StrWG) bestehen und sind damit angesichts ihrer eindeutig privatrechtlichen Natur ohne Weiteres gem. § 398 BGB abtretbar.2. Da der Straßenbaulastträger kraft öffentlichen Rechts (
StrWG) zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ölkontaminierter öffentlicher Straßen verpflichtet ist, ist dieser allein deswegen Geschädigter im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 249 Abs. 2 BGB.
aus in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2011 sowie weitere101,40 € nebst Zinsen
aus in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 26.04.2012 zu bezahlen.
auf ohne Anerkennung einer Rechtspflichtvorgerichtlich erstatteten 250,00 € macht die Klägerin nochdie restlichen Kosten i.H.v. 883,06 € (brutto) im Klagewegegeltend. Die Klägerin behauptet, die großflächige und massiveÖlverschmutzung habe sich an der beschädigten Staatsstraße zunächstauf eine Länge von circa 100 m erstreckt. Infolge Verbreitung durcheintretende Nässe und Verfahren durch weitere Verkehrsteilnehmerhabe sich die Ölkontamination letztlich über circa 200 Metererstreckt, so dass die Ölverschmutzung von der Klägerin mit einerGroßflächenölverschmutzungsreinigungsmaschine streckenweise sogarin zwei versetzten Arbeitsbreiten professionell abgereinigt wordensei, jeweils unter Aufnahme der kontaminierten Flüssigkeiten.Sämtliche in der entsprechenden Rechnung aufgeführte Arbeiten seiennotwendig gewesen und auch durchgeführt worden, um die durch das -bei der Beklagten zu 2) versicherte - Fahrzeug des Beklagten zu 1)verursachte Ölverunreinigung zu beseitigen. Die Klägerin beantragt deshalb: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an dieKlägerin 883,06 € nebst Zinsen
aus inHöhe von 5% über demBasiszinssatz seit 09.12.2011 zu bezahlen zuzüglichvorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 101,40 €nebst Zinsen
aus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit26.04.2012. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Auftragserteilung der Klägerin durchdie Straßenmeisterei Z. bzw. einen vertretungsberechtigtenMitarbeiter und eine Abnahme durch den Auftraggeber. Des Weiterenwird der Aktivlegitimation der Klägerin entgegengetreten, da schonkeine wirksame Abtretung durch vertretungsberechtigte Mitarbeitervorliege, das Staatliche Bauamt gar nicht Geschädigter seiundjedenfalls eine Rückabtretung der Ersatzforderung stattgefundenhabe. Die Beklagte behauptet, dass eine Nassreinigung der Fahrbahnnicht erforderlich gewesen sei. Weiter werden die Größe derabzureinigenden Fläche, die behaupteten Fahrzeiten undReinigungszeiten, der Fahrzeugeinsatz, der Mitarbeitereinsatz, derReinigungsmittelverbrauch, die Entsorgung und die Wiederherstellungder Reinigungsmaschine bestritten. Die abgerechneten Einheitspreiseseien weder angemessen noch üblich, zumal auch einekostengünstigere Pauschalvergütungsvereinbarung zwischen derKlägerin und der Straßenmeisterei Z. a.M. bestehe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss durch dieuneidlichen Vernehmungen der Zeugen R., S., Sch. und U. Das Gerichthat im Weiteren den Inhaber der Klägerin, B., ebenso wiedenBeklagten zu 1) informatorisch befragt. Gründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollumfänglichbegründet. Der Klagepartei steht gegenüber dem Beklagten zu 1) alsSchadensverursacher und Kfz-Halter ein Schadensersatzanspruch inHöhe von insgesamt 1.133,06 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 BGB bzw. eininhaltsgleicher Kostenersatzanspruch aus Art. 16 Hs. 2 BayStrWGzu. Der Klagepartei steht gleichermaßen gegenüber der Beklagten zu2) als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer einSchadensersatzanspruch in Höhe von 1.133,06 € aus abgetretenemRecht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB,115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB bzw. ein inhaltsgleicherKostenersatzanspruch aus Art. 16 Hs. 2 BayStrWG, §§ 115 Abs. 1 Nr.1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB zu.
bei haften der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) alsGesamtschuldner, § 115 Abs.1 S. 4 VVG. Im Hinblick auf die Berechtigung zur Entscheidung über denKostenersatzanspruch aus Art.16 Hs. 2 BayStrWG ist übrigens auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zu verweisen. Abzüglich
auf vorgerichtlich seitens der Beklagten zu 2)erstatteter 250,00 € waren der Klagepartei die eingeklagtenrestlichen 883,06 € zuzusprechen. 1. Aktivlegitimation Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie den Anspruch wirksamim Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB erworben hat. a) Eine Abtretung ist nicht ausgeschlossen. Der
abgetreteneAnspruch findet seine Rechtsgrundlage im Deliktsrecht gemäß § 7 Abs. 1 StVG und gemäß § 823 Abs. 1 BGB, im Verhältnis zur Beklagtenzu 2) jeweils in Verbindung mit den Bestimmungen des VVG und PflVG.Für derartige Ansprüche ist mit der obergerichtlichenRechtsprechung anerkannt, dass diese wirksam abgetreten werdenkönnen. Insbesondere besteht kein Vorrang dahingehend, dass durchdaneben bestehende öffentlich-rechtliche Ansprüche (
StrWG) die Geltendmachung bzw. Abtretung aufzivilrechtlicher Grundlage ausgeschlossen wäre (BGH NJW 2007, 1205 ;BGH DAR 2011, 573 ). Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs.1 BGB ist eindeutig privatrechtlicher Natur unddamit ohne Weiteresabtretbar. Insbesondere besteht insoweit wertungsmäßig keinerleiUnterschied, ob seitens des Ölspurverursachers im Rahmen desBetriebs eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugsöffentlicher oder privater Grund in Schadensersatzbegründender Weise kontaminiert wird, zumal in vielenKonstellationen ein Nebeneinander von öffenlicht-rechtlichen undprivatrechtlichen Ansprüchen anerkannt ist. Aus denselben Gründen ist im Übrigen auch dieSachentscheidungsbefugnis des Gerichts in Anbetracht der Eröffnungdes Zivilrechtsweges im Sinne des § 13 GVG gegeben, da
einezivilrechtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Gestalt derGeltendmachung (abgetretener) genuin zivilrechtlicherSchadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs.1 BGB vorliegt. In Bezug auf die daneben bestehende Berechtigung zurEntscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) KostenersatzanspruchausArt. 16 Hs. 2 BayStrWG ist nochmals auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zuverweisen. Sofern man im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom x eine -erstmals erhobene - Rechtswegrüge erblicken wollte, löste diesevorliegend wegen verspäteter Erhebung entgegen §§ 282 , Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO in keinem Fall die Vorabentscheidungspflicht derRechtswegfrage im Beschlusswege gemäß § 17a Abs. 3 S.2 GVG seitensdes Gerichts aus, weil eine solche weder in derKlageerwiderungsschrift der Beklagtenseite noch vor der Verhandlungzur Hauptsache im Rahmen des Termins v. x erhoben worden war,dadurch der entscheidungsreife Rechtsstreit verzögert werden würdeund diese Säumnis entschuldigende Gründe nicht ersichtlich sind.Insoweit liegt jedenfalls auch ein die Verspätungspräklusionbegründender Verstoß der Beklagtenseite gegen derenProzessförderungspflicht entgegen §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO inGestalt der verspätet erhobenen Rechtswegrüge erst imProzessstadium der Entscheidungsreife ohne entschuldigende Gründevor. b) Im Kern unstreitig wurde durch das aus dem - bei der Beklagtenzu 2) haftpflichtversicherten - Fahrzeug des Beklagten zu 1) am xausgetretenen Hydrauliköl, die Staatsstraße x im GemeindebereichS.Richtung A. verschmutzt. Diese Staatsstraße steht gem. Art. 9, 41 S.1 Nr. 1 BayStrWG inder Straßenbaulastträgerschaft des Freistaats Bayern, wobeiinsoweit die staatlichen Bauämter als vertretungsberechtigteLandesbehörden fungieren, Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG. Obschon es sich beim kontaminierten Fahrbahnbereich vorliegendum eine Ortsdurchfahrt der Staatsstraße x durch die Gemeinde S.handelt, greift
nicht die Ausnahme derStraßenbaulastträgerschaft der Gemeinden in Bezug aufOrtsdurchfahrten nach Art. 41 S. 2, 42, 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWGein, da die Gemeinde S.die insoweit verlangte Voraussetzung, eineEinwohnerzahl von mehr als25.000 Einwohnern,gerichtsbekanntermaßennicht erfüllt. Deshalb verbleibt es auch im Hinblick auf diegegenständliche Ortsdurchfahrt beimGrundsatz der Trägerschaft derStraßenbaulast für Staatsstraßen seitens des Freistaats Bayern. Für die streitgegenständliche Staatsstraße liegt somit dierechtliche und tatsächliche Straßenbaulastträgerschaft beimzuständigen staatlichen Straßenbauamt S., welches in conreto durchdie untergeordnete örtlich zuständige Straßenmeisterei Z. vertretenwurde. Der Freistaat Bayern hat daher den Schadensersatzanspruch an dieFirma B. in zulässiger Weise abgetreten. Er wurde
bei wirksamvertreten durch das Staatliche Bauamt S. in Gestaltderuntergeordneten Dienstelle Straßenmeisterei Z. DieAbtretungserklärung wurde durch den vertretungsberechtigten ZeugenR., dem Straßenmeister und Leiter der Straßenmeisterei Z.,abgegeben. Der völlig glaubwürdige und glaubhafte Zeuge R. führteüberzeugend aus, dass die betroffene Staatsstraße in der"Straßenbaulastträgerschaft" des staatlichen BauamtsS.liege. Er hatweiter nachvollziehbar dargelegt, dass er berechtigtsei entsprechende Abtretungserklärungen für das Straßenbauamt S.abzugeben. Er sei von der obersten Baubehörde in München durchUrkunde zum Straßenmeister ernannt worden undvertretungsberechtigt. Die Abtretungserklärung vom x habe erpersönlich unterschrieben. Die Abtretungserklärung wurde auch in Kopie vorgelegt, woraus imÜbrigen angesichts der genauen Bezeichnung des Abtretenden im Kopfdes Dokuments eindeutig hervorgeht, dass seitens derStaßenmeisterei Z. für das Straßenbauamt S. und damit letztendlichfür den Freisaat Bayern gehandelt wurde, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. c) Die abgetretene Forderung war auch hinreichend bestimmt. Aus derAbtretungserklärung vomx ergibt sich, dass die Forderung aufgrundvon Öl- und Extremschmutzbeseitigung abgetreten wurde. Zunächstwurde die Zedentin (Straßenbauamt S.,
Straßenmeisterei Z) imKopf der Abtretungserkärlung detailliert bezeichnet. Dasverursachende Fahrzeug, der Schadenszeitpunkt undder Schadensortsind ebenfalls genau bezeichnet. Auch aus dem Begriff"Geschädigter" ergibt sich, dass Schadensersatzansprücheabgetreten wurden. Insbesondere ist die Abtretung ersichtlich auch nicht auf bloße"Aufwendungen" etwa im Sinne von § 670 BGB beschränkt.Der Begriff der Aufwendungen wird
von rechtlichen Laienverwendet und umfasst die gesamte Erstattungsforderung aufgrund derÖlspur- und Extremschmutzbeseitigung. d) Des Weiteren ist der Entscheidung desGerichts zugrunde zu legen,dass keine Rückabtretung der Regressforderungen seitens derKlägerin an die "Straßenmeisterei" (d.h. den FreistaatBayern als ursprünglichem Zedenten) erfolgt ist, auch wenn einesolche Rückabtretungsvereinbarung in der Forderungsabtretungaufgenommen worden war. Denn der Kläger, B., führte im Rahmen seiner informatorischenAnhörung in der Sitzung vom x schlüssig aus, dass die in derForderungsabtretung v.x aufgenommene Rückabtretungsvereinbarungkeinesfall eine "automatische" Rückabtretung bewirkensollte, sondern eine solche allenfalls als zusätzlich zu fixierendeRückabtretung in Betracht gezogen wurde, was beklagtenseitsunbestritten blieb, siehe dazu § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Auch der Zeuge R. bestätigte in Übereinstimmung mit demKlägervortrag nachvollziehbar, dass eine Rückabtretung derSchadensersatzforderung nicht "automatisch" erfolgtensollte, sondern
mit nur die Möglichkeit einer späterengesonderten Rückabtretung geregelt werden sollte. Überdies führte der Zeuge R., der nicht mehr genau wusste undinsofern "glaubte",dass im Zusammenhang mit dem mehralszwei Jahre zurückliegenden gegenständlichen Fall keinegesonderte Rückabtretung stattgefunden habe, im Rahmen dessenZeugenvernehmung widerspruchsfrei aus, dass gesonderteRückabtretungen nur teilweise dann in Ölspurfällen stattfanden,wenn Haftpflichtversicherer dies selbst so wollten, dass dasStaatliche Bauamt dieSchadensersatzansprüche im eigenen Namengegenüber dem Haftpflichtversicherer in Rechnung stellt, damitdiese Beträge
nach von den Haftplichtversicherern an dasStaatliche Bauamt bezahlt wurden, welches die Beträge sodann an dieKlägerin auskehrte. Der Zeuge R. konnte insoweit bestätigen, dassdies in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fallwar. Damit steht aufgrund dieser indiziellenUmstände zur Überzeugungdes Gerichts sogar fest, dass im Zusammenhang mit dem hiesigenÖlspurfall eine zum Verlust der Aktivlegitimation der Klägerinführende Rückabtretung derKlägerin an die "StraßenmeistereiZ."gerade nicht stattgefunden hatte. In jedem Falle genügte die für diesen anspruchsfeindlichenrechstvernichtenden Einwand der erfolgten Rückabtretung darlegungs-und beweisbelastete Beklagtenseite weder deren mit der Einlassungdes Gegners gewachsenen Darlegungslast - zumal die Beklagtenseitelediglich lapidar und pauschal "unterstellt, dass eineRückabtretung erfolgte" - noch deren diesbezüglicherBeweislast. Denn insofern sind die Beklagtenparteien schon mangelsBeweisantritts beweisfällig geblieben und haben damit insoweitjedenfalls den Rechtsnachteil der Beweislosigkeit einerentsprechenden Rückabtretung zu tragen (siehe dazuZöller/Greger ZPO.
bei nach dem ausdem Grundsatz derErforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen denwirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach höchstrichterlicherRechtsprechung (vgl. BHG, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 [beijuris] = VersR 1975, 184 ) der "erforderliche"Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß desSchadenssowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für dieBeseitigung eingegrenzt wird, sondern auch von den Erkenntnis- undEinflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auchdurch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zurInstandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muss. In diesemSinne ist der Schaden nicht "normativ"zu bestimmen,sondern subjektbezogen. Diese nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigendenUmstände schlagen sich letztlich in Umfang undVerlauf derInstandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die demGeschädigten von Fachunternehmen berechnet werden. Zwar sind dieseKosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung deserforderlichenBeseitigungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB, der sichnach dem richtet, was zur Instandsetzung der beschädigten Sache vonden Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehenaufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei derAuftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eineordnungsgemäße, zügige Durchführung der Wiederherstellung vonwirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einerGeringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leitenlassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ebender Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit beiderSchadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald derWiederherstellungsauftrag erteilt und das Geschehen in die Händevon Fachleuten übergeben wird; auch diese Grenzen bestimmen dasmit, was "erforderlich" ist. Es würde dem Sinn und Zweckdes § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte beiAusübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis -sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des§ 278 BGB oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zudem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen derSchadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinemEinfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dassdieSchadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auchnicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindenmuss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das"Werkstattrisiko" bzw. "Prognoserisiko"abzunehmen, daser auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihmdie Beseitigung des Schadens nach§ 249 Abs. 1 BGB überlassen würde(vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 249 Rn.13). Weist der Geschädigte demnach nach, dass er dieInstandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätzeveranlasst hat, so können deshalb die "tatsächlichen"Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des"erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogenwerden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwawegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegenunsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zudem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich ist,unangemessen sind. Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Kostenrechnungdes Fachunternehmens dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fürdieInstandsetzung der Straßenverkehrsfläche geschuldeten Betragungeprüft gleichzusetzen. Bei der Bemessung deserforderlichenHerstellungsaufwandes sinddie Positionen auszuscheiden, die nur beiGelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind.Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazuführen, dasssich dies mangels Interesse der Vertragsbeteiligten aneiner marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung - letztlich zumSchaden derAllgemeinheit - im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zuführenden Nachweis, dass erwirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auchbei der Überwachung des Reinigungsunternehmens, den Interessen desSchädigers an Geringhaltung des WiederherstellungsaufwandesRechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringeAnforderungen gestellt werden. Die vorgenannten Überlegungen gelten auch in der
vorliegenden Sonderkonstellation bei Abtretung des Ersatzanspruchesan das Abreinigungsunternehmen (
die Klägerin selbst) und damitfaktische Rechnungstellung des Instandsetzungsunternehmens ansichselbst. Der Schädiger ist auchhier ausreichend über die obengenannten Grundsätze der Pflicht zur Beachtung wirtschaftlicherSchadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH, Urteilvom 29.10.1974 - Az. VI ZR 42/73 [bei juris] = VersR 1975, 184 )gestützt, zumal er die Abtretung etwaiger Ansprüche desGeschädigten gegen das Entkontaminierungsunternehmen verlangenkann, was im konkreten Fall jedoch nicht verlangt wurde. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dieGeschädigte (Straßenmeisterei Z. in Vertretung für das staatlicheBauamt S. in Vertretung für den Freistaat Bayern) entsprechenddieser Vorgaben sich sowohl bei Beauftragung als auch beiÜberwachung der Durchführung der Reinigungsarbeiten vonwirtschaftlichen Erwägungen hinreichend hat leiten lassen:
nach -die Ölverschmutzung in der Fläche vergrößernder - Regen eingesetzthabe und schließlich sich der verschmutzte Straßenbelag ausverschiedenen Teerbelägen zusammengesetzt habe, was dieWiederherstellung der Verkehrssicherheit und Griffigkeit desölverschmutzten Straßenbelages schwieriger gemacht habe. Er, derZeuge R., sei im Übrigen während seiner Freizeit zur Absprache undKontrolle bei den Reinigungsarbeiten zugegen gewesen, was er ausGründen der Kostensparung nicht auf dem dienstlichen Wege demSchadensverursacher in Rechnung gestellt habe, zumal längeresVerweilen seiner Person vor Ort in Gegenwart des zuverlässig undordnungsgemäß arbeitenden Mitarbeiters der Fa. B. lediglich dieSchadensbeseitigungskosten in die Höhe geschraubt hätte.Schließlich habe er persönlich am Folgetag die Wiederherstellungder Griffigkeit und Sicherheit der abgereinigten Straßenflächengenau kontrolliert. Insbesondere komme es ihm ebenso wie denStraßenwärtern im Rahmen ihrer Tätigkeit fürdie StraßenmeistereibeiEinleitung von - für erforderlich und zweckentsprechendbefundenen - Gefahrenabwehrmaßnahmen in Gestalt der Beauftragungder Klägerin mit derAbreinigung von Ölkontaminationen stetsvorrangig darauf an, die Straßenverkehrsfähigkeit undStraßenverkehrssicherheit desmit Öl verschmutztenStraßenabschnittes bestmöglich und zügig wieder herzustellen. Der vor Ort stets anwesende und im Hinblick aufÖlverschmutzungen und deren Beseitigung erfahrene Zeuge U., der fürdie Freiwillige Feuerwehr S. den Einsatz leitete, legte außerdemschlüssig dar, dass es sich bei dem durch Öl verschmutztenStraßenbereich um einen Gefahrenschwerpunkt gehandelt habe, anwelchem schon mehrere schwere Verkehrsunfälle geschehen seien,zumal dieser unmittelbar in eine abschüssige Straßenkurve übergehe.Dabei sei es der Freiwillige Feuerwehr in Anbetracht deserheblichen Umfangs und Ausmaßes der Ölverschmutzung im Rahmenderen vorhandener Mittel nicht möglich gewesen, dieVerkehrssicherheit der Straßenbeläge wieder herzustellen, wobeiinsbesondere die Abreinigung durch bloße Ölbindemittel
für inkeiner Weise ausreichend gewesen sei. Vielmehr habe dieÖlverschmutzung professionell abgereinigt werden müssen, um dieVerkehrssichheit bestmöglich wieder herzustellen. Die FreiwilligeFeuerwehr habe daher keine Gewähr für die Sicherheit im Falle derVornahme eigener Abhilfemaßnahmen durch Ölbindemittel übernehmenwollen, zumal es der Feuerwehr bei der Einleitung vonGefahrenabwehrmaßnahmen vornehmlich auf die schnelle undbestmöglichste Wiederherstellung der Straßenverkehrssicherheitangekommen sei. Ebenso steht fürdas Gericht nach Aussage der Zeugen S. und R.fest, dass diese fachlich aus- und fortgebildet sind, betreffenddie Beurteilung von Erforderlichkeit, Art undUmfang vonAbreinigungsmaßnahmen infolge Ölkontamination auf Straßenflächen:So schilderte der Zeuge R. plausibel, dass er selbst ebenso wie derStraßenwärter S. über die entsprechende fachlichestraßenverkehrssicherheitsmäßige Ausbildung verfüge, was vom ZeugenS. auch bestätigt wurde. Auch der Zeuge Sch. legte im Übrigen dessen entsprechendefachliche Ausbildung zur Abreinigung von Ölspuren durch TeilnahmeanFachschulungen dar. Schließlich wurden auch Auftragsbestätigung und Arbeitsprotokollerst nach Prüfung durch den Zeugen R. im Namen der StraßenmeistereiZ. unterzeichnet und hat dieser nach seiner glaubhaften Aussageauch die Abtretungserklärung erst nach Prüfung der seitens derKlägerin in Rechnung gestellten Leistungen, insbesondere ob diesemit dem tatsächlich vorhandenen Ölschaden übereinstimmten,erteilt.
in jedoch lediglich die Eckpunkte festgelegt seien. EineFestlegung, dass eine bestimmte Streckenlänge zu einem bestimmtenPreis zureinigen sei, sei nicht erfolgt. Konkrete preislicheAbsprachen seien also gerade nicht getroffen worden. c) Soweit die Beklagtenpartei ohne entscheidungserheblichesBeweisangebot einen Verstoß gegen dieSchadensminderungsobliegenheit des geschädigtenStraßenbaulastträgers sinngemäß geltend macht, ist ein solcher(jedenfalls konkludent) bestritten. Dabei wurde beklagtenseits bereits nicht einmal vorgetragen,dass die Straßenmeisterei Z. vor dem Hintergrund der damaligenzeitlichen, örtlichen und situativen Verhältnisse ("Gefahr imVerzug") ein anderes Fachreinigungsunternehmen beauftragenhätte können, welches die Abreinigung günstiger und/oder(vermeintlich) fachgerechter hätte vornehmen können. Vielmehr werden lediglich pauschale Einwendungen erhoben, ohnejeglichen konkreten Bezug zu einer zeitnahen wirtschaftlicherensachangemessenen Abreinigungsmöglichkeit betreffend den hiesigenEinzelfall – Fahrbahnkontaminierung mit Hydrauliköl durchdiegegenständliche landwirtschaftliche Zugmaschine am x auf derStaatstraße x in S. Richtung A.. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit wegenetwaiger überhöhter (unangemessener) Preise der Firma B. scheidetzudem auch deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigungbeauftragte Fachunternehmen kein Erfüllungsgehilfe der Geschädigtenim Sinne von § 254 Abs. 2 S.2 i. V. m. § 278 BGB ist (vgl.Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 254 Rn. 55). II. Zinsen ab dem 09.12.2011 sind gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 ,288 Abs. 1 BGB zuzuerkennen, da die Beklagte zu 2) jeglicheLeistungseinstandspflicht mitSchreiben vom 09.12.2011 ernsthaft undendgültig verweigerte, zumal diese "lediglich" imErledigungsinteresse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohnePräjudiz pauschal 250,00 € bezahlte, wodurch nach § 286 Abs. 2Nr. 3 BGB Verzug seit dem 09.12.2011 eintrat. Insoweit vertrat dieBeklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer nach ihren AllgemeinenGeschäftsbedingungen den Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer,so dass auch in Bezug auf den Beklagten zu 1) Verzug ausgelöstwurde. Demnach sind aus Verzugsgründen auch die geltend gemachtenvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 101,40 € (1,3Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 883,06 € plusAuslagenpauschale) in Bezug auf das anwaltliche Anspruchsschreibendes Klägervertreters vom x nach Verzugseintritt zuzusprechen ebensowie diesbezügliche Zinsen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S.1 ZPO. Der Ausspruch über dievorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sichaus §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/637380.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.