tarbeitsstunden Tenor
tarbeitsstunden für die Kalenderjahre 2007 und 2008. Der Kläger ist bei der Beklagten als OP-Pfleger beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 2.775,- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) nebst den zusätzlichen Bestimmungen des besonderen Teil Krankenhäuser (im Folgenden: TVöD-BT-K) Anwendung. Der Kläger leistete im Kalenderjahr 2007 insgesamt 333
tarbeitsstunden und im Kalenderjahr 2008 absolvierte er 324
tarbeitsstunden. Die Ableistung der
tarbeitsstunden wurde am 24.12.2007 bzw. am 26.12.2008 beendet. § 53 TVöD-BT-K sieht auszugsweise folgende Regelung vor: Zusatzurlaub 1. Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150
tarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 350
tarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450
tarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600
tarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr... Die tariflichen Bestimmungen des TVöD regeln den Verfall von Urlaubsansprüchen in § 26 Abs. 2 TVöD wie folgt:
tarbeitsstunden. Insofern wird auf die Ablichtungen Bl. 4 und 34 d. A. Bezug genommen. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm zusätzlich jeweils zwei Urlaubstage für die abgeleisteten
tarbeitsstunden zu gewähren. Dies folge aus der einschlägigen Regelung im Tarifvertrag. Der Kläger beantragt,
dem 31.03. eines Kalenderjahres verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der begehrten zwei zusätzlichen Urlaubstage für das Kalenderjahr 2007 begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zunächst die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Auch die Beklagte hat dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden, wenn sie selber in Ziffer 1 ihres Schriftsatzes vom 08.05.2009 vorträgt, dass die begehrten zwei zusätzlichen Urlaubstage gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD verfallen seien. Der Kläger hat im Kalenderjahr 2007 insgesamt 333
tarbeitsstunden geleistet.
der Regelung in § 53 TVöD-BT-K stehen ihm ab 300
tarbeitsstunden zwei zusätzliche Urlaubstage zu. Der Kläger hat diesen Urlaub auch rechtzeitig mit seinem Schreiben vom 24.01.2008 geltend gemacht. § 26 Abs. 2 a TVöD verweist auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger konnte die zusätzlichen zwei Urlaubstage im Kalenderjahr 2007 nicht mehr im Laufe des Kalenderjahres antreten. Die letzten
tarbeitsstunden erbrachte er am 24.12.
G findet eine Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Für die Übertragung bedarf es dazu keiner Handlung des Arbeitnehmers. Rechtfertigen in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Übertragung des Urlaubs, vollzieht sich die Übertragung von selbst, so dass kraft Gesetzes der Urlaub des Vorjahres dem Urlaub des
folgenden Jahres hinzugerechnet wird. Der Kläger konnte
dem 24.12.2007 die begehrten zusätzlichen zwei Urlaubstage aufgrund der existierenden Schichtpläne nicht mehr nehmen. Der Urlaub war deshalb in das erste Quartal des Kalenderjahres 2008 zu übertragen.
D hatte der Kläger deshalb innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Dieses ist mit der Geltendmachung am 24.01.2008 rechtzeitig für die beiden Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2007 erfolgt. Der Anspruch des Klägers wandelt sich sodann in einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub um. Er ist gerichtet auf Gewährung von Arbeitsbefreiung im gleichen Umfang (BAG, Urteil vom 21.02.1995 - 9 AZR 166/94 - AP Nr. 7 zu § 47 SchwbG 1986). Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von weiteren zwei Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2008 zu. Der entsprechende Anspruch des Klägers ist zwar grundsätzlich durch die Absolvierung von 324
tarbeitsstunden in diesem Jahr entstanden. Die letzten
tarbeitsstunden fielen am 26.12.2008 an. Hinsichtlich der Übertragung des Urlaubs in das erste Quartal des Folgejahres kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Urlaubsanspruch ist jedoch gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD verfallen. Der Kläger hat seinen Ersatzurlaubsanspruch nicht im ersten Quartal des Kalenderjahres 2009 geltend gemacht. Seine Geltendmachung erfolgte am 28.04.2009. Insoweit kann auf die Ablichtung Bl. 34 d. GA. Bezug genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt war das erste Quartal des Kalenderjahres 2009 beendet. Der Anspruch des Klägers ist deshalb verfallen. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat für jeden Urlaubstag 1/26 des Bruttomonatslohnes des Klägers angenommen.
D richtet sich die Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs
D. Die Kammer hat gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung für beide Parteien zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B e r u f u n g eingelegt werden, weil sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Rolfs Permalink: http://openjur.de/u/637742.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.