Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.041,13 Euro sowie 155,30 Euro Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von gezahlten Kreditbearbeitungsentgelten, die die Beklagte dem Kläger im Rahmen von fünf Darlehensverträgen in Rechnung stellte. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 04.03.2005 einen Darlehensvertrag, für den die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 212,34 Euro verlangte. Ein weiterer Darlehensvertrag datiert vom 05.04.2006; hier betrug das Kreditbearbeitungsentgelt 210,94 Euro. Ferner schlossen die Parteien am 25.11.2006 einen Darlehensvertrag, für den der Kläger 159,45 Euro Kreditbearbeitungsentgelt zahlte. Ein weiterer Darlehensvertrag wurde am 05.04.2006 geschlossen, hier betrug das Bearbeitungsentgelt 106,89 Euro. Der letzte Darlehensvertrag zwischen den Parteien wurde am 03.01.2011 geschlossen. Der Kläger zahlte hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 351,51 Euro. Die Laufzeit der ersten drei Darlehensverträge ist bereits beendet. Der Kläger zahlte alle ihm in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren an die Beklagte. Bei allen Darlehensverträgen handelte es sich um formularmäßig vorformulierte S-bankprivatkreditverträge, die unter dem Punkt Kreditberechnung jeweils eine Position "Bearbeitungsentgelt" mit den oben genannten Beträgen aufweisen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2012 erfolglos zur Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte bis zum 01.10.2012 auf. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den Kreditbearbeitungsgebühren der Beklagten um eine Preisnebenabrede, die gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße, so dass die Beklagte jeweils zur Rückzahlung verpflichtet sei. Nach Ansicht des Klägers betrafen die mit der Bearbeitungsgebühr verbundenen Leistungen der Beklagten die Prüfung der Bonität des Klägers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten und seien daher im Vermögensinteresse der Beklagten erfolgt. Der Kläger ist weiter der Ansicht, seine Forderung sei nicht verjährt. Es habe jedenfalls bis Ende 2011 eine unklare Rechtslage vorgelegen, die den Verjährungsbeginn hinausgeschoben habe, da eine Klageerhebung für den Kläger im Hinblick auf die unklare Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens gemäß § 494 Abs. 5 BGB hinsichtlich aller fünf Verträge, dessen Verjährung erst mit Beendigung des jeweiligen Darlehensverhältnisses zu laufen beginne. Diese Verjährungsregelung wäre jedoch sinnlos, wenn der Darlehensnehmer eine sich aus der Neuberechnung ergebende Überzahlung nicht zurückverlangen könne. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.041,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 212,34 Euro seit dem 04.03.2005 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 212,34 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 210,94 Euro seit dem 05.04.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 212,34 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 210,94 Euro seit dem 05.04.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 210,94 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 106,89 Euro seit dem 25.11.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 106,89 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 159,45 Euro seit dem 09.05.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 159,45 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 351,51 Euro seit dem 03.01.2011 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 351,51Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 155,30 Euro Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, festzustellen, dass der Kläger für die Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die volle Rate in Höhe von 277,00 Euro aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 03.01.2011 mit der Darlehensvertragsnummer ...#/... zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei den Bearbeitungsentgeltklauseln nicht um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliege. Dies folge daraus, dass das Bearbeitungsentgelt jeweils auf der Grundlage des vorgetragenen Darlehenswunsches bezogen auf den Einzelfall ermittelt worden sei. Selbst wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde, seien die Bearbeitungsentgelte Bestandteil des Gesamtpreises der vertraglichen Hauptleistung und damit als echte Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterworfen. Auch stehe § 306 Abs. 2 BGB dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entgegen. Der effektive Jahreszins sei der einzige realistische Faktor für die Kreditentscheidung des Kunden. Würde das Bearbeitungsentgelt ersatzlos entfallen, stellte dies einen schweren Eingriff in das Äquivalenzgefüge des Darlehensvertrages dar. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Vier der fünf streitgegenständlichen Kreditverträge seien im Jahr 2005 und 2006 geschlossen worden. Auch die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta sei 2005 bzw. 2006 erfolgt. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei also bereits damals entstanden. Die Verjährungsfrist für die vom Kläger behaupteten Rückzahlungsansprüche habe daher jeweils am 31.12.2005 und 31.12.2006 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2008 bzw. 31.12.2009 geendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist ganz überwiegend begründet, lediglich im Hinblick auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der an diese gezahlten Kreditbearbeitungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die fünf Kreditbearbeitungsentgelte vom Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Entgeltklauseln in den Kreditverträgen vom 04.03.2005, 05.04.2006, 25.11.2006, 09.05.2006 und vom 03.01.2011 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Vertragsbedingung in einem gesonderten Preis- und Leistungsverzeichnis befindet, oder - wie hier - in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen wurde. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte überhaupt in einer Vielzahl von Fällen die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr zur Bedingung des Kreditvertrages macht. Dies ist unstreitig der Fall, so dass die Bearbeitungsentgeltklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, die die Beklagte dem Kläger einseitig gestellt hat. Auch das äußere Erscheinungsbild der Darlehensverträge spricht dafür, dass die Bearbeitungsgebühr als solche durch die Beklagte formularmäßig vorgegeben wird. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, die Klausel als im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) anzusehen sein können. Bei den hier streitgegenständlichen Vertragsbedingungen handelt es sich jeweils um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Rahmen der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, soweit es die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner betrifft, zunächst festzustellen, ob es sich um eine Preisabrede oder um Preisnebenabrede handelt, da nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.