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BGH, Urteil vom 16.07.2013 - XI ZR 260/12

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kl

§ 307Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Selbst wenn man aber mit der Revision eine darüber hinaus gehende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch der weiteren von der Beklagten angebotenen Preismodelle ("Kontopakete") für erforderlich hielte, ergäbe sich nichts anderes. Kunden der Beklagten, die das - grundsätzlich kostenfreie - "Junge Konto" gewählt haben (oder denen dieses Modell zur Neueröffnung eines Girokontos zur Verfügung stünde), müssen demgegenüber für die Führung des Pfändungsschutzkontos neben der monatlichen Grundgebühr von 8,99 € auch die beim ... AktivKonto gesondert anfallenden Postenpreise von jeweils 1,50 € für bestimmte Daueraufträge, Schecks, FormularÜberweisungen sowie Überweisungen per telefonischem Kundenservice zahlen, die beim "Jungen 24 Konto" überhaupt nicht bzw. - für Überweisungen per Formular oder telefonischem Kundenservice - erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres anfallen. Vom ... PlusKonto (Grundvariante ohne Bonus) unterscheidet sich das Pfändungsschutzkonto nicht bloß durch den um 1 € höheren monatlichen Grundpreis, sondern auch durch die Postenentgelte von jeweils 1,50 € für die vorgenannten Vorgänge (Daueraufträge, Schecks, Formular- sowie telefonische Überweisungen), die beim ... PlusKonto für Daueraufträge sowie Schecks gar nicht und im Übrigen nur in geringerer Höhe von jeweils 0,75 € anfallen. Das ... BestKonto (Grundvariante ohne Bonus) schließlich weist zwar gegenüber dem Pfändungsschutzkonto einen um 1 € höheren monatlichen Grundpreis von 9,99 € auf. Bei diesem "Kontopaket" sind aber neben der Einreichung von Schecks auch die erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Einrichtungen oder Änderungen von Daueraufträgen ebenso wie Überweisungen per Formular und telefonischem Kundenservice im Preis inbegriffen, nach der Umwandlung eines bestehenden ... BestKontos in ein Pfändungsschutzkonto dagegen gesondert zu bezahlen. Der hinsichtlich des monatlichen Grundpreises bestehende Preisvorteil des ... BestKontos gegenüber dem Pfändungsschutzkonto in Höhe von 1 € ist daher etwa schon bei Einrichtung oder Änderung nur eines Dauerauftrags oder einer Formularüberweisung pro Monat hinfällig.

(3)Gründe, die die streitige Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. (
  1. a)Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand, insbesondere ein aus der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) - möglicherweise - resultierender organisatorischer Mehraufwand, vermag die Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen 26 (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11 , WM 2012, 2381 Rn. 56 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12 , juris Rn. 61 f.). Die Revision gibt insoweit zu einer abweichenden Sichtweise keinen Anlass. (
  2. b)Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Revision vorgetragenen weiteren Gesichtspunkte. Bei ihrem Einwand, die Umstellung des Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto erfolge "auf Wunsch des Kunden" und gehe angesichts der gesetzlichen Umgestaltung des Pfändungsschutzes für beide Vertragspartner mit einem "neuartigen Gefüge von Rechten und Pflichten" einher, lässt die Beklagte außer Acht, dass dem Kunden nach der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage zur Erlangung des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes ausschließlich die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zur Verfügung steht und der Gesetzgeber dies mit der ausdrücklichen Erwartung verbunden hat, dieser alternativlose Pfändungsschutz dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 16/12714, S. 17 ). Auch die Erwägung der Beklagten, den günstigeren Kontomodellen liege unter anderem die Kalkulation zugrunde, dass auf den betreffenden Girokonten regelmäßig ein gewisses Durchschnittsguthaben (Sichteinlagen) vorhanden sei, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet werden. Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11 , WM 2012, 2381 Rn. 21, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12 , juris Rn. 26, jeweils mwN). Angesichts dieses auf die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums des Kunden abzielenden Gesetzeszwecks (vgl. auch BT-Drucks. 16/12714, S. 17 ) sind kalkulatorische Überlegungen der Beklagten zu deren eigener Preisgestaltung nicht geeignet, die Angemessenheit höherer 28 Kontoführungsentgelte zu Lasten der Inhaber von Pfändungsschutzkonten zu begründen.
  3. b)Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zweite angegriffene Klausel, wonach bei dem Pfändungsschutzkonto die Kontoführung grundsätzlich auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I.2), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Hierbei kann dahin stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, es handele sich - ebenso wie bei den beiden weiteren streitgegenständlichen Bestimmungen (dazu nachfolgend II. 1. c), d)) - um eine bloße Konkretisierung bzw. Ergänzung der Entgeltvereinbarung, die mit dieser untrennbar verbunden sei und schon deshalb das Schicksal der Unwirksamkeit teile (hiergegen Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.13). Denn jedenfalls die ergänzende Erwägung des Berufungsgerichts, die Klausel halte auch bei isolierter Betrachtung der Inhaltskontrolle nicht stand, erweist sich als rechtsfehlerfrei.
  4. aa)Die Bestimmung, dass "die Kontoführung...grundsätzlich auf Guthabenbasis" erfolgt, unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (Senatsurteil vom
  1. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 , BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die 29 scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste. Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom
  2. April 2009 - XI ZR 78/08 , BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
(2)Im Streitfall erfasst die ihrem Wortlaut nach nicht teilbare Klausel nicht nur die Kontoführung für Neukunden, die bei der Beklagten ein Girokonto eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto einrichten möchten, sondern auch Umwandlungsverlangen von Kunden, die bereits ein Girokonto bei der Beklagten unterhalten. Ein durchschnittlicher - juristisch nicht vorgebildeter - (Bestands-)Kunde, der auf seinem vorhandenen Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, § 504 BGB) in Anspruch nimmt, kann aber die von der Beklagten gewählte Formulierung, das Pfändungsschutzkonto werde "auf Guthabenbasis geführt", nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach - wirksamer - Kündigung des bestehenden Kredits verstehen. Vielmehr kann die betreffende Wendung bei ihm auch den Eindruck hervorrufen, seine Berechtigung zur weiteren Kreditinanspruchnahme entfalle allein schon aufgrund seines Umwandlungsverlangens bzw. infolge der tatsächlichen Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In einer solchen Regelung läge aber eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften. (
  1. a)Die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredits durch das Kreditinstitut bedarf der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden, an die der Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts anknüpft (vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken). Diese Kündigung erfordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigungsrecht jedenfalls eine entsprechende 32 Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12 , WM 2013, 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN) sowie an die Wahrung der Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB) geknüpft sein kann (vgl. OLG Schleswig, WM 2012, 1914 , 1919 f.). Einer Kündigung durch die Bank bedarf im Übrigen auch die Beendigung der Kreditgewährung in Form einer bloß geduldeten Kontoüberziehung (vgl. § 505 BGB; Wunderlich in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 27). (
  2. b)§ 850k ZPO befreit das Kreditinstitut nicht von diesem Kündigungserfordernis. Zwar knüpfen - wie der Revision im Ausgangspunkt zuzugeben ist - die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto, von der Sonderregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Kontopfändungsschutz beim Pfändungsschutzkonto nur für den Auszahlungsanspruch über ein Guthaben gewährt wird ( BT-Drucks. 16/12714, S. 19 ). Dem Gläubiger ist es daher unbenommen, ungeachtet der Regelungen in § 850k ZPO etwaige weitere Ansprüche des Schuldners gegen sein Kreditinstitut - beispielsweise aus einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (vgl. § 504 BGB) - zu pfänden. Dass sich deshalb, wie die Revision geltend macht, mit einem im Soll geführten Pfändungsschutzkonto der mit § 850k ZPO angestrebte gesetzliche Pfändungsschutz nicht erreichen lasse, führt als solches aber nicht zur Kontrollfreiheit der streitigen Klausel. Insbesondere folgt hieraus nicht, dass sich die angegriffene Regelung in einer rein deklaratorischen Wiedergabe (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11 , WM 2012, 1189 Rn. 14 mwN) des Inhalts von § 850k ZPO als ohnehin geltender Rechtsvorschrift erschöpft. Der 34 Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO geregelt, dass der Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto durch das Kreditinstitut verlangen kann. Hingegen hat er nicht vorgesehen, dass damit ein auf dem bestehenden Girokonto gewährter Kredit gleichsam "automatisch" endet. Darauf, ob die Beklagte das Umwandlungsverlangen eines Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis bzw. den Girovertrag nach Nr. 19 Abs. 1 bis 3 AGB-Banken zu kündigen (vgl. in diesem Sinne Herresthal, WM 2013, 773, 779; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13; offengelassen in den Senatsurteilen vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11 , WM 2012, 2381 Rn. 56, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12 , juris Rn. 61, jeweils mwN), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
  3. bb)In der danach maßgeblichen "kundenfeindlichsten" Auslegung, wonach dem Kunden mit dem Umwandlungsverlangen bzw. der Umwandlung des vorhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein bestehender Kredit sozusagen "automatisch" entzogen wird, benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
(1)Die unangemessene Benachteiligung besteht darin, dass die Beklagte das Verlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen (ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914 , 1919; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13). Die Beklagte greift damit einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet. 36
(2)Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto in den Urteilen vom 13. November 2012 ( XI ZR 500/11 , WM 2012, 2381 , für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12 , juris) nicht "gedanklich vorausgesetzt", bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei eine "Anpassung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich rechtlich unbedenklich.
(3)Dass die Beklagte ihrem Vortrag zufolge bei Umwandlung eines debitorisch geführten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto den vorhandenen Sollsaldo auf ein Unterkonto überträgt, um dem Kunden hierdurch im Rahmen des auf Guthabenbasis geführten Pfändungsschutzkontos die unbeeinträchtigte Nutzung des pfändungsfreien Betrages zu ermöglichen, lässt die in der Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis liegende unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB schon deshalb nicht entfallen, weil es sich um eine bloße faktische Handhabung handelt, die - mag sie auch im Kundeninteresse liegen - letztlich in das Belieben der Beklagten gestellt ist.
  1. c)Die dritte streitgegenständliche Klausel, wonach "die Ausgabe einer ... Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices...nicht möglich" ist (Klageantrag I.3), benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand.
  2. aa)Soweit nach der streitigen Regelung im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto "die Ausgabe einer ... Card oder einer Kreditkarte...nicht möglich" ist, folgt die Unwirksamkeit der Klausel aus den 38 gleichen Erwägungen, die die Unangemessenheit der die Kontoführung auf Guthabenbasis betreffenden Klausel (dazu vorstehend II. 1. b)) begründen.
(1)Grundlage der Rechtsbeziehung für die Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender Kartenvertrag, der gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom
  1. November 2005 - XI ZR 74/05 , WM 2006, 179 , 181 zum Bankkartenvertrag; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
  2. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht,
  3. Aufl., § 37 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB,
  4. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50) und bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB handelt (zum Debitkartenvertrag vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 7, § 675f Rn. 1; zum Emissionsvertrag zwischen dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Karteninhaber vgl. Jungmann in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 6, § 675f Rn. 2).
(2)Ob die Beklagte im Rahmen der Vertragsfreiheit berechtigt ist, solchen Kunden, die bei ihr ein Girokonto neu eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto führen lassen möchten, den Abschluss eines derartigen Zahlungsdiensterahmenvertrages zu versagen, kann dahin stehen. Denn die ihrem Wortlaut nach gleichfalls unteilbare Klausel erfasst jedenfalls auch Umwandlungsverlangen nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO von Kunden, denen die Beklagte im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehung bereits eine ... Card und/oder eine Kreditkarte erteilt hat.
(3)Die Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Ausstellung einer Debitkarte und/oder einer Kreditkarte durch den Zahlungsdienstleister (Bank) bedarf einer wirksamen - ordentlichen oder außerordentli-42 chen - Kündigung nach Maßgabe von § 675h BGB bzw. der einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demgegenüber kann die fragliche Klausel bei der auch insoweit gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung aus der Sicht eines rechtlich unkundigen Durchschnittsverbrauchers dahin verstanden werden, dass ihm die Möglichkeit der Nutzung einer erteilten Debit- und/oder Kreditkarte mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ohne Weiteres entzogen wird, der bestehende Kartenvertrag also "automatisch" endet. In einem solchen "Beendigungsautomatismus" unter Verzicht auf den Ausspruch einer - wirksamen - Kündigung liegt auch hier die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung der Kunden (ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914 , 1917 f.; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13). § 850k Abs. 7 ZPO gewährt dem Kunden einen Umwandlungsanspruch in Bezug auf sein Girokonto, bietet aber keinen Anhalt dafür, dass das Kreditinstitut zur einseitigen Abänderung gesondert abgeschlossener Kartenverträge unter Verzicht auf das Kündigungserfordernis berechtigt sein soll. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Umwandlungsverlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO die Beklagte zur Kündigung bestehender Kartenverträge berechtigt, bedarf insoweit keiner Entscheidung. bb) Soweit nach der streitbefangenen dritten Klausel darüber hinaus "die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices...nicht möglich" ist, liegt entgegen der Ansicht der Revision auch hierin eine unangemessene Benachteiligung der

§ 307Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der kostenlose Karten- und Dokumentenservice der Beklagten besteht nach den einschlägigen Vertragsbedingungen darin, dass der Kunde Kopien von wichtigen Dokumenten wie Reisepass oder Führerschein bei der Beklagten hinterlegen kann und im Falle des Verlustes unter einer angegebenen Telefon-45 nummer "schnelle Hilfe" erhält. Dass, worauf die Revision abstellen möchte, das Fehlen dieses Leistungselements für den Kunden die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht einschränkt, ist für die Frage einer unangemessenen Kundenbenachteiligung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte auch insoweit die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zum Anlass nimmt, das mit ihren Kunden in Gestalt eines bestimmten Preismodells vertraglich vereinbarte Gefüge von Leistungen und Gegenleistungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Die Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices ist Inhalt des dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegenden "Kontopakets" ... AktivKonto und entfällt nach der streitigen Regelung für Inhaber eines entsprechenden Girokontos mit dessen Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto automatisch. Dasselbe gilt für die Inhaber der "Kontopakete" ... PlusKonto und ... BestKonto, bei denen die kostenlose Nutzung des Karten- und Dokumentenservices ebenfalls vereinbarter Leistungsinhalt ist. § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO sieht jedoch - wie bereits ausgeführt (vgl. oben II. 1. c) aa)

(3)) - lediglich den Anspruch des Kunden vor, "dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt." Eine Berechtigung des Kreditinstituts, aufgrund dieses Verlangens den mit dem Kunden für dieses Girokonto vereinbarten Vertragsinhalt in beliebiger Weise einseitig im Sinne eines "Automatismus" zu verändern, enthält die Vorschrift dagegen nicht und folgt auch nicht aus anderen Rechtsregeln. d) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch in der vierten streitgegenständlichen Klausel ("Soweit Leistungen des ... AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."), die Gegenstand des Klageantrags I.4 ist, eine unangemessene Benachteiligung der

§ 307Abs.

1 Satz 1, 47 Abs. 2 Nr. 1 BGB erkannt. Das Revisionsvorbringen gibt zu einer abweichenden Betrachtung keine Veranlassung. Entgegen der Revision enthält die Klausel nicht lediglich die "Klarstellung", dass die Leistungen, die für jeden Inhaber eines ... AktivKontos entgeltpflichtig sind, auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert vergütet werden müssen. Abgesehen davon, dass für Inhaber des ... AktivKontos die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto mit einer Erhöhung des monatlichen Grundpreises um 4 € verbunden ist (vgl. oben II. 1. a) bb)

(2)(a)), betrifft die streitige Regelung - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - auch Umwandlungsverlangen von Inhabern der "Kontopakete" Junges Konto, ... PlusKonto und ... Bestkonto. Deren vertragsgemäßer Leistungsumfang wird aber, soweit er über denjenigen des ... AktivKontos hinausgeht, einseitig und automatisch auf denjenigen des ... AktivKontos herabgestuft (s. auch oben II. 1. a) bb)
(2)(b)), ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. 48 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2- 10 O 148/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2012 - 19 U 13/12 - 49 Permalink: https://openjur.de/u/637506.html ( https://oj.is/637506 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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