(heute §§ 63 , 61 VVG). Die Voraussetzungen der - als lex specialis gegenüber den allgemeinen Regeln der §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB bei Beratungsfehlern geltenden (Dörner in Prölss/Martin, VVG
einem Versicherungsmaklervertrag (§ 93 BGB), da weder zwischen ihr noch zwischen Herrn C und dem Beklagten ein Versicherungsmaklervertrag zustande gekommen war. Der Beklagte ist nicht als Versicherungsmakler - im Sinne des § 59 III VVG - aufgetreten. Er hat keine versicherungsmaklertypischen Aufgaben übernommen. So charakterisiert es den Versicherungsmakler, dass er vom Kunden mit konkreten Vermittlungsgeschäften beauftragt wird (Dörner in Prölss/Martin, VVG
Da der Beklagte weder der Klägerin noch Herrn C als Versicherungsmakler gegenübergetreten war, würde ein sonstiges - auch vorvertragliches - Schuldverhältnis zum Kunden nur ausnahmsweise zu begründen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1991 zum Az. II ZR 171/90 ; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1994 zum Az. 18 U 113/93 ). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Vertreter nur für den Vertretenen auftritt und kein eigenes Schuldverhältnis zum Vertragspartner des Vertretenen begründet. Etwas anderes ist nur zu erwägen, wenn etwa der Vertreter in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung das nur ausnahmsweise bejaht (BGH, a.a.O.; BGHZ 88, 67 , 69; BGH, WM 1985, 384 , BGH, WM 1987, 77 , 78 i BGH, WM 1985, 384 ; BGH WM 1987, 1431 ; BGH, WM 1987, 77 , 77 f.; BGH, WM 1990, 2039 ). Besonderes Vertrauen hat der Beklagte hier nicht in Anspruch genommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte keine konkreten Aufgaben schuldete. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte sonst für die Regelung bestimmter Angelegenheiten aus der Sphäre der Klägerin oder des Herrn C "stark gemacht" hätte. Eine besondere Vertrauensstellung hatte der Beklagte hier auch nicht aufgrund sonstiger Umstände, da die Klägerin und Herr C den Beklagten erstmals unmittelbar vor den Gesprächen wegen einer werbenden Zeitungsannonce kennengelernt hatten. III. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 97 I ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um einen besonders gelagerten Einzelfall, der keine grundsätzlichen Fragen aufwirft. Der Senat ist mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte abgewichen. Permalink: https://openjur.de/u/637720.html ( https://oj.is/637720 ) Volltext Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.