1. Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden (hier u.a. HWS-Distorsion, HWS-Schleudertrauma und Tinnitus) auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu Grunde zu legen. Insbesondere kann daher kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zugesprochen werden, wenn insoweit Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, Rn. 5 [bei juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, Rn. 7 f. [bei juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, Rn. 7 [bei juris] = NJW 2008, 2845 ff.).2. Bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, Rn. 11 [bei juris] = NJW-RR 2008, 1380 f.). Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kanndie Vollstreckung aus Ziffer 2. durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der VollstreckungSicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckendenBetrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um klägerische Schadensersatzansprüchewegen einer Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer Schulterprellung rechts, einer Brustwirbelsäulen (BWS)-Prellung und eines Tinnitus nach einem Verkehrsunfall auf der Landstraße zwischen R. und H. im Bereich der von O. einmündenden Nebenstraße ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem PKW Opel die bevorrechtigte Landstraße zwischen R. und H. in Richtung H. Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW Fiat die aus Sicht der Fahrtrichtung des Klägers von rechts einmündende untergeordnete Straße von O. kommend. Die Beklagte zu 1) drang unter Vorfahrtsverletzung in den Fahrkanal des Klägers ein, wobei es zu einem frontalen Kontakt des Beklagten-Pkws mit der rechten Seite des klägerischen Pkws kam. Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach zu Lasten der Beklagtenseite steht außer Streit. Der Kläger begab sich zur chirurgisch-orthopädischen Praxisklinik in E. zur Behandlung von Gesundheitsbeschwerden. Hierbei wurde seitens der behandelten Ärzte eine HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, Schulterprellungen rechts sowie eine BWS-Prellung diagnostiziert. Vor dem hiesigen Unfallereignis bestanden beim Kläger degenerative Vorerkrankungen im Wirbelsäulenbereich sowie im Bandscheibenbereich. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2) zugunsten des Klägers einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 300,00 €,dies ausdrücklich unpräjudiziell, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, um allen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen. Mit der hiesigen Klage macht der Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 €, ärztliche Behandlungskosten in Höhe von 185,64 € sowie Haushaltsführungsschaden in Höhe von 693,64 € geltend. Der Kläger behauptet, dass dieser in Folge des gegenständlichen Verkehrsunfalls vom Juli 2009 eine HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, ein HWS-Schleudertrauma, eine Schulterprellung rechts, eine BWS- Prellung sowie einen Tinnitus erlitten habe, sowie unfallbedingt 3 Wochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger bis ins Jahre 2012 in unfallbedingter ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen. Ferner sei der Kläger in Folge der durch den gegenständlichen Unfall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen während einer Dauer von 6 Wochen zu 100 Prozent in seiner üblichen Haushaltsführung beschränkt gewesen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch Behandlungskosten in Höhe von 185,64 € zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch Haushaltsführungsschaden in Höhe von 693,64 € zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch 316,18 € nicht festsetzungsfähige Kosten für außergerichtliche Tätigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in Folge des gegenständlichen Unfallereignisses überhaupt Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, insbesondere seien die behauptete HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, das HWS-Schleudertrauma, die Schulterprellung rechts, die BWS-Prellung sowie der Tinnitus in keinem Fall ursächlich auf den gegenständlichen Unfall zurückzuführen, zumal der Kläger erhebliche entsprechende Vorerkrankungen aufgewiesen habe. Das gegenständliche Unfallereignis sei vielmehr aufgrund der niedrigen Änderungsgeschwindigkeit und der geringfügigen biomechanischen Belastung als solches schon nicht geeignet, die vom Kläger behaupteten Verletzungen hervorzurufen. Des Weiteren wird bestritten, dass der Kläger unfallbedingt arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei sowie unfallbedingt in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei. Das Gericht hat sowohl den Kläger als auch die Beklagte zu 1) in öffentlicher Sitzung persönlich angehört, insbesondere zum Unfallhergang. Zudem hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom x Beweis erhoben durch zunächst schriftliche Einvernahm des Zeugen F. sowie durch dessen mündliche Zeugeneinvernahme in der Sitzung vom x, wobei der Zeuge F. unbeeidigt geblieben ist. Des Weiteren hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom x ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Vorhandensein und zur Unfallursächlichkeit der klägerseits geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in unfallanalytischer, biomechanischer und medizinischer Hinsicht eingeholt, das der Sachverständige Dr. Ing. Dr. med. H. in seinem schriftlichen Gutachten unter dem x sowie im Rahmen seiner mündlichen Befragung in der Sitzung vom x erstattet hat. Gründe Die zulässige Klage istvollumfänglich unbegründet. I. Der Klagepartei steht weder gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG; §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 , 253 Abs. 1 BGB noch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz ein Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Körperverletzungen zu. Denn die Klagepartei hat jedenfalls den Nachteil der Nichterweislichkeit der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden in Form einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer Schulterprellung rechts, einer Brustwirbelsäulen- Prellung sowie eines Tinnitus zu tragen. In Folge Nichterweislichkeit der haftungsbegründeten Kausalität eines unfallbedingten Primärschadens in Form einer Körperverletzung waren die geltend gemachten Sekundärschäden in Gestalt von Schmerzensgeld, ärztliche Behandlungskosten und Haushaltsführungsschaden bereits dem Grunde nach als nicht ersatzpflichtig und damit als unbegründet abzuweisen. 1. Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu Grunde zu legen, weil die Frage, ob sich die Klagepartei überhaupt eine unfallursächliche Körperverletzung als Primärschaden zugezogen hat, den nach der Vorschrift des § 286 ZPO zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität betrifft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 137; BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 , Rn. 5 [bei juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VIZR 235/07, Rn. 7 f. [bei juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07 , Rn. 7 [bei juris] = NJW 2008, 2845 ff.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die Unfallursächlichkeit der dargetanen Gesundheitsbeschwerden für gegeben oder nicht gegeben erachtet, wobei die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters "lediglich" einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erfordert, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH a.a.O.). Demgemäß ist die Klagepartei als Anspruchstellerin dafür darlegungsbelastet und im Sinne des § 286 ZPO voll beweispflichtig, dass diese sich die geklagten Verletzungen bei dem gegenständlichen Unfallereignis zugezogen hat. Infolgedessen hat die Klagepartei insoweit als Konsequenz deren objektiver Beweislast den Rechtsnachteil des Prozessverlustes wegen Beweislosigkeit bzw. Nichterweislichkeit des anspruchsbegründenden Ursachenzusammenhangs zu tragen (siehe dazu Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 284 Rn. 18). Insbesondere ist daher kein Ersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zuzusprechen, wenn insoweit - wie hier - Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (Palandt/Grüneberg a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.). Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass eine allgemeine "Harmlosigkeitsgrenze"dergestalt, dass aufgrund der geringen biomechanischen Krafteinwirkung auf den Betroffenen von vornherein das Vorliegen einer unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könnte, für ungeeignet erachtet wird, sondern dass vielmehr bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Wirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 , Rn. 6 [bei juris]; BGH, Urteil vom08.07.2008 - VI ZR 274/07 , Rn. 9 [bei juris]). Andererseits ist es anerkannt, dass die geringe Schwere des Anstoßes und damit die geringe biomechanische Krafteinwirkung auf den Betroffenen ein gewichtiges Indiz gegen eine unfallbedingte Wirbelsäulenverletzung darstellt (siehe dazu Palandt/Grüneberg a.a.O. mit weiteren Nachweisen). 2. Vorliegend konnte nach Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls der Nachweis der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Halswirbelsäulen-/Schulter-/Brustwirbelsäulen- und Tinnitus-Beschwerden erbracht werden. Demzufolge hat die insoweit beweisfällig gebliebene Klagepartei den Nachteil der diesbezüglichen Beweislosigkeit bzw. Nichterweislichkeit zu tragen. Die Klage war deshalb bereits mangels Nachweislichkeit einer unfallursächlichen Primärverletzung abzuweisen, ohne dass es – mangels Vorliegens eines entsprechendes Anspruches dem Grunde nach – noch auf die Fragen der Angemessenheit der Schmerzensgeldhöhe bzw.der Erforderlichkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungskosten sowie des Haushaltsführungsschadens ankommen würde.
- a)Das Gericht verkennt insoweit zwar nicht den - wenn auch geringen - Beweiswert der im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall in zeitlich enger Nähe zum Unfallereignis noch am Unfallfolgetag erstellen Diagnose des behandelnden Arztes in Gestalt einer HWS-Distorsion mit post-traumatischen Blockierungen der HWS, einer Schulterprellung rechts und einer BWS-Prellung. Zeitnah nach einem Unfallereignis erstellte ärztliche Diagnosen sind indessen eher von untergeordneter Bedeutung, weil der Arzt der medizinischen Erstuntersuchung, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, den Unfallgeschädigten nämlich gerade nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn in erster Linie als Therapeut behandelt, so dass für den Arzt die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt steht, während die Benennung der Diagnose als solche für diesen zunächst von nachrangiger Bedeutung ist. Im Regelfall kann das Ergebnis einer solchen medizinischen Erstuntersuchung deswegen nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden (siehe dazu umfassend mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 , Rn. 11 [bei juris] = NJW-RR 2008, 1380 f.) Vor diesem Hintergrund ist auch eine Vernehmung der den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte als (sachverständige) Zeugen dann entbehrlich - wie hier -, wenn das Ergebnis der Befundung einer medizinischen Erstuntersuchung schriftlich niedergelegt, vom gerichtlicherseits bestimmten Sachverständigen - wie vorliegend – gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (BGH a.a.O. m.w.N.). Dennoch wurde vorliegend auf Antrag der Klagepartei der behandelnde Arzt des Klägers aus der chirurgisch-orthopädischen Praxisklinik E., Herr F., als Zeuge vernommen. Sowohl im Rahmen dessen schriftlicher Zeugenaussage als auch im Rahmen dessen mündlicher Zeugenvernehmung in der Sitzung vom 17.01.2013 führte dieser zwar aus, dass die Diagnose "HWS-Distorsion" sich sowohl auf die Anamnese mit dem Unfallhergang als auch auf die objektiv erhobenen Befunde in Gestalt der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und objektiv nachweisbarem Muskelhartspann gestützt habe sowie dass dem Kläger jedenfalls für den Zeitraum einer Woche deswegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei. Gleichwohl ist diese Diagnose „HWS-Distorsion mit post-traumatischen Blockierungen der HWS, Schulterprellung rechts und BWS-Prellung - anhand "objektiv" erhobener Befunde in Gestalt der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und "objektiv" nachweisbarem Muskelhartspann - für den Nachweis der Unfallbedingtheit der klägerseits vorgetragenen Gesundheitsschäden wenig aussagekräftig, ohne dass das Gericht insoweit die zeitliche Nähe der ärztlichen Untersuchung am x(Anm. Folgetag) zum Unfallereignis vom vorherigen Tage verkennt.
- aa)Denn der Zeuge F. bestätigte andererseits nämlich, dass im Rahmen der im Juli durchgeführten Röntgenaufnahmen knöcherne Verletzungen gerade ausgeschlossen werden konnte sowie dass keinerlei neurologische Auffälligkeiten beim Kläger festzustellen gewesen seien. Des Weiteren habe eine radiologische Untersuchung im Januar des auf den Unfall folgenden Jahres, durchgeführt von der Radiologie B., ergeben, dass eindeutige Zeichen einer posttraumatischen HWS-Schädigung gerade nicht nachgewiesen werden konnten. Insbesondere müsse ein hierbei festzustellender Bandscheibenvorfall schon vor dem gegenständlichen Unfallereignis vom x bestanden haben, ebenso wie eine in diesem Zusammenhang zum Vorschein gekommene Spondylarthrose sicher schon vor dem gegenständlichen Unfallereignis bestanden haben müsse. In Anbetracht dessen bekräftigte der Sachverständige Dr. Ing. Dr. med. H. plausibel und überzeugend, dass aus sachverständiger ärztlicher Sicht bei der vorliegenden ärztlichen Erstkonsultation unmittelbar nach der gegenständlichen Kollision tatsächlich gerade keinerlei objektiven Befunde erhoben wurden, insbesondere knöcherne Läsionen sogar ausgeschlossen werden, die Befundung und Diagnostik sich vielmehr allein auf die Angaben des Klägers gestützt habe.
- bb)Außerdem ist vorliegend unstreitig, dass beim Kläger bereits vor dem hiesigen Unfallereignis mehrere Jahre lang degenerative Vorerkrankungen im Wirbelsäulenbereich sowie ein Bandscheibenschaden bestanden. Dies ist etwa der ärztlichen Stellungnahme der Radiologie B. zu entnehmen, ebenso wie der klägerseits eingereichten Krankengeschichte, zusammengestellt durch dessen Hausarzt, Herr Dr. K. aus H., woraus sich ebenfalls ergibt, dass der Kläger bereits in den Jahren vor dem Unfallereignis an Vorerkrankungen der Wirbelsäule litt, § 138 Abs. 3 ZPO. Des Weiteren geht aus dem klägerseits vorgelegten ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis F. hervor, dass als Vorerkrankungen des Klägers vor dem gegenständlichen Unfallereignis eine degenerative HWS-Veränderung begleitend mit einer psychosomatischen Grunderkrankung mit Somatisierungsstörung vorgelegen hätten und eine bleibende Invalidität durch den Unfallschaden nicht gegeben sei.
- cc)Vor diesem Hintergrund, insbesondere des Vorhandenseins entsprechender Vorerkrankungen des Klägers an der Wirbelsäule, ist die Diagnose des Unfallarztes und Zeugen F. „HWS-Distorsion, Schulterprellung rechts, BWS-Prellung, posttraumatische Blockierungen der HWS“ anhand im Wesentlichen unspezifischer Befunde in Gestalt der "Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und Muskelhartspann" unergiebig für den Nachweis der Unfallbedingtheit der im Rahmen des hiesigen Verfahrens geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden, da diese Diagnosen/Befunde sowohl bei unfallunabhängigen – auf den Vorerkrankungen beruhenden – als auch bei unfallabhängigen Beschwerden vorliegen können und daher hier im Hinblick auf eine etwaige Unfallbedingtheit wenig verletzungstypisch und aussagekräftig sind (siehe dazu auch BGH a.a.O. Rn. 12).
- b)Des Weiteren spricht im Rahmen der seitens des Gerichts vorzunehmenden umfassenden Beweiswürdigung gegen die Unfallursächlichkeit der klägerseits vorgetragenen Gesundheitsbeschwerden, dass bereits nach dem eigenen klägerischen Vortrag dessen Ehefrau, die sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kollision ebenfalls im vom Kläger geführten Fahrzeug - auf dem Beifahrersitz - befunden habe, sich durch den Unfall nur leichte Verletzungen zugezogen habe, die sich inKopf- und Rückenschmerzen geäußert hätten, eine ärztliche Behandlung insoweit jedoch überhaupt nicht stattgefunden habe. Dies spricht aus Sicht des Gerichts gerade gegen die Geeignetheit der gegenständlichen Unfallkollision, die vom Kläger dargetanen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen, zumal sich die auf dem Beifahrersitzbefindliche Ehefrau in örtlicher Hinsicht sogar noch näher als der Kläger an dem von rechts auf den Kläger-Pkw einwirkenden Kollisionpunkt befunden haben muss.
- c)Des Weiteren schließt sich das Gericht nach kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Dr. H., welche das Gericht nach sorgfältiger Reflexion vollumfänglich nachvollziehen kann und gegen welche auch seitens der Klagepartei keine substantiierten Einwendungen und im Termin vom 17.01.2013 überhaupt keine Einwendungen mehr erhoben wurden. Hiernach ergibt sich Folgendes:
- aa)Aus den ausführlichen widerspruchsfrei dargetanen Untersuchungen des Sachverständigen in technisch-mechanischer/unfallanalytischer Hinsicht, in biomechanischer Hinsicht sowie in ärztlich-medizinischer Hinsicht folgt, dass sowohl aus unfallrekonstruktiver, verletzungsmechanischer und ärztlicher Sicht es qualitativ und quantitativ nicht nur nicht plausibel und nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern sogar auszuschließen ist, dass sich der Kläger in Folge des Unfalls die behaupteten Verletzungen in Gestalt einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer BWS-Prellung, einer Prellung der rechten Schulter und der Brustwirbelsäule sowie in Gestalt eines Tinnitus zugezogen hat und in Folge dessen in seiner Fähigkeit Haushaltsführung beschränkt war. Vielmehr lässt sich vorliegend, selbst wenn die geklagten Beschwerden des Klägers als solche aus ärztlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogen werden,kein ursächlicher Zusammenhang mit der gegenständlichen Unfallkollision herstellen, wobei insbesondere auch aus ärztlicher Sicht eine bleibende Invalidität des Klägers durch das gegenständliche Unfallereignis ausgeschlossen wird.
- bb)Insoweit führt der Sachverständige plausibel aus, dass in technisch-mechanischer unfallrekonstruktiver Hinsicht vorliegend Beschleunigungskräfte „lediglich“ im Bereich von 2,76 g bis maximal 7,43 g auf den Kläger als Fahrzeuginsassen eingewirkt haben, was unter dem Niveau alltäglicher Belastungen wie beispielsweise dem "Zurückfallenlassen in einen Sessel" liegt. Dabei führte der Sachverständige insoweit schlüssig aus, dass dieser zugunsten des Klägers mehrere Sicherheitstoleranzen in seine Berechnungen einbezogen habe, d.h. stets von den "maximal" möglichen Krafteinwirkungen auf den Kläger ausgegangen ist. Bei bio- und verletzungsmechanischer Betrachtung können demnach vorliegend „lediglich“ derart geringfügige Kräfte auf den Körper des Klägers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallereignis eingewirkt haben, dass eine unfallursächliche Verletzung der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Schulter ebenso qualitativ und quantitativ auszuschließen ist wie ein unfallbedingter Tinnitus als Folge einer (auszuschließenden) Verletzung der Halswirbelsäule.
- cc)In ärztlich-medizinischer Hinsicht wurden im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation nach der gegenständlichen Kollision objektive Befunde, die die seitens des behandelnden "Unfallarztes" gestellten Diagnosen stützen würden, gerade nicht erhoben. Aus ärztlicher Sicht kann daher nicht in ansatzweise nachvollzogen werden, woraus sich die Diagnose HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, HWS-Schleudertrauma, Schulterprellung rechts, undBrustwirbelsäulen-Prellung außer auf die Angaben des Klägers gestützt haben sollte, zumal knöcherne Läsionen gerade ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen seien die vorliegenden ärztlichen Unterlagen unvollständig und Ausschnitte davon beim Kopieren abgedeckt worden.
- dd)Des Weiteren führte der Sachverständige überzeugend aus, dass die vom Kläger behaupteten Prellungen der rechten Schulter und der Brustwirbelsäule bereits nach den Gesetzen der Mechanik qualitativ auszuschließen sind, da in mechanischer Hinsicht ein Anprall der Schulter und der Brustwirbelsäule bereits von vorneherein auszuschließen seien
- ee)Ferner ist vor dem Hintergrund der intrakollisionären Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 5,84 km/h bis maximal 6,56 km/h, unter der Annahme, der Kläger habe den Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig angelegt gehabt, auszuschließen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallereignis mit seinem Kopf und Oberkörper nach vorne gegen die Scheibe geschlagen ist, entgegen der Darstellung des Klägers im Rahmen dessen Anhörung.
- ff)Das Gericht ist insoweit von der Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Dr. med. H., welcher dieser im Rahmen des Termins vom 17.01.2013 anschaulich erläuterte, überzeugt. Der Sachverständige H. verfügt über entsprechende Kenntnisse, Qualifikationen und langjährige Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unfallursächlichkeit von Wirbelsäulenschäden in technischer-mechanischer/unfallanalytischer, verletzungs-/ biomechanischer sowie ärztlich-medizinischer Hinsicht zumal der Sachverständige H. in medizinisch-ärztlicher Hinsicht über eine vollwissenschaftliche medizinische Ausbildung verfügt und sich in den Fragen des Bereichs der Unfallursächlichkeit von Wirbelsäulenverletzungen über Jahre hinweg fortgebildet hat. Der Sachverständige H. ist dem Gericht überdies aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrener und kompetenter Sachverständiger bekannt, ohne dass jemals Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Expertise aufkamen. Einwände gegen die hiesige sachverständige Begutachtung wurden im Übrigen auch klägerseits im Termin vom 17.01.2013 nicht weiter erhoben, vielmehr wurde klägerseits insoweit in unzulässiger Weise lediglich pauschal und unsubstantiiert moniert, dass der Kläger die Auffassung vertrete, dass Gutachten sei unzureichend, insbesondere fehle es an einer medizinischen Untersuchung seiner Person. Der Sachverständige H. hat indes demgegenüber anschaulich dargelegt, dass die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits als hinreichende Anknüpfungstatsachen ausreichten, um die gegenständliche Begutachtung sachgerecht durchführen zu können.
- d)Schließlich war sämtlichen weiteren seitens der Parteien beantragten Beweisen jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen. Des Weiteren war dem Einwand des Klägers, es fehle eine Anhörung der Ehefrau des Klägers, auch angesichts völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels, etwas Ergiebiges zur Unfallursächlichkeit der vom Kläger geklagten Gesundheitsbeschwerden beizutragen, nicht zu entsprechen, da ausgeschlossen erschien, dass durch das Beweismittel "Zeugeneinvernahme" der Ehefrau des Klägers in Bezug auf das relevante Beweisthema der Unfallursächlichkeit der geschilderten Verletzungen sachdienliche Erkenntnisse erbracht werden könnten (vergleiche dazu etwa Zöller/Greger ZPO 29.Aufl. vor § 284 Rn. 10), obschon insoweit nicht einmal von einem formell ordnungsgemäßen Beweisantrag i.S.d. § 373 ZPO auszugehen ist, da weder das Beweisthema noch die Zeugin hinreichend bestimmt waren, ohne dass die Klägerseite hierauf hingewiesen werden musste in Anbetracht der klar auf der Hand liegenden fehlenden Bestimmtheit (Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 373 Rn. 8 und § 356 Rn. 4). Aus denselben Erwägungen waren auch die klägerseits benannten Ärzte schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas und der Beweisperson nicht als Zeugen zu vernehmen, wollte man hierin "förmliche" Beweisanträge der Klägerseite sehen. Im Übrigen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass eine Zeugeneinvernahmeder den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte vorliegend entbehrlich ist, da der Sachverständige die schriftlich niedergelegten Befunde bereits in seine sachverständige Würdigung mit einbezogen hat, weil es für die Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen allein auf die Beurteilung durch den Sachverständigen und gerade nicht auf die Aussage von Zeugen ankommt (siehe dazu nochmals BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 , Rn. 11 [bei juris]).
- e)Nach Gesamtwürdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auch der informatorischen Anhörung des Klägers, konnte zur Überzeugung des Gerichts seitens des Klägers nicht der Nachweis der Unfallursächlichkeit der klägerseits geltend gemachten Beschwerden in Gestalt einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, HWS-Schleudertrauma, BWS-Prellung, Prellung der rechten Schulter und Tinnitus geführt werden. Vielmehr blieb die Klagepartei insoweit jedenfalls beweisfällig, sodass seitens des Gerichts dahingestellt bleiben kann, ob aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sogar vom erbrachten „Gegenbeweis“ der fehlenden Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden auszugehen ist. II. Die Kostenentscheidung zur Lasten der Klagepartei erfolgt aus§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 Variante 2, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/637379.html Kommentare
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