Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 32 in der Wiesenstraße 5, 42105 Wuppertal, 1. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon und Kellerabteil Nr. 32 zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Den Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in dieser Höhe vor der Vollstreckung geleistet hat. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Klage Räumung seiner von den Beklagten angemieteten Wohnung. Seit dem 23. Januar 2003 sind die Beklagten Mieter einer Wohnung des Klägers in dem Mehrfamilienhaus in der Xstraße 5 in X1. Die Beklagten haben drei Kinder in dem Alter von 2, 4 und 5 Jahren. Das Kind C ist 5 Jahre alt. Unterhalb der zu dem Mehrfamilienhaus gehörenden Balkone befindet sich ein Garagenhof, in welchem die Beklagten von dem Kläger ebenfalls eine Garage angemietet haben. Angrenzend an den Garagenhof befindet sich ein Spielplatz, welcher von dem Garagenhof aus betreten werden kann. Zur näheren Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die von der Beklagtenseite in der Sitzung vom 16.01.2008 zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (vgl. Bl. 73 GA) Bezug genommen. Unter dem 16. Juli 2007 teilten zwei andere Mietparteien des streitgegenständlichen Hauses, nämlich die Zeugen, die Eheleute Q und die Eheleute M mit, dass die Beklagten mit ihren Kindern an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen im Monat Juli 2007 Lärmbelästigungen auf dem Garagenhof verursacht hätten, die derart störend und massiv gewesen seien, dass ein Aufenthalt der beschwerdeführenden Zeugen auf dem Balkon nicht mehr möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 bis K 4 (Bl. 32 ff. d. GA) und die Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 24. Juli 07 wurden die Beklagten über diese Vorwürfe informiert und unter Bezugnahme auf die bestehende Hausordnung abgemahnt. Des Weiteren wurde ihnen eine außerordentliche Kündigung und Räumungsklage bei Fortsetzung des Verhaltens in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Anlage K 5 (Bl. 35 ff. d. GA) Bezug genommen. Daraufhin teilten die Zeugen M dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 20. August 2007 mit, dass die Beklagten mit ihren Kindern auch nach Zugang der Abmahnung erneut unter erheblicher Lärmbelästigung den Garagenhof benutzt hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Anlage K 6 (Bl. 37 ff. d. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. September 2007, zugegangen am 20. September 2007, kündigte der Kläger sodann das Mietverhältnis fristlos unter Bezugnahme auf die Abmahnung und die nunmehr erneut vorgetragene Ruhestörung, sowie hilfsweise ordentlich nach § 573 BGB zum 31. Dezember 2007 mit dem Hinweis, dass anderenfalls Räumungsklage erhoben werde, vgl. die Anlage K2, Bl. 29 ff. GA. Der Kläger behauptet, die Beklagten und ihre Kinder, insbesondere der Sohn C, würden den Garagenhof und die Einfahrtsrampe - wie in den Briefen der sich beschwerenden Zeugen M und Q mitgeteilt - als Spielplatz benutzen, dort Roller fahren, Ball spielen und die Garagen als Fußballtore benutzen, Sträucher herausreißen und in die Büsche urinieren. Die Beklagten würden dieses Verhalten nicht nur billigen, sondern die Kinder in provozierender Art anfeuern; dies selbst wenige Tage nach der erhaltenen Abmahnung. Hinsichtlich der einzelnen von Klägerseite behaupteten Vorfälle, wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung Nr. 32 in der Xstraße 5, 00000 X1, 1. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon und Kellerabteil Nr. 32, zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass der Garagenhof von ihren Kindern nur betreten werde, um das Spielzeug aus der Garage zu holen. Danach werde ausschließlich der anliegende Spielplatz genutzt. Außerdem behaupten die Beklagten, dass sie ihren Sohn C nach der Abmahnung darauf hingewiesen hätten, dass er nur auf dem Spielplatz spielen dürfe. Das Gericht hat die Akte 92 C 431/07 des Amtsgericht Wuppertal zu Informationszwecken beigezogen. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 12.12.2007. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2008 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Es lag ein wichtige, zur Kündigung berechtigender Grund im Sinne der §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 569 Abs. 2 (Störung des Hausfriedens), bzw. 573 Abs. 2 Nr. 1 (nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten) BGB vor. 1. Zunächst kann dahinstehen, ob eine Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien sogar eine außerordentliche Kündigung im Sinne der §§ 543 , 569 Satz 2 BGB rechtfertigen würde, weil jedenfalls auch die Frist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung gemäß §§ 573 , 573 c , 573 d BGB abgelaufen ist. So ging die Kündigung am 20. September 2007 zu. Fristablauf war daher gemäß § 573 c BGB der 31.12.2007. Eine Verlängerung der Frist von 3 auf 6 Monaten kam nicht in Betracht, weil der Mietvertrag noch keine 5 Jahre bestand. Auch war die Kündigung formell ordnungsgemäß, da die Gründe für das berechtigte Interesse des Klägers an der Kündigung in dem Kündigungsschreiben im Sinne des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB angegeben waren. 2. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten im Sinne der §§ 569 Abs. 2 bzw. 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist darin zu sehen, dass die Beklagten den Hausfrieden störten, indem sie ihre Kinder, insbesondere den 5 jährigen Sohn C, auf dem Garagenhof unter Erzeugung erheblichen Lärms spielen ließen und insofern ihre Aufsichtspflicht verletzten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.