Obsah (5)
§ 958§ 64§ 286§ 280§ 199Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 2012 – 3 Ca 248/12 – teilweise abgeändert: Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger
§ 958Abs. 1 BGB aneignen k
önnen. Auf etwaige Ansprüche hätten die Hinterbliebenen jedenfalls konkludent verzichtet. Im Übrigen sei auch die Besitzstörung von § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom
- September 2012 – 3 Ca 248/12 - den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 25.317,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem
- Dezember 2003,weitere € 40.825,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2004,weitere € 29.163,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2005,weitere € 37.577,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2006,weitere € 9.014,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2007,weitere € 42.458,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2008,weitere € 71.255,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2009,weitere € 18.072,056 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2010 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, wegen fehlenden Eigentumserwerbs hätte die Klägerin keinen Schaden, wenn er überhaupt jemals Edelmetalle an sich genommen haben sollte. Etwaige Ansprüche stünden der K1 GmbH zu. Es werde bestritten, dass die Klägerin den Erlös gespendet hätte. Die Hinterbliebenen hätten nicht auf ihr Recht zur Aneignung verzichtet, denn sie hätten nichts von den Vorgängen gewusst und seien nicht informiert worden. Ein Anspruch aus einer Besitzstörung scheitere daran, dass die Mitarbeiter - auch wenn sie als Besitzdiener einzuordnen seien – mit eigenem Aneignungswillen die Edelmetallrückstände gemä
§ 958Abs. 1 BGB an sich genommen h
ätten. Die Forderungen der Klägerin, die er der Höhe und dem Grunde nach bestreite, seien zeitlich nicht einzuordnen. Er erhebe die Einrede der Verjährung, denn seit März 2003 habe die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen, dass Wertgegenstände nicht eigenmächtig entfernt werden dürften, also habe die Klägerin grob fahrlässig Unkenntnis von den Wegnahmehandlungen der Mitarbeiter gehabt, denn sie habe eine konkrete, durchschlagsfähige und erfolgsorientierte Kontrollorganisation nicht sichergestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst habe er in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis in das Jahr 2010 hinein überhaupt keinen Zugang zum Krematorium gehabt und er scheide als Täter aus. In dieser Zeit sei er nicht mit der Bedienung der Einäscherungsanlage befasst gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung der Klägerin ist gemä
§ 64Abs. 1 und 2 Arb
GG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Sie hat gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch im Umfang des ihm und der verstorbenen Beklagten zu 2) in der Zeit von Mai 2003 bis Ende des Jahres 2009 zugeflossenen Erlöses von Dentalscheidegut, nicht jedoch für das Jahr
- Allerdings geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass sich ein solcher Anspruch aus § 823 BGB oder aus der Verletzung des Arbeitsvertrages, §§ 611 , 280 Abs. 1 BGB, selbst nicht begründen lässt, denn mangels Eigentumserwerbs ist der Klägerin im Sinne dieser Vorschriften ein Schaden nicht entstanden. a. Bei Würdigung des unstreitigen Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im vorliegenden Verfahren und dem beigezogenen Kündigungsschutzverfahren geht die Kammer gemä
§ 286
ZPO davon aus, dass sich der Beklagte zu 1) im angegebenen Zeitraum Edelmetall, insbesondere Zahngold, aus der Asche der im Krematorium der Klägerin eingeäscherten Verstorbenen verschafft und unter Mithilfe seiner Lebensgefährtin, der verstorbenen Beklagten zu 2), an die Fa. E1 GmbH verkauft hat. Diese hat der Beklagten zu 2) den Kaufpreis jeweils schriftlich mitgeteilt und den Betrag auf deren Konto oder das des Beklagten zu 1) überwiesen. Zwar hat der Beklagte zu 1) – entgegen § 138 Abs. 4 ZPO - die Richtigkeit der nicht beglaubigten Kopien der Edelmetallbegleitschreiben und Gutschriften (Anl. K 11) bestritten, jedoch nicht die Vorgänge an sich und auch nicht, dass das Geld auf sein Konto und das seiner Lebensgefährtin geflossen ist. Hierfür gibt es für die Kammer nur eine Erklärung: Das Gold und die anderen Edelmetalle stammen aus der Asche von den bei der Klägerin Eingeäscherten, wurden vom Beklagten zu 1) an sich genommen und sodann mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam verwertet. Es wurden Videoaufzeichnungen im Juli 2010 gemacht, der Beklagte zu 1) wurde von dem Überwacher POM P. in dessen Bericht etwa vom
- Juli 2010 (Anl. K8, Bl. 51 d.A.) als überwachte Person angegeben, die mit der Asche hantiert, etwas an sich zu nehmen scheint und er deshalb im Vermerk vom
- August 2010 (Anl K7, Bl. 50 d.A.) als Beschuldigter angegeben wird. Dementsprechend vorsichtig ist auch der Vortrag des Beklagten zu 1) im vorliegenden Verfahren, in dem er eine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung für das von der Fa. E1 GmbH & Co KG geflossene Geld nicht geben konnte und noch in der Verhandlung vor der Berufungskammer im Wesentlichen auf die zugrunde liegende Rechtsfrage des Eigentumserwerbs abstellte und darauf hinweisen ließ, die Mitarbeiter hätten sich in einem „rechtsfreien Raum“ bewegt. b. Dieser Raum war allerdings nicht rechtsfrei. In der Tat hat aber die Klägerin an dem verbliebenen Edelmetall kein Eigentum erlangt. Die mit dem Leichnam fest verbundenen künstlichen Körperteile, z.B. das Zahngold, die in Form und Funktion defekte Körperteile ersetzen, sog. Substitutiv-Implantate (OLG Hamburg 19.12.2011 – 2 Ws 123/11 – NJW 2012, 1601 juris), gehören zum Leichnam und teilen während der Verbindung dessen Schicksal. Sowohl der Leichnam als auch die künstlichen Körperteile stehen in niemandes Eigentum und gehören deshalb auch nicht zum Nachlass iSd. § 1922 BGB (Gottwald, Rechtsprobleme um die Feuerbestattung NJW 2012, 2231, 2232 mwN.). Die künstlichen Körperteile werden allerdings mit Trennung vom Leichnam eigentumsfähig, sie werden nach der Einäscherung zur beweglichen Sache, § 90 BGB. Da mangels Universalsukzession diese Teile als herrenlose Sachen anzusehen sind, kann an ihnen nach § 958 Abs. 1 BGB durch Inbesitznahme Eigentum erworben werden. Allerdings verhindert § 958 Abs. 2 BGB einen Eigentumserwerb auf diesem Wege, sofern durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen verletzt wird. Inhaber dieses Aneignungsrechts ist der Erbe oder nach anderer Auffassung die Person, die im Einzelfall zur Totenfürsorge berechtigt ist (Engelbrecht, Zum Umgang mit Zahngold und Implantaten im Rahmen der Bestattung, KommunalPraxis BY 2007, 173, juris; vgl. die Nachweise bei Gottwald aaO.). Diese Frage kann hier offenbleiben, denn sicherlich ist nicht der Krematoriumsbetreiber aneignungsbefugt und ein konkludenter Verzicht der vorrangig Aneignungsberechtigten kann nicht angenommen werden, denn die gehen davon aus, dass alle Asche mit ihren Bestandteilen in der Urne landet, wissen nicht, dass die Edelmetalle ausgesondert werden, würden angesichts des Wertes eher nicht zustimmen, dass sich der Betreiber des Krematoriums diese Werte zueignet (OLG Hamburg aaO.; Gottwald aaO.). Wenn die Klägerin also nicht Eigentümer werden konnte, konnte sie in ihrem Eigentumsrecht nicht iS.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt werden, der arbeitsvertragliche Verstoß seitens des Beklagten zu 1) führte nicht zu einem Schaden, die in Frage kommenden strafrechtlichen Vorschriften sind keine Schutzgesetze zugunsten der Klägerin iSd. § 823 Abs. 2 BGB. c. Zwar ist auch der Besitz gleich einem absoluten Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB geschützt (Staudinger BGB
- Aufl. 1999, Nr. B 167 zu § 823), es sind allerdings nur die Schäden zu ersetzen, die dem Besitzer aufgrund entgangener Ersatzansprüche, Wegnahme- und Verwendungsrechte entstehen, auch sog. Haftungsschäden, damit sind Ansprüche gegen den Besitzer gemeint, denen dieser ausgesetzt ist, weil er für den Untergang der Sache auch bei Zufall verantwortlich ist oder weil er fahrlässig an der Schadensentstehung mitgewirkt hat (Staudinger aaO). Allenfalls theoretisch ist denkbar, dass Erben oder Totensorgeberechtigte gegenüber der Klägerin Ansprüche geltend machen könnten. Dies ist nicht der Fall und es wäre auch kaum ermittelbar, wie viel Gold etwa bei einem bestimmten Toten gefunden wurde.
- Der Anspruch der Klägerin folgt für die Zeit bis zum Jahresende 2009 aus § 667 BGB. a. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG
- April 2006 – 9 AZR 500/05 , AP Nr. 1 zu § 667 BGB, juris;
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32, juris). Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (Erman BGB
- Aufl. 2011 § 667 Rn. 1). Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG 14.12.2011 – 10 AZR 283/10 – AP Nr. 2 zu § 667 BGB, juris;
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 – aaO.). b. Der Herausgabeanspruch nach § 667
- Alt. BGB bezieht sich auf alles, was der Beauftragte „zur Ausführung des Auftrags“ erhalten hat. Dies umfasst alles, was dem Beauftragten vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten zu dem Zweck zur Verfügung gestellt worden ist, den Beauftragten rechtlich oder tatsächlich in die Lage zu versetzen, das Geschäft durchzuführen. Entscheidend ist die vom Auftraggeber festgelegte Zweckbestimmung, gleichgültig ist, ob diese Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch bestimmt sind und gleichgültig ist auch, dass die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war (Erman aaO. mwN.). Gegenstand des Erhaltenen und damit des Herausgabeanspruchs aus der
- Alternative kann jede rechtliche oder tatsächliche Position sein: Eigentum, Besitz, Inhaberstellung. Hierunter fallen etwa Werkzeuge, Schlüssel, Materialien (Erman aaO.). Anders gesagt: Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses – und nicht nur bei Gelegenheit - war es Aufgabe des Beklagten zu 1), Edelmetalle zu sammeln, zu verbringen, zu wiegen usw. Ein eigenes Recht zum Besitz, zur Wegnahme bestand nicht, der Beklagte zu 1) ist deshalb verpflichtet, diese ihm zur Verfügung gestellten Materialien an die Klägerin herauszugeben. c. Der Herausgabeanspruch nach § 667
- Alt. BGB setzt voraus, dass der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH
- Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR 1992, 560 , juris). Das sind die Bonusmeilen (BAG
- April 2006 aaO. ) oder die erhaltenen Schmiergelder (BAG
- Februar 1971 – 3 AZR 97/70 – AP Nr. 5 zu § 687 BGB, juris), also jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Auch auf diesem Wege – z.B. über Dritte - erlangte Materialien aus dem Geschäft der Klägerin hat der Beklagte zu 1) somit herauszugeben. d. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Beauftragte gemä
§ 280BGB auf Schadensersatz (Erman aa
O. Nr 13 mwN.). Der Beklagte zu 1) hat vorsätzlich den Herausgabeanspruch der Klägerin unmöglich werden lassen, indem das erlangte/erhaltene Edelmetall der Fa. E1 GmbH & Co KG zur weiteren Verarbeitung, nämlich zum Einschmelzen, übergeben wurde. Der Wiederbeschaffungswert und damit der Umfang des zu ersetzenden Schadens iSd. § 249 BGB drückt sich im erhaltenen Entgelt aus, dürfte angesichts des gestiegenen Goldpreises noch darüber liegen. 3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Gemä
§ 199BGB beginnt die regelm
äßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (Lakkis in: jurisPK-BGB,
- Aufl. 2012, § 199 BGB Nr. 59). Wenn die Klägerin ihre Arbeitnehmer seit dem Jahre 2003 schriftlich darauf hinweist, dass Wertgegenstände Verstorbener nicht privat einbehalten dürfen, wiederholt sie eine selbstverständliche Vertragspflicht. Es ist ihr rechtlich nicht vorzuwerfen, dass sie dies für ausreichend hält, auf die Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter vertraut und auf eine effektive Überwachung verzichtet hat. Der Anspruch der Klägerin, die erst im Jahre 2009 die Mitteilung der Fa. E. über die geringen abgelieferten Goldmengen erhielt, ist somit nicht verjährt.
- Der Anspruch der Klägerin für das Jahr 2010 ist vom Beklagten zu 1) unter Hinweis auf einen Gläubigerwechsel bestritten worden. Die Übernahme des Krematoriums durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit Beginn des Jahres 2010 könnte in der Tat bspw. einen Betriebsübergang und einen Arbeitgeberwechsel iSd. § 613a BGB darstellen. Die Kammer hat dies in der mündlichen Verhandlung klären wollen, die Klägerin konnte hierzu keine Angaben machen, die schriftsätzlich vorgetragene Ermächtigung ist rechtlich nicht weiterführend. Die Berufung war deshalb hinsichtlich des Anspruchs für das Jahr 2010 im Umfang von € 18.072,56 zurückzuweisen.
- Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 , 288 BGB. Verzug trat mit dem Schreiben der Klägerin vom
- Februar 2011 ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 , 516 Abs. 3 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für den Beklagten zu 1) liegen vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, für die Klägerin nicht. Permalink: http://openjur.de/u/637670.html Kommentare
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