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OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Juni 2013 - Az. 3 Ss OWi 824/13

  1. Mit dem gerichtlichen Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG, dass auch eine Verurteilung "auf Grund eines Strafgesetzes" in Betracht komme, wird das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich in das Strafverfahren übergleitet; zugleich erhält der (bislang) 'Betroffene' gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten" (Anschluss an (BGHSt 29, 305/308).
  2. Ist das Bußgeldverfahren in das Strafverfahren übergeleitet worden, finden für das Rechtsmittelverfahren ausnahmslos die Vorschriften der Strafprozessordnung auch dann Anwendung, wenn der Betroffene gleichwohl 'nur' wegen einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb lediglich auf eine Geldbuße, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Verhängung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots, erkannt wird (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2008 - 4 Ss OWi 182/08 = BA 46 [2009], 280). Tenor I. Die Entscheidung über die gegen das Urteil des Amtsgerichtsvom 31.01.2013 eingelegte „Rechtsbeschwerde“des Angeklagten, welche als Berufung zu behandeln ist, obliegt demals Berufungsgericht zuständigen Landgericht. II. Die Sache wird deshalb an das für eine Entscheidung über dieBerufung des Angeklagten zuständige Landgericht abgegeben. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten (und ehemals Betroffenen) am31.01.2013 wegen einer am 09.08.2012 fahrlässig begangenenOrdnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter derWirkung eines berauschenden Mittels nach § 24 a Abs. 2 i.V. Abs. 3 StVG in Tateinheit mit unerlaubterBenutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) zu einer Geldbußevon 520 Euro verurteilt und gegen ihn entsprechend der schon imBußgeldbescheid vom 28.09.2012 vorgesehenen Ahndung ein Fahrverbotvon einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängt.Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten„Rechtsbeschwerde“ rügt der Betroffene dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. II. Das Rechtsmittel ist als strafprozessuale Berufung anzusehen undals solche von demzuständigen Berufungsgericht durchzuführen.
  3. Mit dem vom Amtsgericht unter dem 21.11.2012 nach Einlegungdes Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 28.09.2012 zusammenmit der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins an den Betroffenen(und seinen Verteidiger) erteilten Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1i.V.m.Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach „auch eine Verurteilungwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 I, II StGB inBetracht“ komme, ist das Bußgeldverfahren endgültig,d.h. unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt29, 305/308) in dasStrafverfahren übergleitet worden; zugleich erhielt hierdurch der(bislang) „Betroffene“ gemäß § 81Abs. 2 Satz 2OWiG „die Rechtsstellung des Angeklagten“,worauf das Amtsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat.
  4. Für das Rechtsmittelverfahren finden damit ausnahmslos dieVorschriften der Strafprozessordnung auch dann Anwendung, wenn derBetroffene unbeschadet der bewirkten Überleitung ins Strafverfahren– wie hier – ‚nur‘ wegen einer odermehrerer Ordnungswidrigkeiten schuldig gesprochen und gegen ihndeshalb ‚lediglich‘ auf eine Geldbuße, gegebenenfallsunter gleichzeitiger Verhängung eines bußgeldrechtlichenFahrverbots, erkannt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2008– 4 Ss OWi 182/08 = BA 46 [2009], 280; Göhler/SeitzOWiG
  5. Aufl. § 81 Rn. 24; Burhoff/Gübner,Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren,
  6. Aufl.,Rn. 2557, jeweils m.w.N.). Ist damit das angefochtene Urteil imStrafverfahren ergangen, kann es nur mit den strafprozessualenRechtsmitteln der Berufung oder der Revision angefochtenwerden.
  7. Die mit Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom 01.02.2013an diesem Tag eingelegte „Rechtsbeschwerde“des Betroffenen, die er nach Zustellung des schriftlichen Urteilsvom 31.01.2013 an seinen Verteidiger am 15.02.2013 mit am15.03.2013 eingegangenem weiteren Telefax-Schreiben seinesVerteidigers vom 14.03.2013 mit der Verletzung formellen undmateriellen Rechts begründet hat, ist demgemäß, wie dieStaatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen ihrerAntragsschrift vom 14.06.2013 zutreffend feststellt, alsstrafprozessuale Berufung anzusehen und durchzuführen. Hiervon gehtnicht zuletzt das Gesetz selbst, wie sich u.a. aus § 313 Abs. 3StPO ergibt, aus (vgl. neben KK/Wache OWiG
  8. Aufl. § 82Rn. 21 und Göhler/Seitz § 82 Rn. 25 zuletzt auch OLGBamberg, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 Ss OWi 1189/12 [beijuris] = NStZ 2013, 182 f. = OLGSt StPO § 300 Nr. 3 = VRR 2013, 149f., jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff.= NStZ1988, 465 f.).
  9. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht selbst und mitihm Verteidigung und Staatsanwaltschaft jeweils unzutreffend vonder Statthaftigkeit einer „Rechtsbeschwerde“ausgehen. Gemäß § 300 StPO ist der Irrtum in der korrektenBezeichnung des statthaften Rechtsmittels vielmehr unschädlich unddie Falschbezeichnung dahin umzudeuten, dass der vomRechtsmittelführer erstrebte Zweck möglichst erreichbar ist; imZweifel gilt das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendereNachprüfung erlaubt (Meyer-Goßner StPO
  10. Aufl. § 300 Rn.3). Danach ist ein unzutreffend als„Rechtsbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittelin aller Regel als Berufung zu behandeln. Trifft der Angeklagtenämlich unter den zulässigen strafprozessualen Rechtsmitteln derBerufung und der Revision keine Wahl, so sieht das Gesetz in ersterLinie das Rechtsmittel der Berufung vor; ein nicht näherbezeichnetes Rechtsmittel ist damit als Berufung zu behandeln(Meyer-Goßner § 335 Rn.2). Nichts anderes kann imGrundsatz gelten, wenn der Angeklagte – wie hier – derirrigen Auffassung ist, gegen das angefochtene Urteil seidieRechtsbeschwerde gegeben. Einer solchen unrichtigen Bezeichnung istnicht zu entnehmen, welches der beiden ihm wahlweise eröffnetenRechtsmittel der Angeklagte ergreifen wollte. Da sich derRechtsmittelführer in derartigen Fallkonstellationen derWahlmöglichkeit zwischen Berufung undRevision regelmäßig geradenicht bewusst gewesen sein wird, ist deshalb eine gegen das Urteileingelegte Rechtsbeschwerde regelmäßig als Berufung zu behandeln(OLG Hamm und OLG Bamberg, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte dafür,dass der Angeklagte vorliegend auf eine Nachprüfung des Urteils intatsächlicher Hinsicht verzichten wollte, so dass ausnahmsweise voneiner Revision auszugehen wäre (OLG Bamberg a.a.O.;KK/Wache § 82 Rn. 21 und Göhler/Seitz § 82 Rn.25, jeweils m.w.N.), fehlen. III. Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung obliegt demLandgericht. Entsprechend § 348 StPO erklärt sich derSenat deshalb für unzuständig und gibt die Sache an dasfür die Berufung des Angeklagten zuständige Landgericht ab. IV. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 348 Abs. 2 StPOi.V.m. § 79 Abs. 3 Satz1 OWiG. Permalink: http://openjur.de/u/637382.html Kommentare

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