Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiellrechtlichen Mangel des Urteils. Tenor 1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Gründe I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen eine Geldbuße von 400 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 29.04.2012 um 21.15 Uhr mit dem PKW der Marke BMW in E2 die S-Straße und die L-Straße, die im öffentlichen Verkehrsraum liegen. Zusammen mit den gesondert verfolgten Q und dem Zeugen Y sowie weiteren unbekannten Beteiligten fuhr er auf den genannten Straßen zwei- bis viermal im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten und mit hoher Geschwindigkeit die Straßen befuhren. In den Kurven quietschten die Reifen und mehrere Fahrzeuge standen kurz davor, auszubrechen. Bei Eintreffen der Polizei fand diese die drei o.g. bekannten Beteiligten in ihren Fahrzeugen sitzend bei eingeschalteter Beleuchtung an einer Stelle vor, die polizeilich als "Startaufstellung" bekannt ist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Betroffene in der Hauptverhandlung keine Angaben. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint, die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts würden ein Rennen nicht belegen. Ein Wettbewerb unter mehreren Beteiligten sei nicht hinreichend festgestellt. Auch sei nicht hinreichend belegt, dass der Betroffene überhaupt an dem "Rennen" teilgenommen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. II. Der mitunterzeichnende Berichterstatter hat als Einzelrichter die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gem. § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts zur Entscheidung übertragen. Die Frage, ob das Urteil auch dann materiellrechtlich als lückenhaft anzusehen ist, wenn bei Festsetzung einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen wurden, weil der Betroffene diesbezügliche Angaben verweigert hat, ist entscheidungserheblich und noch offen. Soweit ersichtlich, ist zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich Stellung genommen worden. III. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat - abgesehen von der Nachholung der Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG durch den Senat - keinen Erfolg. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung stand und weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" unterfallen bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 - III - 1 RBs 24/13 - juris m.w.N.). Dass es den Beteiligten um eine Siegerermittlung gegangen ist, ergibt sich noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Für die beschriebene Fahrweise kommt ernsthaft keine andere Deutungsalternative in Betracht. Die einzig abstrakt in Betracht kommende Alternative, dass die Beteiligten die beschriebene Fahrweise lediglich "aus Vergnügen" gleichzeitig an den Tag gelegt haben, schied hier ersichtlich aus. Der Betroffene hat sich selbst nicht darauf berufen, sondern nach den für das Rechtsbeschwerdegericht maßgeblichen Urteilsgründen angegeben, er habe sich mit weiteren Beteiligten getroffen, um sich getunte PKW anzusehen und habe nicht an einem Rennen teilgenommen. Der Tatrichter muss sich aber nicht mit allen bloß theoretisch denkbaren Alternativen auseinandersetzen, sondern nur mit solchen, die nahe liegen (BGH NStZ-RR 2010, 183 , 184; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012 - III-1 RBs 128/12 = BeckRS 2012, 21794 ). Angesichts der tatrichterlichen Feststellungen liegt die genannte Alternative auch sonst nicht nahe. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Diese ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht darf sie nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen. Die nach Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers falsche Würdigung der Beweise kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu überprüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrungen sind (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sondern nur möglich sein. Gemessen an diesen Anforderungen hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sich der Betroffene an dem Rennen beteiligt hat. Das Gericht hat hierzu frei von Widersprüchen und lückenlos ausgeführt, die Zeugen C3 und L, die das Geschehen beobachtet hatten, hätten angegeben, dass unter den teilnehmenden Fahrzeugen auch die drei später von der Polizei festgehaltenen Fahrzeuge gewesen seien. Dass sich darunter der Betroffene befunden habe, hätten die Zeugen PKin S und PK T bekundet. Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, warum es den Bekundungen des Zeugen Y nicht folgt. Entgegen der Ansicht des Betroffenen hat das Amtsgericht seine Überzeugung auch nicht auf Aussagen "unbekannter" (und daher zwangsläufig auch nicht vernommener) Radfahrer gestützt. Solche werden zwar bei der Schilderung des Tatgeschehens erwähnt. In der Beweiswürdigung spielen sie aber keine Rolle. Auch, dass der Betroffene selbst Fahrer des Rennens war, ist angesichts der genannten Umstände ein möglicher Schluss. Alle von der Polizei angetroffenen Fahrzeuge hatten an dem Rennen teilgenommen. In jedem Fahrzeug saß eine Person, darunter der Betroffene. Dass andere, unbekannte Dritte das Fahrzeug des Betroffenen gelenkt, dann aber rechtzeitig verschwunden sein könnten, erscheint fernliegend. Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen zum Schuldspruch in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - rechtlicher Überprüfung stand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.