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OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2013 - 18 U 114/12

1.) Dem Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag stehen keine Ansprüche aus §§ 42 e , 42 c VVG a.F. wegen einer etwaigen Falschberatung des Versicherungsnehmers zu. 2.) Wird der Vermitt

§§ 42e, 42c VVG a.F.

(heute §§ 63 , 61 VVG). Die Voraussetzungen der - als lex specialis gegenüber den allgemeinen Regeln der §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB bei Beratungsfehlern geltenden (Dörner in Prölss/Martin, VVG

(2010), § 59 VVG, Rn. 37; derselbe, a.a.O., § 63 VVG, Rn. 9) - Anspruchsgrundlage sind nicht gegeben. Die Klägerin ist nicht Versicherungsnehmerin. Versicherungsnehmer ist nach § 1 VVG nur die Partei des Versicherungsvertrages (Brömmelmeyer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG
(2011), § 1 VVG, Rn. 2). Die Klägerin macht hier geltend, als Bezugsberechtigte und nicht als Versicherungsnehmerin betroffen zu sein.
  1. Einer analogen Anwendung des § 42e S. 1 VVG a.F. fehlt die Planwidrigkeit der Regelungslücke: Dem Gesetzgeber waren die Begriffe "Dritter" und "Bezugsberechtigter" und "versicherte Person" bekannt. Nur der Versicherungsnehmer ist Anspruchsberechtigter.
  2. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 42e , 42c VVG a.F. i. V. m. den Regeln eines Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter. Das genannte, auf ergänzender Vertragsauslegung beruhende Rechtsinstitut ist bei - wie hier - gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht anwendbar.
  3. Die

§ 280I BGB i.V.m.

einem Versicherungsmaklervertrag (§ 93 BGB), da weder zwischen ihr noch zwischen Herrn C und dem Beklagten ein Versicherungsmaklervertrag zustande gekommen war. Der Beklagte ist nicht als Versicherungsmakler - im Sinne des § 59 III VVG - aufgetreten. Er hat keine versicherungsmaklertypischen Aufgaben übernommen. So charakterisiert es den Versicherungsmakler, dass er vom Kunden mit konkreten Vermittlungsgeschäften beauftragt wird (Dörner in Prölss/Martin, VVG

(2010), § 59 VVG, Rn. 43). Es ist seine grundsätzliche Pflicht, den besten Rat auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten zu erteilen. Er hat nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abzugeben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Solche Aufgaben hatte der Beklagte nicht übernommen. Er hatte sich nur bereiterklärt, Versicherungsunterlagen der Klägerin und des Herrn C durchzusehen und zu analysieren. Selbst nach dem Vorstellungsbild der Klägerin war damit nichts Konkretes verbunden. Die Klägerin hat nämlich im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat kundgetan, dass sie lediglich erwartete, der Beklagte würde auf Unstimmigkeiten - etwa eine bestehende "Überversicherung" - hinweisen. Die Vermittlung von Versicherungsprodukten - ggfs. auch anderer Gesellschaften - war dagegen gerade kein Thema. Zudem wussten die Klägerin und Herr C aufgrund der Zeitungsannonce, dass der Beklagte ausschließlich auf Produkte der J konzentriert war. Das charakterisiert einen Versicherungsmakler gerade nicht (vgl. Dörner, a.a.O., Rn. 12). 5. Die

§§ 311II oder III, 241 II, 280 I BGB.

Da der Beklagte weder der Klägerin noch Herrn C als Versicherungsmakler gegenübergetreten war, würde ein sonstiges - auch vorvertragliches - Schuldverhältnis zum Kunden nur ausnahmsweise zu begründen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1991 zum Az. II ZR 171/90 ; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1994 zum Az. 18 U 113/93 ). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Vertreter nur für den Vertretenen auftritt und kein eigenes Schuldverhältnis zum Vertragspartner des Vertretenen begründet. Etwas anderes ist nur zu erwägen, wenn etwa der Vertreter in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung das nur ausnahmsweise bejaht (BGH, a.a.O.; BGHZ 88, 67 , 69; BGH, WM 1985, 384 , BGH, WM 1987, 77 , 78 i BGH, WM 1985, 384 ; BGH WM 1987, 1431 ; BGH, WM 1987, 77 , 77 f.; BGH, WM 1990, 2039 ). Besonderes Vertrauen hat der Beklagte hier nicht in Anspruch genommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte keine konkreten Aufgaben schuldete. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte sonst für die Regelung bestimmter Angelegenheiten aus der Sphäre der Klägerin oder des Herrn C "stark gemacht" hätte. Eine besondere Vertrauensstellung hatte der Beklagte hier auch nicht aufgrund sonstiger Umstände, da die Klägerin und Herr C den Beklagten erstmals unmittelbar vor den Gesprächen wegen einer werbenden Zeitungsannonce kennengelernt hatten. III. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 97 I ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um einen besonders gelagerten Einzelfall, der keine grundsätzlichen Fragen aufwirft. Der Senat ist mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte abgewichen. Permalink: https://openjur.de/u/637720.html ( https://oj.is/637720 ) Volltext Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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