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BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - Az. 5 StR 129/13

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 9. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfäl

§ 211Abs.

2 Niedrige Beweggründe 18 ). b) Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht wird diesen Maßstäben gerecht. Die Schwurgerichtskammer bezieht in ihre Würdigung ein, dass Gefühlsregungen wie Wut und Eifersucht in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 2012 aaO ). Sie stellt insoweit darauf ab, dass der Angeklagte "das Abwenden der L. von ihm und die neue Beziehung von ihr sowie die Beaufsichtigung des Kindes durch den neuen Partner" verhindern wollte (UA S. 33). Er habe sie "aus eigensüchtigen Motiven, nämlich aus den narzisstischen Zügen resultierender Wut und Eifersucht" getötet (UA S. 44). Namentlich vor dem Hintergrund des festgestellten gravierenden, bereits die Trennung begründenden Fehlverhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Partnerin im Vorfeld der Tat hält sich dies ungeachtet von deren ambivalentem Verhalten, das ersichtlich auch maßgeblich von einer gewissen Achtung seiner Vaterrolle gegenüber dem gemeinsamen Kind bestimmt war, noch innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Urteile vom
  2. Mai 2005 - 1 StR 30/05 , und vom
  3. Juli 2006 - 5 StR 97/06 ,

§ 211Abs.

2 Niedrige Beweggründe 47 ). c) Auch die subjektive Seite des Mordmerkmals ist rechtsfehlerfrei belegt. Insbesondere erkennt die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten der Annahme der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals entgegenstehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1996 - 3 StR 588/95 ,

§ 211Abs. 2 Niedrige Beweggründe 32 , Urteil vom 25. Juli 2006 - 5 St

R 97/06 , aaO). Sie schließt dies indessen mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen aus, weil der Angeklagte, der die Tötung im Vorfeld angekündigt hatte, durchaus in der Lage gewesen war, die maßgeblichen Umstände zu erkennen und seinen Impulsen zu widerstehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 1978 - 2 StR 504/78 , BGHSt 28, 210 , 212 mwN). Soweit das 8 Landgericht bei der Bewertung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten die einer jugendrechtlichen Sanktion zugrundeliegenden Umstände ungeachtet ihrer Unverwertbarkeit nach §§ 63 , 51 BZRG herangezogen hat, schließt der Senat sicher aus, dass sich dies auf die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht insoweit die nicht verwertbare jugendrechtliche Sanktion heranzieht. Der Senat vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Maßregelanordnung hier von vornherein nicht erfolgen kann. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung am
  3. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) ist für "Altfälle" weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit ( BVerfGE 128, 326 ) zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom
  4. April 2013 - 5 StR 617/12 ). Danach ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe jedenfalls nicht unerlässlich (vgl. BGH, Urteile vom
  5. Januar 2013 - 3 StR 330/12 -und vom
  6. Juli 2012 - 2 StR 111/12 ,

§ 66Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 St

R 558/12 ). Dies führt zum Wegfall des Maßregelausspruchs. 5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen ausdrücklich erstrebten Teilerfolg erzielt hat. Basdorf Sander Schneider König Bellay Permalink: http://openjur.de/u/637305.html Kommentare

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