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AG Haßfurt, Urteil vom 18. September 2012 - Az. 2 C 249/12

1. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB gegenüber dem Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs, das eine Ölspur auf einer öffentlichen Stra

Art. 16Hs. 2 Bay

StrWG) bestehen und sind damit angesichts ihrer eindeutig privatrechtlichen Natur ohne Weiteres gem. § 398 BGB abtretbar.2. Da der Straßenbaulastträger kraft öffentlichen Rechts (

Art. 9Abs. 1, 10, 16 Hs. 2 Bay

StrWG) zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ölkontaminierter öffentlicher Straßen verpflichtet ist, ist dieser allein deswegen Geschädigter im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 249 Abs. 2 BGB.

  1. Weist der geschädigte Straßenbaulastträger nach, dass dieser die Arbeiten zur Beseitigung der Ölverschmutzung unter hinreichender Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze veranlasst hat, so können die vom Fachunternehmen für die Abreinigung in Rechnung gestellten "tatsächlichen" Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material und Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer Arbeitsweise unangemessen sind. Denn insofern hat der Schädiger das sog. "Werkstattrisiko" bzw. "Prognoserisiko" zu tragen.
  2. Aus Rechtsgründen ist eine Beweiserhebung durch Sachverständigenbegutachtung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit des durch das Ölabreinigungsverfahren verursachten Kostenaufwands daher dann entscheidungsunerheblich, wenn der in Rechnung gestellte Betrag wegen Beachtung der vorgennannten Grundsätze als zur Schadensbeseitigung "erforderlicher" Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1, 2 BGB anzusehen ist (Ebenso in ständiger Rspr. Landgericht Bamberg, Urteil v. 04.11.2011 - 3 S 61/11; Urteil v. 09.11.2012 - 3 S 32/12; Urteil v. 05.10.2012 - 3 S 43/12; Amtsgericht Haßfurt, Urteil v. 14.02.2012 - 347/10; Urteil v. 09.03.2012 - 2 C 607/11; Amtsgericht Forchheim, Urteil v. 07.06.2011 - 70 C 704/10). Tenor
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an denKläger 883,06 € nebst Zinsen

aus in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2011 sowie weitere101,40 € nebst Zinsen

aus in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 26.04.2012 zu bezahlen.

  1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten desRechtsstreits zu tragen.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten könnendie Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klagepartei macht aus abgetretenem Recht dieErstattung derrestlichen Kosten für eine Straßenreinigung geltend, die aufgrundÖlverlustes eines Kraftfahrzeugs veranlasst wurde, dessen Halterder Beklagte zu 1) zum Verursachungszeitpunkt war und für dessenHalter die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherereinstandspflichtig ist. Am Sonntagabend des x verlor die bei der Beklagten zu 2)haftpflichtversicherte mehrachsige landwirtschaftlichenZugmaschine/Traktor, Fabrikat x, mit dem amtlichen Kennzeichen x,infolge eines Defekts Hydrauliköl auf der Staatsstraße x in S. In diesem Zusammenhang wurden die Polizei, die FreiwilligeFeuerwehr S. und die Straßenmeisterei Z. als untergeordneteDienststelle des staatlichen Bauamts S.über eine größere Ölspur aufder Staatsstraße 2277 in S. informiert, wobei die FreiwilligeFeuerwehr S. zunächst mitÖlbindemitteln die Sicherung des durch Ölkontaminierten Straßenbereichsübernahm. Während des Zustands derÖlverschmutzung der gegenständlichen Straße setzteRegenniederschlag ein. Der Straßenwärter S. der Straßenmeisterei Z. übernahm daraufhindie Einleitung von Maßnahmen zur Verkehrsflächenreinigung, indem erdie Klägerin, die Firma B., mit der maschinellen Abreinigung desbetroffenen Fahrbahnbereichs fernmündlich beauftragte. Die Straßewurde sodann von dem ausgelaufenen Hydrauliköl durch die Klägerinim Rahmen eines sog. Nassreinigungsverfahrens gereinigt. Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die im Hinblick aufdie Durchführung der gegenständlichen Straßenreinigung zunächst derStraßenmeisterei Z. in Rechnung gestellten Kosten, wobeieinentsprechender Ersatzanspruch der Straßenmeisterei Z. gegen denSchadensverursacher wiederum an die Klägerin selbst aufgrundAbtretung vom x abgetreten worden sei. Unter Anrechnung der seitensder Beklagten zu 2)

auf ohne Anerkennung einer Rechtspflichtvorgerichtlich erstatteten 250,00 € macht die Klägerin nochdie restlichen Kosten i.H.v. 883,06 € (brutto) im Klagewegegeltend. Die Klägerin behauptet, die großflächige und massiveÖlverschmutzung habe sich an der beschädigten Staatsstraße zunächstauf eine Länge von circa 100 m erstreckt. Infolge Verbreitung durcheintretende Nässe und Verfahren durch weitere Verkehrsteilnehmerhabe sich die Ölkontamination letztlich über circa 200 Metererstreckt, so dass die Ölverschmutzung von der Klägerin mit einerGroßflächenölverschmutzungsreinigungsmaschine streckenweise sogarin zwei versetzten Arbeitsbreiten professionell abgereinigt wordensei, jeweils unter Aufnahme der kontaminierten Flüssigkeiten.Sämtliche in der entsprechenden Rechnung aufgeführte Arbeiten seiennotwendig gewesen und auch durchgeführt worden, um die durch das -bei der Beklagten zu 2) versicherte - Fahrzeug des Beklagten zu 1)verursachte Ölverunreinigung zu beseitigen. Die Klägerin beantragt deshalb: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an dieKlägerin 883,06 € nebst Zinsen

aus inHöhe von 5% über demBasiszinssatz seit 09.12.2011 zu bezahlen zuzüglichvorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 101,40 €nebst Zinsen

aus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit26.04.2012. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Auftragserteilung der Klägerin durchdie Straßenmeisterei Z. bzw. einen vertretungsberechtigtenMitarbeiter und eine Abnahme durch den Auftraggeber. Des Weiterenwird der Aktivlegitimation der Klägerin entgegengetreten, da schonkeine wirksame Abtretung durch vertretungsberechtigte Mitarbeitervorliege, das Staatliche Bauamt gar nicht Geschädigter seiundjedenfalls eine Rückabtretung der Ersatzforderung stattgefundenhabe. Die Beklagte behauptet, dass eine Nassreinigung der Fahrbahnnicht erforderlich gewesen sei. Weiter werden die Größe derabzureinigenden Fläche, die behaupteten Fahrzeiten undReinigungszeiten, der Fahrzeugeinsatz, der Mitarbeitereinsatz, derReinigungsmittelverbrauch, die Entsorgung und die Wiederherstellungder Reinigungsmaschine bestritten. Die abgerechneten Einheitspreiseseien weder angemessen noch üblich, zumal auch einekostengünstigere Pauschalvergütungsvereinbarung zwischen derKlägerin und der Straßenmeisterei Z. a.M. bestehe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss durch dieuneidlichen Vernehmungen der Zeugen R., S., Sch. und U. Das Gerichthat im Weiteren den Inhaber der Klägerin, B., ebenso wiedenBeklagten zu 1) informatorisch befragt. Gründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollumfänglichbegründet. Der Klagepartei steht gegenüber dem Beklagten zu 1) alsSchadensverursacher und Kfz-Halter ein Schadensersatzanspruch inHöhe von insgesamt 1.133,06 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 BGB bzw. eininhaltsgleicher Kostenersatzanspruch aus Art. 16 Hs. 2 BayStrWGzu. Der Klagepartei steht gleichermaßen gegenüber der Beklagten zu2) als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer einSchadensersatzanspruch in Höhe von 1.133,06 € aus abgetretenemRecht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB,115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB bzw. ein inhaltsgleicherKostenersatzanspruch aus Art. 16 Hs. 2 BayStrWG, §§ 115 Abs. 1 Nr.1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB zu.

bei haften der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) alsGesamtschuldner, § 115 Abs.1 S. 4 VVG. Im Hinblick auf die Berechtigung zur Entscheidung über denKostenersatzanspruch aus Art.16 Hs. 2 BayStrWG ist übrigens auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zu verweisen. Abzüglich

auf vorgerichtlich seitens der Beklagten zu 2)erstatteter 250,00 € waren der Klagepartei die eingeklagtenrestlichen 883,06 € zuzusprechen. 1. Aktivlegitimation Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie den Anspruch wirksamim Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB erworben hat. a) Eine Abtretung ist nicht ausgeschlossen. Der

abgetreteneAnspruch findet seine Rechtsgrundlage im Deliktsrecht gemäß § 7 Abs. 1 StVG und gemäß § 823 Abs. 1 BGB, im Verhältnis zur Beklagtenzu 2) jeweils in Verbindung mit den Bestimmungen des VVG und PflVG.Für derartige Ansprüche ist mit der obergerichtlichenRechtsprechung anerkannt, dass diese wirksam abgetreten werdenkönnen. Insbesondere besteht kein Vorrang dahingehend, dass durchdaneben bestehende öffentlich-rechtliche Ansprüche (

Art. 16Hs. 2 Bay

StrWG) die Geltendmachung bzw. Abtretung aufzivilrechtlicher Grundlage ausgeschlossen wäre (BGH NJW 2007, 1205 ;BGH DAR 2011, 573 ). Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs.1 BGB ist eindeutig privatrechtlicher Natur unddamit ohne Weiteresabtretbar. Insbesondere besteht insoweit wertungsmäßig keinerleiUnterschied, ob seitens des Ölspurverursachers im Rahmen desBetriebs eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugsöffentlicher oder privater Grund in Schadensersatzbegründender Weise kontaminiert wird, zumal in vielenKonstellationen ein Nebeneinander von öffenlicht-rechtlichen undprivatrechtlichen Ansprüchen anerkannt ist. Aus denselben Gründen ist im Übrigen auch dieSachentscheidungsbefugnis des Gerichts in Anbetracht der Eröffnungdes Zivilrechtsweges im Sinne des § 13 GVG gegeben, da

einezivilrechtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Gestalt derGeltendmachung (abgetretener) genuin zivilrechtlicherSchadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs.1 BGB vorliegt. In Bezug auf die daneben bestehende Berechtigung zurEntscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) KostenersatzanspruchausArt. 16 Hs. 2 BayStrWG ist nochmals auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zuverweisen. Sofern man im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom x eine -erstmals erhobene - Rechtswegrüge erblicken wollte, löste diesevorliegend wegen verspäteter Erhebung entgegen §§ 282 , Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO in keinem Fall die Vorabentscheidungspflicht derRechtswegfrage im Beschlusswege gemäß § 17a Abs. 3 S.2 GVG seitensdes Gerichts aus, weil eine solche weder in derKlageerwiderungsschrift der Beklagtenseite noch vor der Verhandlungzur Hauptsache im Rahmen des Termins v. x erhoben worden war,dadurch der entscheidungsreife Rechtsstreit verzögert werden würdeund diese Säumnis entschuldigende Gründe nicht ersichtlich sind.Insoweit liegt jedenfalls auch ein die Verspätungspräklusionbegründender Verstoß der Beklagtenseite gegen derenProzessförderungspflicht entgegen §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO inGestalt der verspätet erhobenen Rechtswegrüge erst imProzessstadium der Entscheidungsreife ohne entschuldigende Gründevor. b) Im Kern unstreitig wurde durch das aus dem - bei der Beklagtenzu 2) haftpflichtversicherten - Fahrzeug des Beklagten zu 1) am xausgetretenen Hydrauliköl, die Staatsstraße x im GemeindebereichS.Richtung A. verschmutzt. Diese Staatsstraße steht gem. Art. 9, 41 S.1 Nr. 1 BayStrWG inder Straßenbaulastträgerschaft des Freistaats Bayern, wobeiinsoweit die staatlichen Bauämter als vertretungsberechtigteLandesbehörden fungieren, Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG. Obschon es sich beim kontaminierten Fahrbahnbereich vorliegendum eine Ortsdurchfahrt der Staatsstraße x durch die Gemeinde S.handelt, greift

nicht die Ausnahme derStraßenbaulastträgerschaft der Gemeinden in Bezug aufOrtsdurchfahrten nach Art. 41 S. 2, 42, 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWGein, da die Gemeinde S.die insoweit verlangte Voraussetzung, eineEinwohnerzahl von mehr als25.000 Einwohnern,gerichtsbekanntermaßennicht erfüllt. Deshalb verbleibt es auch im Hinblick auf diegegenständliche Ortsdurchfahrt beimGrundsatz der Trägerschaft derStraßenbaulast für Staatsstraßen seitens des Freistaats Bayern. Für die streitgegenständliche Staatsstraße liegt somit dierechtliche und tatsächliche Straßenbaulastträgerschaft beimzuständigen staatlichen Straßenbauamt S., welches in conreto durchdie untergeordnete örtlich zuständige Straßenmeisterei Z. vertretenwurde. Der Freistaat Bayern hat daher den Schadensersatzanspruch an dieFirma B. in zulässiger Weise abgetreten. Er wurde

bei wirksamvertreten durch das Staatliche Bauamt S. in Gestaltderuntergeordneten Dienstelle Straßenmeisterei Z. DieAbtretungserklärung wurde durch den vertretungsberechtigten ZeugenR., dem Straßenmeister und Leiter der Straßenmeisterei Z.,abgegeben. Der völlig glaubwürdige und glaubhafte Zeuge R. führteüberzeugend aus, dass die betroffene Staatsstraße in der"Straßenbaulastträgerschaft" des staatlichen BauamtsS.liege. Er hatweiter nachvollziehbar dargelegt, dass er berechtigtsei entsprechende Abtretungserklärungen für das Straßenbauamt S.abzugeben. Er sei von der obersten Baubehörde in München durchUrkunde zum Straßenmeister ernannt worden undvertretungsberechtigt. Die Abtretungserklärung vom x habe erpersönlich unterschrieben. Die Abtretungserklärung wurde auch in Kopie vorgelegt, woraus imÜbrigen angesichts der genauen Bezeichnung des Abtretenden im Kopfdes Dokuments eindeutig hervorgeht, dass seitens derStaßenmeisterei Z. für das Straßenbauamt S. und damit letztendlichfür den Freisaat Bayern gehandelt wurde, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. c) Die abgetretene Forderung war auch hinreichend bestimmt. Aus derAbtretungserklärung vomx ergibt sich, dass die Forderung aufgrundvon Öl- und Extremschmutzbeseitigung abgetreten wurde. Zunächstwurde die Zedentin (Straßenbauamt S.,

Straßenmeisterei Z) imKopf der Abtretungserkärlung detailliert bezeichnet. Dasverursachende Fahrzeug, der Schadenszeitpunkt undder Schadensortsind ebenfalls genau bezeichnet. Auch aus dem Begriff"Geschädigter" ergibt sich, dass Schadensersatzansprücheabgetreten wurden. Insbesondere ist die Abtretung ersichtlich auch nicht auf bloße"Aufwendungen" etwa im Sinne von § 670 BGB beschränkt.Der Begriff der Aufwendungen wird

von rechtlichen Laienverwendet und umfasst die gesamte Erstattungsforderung aufgrund derÖlspur- und Extremschmutzbeseitigung. d) Des Weiteren ist der Entscheidung desGerichts zugrunde zu legen,dass keine Rückabtretung der Regressforderungen seitens derKlägerin an die "Straßenmeisterei" (d.h. den FreistaatBayern als ursprünglichem Zedenten) erfolgt ist, auch wenn einesolche Rückabtretungsvereinbarung in der Forderungsabtretungaufgenommen worden war. Denn der Kläger, B., führte im Rahmen seiner informatorischenAnhörung in der Sitzung vom x schlüssig aus, dass die in derForderungsabtretung v.x aufgenommene Rückabtretungsvereinbarungkeinesfall eine "automatische" Rückabtretung bewirkensollte, sondern eine solche allenfalls als zusätzlich zu fixierendeRückabtretung in Betracht gezogen wurde, was beklagtenseitsunbestritten blieb, siehe dazu § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Auch der Zeuge R. bestätigte in Übereinstimmung mit demKlägervortrag nachvollziehbar, dass eine Rückabtretung derSchadensersatzforderung nicht "automatisch" erfolgtensollte, sondern

mit nur die Möglichkeit einer späterengesonderten Rückabtretung geregelt werden sollte. Überdies führte der Zeuge R., der nicht mehr genau wusste undinsofern "glaubte",dass im Zusammenhang mit dem mehralszwei Jahre zurückliegenden gegenständlichen Fall keinegesonderte Rückabtretung stattgefunden habe, im Rahmen dessenZeugenvernehmung widerspruchsfrei aus, dass gesonderteRückabtretungen nur teilweise dann in Ölspurfällen stattfanden,wenn Haftpflichtversicherer dies selbst so wollten, dass dasStaatliche Bauamt dieSchadensersatzansprüche im eigenen Namengegenüber dem Haftpflichtversicherer in Rechnung stellt, damitdiese Beträge

nach von den Haftplichtversicherern an dasStaatliche Bauamt bezahlt wurden, welches die Beträge sodann an dieKlägerin auskehrte. Der Zeuge R. konnte insoweit bestätigen, dassdies in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fallwar. Damit steht aufgrund dieser indiziellenUmstände zur Überzeugungdes Gerichts sogar fest, dass im Zusammenhang mit dem hiesigenÖlspurfall eine zum Verlust der Aktivlegitimation der Klägerinführende Rückabtretung derKlägerin an die "StraßenmeistereiZ."gerade nicht stattgefunden hatte. In jedem Falle genügte die für diesen anspruchsfeindlichenrechstvernichtenden Einwand der erfolgten Rückabtretung darlegungs-und beweisbelastete Beklagtenseite weder deren mit der Einlassungdes Gegners gewachsenen Darlegungslast - zumal die Beklagtenseitelediglich lapidar und pauschal "unterstellt, dass eineRückabtretung erfolgte" - noch deren diesbezüglicherBeweislast. Denn insofern sind die Beklagtenparteien schon mangelsBeweisantritts beweisfällig geblieben und haben damit insoweitjedenfalls den Rechtsnachteil der Beweislosigkeit einerentsprechenden Rückabtretung zu tragen (siehe dazuZöller/Greger ZPO.

  1. Aufl. Vor § 284 Rn. 18). DasGericht verkennt dabei nicht, dass zunächst der ZessionardieBeweislast für die korrekte Vornahme der Abtretung trägt, wasdie Klagepartei vorliegend zur vollen Überzeugung des Gerichtsnachzuweisen vermochte (siehe oben insbesondere unter c);demgegenüber ist indes anerkannt, dass - entsprechenden denallgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung - diejenige Parteifür(nachträgliche) Unwirksamkeitsgründe der Abtretungbeweispflichtig ist, die sich auf die (nachträgliche) Unwirksamkeitder Abtretung beruft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71Aufl. § 398 Rn. 46 m.w.N.). Die Klägerin ist demnach weiterhin Zessionarin der wirksamabgetretenen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten.
  2. Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 StVGund § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach folgt aus der im Kernunstreitigen Tatsache, dass sich am x die gegenständlicheStraßenverunreinigung in Form von Öl durch eine Zugmaschine, derenHalter der Beklagten zu 1) zum Verursachungszeitpunkt war und fürden die Beklagte zu 2) einstandspflichtig ist, verursachtwurde. Insoweit führten dievor Ort anwesenden Zeugen U., R. und Sch.übereinstimmend aus, dasssich auf dem betroffenen StraßenabschnittÖl, das vom defekten gegenständlichen Fahrzeug des Beklagten zu 1)ausgelaufen war, in erheblichem Umfang auf derFahrbahnfläche befand, wobei der während der gesamten Zeit derAbreinigung vor Ort anwesende Zeuge U. die insoweit verschmutzteabzureinigende Ölspur mit einer Länge von 150 m bis 250 m - sogarunter Fertigung einer entsprechenden Skizze - in nachvollziehbarerWeise beschrieben hat. Überdies führten die jeweils völlig glaubwürdigen undglaubhaften Zeugen U., R. und Sch. übereinstimmend undwiderspruchsfrei aus, dass sich die durch Ölverschmutzungkontaminierte Straßenfläche in der Breite durch einsetzenden Regenbis zur vollständigen Abreinigung erheblich vergrößerte hatte. Das aus dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgelaufenenHydrauliköl hat demnach diein der Straßenbaulastträgerschaft desFreistaats Bayern stehende Staatsstraße in deren bestimmungsgemäßerVerwendung nicht unerheblich beeinträchtigt, wodurcheineSachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugszuzurechnen ist.Denn Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichenStraßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen und dieStraßenverkehrssicherheit beeinträchtigen, sind dem Betrieb desFahrzeugs zuzurechnen, zumal insoweit § 32 Abs. 1 S.2 StVO ebensowie Art. 16 Hs. 1 BayStrWG sogar eine unverzüglicheBeseitigungspflicht zulasten des Verursachers statuieren. Die zurReinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit derStraße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vomSchädiger zu ersetzen gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1BGB, 249 Abs. 2 BGB. Dabei ist der Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger nachArt. 41 S.1 Nr. 1 BayStrWG und damit Unterhaltsverpflichteter nachArt. 9 Abs. 1 BayStrWG auch Geschädigter und daher Anspruchsinhabervon Regressansprüchen gegenüber dem Schädiger, mithin in concretodas Staatliche Bauamt S. in Gestalt der untergeordneten örtlichzuständigen Dienststelle Straßenmeisterei Z. . Dem Freistaat Bayen obliegen nämlich nach Art. 9, 10 Abs. 1, 16Hs. 2 BayStrWG sämtliche mit der Unterhaltung der betreffendenStaatsstraße zusammenhängende Aufgaben, Art. 9 Abs. 1 S. 1BayStrWG, wobei diesen ausweislich Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayStrWGinsbesondere die Verpflichtung trifft, die Straße in einem demgewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissenderöffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zuunterhalten. Darunter fällt vor allem auch die Pflicht zur unverzüglichenWiederherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit desStraßenverkehrs auf kontaminierten Straßenflächen. Art. 16 Hs. 2BayStrWG gewährt dem Freistaat Bayern diesbezüglich sogar einenausdrücklichen Kostenersatzanspruch, sofern der Schädiger seinerPflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung aus Art.16 Hs. 1 BaystrWG und aus § 32 Abs. 1 S. 2 StVO nicht nachkommt. In Anbetracht des erheblichen Gefährdungsrisikos für dieSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die hohenSchutzgüter Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer im Falle derÖlkontamination von Straßenflächen wird regelmäßig das Ermessen desStraßenbaulastträgers dahingehend auf Null reduziert sein, imRahmen seiner Verkehrssicherungspflicht schnellstmögliche Abhilfezu schaffen, vgl. Art. 9 Abs. 1,16 Hs. 2 BayStrWG. Da der Straßenbaulastträger daher kraft öffentlichen Rechtsverpflichtet ist, im Hinblick auf unverzügliche Abhilfemaßnahmenzur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit derkontaminierten Straßen - insbesondere der Einleitung derAbreinigung - in Vorleistung zu treten und damitregelmäßig auch eine Vorschusslast bezüglich derKostentragung von solchen Abhilfemaßnahmen einhergeht, istdieser allein deswegen Geschädigter im Falle vonStraßenkontaminierung durch Ölverlust, völlig unabhängig von denkonkreten Eigentumsverhältnisses an der betreffenden Straße. Aufgrund der Zeugeneinvernahmen sowohl des Zeugen R. als auchdesZeugen S. konnte nachvollzogen werden, dass die Firma B. durch deninsoweit für das Staatliche Bauamt S. - DienststelleStraßenmeisterei Z. -vertretungsberechtigten Zeugen S. fernmündlichbeauftragt worden ist. Nach der Abreinigung wurde die Straße durch den ZeugenStraßenmeister R. nach sorgsamer Überprüfung derwiederhergestellten Verkehrssicherheit am Folgetag abgenommen,womit eine fälligkeitsauslösende Abnahme durch den Auftraggeberi.S.d. §§ 641 Abs. 1 S. 1, 640 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt ist. Der Zeuge R. erklärte insoweit, dass es sich bei dem Zeugen S.um einen fachlich aus- undfortgebildeten motorisiertenStraßenwärter handele. Dieser sei durch den Zeugen R. insofernvorgeschlagen und vom Staatlichen Bauamt S. als Straßenwärter fürdas gegenständliche Gebiet ernannt worden. Deswegen sei der ZeugeS., der damals am Sonntagabend des x Notrufbereitschaft für dieStraßenmeisterei Z. gehabt habe, dementsprechend autorisiert undvertretungsbefugt gewesen, Aufträge gegenüber demFachreinigungsunternehmen Firma B. zu erteilen. Der Zeuge S. bestätigte, autorisiert und vertretungsberechtigtzu sein, entsprechende Aufträge der Firma B. gegenüber zu erteilen.Er sei zuständiger Straßenwärter in Notrufbereitschaft gewesen under habe, nachdem ihm seitens der Polizei eine starkeÖlverschmutzung und dadurch bedingte Gefahr im Verzug gemeldetworden sei, sogleich die Fachreinigungsfirma B. verständigt, damitdiese die Straße von der Ölverschmutzung abreinige.
  3. Bestehen des Anspruchs der Höhe nach Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, sokann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGBden dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er diefreie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Dabei ist unter Berücksichtigung der schadensrechtlichenGrundsätze Dispositionsfreiheit zugunsten des Geschädigten sowieWirtschaftlichkeitspostulat und Bereicherungsverbot zulasten desGeschädigten nur der zur Schadensbehebung erforderliche Betrag zuersetzen, welcher vorliegend mit den in Rechnung gestelltenBeseitigungskosten in Höhe von brutto 1.133,06 €gleichzusetzen ist. a) Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass die imRahmen der Rechnung vom x sowie im Auftrags- und Abnahmeprotokollvom x beschriebenen Leistungen und Arbeiten tatsächlich in dieserArt und in diesem Umfang ausgeführt und erbracht wurden: Der glaubwürdige und glaubhafte Zeuge Sch. legtewiderspruchsfrei und schlüssig dar, dass er als Mitarbeiter der Fa.B. nach Meldung und Beauftragung der Fa. B. seitens derStraßenmeisterei sodann um 21:45 Uhr mit derGroßflächenreinigungsmaschine Canter CA 75 S zur Schadensstellelosgefahren sei und nach Ankunft an der Unfallstelle dieAbreinigung der kontaminierten Straßenbereiche zügig durchgeführthabe. Dabei habe er –nach genauer Feststellung von Ausmaß undUmfang der Ölverschmutzung –zusammen mit dem Zeugen R. vonder Straßenmeisterei Z. a.M., die Ölspurreinigungsmaßnahmenabgesprochen, welcher deren Ausführung auch kontrolliert habe. Nach Beendigung der Reinigungsmaßnahmen sei er, der Zeuge Sch.,dann unmittelbar wieder zum Betriebshof zurückgefahren, wo er um23:03 Uhr wieder angelangt sei und danach dieWasser-Öl-Chemie-Emulsion abgelassen, die Reinigungsmaschinegereinigt undfür den nächsten Einsatz wiederhergestellt habe. Daseigentliche Ende seiner diesbezüglichen Tätigkeit sei 23.45 Uhrgewesen. Der Zeuge Sch. führte weiterhin nachvollziehbar aus, dass dieMaschine Canter CA 75 S für die Reinigungsarbeiten zum Einsatzgekommen sei. Im Zuge der Reinigungsarbeiten seien 10 LiterÖlreinigungsmittelchemie verbraucht worden. Die aufgenommeneÖl-Wasser-Emulsion habe –nach genauer Abmessung - 770 Literbetragen und sei auf dem Betriebshof entsorgt worden. Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge Sch. der Sache nach plausibelüberdies, dass die Arbeiten, wie sie im schriftlichen Auftrags- undAbnahmeprotokoll vom x sowie in der Rechnung vom x aufgeführt sind,auch genauso getätigt worden seien und mit seinem - unmittelbarnach Durchführung der gegenständlichen Reinigungsmaßnahmengefertigten - handschriftlichen Leistungsbericht übereinstimmenwürden. Das schriftliche Auftrags- und Abnahmeprotokoll vom xkorrespondiert wiederum vollumfänglich mit der erst spätererstellten Rechnung vom x. Überdies sei er, der Zeuge Sch., durch Teilnahme anFachschulungen geschult darin, Ölverschmutzungen ordnungsgemäßabzureinigen, insbesondere mit der Maschine Canter CA 75 S, wobeier in diesem Bereich über eine Erfahrung von ca. 5 Jahrenverfüge. Schließlich bezeichnete der Zeuge Straßenmeister R. denMitarbeiter Sch. derKlägerin als zuverlässigen und gründlicharbeitenden Mitarbeiter, auf welchen Verlass sei. b) Die Höhe des Schadensersatzanspruches folgt schlussendlich ausden unstreitig in Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhevon brutto 1.133,06 €. Aus Rechtsgründen ist eine Beweiserhebung durchSachverständigenbegutachtung überdie Erforderlichkeit derangewandten Nassreinigungsmethode sowie über die Angemessenheit undÜblichkeit des durch das Abreinigungsverfahren verursachtenKostenaufwands seitens der Klägerinentscheidungsunerheblich, da der in Rechnung gestellteBetrag als zur Schadensbeseitigung"erforderlicher"Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1,2 BGB anzusehen ist: Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustandherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatzverpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wenn wegen einerBeschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, sokann derGläubiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung desursprünglichen Zustandes vor dem Eintritt der Schädigung dendazuerforderlichen Betrag verlangen. Dabei ist nur der dazu objektiverforderliche Betrag zu ersetzen. Dieser umfasst die Aufwendungen,die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in derLage des Geschädigten machen würde, um den Schaden zu beheben (vgl.etwa BGH NJW 2008, 2910 im Rahmen der Mietwagenkosten). DerGeschädigte ist

bei nach dem ausdem Grundsatz derErforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen denwirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach höchstrichterlicherRechtsprechung (vgl. BHG, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 [beijuris] = VersR 1975, 184 ) der "erforderliche"Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß desSchadenssowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für dieBeseitigung eingegrenzt wird, sondern auch von den Erkenntnis- undEinflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auchdurch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zurInstandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muss. In diesemSinne ist der Schaden nicht "normativ"zu bestimmen,sondern subjektbezogen. Diese nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigendenUmstände schlagen sich letztlich in Umfang undVerlauf derInstandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die demGeschädigten von Fachunternehmen berechnet werden. Zwar sind dieseKosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung deserforderlichenBeseitigungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB, der sichnach dem richtet, was zur Instandsetzung der beschädigten Sache vonden Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehenaufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei derAuftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eineordnungsgemäße, zügige Durchführung der Wiederherstellung vonwirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einerGeringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leitenlassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ebender Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit beiderSchadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald derWiederherstellungsauftrag erteilt und das Geschehen in die Händevon Fachleuten übergeben wird; auch diese Grenzen bestimmen dasmit, was "erforderlich" ist. Es würde dem Sinn und Zweckdes § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte beiAusübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis -sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des§ 278 BGB oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zudem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen derSchadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinemEinfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dassdieSchadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auchnicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindenmuss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das"Werkstattrisiko" bzw. "Prognoserisiko"abzunehmen, daser auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihmdie Beseitigung des Schadens nach§ 249 Abs. 1 BGB überlassen würde(vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 249 Rn.13). Weist der Geschädigte demnach nach, dass er dieInstandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätzeveranlasst hat, so können deshalb die "tatsächlichen"Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des"erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogenwerden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwawegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegenunsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zudem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich ist,unangemessen sind. Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Kostenrechnungdes Fachunternehmens dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fürdieInstandsetzung der Straßenverkehrsfläche geschuldeten Betragungeprüft gleichzusetzen. Bei der Bemessung deserforderlichenHerstellungsaufwandes sinddie Positionen auszuscheiden, die nur beiGelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind.Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazuführen, dasssich dies mangels Interesse der Vertragsbeteiligten aneiner marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung - letztlich zumSchaden derAllgemeinheit - im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zuführenden Nachweis, dass erwirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auchbei der Überwachung des Reinigungsunternehmens, den Interessen desSchädigers an Geringhaltung des WiederherstellungsaufwandesRechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringeAnforderungen gestellt werden. Die vorgenannten Überlegungen gelten auch in der

vorliegenden Sonderkonstellation bei Abtretung des Ersatzanspruchesan das Abreinigungsunternehmen (

die Klägerin selbst) und damitfaktische Rechnungstellung des Instandsetzungsunternehmens ansichselbst. Der Schädiger ist auchhier ausreichend über die obengenannten Grundsätze der Pflicht zur Beachtung wirtschaftlicherSchadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH, Urteilvom 29.10.1974 - Az. VI ZR 42/73 [bei juris] = VersR 1975, 184 )gestützt, zumal er die Abtretung etwaiger Ansprüche desGeschädigten gegen das Entkontaminierungsunternehmen verlangenkann, was im konkreten Fall jedoch nicht verlangt wurde. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dieGeschädigte (Straßenmeisterei Z. in Vertretung für das staatlicheBauamt S. in Vertretung für den Freistaat Bayern) entsprechenddieser Vorgaben sich sowohl bei Beauftragung als auch beiÜberwachung der Durchführung der Reinigungsarbeiten vonwirtschaftlichen Erwägungen hinreichend hat leiten lassen:

(1)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der in Rechnunggestellte Betrag nämlich deswegen erforderlich im Sinne des § 249BGB, weil seitens des Straßenbauamts S., vertreten durch dieDienststelle Straßenmeisterei Z., in zulässiger Weise eineFachfirma mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt wurde. Eine - noch dazu sich durch Regen erheblich vergrößernde -Ölkontamination auf einer Staatsstraße, vorliegend noch im obenaufgeführten nicht unerheblichen Ausmaß von mindestens 150 m,beinhaltet ein erhebliches Gefährdungsrisiko für die Sicherheit undLeichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die hohen SchutzgüterLeibund Leben der Verkehrsteilnehmer, sodass im Rahmen derVerkehrssicherungspflicht die Straßenmeisterei gehalten ist,schnellstmögliche Abhilfe zu schaffen, vgl. Art. 9 Abs. 1,16 Hs. 2BayStrWG. Die konkrete Auswahl der Abreinigungsfirma B. war insoweit nichtzu beanstanden, weil diese schnell vor Ort sein konnte. Insofernfehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass dieStraßenmeisterei in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis voneffizienteren und günstigeren Abreinigungsfachunternehmen gehandelthätte, die in der damaligen konkreten zeitlichen und örtlichenSituation zeitnah ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten. Der Zeuge S. führte insoweit aus, dass ihm, der amgegenständlichen Sonntagabend die Notrufbereitschaft fürdieStraßenmeisterei Z. ausgeübt habe und circa eine Stunde Fahrzeitvon der Schadensstelle entfernt wohne, seitens der Polizei einestarke Ölverschmutzung und insofern Gefahr imVerzug gemeldet wordensei. Dieser habe daher sogleich das Fachreinigungsunternehmen B.mit der Reinigung beauftragt und daraufhin seinen vor Ort wohnendenVorgesetzten, den Zeugen R., verständigt, damit dieser sich dieSchadensstelle anschaue und die Abreinigungsmaßnahmen kontrolliere,was dieser auch gemacht habe. Der Zeuge R. gab insofern an, dass dieser zur verschmutztenÖlspurstelle hinzukam, wobei in Absprache mit ihm dieReinigungsarbeiten seitens des Mitarbeiters der Fa. B. zügig undfachgerecht vorgenommen worden seien und wobei er sich insbesonderegenau versichert habe, dass die entsprechendenÖlbeseitigungsmaßnahmen der Fa. B. erforderlich seien undordnungsgemäß durchgeführt würden. Darüber hinaus sei ihm,demZeugen R., im Rahmen seiner jahrelanger Tätigkeit als Leiter derStraßenmeisterei Z. a.M. der die Reinigungsarbeiten ausführendeMitarbeiter Sch. der Klägerin als zuverlässig und gründlicharbeitender Mitarbeiter bekannt, auf welchen Verlass sei. Damalsseien überdies gründliche Abreinigungsarbeiten zum einen dadurcherschwert worden, dass die Feuerwehr vorher die Straße mitÖlbindemitteln unzureichend abgebunden habe, zum anderen

nach -die Ölverschmutzung in der Fläche vergrößernder - Regen eingesetzthabe und schließlich sich der verschmutzte Straßenbelag ausverschiedenen Teerbelägen zusammengesetzt habe, was dieWiederherstellung der Verkehrssicherheit und Griffigkeit desölverschmutzten Straßenbelages schwieriger gemacht habe. Er, derZeuge R., sei im Übrigen während seiner Freizeit zur Absprache undKontrolle bei den Reinigungsarbeiten zugegen gewesen, was er ausGründen der Kostensparung nicht auf dem dienstlichen Wege demSchadensverursacher in Rechnung gestellt habe, zumal längeresVerweilen seiner Person vor Ort in Gegenwart des zuverlässig undordnungsgemäß arbeitenden Mitarbeiters der Fa. B. lediglich dieSchadensbeseitigungskosten in die Höhe geschraubt hätte.Schließlich habe er persönlich am Folgetag die Wiederherstellungder Griffigkeit und Sicherheit der abgereinigten Straßenflächengenau kontrolliert. Insbesondere komme es ihm ebenso wie denStraßenwärtern im Rahmen ihrer Tätigkeit fürdie StraßenmeistereibeiEinleitung von - für erforderlich und zweckentsprechendbefundenen - Gefahrenabwehrmaßnahmen in Gestalt der Beauftragungder Klägerin mit derAbreinigung von Ölkontaminationen stetsvorrangig darauf an, die Straßenverkehrsfähigkeit undStraßenverkehrssicherheit desmit Öl verschmutztenStraßenabschnittes bestmöglich und zügig wieder herzustellen. Der vor Ort stets anwesende und im Hinblick aufÖlverschmutzungen und deren Beseitigung erfahrene Zeuge U., der fürdie Freiwillige Feuerwehr S. den Einsatz leitete, legte außerdemschlüssig dar, dass es sich bei dem durch Öl verschmutztenStraßenbereich um einen Gefahrenschwerpunkt gehandelt habe, anwelchem schon mehrere schwere Verkehrsunfälle geschehen seien,zumal dieser unmittelbar in eine abschüssige Straßenkurve übergehe.Dabei sei es der Freiwillige Feuerwehr in Anbetracht deserheblichen Umfangs und Ausmaßes der Ölverschmutzung im Rahmenderen vorhandener Mittel nicht möglich gewesen, dieVerkehrssicherheit der Straßenbeläge wieder herzustellen, wobeiinsbesondere die Abreinigung durch bloße Ölbindemittel

für inkeiner Weise ausreichend gewesen sei. Vielmehr habe dieÖlverschmutzung professionell abgereinigt werden müssen, um dieVerkehrssichheit bestmöglich wieder herzustellen. Die FreiwilligeFeuerwehr habe daher keine Gewähr für die Sicherheit im Falle derVornahme eigener Abhilfemaßnahmen durch Ölbindemittel übernehmenwollen, zumal es der Feuerwehr bei der Einleitung vonGefahrenabwehrmaßnahmen vornehmlich auf die schnelle undbestmöglichste Wiederherstellung der Straßenverkehrssicherheitangekommen sei. Ebenso steht fürdas Gericht nach Aussage der Zeugen S. und R.fest, dass diese fachlich aus- und fortgebildet sind, betreffenddie Beurteilung von Erforderlichkeit, Art undUmfang vonAbreinigungsmaßnahmen infolge Ölkontamination auf Straßenflächen:So schilderte der Zeuge R. plausibel, dass er selbst ebenso wie derStraßenwärter S. über die entsprechende fachlichestraßenverkehrssicherheitsmäßige Ausbildung verfüge, was vom ZeugenS. auch bestätigt wurde. Auch der Zeuge Sch. legte im Übrigen dessen entsprechendefachliche Ausbildung zur Abreinigung von Ölspuren durch TeilnahmeanFachschulungen dar. Schließlich wurden auch Auftragsbestätigung und Arbeitsprotokollerst nach Prüfung durch den Zeugen R. im Namen der StraßenmeistereiZ. unterzeichnet und hat dieser nach seiner glaubhaften Aussageauch die Abtretungserklärung erst nach Prüfung der seitens derKlägerin in Rechnung gestellten Leistungen, insbesondere ob diesemit dem tatsächlich vorhandenen Ölschaden übereinstimmten,erteilt.

(2)Demzufolge steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sichdie Geschädigte –die Straßenmeisterei Z. vertreten durch ihreMitarbeiter S. und R. –in Bezug auf Beauftragung, Überwachungund Abnahme der durchgeführten Reinigungsarbeiten durch dieKlägerin von hinreichenden wirtschaftlichen Erwägungen hat leitenlassen, zumal diese wesentlichen Einfluss auf das Ob und Wie derGefahrenabwehrmaßnahme qua maschineller Ölspurabreinigung in dereigenen Hand behielt und auch Abnahme undRechnungsprüfung einerausreichenden Kontrolleunterzog. Im Interesse einer zügigen und sachgerechten Wiederherstellungder Verkehrsfähigkeit des kontaminierten Straßenabschnitts durftedie Geschädigte daher in vorliegender nicht zu beanstandender Artund Weise die Klägerin mit der Durchführung derAbreinigungsmaßnahmen betrauen. Insbesondere bestand insofern Gefahr in Verzug inAnbetracht des erheblichen Ausmaßes der Ölverschmutzung an einemUnfallschwerpunkt, der einsetzenden Vergrößerung desÖlfilmes durchRegennässe und der an die Grenzen ihre Kapazitäten stoßenden vorOrt anwesenden Freiwilligen Feuerwehr, die keine Gewähr für dieWiederherstellung der Straßenverkehrssicherheit geben konnte undwollte.
(3)Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit, Angemessenheitund Üblichkeit der (nachgewiesenermaßen) tatsächlich ausgeführtenReinigungsarbeiten und der in Rechnung gestellten Kostensätze istdeshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachÜberzeugung des Gerichts aus Rechtsgründen ohne Relevanz, so dasseinem entsprechenden Beweisantrag der Beklagtenseite mangelsEntscheidungserheblichkeit in Anlehnung an § 244 Abs. 3 S.2Var. 2 StPO nicht nachzukommen war (vgl. dazuZöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 284 Rn. 9). Im Übrigen war auch den weiteren, unberücksichtigt gebliebenenBeweisangeboten der Parteien mangels Entscheidungserheblichkeitnicht nachzukommen.
(4)Der pauschale Vortrag der Beklagtenpartei, es läge eingespaltener Markt vor unter Verweis auf die Ölspurproblematikundentsprechender Fälleim Bundesgebiet bzw. in anderen Bundesländern,konnte schon mangels jeglichen Bezugs zum vorliegenden Streitfallkeine Berücksichtigung finden. Die bestritte Behauptung der Beklagtenparteien, einentsprechender Pauschalvergütungsvertrags zu festgelegten Preisebestehe gegenwärtig zwischen der Straßenmeisterei Z. und derKlägerin, ist gemessenen an der Einlassung der Klagepartei bereitsunsubstantiiert,wobei die für diesen anspruchsmindernden Umstanddarlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite insoweit gar keinenrelevanten Beweis angeboten hat, vielmehr insoweit lediglich Kopienobsoleter Budget-Zusatzvereinbarungen mit der Straßenmeisterei BadStaffelstein ohne Bezug zum hiesigen Fall vorlegte, und mithin auchihrer formellen Beweisführungslast nicht genügte. Im Gegenteil erklärte der Zeuge R. insofern sogar überzeugend,dass vorliegend zwar einRahmenvertrag mit der Firma B. existiere,

in jedoch lediglich die Eckpunkte festgelegt seien. EineFestlegung, dass eine bestimmte Streckenlänge zu einem bestimmtenPreis zureinigen sei, sei nicht erfolgt. Konkrete preislicheAbsprachen seien also gerade nicht getroffen worden. c) Soweit die Beklagtenpartei ohne entscheidungserheblichesBeweisangebot einen Verstoß gegen dieSchadensminderungsobliegenheit des geschädigtenStraßenbaulastträgers sinngemäß geltend macht, ist ein solcher(jedenfalls konkludent) bestritten. Dabei wurde beklagtenseits bereits nicht einmal vorgetragen,dass die Straßenmeisterei Z. vor dem Hintergrund der damaligenzeitlichen, örtlichen und situativen Verhältnisse ("Gefahr imVerzug") ein anderes Fachreinigungsunternehmen beauftragenhätte können, welches die Abreinigung günstiger und/oder(vermeintlich) fachgerechter hätte vornehmen können. Vielmehr werden lediglich pauschale Einwendungen erhoben, ohnejeglichen konkreten Bezug zu einer zeitnahen wirtschaftlicherensachangemessenen Abreinigungsmöglichkeit betreffend den hiesigenEinzelfall – Fahrbahnkontaminierung mit Hydrauliköl durchdiegegenständliche landwirtschaftliche Zugmaschine am x auf derStaatstraße x in S. Richtung A.. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit wegenetwaiger überhöhter (unangemessener) Preise der Firma B. scheidetzudem auch deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigungbeauftragte Fachunternehmen kein Erfüllungsgehilfe der Geschädigtenim Sinne von § 254 Abs. 2 S.2 i. V. m. § 278 BGB ist (vgl.Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 254 Rn. 55). II. Zinsen ab dem 09.12.2011 sind gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 ,288 Abs. 1 BGB zuzuerkennen, da die Beklagte zu 2) jeglicheLeistungseinstandspflicht mitSchreiben vom 09.12.2011 ernsthaft undendgültig verweigerte, zumal diese "lediglich" imErledigungsinteresse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohnePräjudiz pauschal 250,00 € bezahlte, wodurch nach § 286 Abs. 2Nr. 3 BGB Verzug seit dem 09.12.2011 eintrat. Insoweit vertrat dieBeklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer nach ihren AllgemeinenGeschäftsbedingungen den Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer,so dass auch in Bezug auf den Beklagten zu 1) Verzug ausgelöstwurde. Demnach sind aus Verzugsgründen auch die geltend gemachtenvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 101,40 € (1,3Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 883,06 € plusAuslagenpauschale) in Bezug auf das anwaltliche Anspruchsschreibendes Klägervertreters vom x nach Verzugseintritt zuzusprechen ebensowie diesbezügliche Zinsen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S.1 ZPO. Der Ausspruch über dievorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sichaus §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/637380.html Kommentare

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