Beteiligte grundsätzlich schon dadurch, dass sie dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, Mitteilungen und Bekanntmachungen ins Intranet zu stellen, wo alle Angehörigen der Dienststelle Hamburg leicht davon Kenntnis nehmen können. Die Nutzung des Intranets und des Zugriffs auf seine Inhalte mittels der am Arbeitsplatz der Beschäftigten der Dienststelle vorhandenen EDV-Geräte gehört nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten ebenso wie die Nutzung von E-Mails zu den gewöhnlichen Arbeitsmitteln. Mit der Veröffentlichung im Intranet besteht daher nicht nur die Möglichkeit, Mitteilungen und Hinweise genereller Art oder solche von gewisser Geltungsdauer (Bekanntmachungen und Anschläge) den Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen, sondern auch ihnen schriftliche (nicht nur mündliche) und kurzfristige, konkrete, anlassbezogene oder sonstige Mitteilungen zukommen zu lassen. Der Umstand, dass die Beschäftigten anders als dies hinsichtlich versandter E-Mails der Fall ist, auf die im Intranet veröffentlichten schriftlichen Mitteilungen, Bekanntmachungen und Hinweise des Antragstellers nicht durch automatischen Hinweis aufmerksam gemacht werden, ändert an der Tauglichkeit des Platzes Intranet für Verlautbarungen des Antragstellers nichts. Die Mitarbeiter können, mit Ausnahme von Störungsfällen, davon uneingeschränkt Kenntnis nehmen, werden hierzu aber – anders als beim Versand mittels E-Mail - nicht automatisch aufgefordert. Es gehört nicht zu den sich aus § 34 Abs. 3 MBG-SH ergebenden Verpflichtungen der Dienststelle, dem Personalrat in allen Fällen bei Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilungen durch technische Vorkehrungen, wie bei der Verteilung von Sammel-E-Mails an jeden einzelnen der Beschäftigten der Dienststelle, sicherzustellen, dass alle Beschäftigten vom Informationsangebot des Personalrats durch Kenntnisnahme auch tatsächlich Gebrauch machen. Nur bei dringenden und kurzen Nachrichten des Personalrats, die gleichzeitig an alle Beschäftigten der Dienststelle erfolgen müssen, kann der Personalrat von der Dienststelle nicht darauf verwiesen werden, seine Informationen nur im Intranet zu veröffentlichen. Denn auch wenn einerseits der Personalrat auf die Interessen der Dienststelle an Erhaltung der Funktionsfähigkeit der E-Mail-Dienste und die damit verbundene Beschränkung des E-Mail-Verkehrs Rücksicht nehmen muss (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 MBG-SH) und daher gehalten ist, von der Möglichkeit vornehmlich der Nutzung des Intranets für seine Mitteilungen und Bekanntmachungen Gebrauch zu machen, ist die Dienststelle andererseits verpflichtet, dem Personalrat die notwendigen Mittel zur Kommunikation mit den Beschäftigen an die Hand zu geben. Hierzu gehört neben der Öffnung des Intranets für schriftliche Mitteilungen und Bekanntmachungen auch die Zulassung von Sammel-E-Mails an alle Beschäftigten der Dienststelle, wenn nur so einem zeitkritischen Informationsbedürfnis aller Beschäftigten genügt werden kann. Um alle Beschäftigten kurzfristig und gesichert zu informieren reicht es allerdings auch aus, sie mittels E-Mail auf die entsprechenden vom Personalrat ins Intranet gestellten Informationen hinzuweisen. Für eine umfängliche Wiedergabe von Mitteilungen und Informationen in E-Mails, die ins Intranet eingestellt und dort eingesehen werden können, besteht in aller Regel kein Bedarf. b) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, etwa notwendige (Eil-) Mitteilungen per Sammel-Mail über den Bereich der Dienststelle DRVNord-weit zu veröffentlichen. Mit Recht macht die Beteiligte gelten, dass der Zuständigkeitsbereich des Antragstellers auf die Dienststelle Hamburg begrenzt ist, seine Mitteilungen mithin auch nur an die Beschäftigten, die er vertritt, also die der Dienststelle Hamburg zu richten sind. Ein Anspruch, Mitteilungen an alle Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Nord zu senden, also auch an Beschäftigte anderer Dienststellen, die der Antragsteller nicht vertritt, ergibt sich aus § 34 Abs. 3 MBG-SH unabhängig von der Frage nicht, ob die Beteiligte dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit der Kommunikation mit den Mitarbeitern mittels Sammel-Mail ermöglichen muss. Eine Zensur des Inhalts der Veröffentlichungen und Mitteilungen des Antragstellers durch die Beteiligte ist damit nicht verbunden. Die Veröffentlichungen werden nicht unterbunden, sondern nur auf die vorgesehenen Stellen beschränkt. Diese Möglichkeit ist der Regelung des § 34 Abs. 3 MBG-SH immanent, wenn sie eine Verpflichtung der Dienststelle zur Schaffung von „Plätzen“ für Bekanntmachungen und Anschläge statuiert. Damit geht das Gesetz davon aus, dass die Bekanntmachungen des Personalrates auf die Dienststelle beschränkt sind und sich (nur) an die Beschäftigten der Dienststelle, nicht aber die anderer Dienststellen richten. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 88 Abs. 2 MBG SH, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/637170.html Kommentare
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