KG MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com; Abgrenzung zu OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal.de). Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2012 - 9 O 569/11 - wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
40.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe
25.000 € und wegen der zu vollstreckenden Geldforderungen Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) einschließlich der dort wieder gegebenen erstinstanzlichen Anträge mit den folgenden (z.T. korrigierenden) Ergänzungen Bezug genommen: Hinsichtlich der in LGU 2 bezüglich "aserbaidschan.de" erwähnten Domaininhaberschaft des Beklagten gilt Folgendes: Nachdem die DENIC e.G. (nachfolgend: "die DENIC") das diesbezüglich mit dem Beklagten eingegangene Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 außerordentlich gekündigt hatte (LGU 3), teilte sie diesem mit E-Mail vom 2. Januar 2012 (Anlage B 6) mit, die Domain "nunmehr gelöscht" zu haben, und die Klägerin rückte aufgrund eines zu ihren Gunsten eingetragenen "Disputes" als eingetragene Domaininhaberin nach (und ist dies seither auch bis heute). Die in LGU 2 erwähnte Weiterleitung beim Aufruf
www.aserbaidschan.de erfolgte (vor besagter Kündigung) auf www.tou... .de (nicht: "www.tu... .de"), was sich darstellte, wie u.a. in den Anlagen K 2, K 3 wiedergegeben. Dort wurden und werden Reisen angeboten, allerdings keine nach Aserbaidschan. Der in LGU 3 erwähnte Fristsetzungsbeschluss im vorangegangenen Eilverfahren (LG Berlin 9 O 438/11) ist am 25. November 2011 (nicht: "25.08.2011") ergangen. Das in LGU 3 erwähnte Frankfurter Eilverfahren des Beklagten gegen die DENIC endete mittlerweile (auf Berufung der DENIC hin) mit der zweitinstanzlichen (gesamten) Aufhebung der einstweiligen Verfügung und der Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass [OLG Frankfurt, Urt. v. 15.01.2013 - 11 U 106/12 (Kart) = Bd. II Bl. 23-29 d.A.]. Zu jenem Verfahren ist eine Hauptsachenklage nach der Bekundung des Beklagten "bisher nicht erhoben worden" (Bd. II Bl. 56 d.A.). Der in LGU 3 erwähnte offizielle Staatsname der Klägerin lautet (nicht: "Azrbaycan Respublikas"). In einem
der Klägerin im Anlagenkonvolut K 12 überreichten Wikipedia-Artikel (Taskleiste datierend vom 10.04.2012) heißt es (soweit dort abgedruckt): Obwohl das heutige Staatsgebiet seit der Sowjetzeit den Namen "Aserbaidschan" trägt, bezeichnete der Name ursprünglich die weiter südlich gelegene, heute zum Staatsgebiet Irans gehörende Region, die noch immer den gleichen Namen trägt. Das Gebiet des heutigen Aserbaidschan trug zuvor die Namen Aran und Albania. Das Landgericht hat wie folgt erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe
bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, zur Kennzeichnung
Internetdomains die Bezeichnung "aserbaidschan" als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain "de" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
den Anträgen vollständig im vorliegenden. Entsprechend dieser Ankündigung wiederholt der Beklagte weitgehend wortgleich seine Ausführungen vom
einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags ausgegangen. Denn es ergebe sich nicht, was mit dem - neben dem Antrag zu 2 stehenden - Antrag gemeint sei. Da zwischen den Parteien lediglich unstreitig sei, dass die Klägerin heiße, komme es für die hier zu treffende Entscheidung wesentlich darauf an, ob sich "Aserbaidschan" für die Klägerin bei den deutschen Internetnutzern, also nahezu allen Deutschen schon 2003 als Name durchgesetzt habe. Tatsachen, welche diese Annahme rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Bei "Aserbeidschan" handle es sich - was zwischen den Parteien unstreitig sei - um die Bezeichnung einer Region, welche sich vom Staatsgebiet der Klägerin und damit
ihr unterscheide. Der Verkehrskreis oder Teile davon würde in "Aserbaidschan" einen Hinweis auf die Region erkennen. Als geografische Bezeichnung für eine
dem Staatsgebiet der Klägerin verschiedene Region sei "Aserbaidschan" beschreibenden Inhalts und die Nutzung einer solchen geografischen Bezeichnung sei nicht namensrechtsverletzend. Erst aus der Hinzufügung
"Republik" werde aus der Region "Aserbaidschan" ein eindeutig als solcher erkennbarer Name. Eine Zuordnungsverwirrung sei im Streitfall (auch) deshalb ausgeschlossen, weil der deutsche Internetnutzer hinter einer .de-Domain ein in Deutschland seine Dienste erbringendes Unternehmen erwarte, jedoch im Regelfall nicht einen anderen Staat als Inhaber einer solchen Domain. Dass der Verkehr hinter "Länderdomains" nicht die vermeintlich so heißenden Länder erwarte, ergebe sich auch daraus, dass dieser durch jahrelange Übung daran gewöhnt sei, dass hinter nahezu allen dieser Domains nicht das Land stehe, sondern
Dritten bereitgehaltene touristische Informationen. Zumindest sei damit eine gespaltene Verkehrsauffassung dergestalt in Betracht zu ziehen, dass aus Sicht eines Teils des Verkehrs eine namensmäßige Verwendung
"aserbaidschan" und damit ein schützenswertes Interesse der Klägerin ausscheide. Die Annahme einer Namensrechtsverletzung schon durch die Registrierung einer Domain beruhe auf einem 2001 vom BGH angenommenen/festgestellten Nutzerverhalten. Mittlerweile habe die fast ausschließliche Inanspruchnahme
Suchmaschinen zum Auffinden
Inhalten und deren verfeinerte Suchalgorithmen das Bedürfnis eines Kennzeicheninhabers obsolet werden lassen, eine Domain mit "seinem" Namen haben zu müssen, um dem Publikum einen schnellen und einfachen Weg zur Vermittlung
Informationen bieten zu können. Wenn sich ein deutscher Internetnutzer über ein anderes Land auf deutscher Sprache informieren wolle, suche er nach diesem und finde das nahezu ausnahmslos dort, wo er es erwarte, nämlich auf den so bezeichneten Seiten der Botschaft oder eines Konsulats unter deutscher Domäne. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie widerklageweise die Klägerin zu verurteilen, gegenüber der DENIC, ... in die Übertragung der Domain "aserbaidschan.de" auf den Beklagten einzuwilligen, hilfsweise hierzu: die Klägerin zu verurteilen, gegenüber der DENIC, ... dahingehend einzuwilligen, dass der Beklagte in die WHOIS-Datenbank als Inhaber und admin-c der Domain "aserbaidschan.de" eingetragen wird, hilfsweise hierzu: festzustellen, dass der Beklagte als Vertragspartner der DENIC Inhaber der Domain ist, hilfsweise hierzu: festzustellen, dass der Beklagte mit der Registrierung und dem Halten der Domain bis zur außerordentlichen Kündigung durch die DENIC keine Rechte der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält den fristgerechten Zugang der Berufungsbegründung für nicht glaubhaft gemacht, weil als Einzelnachweis für einen Faxversand das gesamte Faxjournal des betreffenden Tages vorzulegen sei, woran es (unstreitig) fehle. In der Sache selbst verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor Zutreffend habe das Landgericht den Beklagten sowohl zur Unterlassung als auch zur Beseitigung verurteilt. Selbst eine Einwilligung des Beklagten in die Löschung der Domain würde eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Dass im allgemeinen Sprachgebrauch unter Aserbaidschan der Staat selbst (die Klägerin) bezeichnet werde, sei eine offenkundige Tatsache. Bei besagter Region im Iran handle es sich nicht um eine Gebietskörperschaft (unstreitig). Dass sich Aserbaidschan in der Antike auf ein Gebiet erstreckt habe, welches heute auf dem Staatsgebiet Irans liege, ändere nichts daran, dass es sich bei der Klägerin um eine Gebietskörperschaft handle, die Inhaberin des Namens Aserbaidschan sei. Es sei allgemein bekannt, dass ein Internetnutzer, der eine (deutsche) “.de-Domain“ aufrufe, vor allem eine Seite in deutscher Sprache erwarte. Wenn er sich also über einen ausländischen Staat informieren wolle, werde er dies durch eine Seite vornehmen, die unter einer deutschen Top-Level-Domain registriert sei. Im Falle der Klägerin werde der deutsche Nutzer nicht etwa eine “.az-Domain“ aufrufen, da er hierauf keine Informationen in seiner Sprache erwarte. Allgemein bekannt sei auch, dass ausländische Unternehmen, die in Deutschland Produkte absetzten, ihre deutschsprachigen Informationen über das Internet auf einer ".de-Domain" bereithielten, z.B. hp.de, apple.de usw. Gleiches erfolge auch durch ausländische Staaten bzw. staatliche Einrichtungen, wie beispielsweise die staatliche portugiesische Tourismusbehörde für die Domain portugal.de. Ein vermeintlich -
ihr bestritten - geändertes Nutzerverhalten ändere nichts an einer schon durch die Registrierung hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung, zumal zwischenzeitlich bei modernen Browsern sowohl die direkte Navigation als auch die Suche mittels einer einheitlichen Eingabezeile erfolgten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden.
3 Satz 2 Nr. 1 ff. ZPO vorauszusetzenden Pflichtbestandteilen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte am Schluss dieses Schriftsatzes die Begründung als "nur rein vorsorglich" bezeichnete, Berufungsbegründungsfristverlängerung beantragte und eine solche auch gewährt erhielt. Denn ob ein Dokument eine gemäß § 520 ZPO fristwahrende Berufungsbegründung darstellt oder nicht, unterliegt nicht der Disposition Dritter, sondern ist - aus Gründen der Rechtssicherheit - objektiv zu beurteilen.
daher praktisch ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Besonderheiten der hier konkret vorliegenden Sachverhaltskonstellation macht die Berufungserwiderung auch vergeblich geltend, es sei das gesamte Faxjournal des betreffenden Tages vorzulegen gewesen.
Internetdomains verwenden (und/oder verwenden zu lassen), hält die Berufung vergeblich Bedenken der fehlenden Bestimmtheit (i.S.
2 Nr. 2 a.E. i.V. mit § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) entgegen. Die Formulierung bringt deutlich zum Ausdruck, was zu unterlassen ist, nämlich (schlechthin) eine Internetdomain mit "aserbaidschan.de" zu kennzeichnen und eine solche Bezeichnung bzw. eine so bezeichnete Domain zu verwenden. Die hier zum Zuge gekommene Untersagungsformel ist eine in namensrechtlichen Domainstreitigkeiten jedenfalls nicht unübliche und unterliegt unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken [vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris "Tenor" und juris Rn. 18, 19 (insoweit nicht abgedruckt in MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com)]. Dem steht auch nicht entgegen, dass neben besagter Unterlassung hier auch noch die Verzichts- bzw. Freigabeerklärung gegenüber der DENIC hinsichtlich besagter Domain begehrt wird. Auch dieses Nebeneinander beider Begehren (Verwendungsverbot und Verzichtserklärung) entspricht prozessualen Gepflogenheiten in Domainstreitigkeiten und wird
der Rechtsprechung unter Bestimmtheits- oder anderen Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht in Zweifel gezogen (vgl. nur BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info). Sie lässt sich damit rechtfertigen, dass auch nach erklärtem Verzicht eine Untersagung (in ihrer allumfassenden Weite) keineswegs vollumfänglich obsolet wird. So bleibt auch nach Verzicht etwa eine (erneute) Registrierung der nämlichen oder auch einer "kerngleich ähnlichen" Domain ebenso denkbar, wie etwa die weitere (kommerzielle) Kommunikation der Domainbezeichnung (trotz Preisgabe der Domain). Im Übrigen geht die Unterlassungsverurteilung prozessual insoweit über die Verurteilung zur Verzichtserklärung hinaus (und hat
daher eine eigene Daseinsberechtigung), als sie in Anwendung
ff., § 890 ZPO schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft vorläufig vollstreckbar ist, was bei letzterer gemäß § 894 Satz 1 ZPO nicht der Fall ist. 2. Mit Recht hat das Landgericht den eingeklagten Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zugesprochen. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. (BGH GRUR 2012, 534 , Rn. 8 - Landgut Borsig). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt und es besteht auch Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen: a) Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (BGH GRUR 2007, 259 , Rn. 14 - solingen.info; vgl. auch BGH GRUR 2012, 651 , Rn. 19 - regierung-oberfranken.de). aa) Der
der Berufung vertretenen Auffassung, die Klägerin könne - ohne diesbezügliche Verkehrsgeltung zum Zeitpunkt der Domainregistrierung im Jahr 2003 - keinen Namensschutz für eine
ihrer offiziellen Bezeichnung abweichende Bezeichnung - hier: Aserbaidschan - beanspruchen, kann nicht beigetreten werden. Entscheidend ist der im Inland herrschende Sprachgebrauch. Der Name, der für eine bestimmte Gebietskörperschaft im Inland gemeinhin benutzt wird, genießt den Schutz des § 12 BGB (vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 , teilw. abgedruckt in MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com). Fremdsprachlich wirkende und für Inländer häufig schwierig auszusprechende Staatsnamen werden zumeist (wie im Übrigen häufig auch sonstige "ausländische" Namen) in die Inlandssprache - hier: ins Deutsche - "übersetzt". Das ist dem Gericht offenkundig (§ 291 ZPO), was mit den Parteien im Termin erörtert wurde und auch unwidersprochen geblieben ist. Es gibt beispielsweise kaum einen europäischen Staat, der im Deutschen genauso bezeichnet wird wie in der jeweiligen - nichtdeutschen - eigenen Sprache (Ausnahme etwa: Portugal). Und wenn das so ist, dann ist - ohne dass dies einer rechtlichen Vertiefung bedürfte - diese deutsche Übersetzung des Staatsnamens Gegenstand des Namensschutzes nach § 12 BGB. Insofern gilt für (das in Vorderasien gelegene) Aserbaidschan nichts anderes (und galt auch schon zum Zeitpunkt der Domainregistrierung, worauf gemäß BGH GRUR 2008, 1099 , Rn. 32 - afilias.de - abzustellen ist, im Jahre 2003 nichts anderes) als beispielsweise für Frankreich, Spanien oder Estland. Dass in anderer Weise als mit Republik Aserbaidschan zu "übersetzen" wäre, behauptet auch die Berufung nicht. Damit aber genießt die Klägerin für die zuletzt genannte Bezeichnung Namensschutz nach § 12 BGB (zur Frage des hier in Fortfall geratenden Bestandteils "Republik" siehe weiter unten). Die vom Landgericht mithin in zustimmungswürdiger Weise getroffene Feststellung, dass die Klägerin im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch als "Aserbaidschan" bzw. "Republik Aserbaidschan" bezeichnet wird, wird zudem belegt beispielsweise durch die in den klägerseits als Anlagenkonvolute K 9 und K 12 vorgelegten Unterlagen. Sonach besteht ein entsprechendes Namensrecht der Klägerin unabhängig davon, ob sie selbst und/oder die deutsche Fassung ihres Namens "Aserbaidschan" in Deutschland allgemein bekannt ist [so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 15.01.2013 - 11 U 106/12 (Kart), S. 6 = Bd. II Bl. 28 d.A.]. bb) Entgegen der Berufung folgt aus BGHZ 155, 273 - maxem.de - nichts anderes. Nach dieser Entscheidung ist das Pseudonym einer (natürlichen) Person namensrechtlichem Schutz dann zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Im Streitfall steht keine natürliche Person mit einem
ihrem bürgerlichen Namen abweichenden Pseudonym in Rede, sondern ein Staat mit seinem "wortgetreu ins Deutsche übersetzten" offiziellen Staatsnamen. cc) Dass hier gegen den Beklagten Namensschutz nicht für "Republik Aserbaidschan", sondern für "Aserbaidschan" beansprucht wird, ist unschädlich. Der Namensschutz beschränkt sich nicht auf den vollständigen offiziellen Namen in seiner Gesamtheit, sondern erstreckt sich auch auf Fälle der Benutzung des die Gesamtbezeichnung prägenden Namenskerns, so wie er üblicherweise (wenn man so will: "schlagwortartig") benutzt wird. So ist es hier. Das Element "Republik" bezeichnet die Staatsform und wird im allgemeinen Sprachgebrauch normalerweise nicht verwendet. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist, um bei den bereits genannten Beispielen zu bleiben, üblicherweise
Frankreich, Spanien, und Estland die Rede und nicht
"Französische Republik", "Königreich Spanien" und "Republik Estland". Nicht anders verhält es sich für Aserbaidschan. Im Übrigen beschränkt sich der namensrechtliche Schutz, den die Klägerin beanspruchen kann, ohnehin nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt (vgl. BGHZ 161, 216 , 220 - Pro Fide Catholica). dd) Vorstehendes mag anders sein in Fällen der Existenz mehrerer gleich- oder ähnlichnamiger (geteilter) Staaten, wie etwa im Falle des
den Beklagtenvertretern in der Berufungsverhandlung angeführten Korea-Beispiels, wo man sich häufiger veranlasst sehen mag, zu Unterscheidungs- und Klarstellungszwecken die Staatsform des jeweils gemeinten Staats (oder beispielsweise auch ein geographisches Abgrenzungsmerkmal - etwa "Nord…" bzw. "Süd…") hinzuzufügen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Es gibt - neben der Klägerin - keinen weiteren Staat mit der Bezeichnung "Aserbaidschan". Es mag - wie die Berufung anführt - im Nordwesten des Iran eine Region mit der Bezeichnung "Aserbaidschan" geben. Das ändert aber - wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat - nichts daran, dass die Klägerin in Deutschland mit diesem Begriff bezeichnet wird. Denn zum einen ist besagte Region kein (weiterer) Staat. Und zum anderen ist diese (neben der Klägerin bestehende) Existenz einer so bezeichneten Region der Bevölkerung im Inland weitest gehend unbekannt (Gegenteiliges behauptet auch die Berufung nicht). Der Senat (Einzelrichter) kann das vorstehend skizzierte Verkehrsverständnis zum Begriff "Aserbaidschan" (als Bezeichnung für den Staat, der hier die Klägerin ist) unter Heranziehung der Lebenserfahrung, selbst tatrichterlich so würdigen, da der Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Domain an das allgemeine Publikum richtet (vgl. dazu auch BGH GRUR 2012, 1053 , Rn. 22 - Marktführer Sport). ee) Der zuletzt genannte Umstand (Koexistenz der Klägerin und einer - im Inland weithin unbekannten - nordwestiranischen Region gleicher Bezeichnung) ist - entgegen der Berufung - nicht dem Sachverhalt vergleichbar, der der - klageabweisenden - Entscheidung des OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal.de - zugrunde lag. Nach den dortigen Feststellungen klagte dort - anders als hier - keine Gebietskörperschaft, sondern das so bezeichnete "Amt Schlaubetal" welches - wenn auch Körperschaft des öffentlichen Rechts - "quasi eine Verwaltungseinrichtung" (§ 1 Abs. 1 AmtsO BB) darstellt (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. S. 106). Des Weiteren wird - ebenfalls nach den dortigen Feststellungen (a.a.O.) - mit Schlaubetal ein 227 qkm großes Tal (Naturpark) charakterisiert, durch das der Fluss "Schlaube" fließt.
dieser Region nimmt das klagende "Amt Schlaubetal" nur das nördliche Gebiet ein, was das OLG Brandenburg zum Anlass genommen hat, dem Begriff "Schlaubetal" die Namensfunktion abzusprechen (a.a.O.). So ist es hier nicht. Hier klagt kein "Amt" (i.S.
O BB), sondern eine Gebietskörperschaft, nämlich ein Staat als völkerrechtlich anerkanntes Rechtssubjekt Es mag im Land Brandenburg so sein, dass dort unter "Schlaubetal" gemeinhin eine dortige Region (Naturpark
227 qkm) verstanden wird und kein "Amt " i.S.
O BB mit diesbezüglicher Bezeichnung. Anders verhält es sich aber mit dem Begriff "Aserbaidschan" im inländischen Sprachgebrauch. Damit wird (und wurde auch schon 2003) gerade keine Region, sondern ein bestimmter Staat, nämlich die Klägerin verstanden, nicht dagegen eine sich davon unterscheidende weitere Region im Nordwesten Irans (was der Senat [Einzelrichter] wiederum alles kraft eigenen Erfahrungswissens so beurteilen kann [vgl. BGH GRUR 2012, 1053 , Rn. 22 - Marktführer Sport] und beurteilt). Entgegen der Annahme der Berufung handelt es also (auch unter diesem Gesichtspunkt) bei der Bezeichnung "Aserbaidschan" nicht etwa um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs oder eine Gattungsbezeichnung ohne originäre Unterscheidungskraft [vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 15.01.2013 - 11 U 106/12 (Kart), S. 6 = Bd. II Bl. 28 d.A.].
besagter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aktuell abzukehren, wie jener offenbar selbst. c) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte den Namen "Aserbaidschan" unbefugt gebraucht hat. Denn ihm stehen keine eigenen Rechte an dem Namen zu und er kann sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.2013 - 5 U 41/12 , S. 8 - berlin.com - m.w.N.). Insbesondere wurde weder durch die Registrierung noch durch die (wenn möglicherweise auch jahrelange) Benutzung der Domain "aserbaidschan.de" (bspw. zur Weiterleitung auf einen Internetauftritt der
ihm gehaltenen P... GmbH, welcher freilich keinen erkennbaren inhaltlichen Bezug zu Aserbaidschan aufweist; insbesondere zwar ein Angebot
Reisen, nicht aber
Reisen nach Aserbaidschan enthält) ein entsprechendes anderweitiges Recht erworben (vgl. Senat a.a.O. - berlin.com - S. 8 f., m.w.N.).
der Verwendung der Second-Level-Domain "aserbaidschan" ausgehende Zuordnungsverwirrung und Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin besteht auch bei einer Kombination mit der Top-Level-Domain ".de", wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain ".de" kann auch bei einer ausländischen Person bestehen, die etwa unter dieser Domain deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte (so für ein ausländisches Unternehmen BGH GRUR 2013, 294 , Rn. 17 - dlg.de). Daher hält die Berufung Vorstehendem auch vergeblich entgegen, der deutsche Internetnutzer erwarte hinter einer ".de-Domain" ein in Deutschland seine Dienste erbringendes Unternehmen, jedoch im Regelfall nicht einen anderen Staat als Inhaber einer solchen Domain. Der Internetnutzer orientiert sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain, hier "aserbaidschan" (vgl. BGH GRUR 2007, 259 , Rn. 18 - solingen.info). Ein demgegenüber insoweit möglicherweise ausgemachter "Widerspruch" zwischen Top- und Second-Level-Domain besteht jedenfalls für die hier in Rede stehende Kombination des Staatsnamens X als Second-Level-Domain mit der auf einen anderen Staat Y hinweisenden Top-Level-Domain auch nicht. Letztere weist nämlich den Betrachter nicht etwa auf die Nationalität des Domaininhabers, sondern auf das Land der Registrierung hin. Demzufolge lässt "aserbaidschan.de" meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei der deutschen Domainvergabestelle habe registrieren lassen (so schon Senat MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com). Diese Sichtweise steht, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat und worauf er verweist, nicht in Widerspruch zu (ohnehin insoweit nicht tragenden) Ausführungen in BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info - und der dortigen Vorinstanz OLG Düsseldorf GRUR 2007, 259 , mit Blick auf eine (dort als solche gar nicht streitgegenständliche) Domain "karlsruhe.at" [vgl. Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris Rn. 7, 8, 26 (insoweit nicht vollständig abgedruckt in MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com)]. Die vorstehenden Feststellungen zu einer Zuordnungsverwirrung durch die Verbindung des Namens einer Gebietskörperschaft mit der Top-Level-Domain ".de" kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde treffen (vgl. auch BGH GRUR 2007, 259 , Rn. 20 - solingen.info). cc) Zwar mag hier eine Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer gewirkt haben, sofern man davon ausgeht, dass diese durch die sich - nach Weiterleitung - öffnende Internetseite rasch wieder beseitigt worden ist. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch - wie hier - das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird ( BGHZ 155, 273 , 276 - maxem.de). dd) Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Beklagten zu existierenden Domains in der Kombination "X.de" (wobei X für eine Staatsbezeichnung steht), welche nicht vom Staat "X" sondern
Dritten geführt werden (vgl. Anlage B 11), mit dem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass dies an dem Tatbestand einer Namensverletzung - eben auch in allen diesen Fällen - nichts ändert (vgl. auch schon Senat MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com) und dass es Sache der jeweiligen Staaten ist, hiergegen vorzugehen oder aber eben - aus welchen Gründen auch immer - auch nicht. Die Existenz solcher Domains - mögen es auch sehr viele sein - belegt nicht ein entsprechendes Verkehrsverständnis, denn ob diese überhaupt ernsthaft betrieben werden und in nennenswertem Umfang vom Verkehr aufgesucht und wahrgenommen werden, steht nicht fest. Belegt ist somit entgegen der Auffassung der Berufung keine Verkehrsübung, sondern allenfalls ein mannigfaltiger (wenn auch bislang unverfolgt gebliebener) Rechtsbruch. Auch der
der Berufung in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte Aspekt einer "gespaltenen Verkehrsauffassung" [vgl. dazu BGH GRUR 2004, 947 - Gazoz (berichtigter Leitsatz in GRUR 2005 60 ); BGH GRUR 2013, 631 - AMARULA/Marulablu] ändert an Vorstehendem nichts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff (und für den Rechtsbegriff der Zuordnungsverwirrung gilt insoweit nichts anderes) nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn
den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv
einander abgrenzen lassen. Nur in einem solchen - hier aber nicht vorliegenden - Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr (bzw. hier: Zuordnungsverwirrung) bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. BGH GRUR 2013, 631 , Rn. 64 - AMARULA/Marulablu). e) Im Rahmen der bei Namensrechtsverletzungen gebotenen Interessenabwägung kann der Nichtberechtigte sich in der Regel nicht auf schützenswerte Belange berufen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 , Rn. 27 - afilias.de). Dies gilt auch hier, zumal der unter aserbaidschan.de (per Weiterleitung vormals) erreichte Internetauftritt mit Aserbaidschan überhaupt nichts zu tun hatte, wurden dort zwar Reisen, aber keine solchen nach Aserbaidschan angeboten. Dass die Domain bereits seit 2003 registriert, aber erst 2011
der Klägerin beanstandet worden ist, führt - entgegen ausführlichem mündlichen Berufungsvorbringen in der Verhandlung - zu keinem anderen Ergebnis. Bereits die Registrierung war ein Namensrechtsbruch. Die Perpetuierung dieses Rechtsbruchs kann ihn nicht zugleich entfallen lassen. Im Übrigen ist ein irgendwie geartetes sachliches Interesse des Beklagten an der Nutzung gerade der Domain "aserbaidschan.de" auch weder ersichtlich noch vorgetragen, und zwar auch nicht ein solches, zwischen 2003 und 2011 entstandenes. Wie ausgeführt stand die seitens des Beklagten erfolgte Domain-Nutzung niemals in einem irgendwie gearteten Sachzusammenhang zu Aserbaidschan (und zwar weder zum Staat Aserbaidschan noch zu der
der Berufung hier zusätzlich ins Spiel gebrachten Region Aserbaidschan im Nordwesten Irans). f) Vom (Fort-) Bestand einer Wiederholungsgefahr (i.S.
Der diesbezüglich - kraft Verletzungshandlung und fehlender strafbewehrter Unterlassungserklärung - bestehenden Vermutung steht nicht entgegen, dass die DENIC das bezüglich der streitgegenständlichen Domain mit dem Beklagten eingegangene Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt und die Domain insoweit gelöscht hat und dass die Klägerin aufgrund eines zu ihren Gunsten eingetragenen "Disputes" als eingetragene Domaininhaberin nachgerückt ist. Denn der Beklagte behält sich vor, gegenüber der Denic diesen aktuellen Zustand - nach insoweit verlorenem Eilverfahren weiterhin - rechtlich zu bekämpfen, so dass es - auch je nach künftigem Verhalten der DENIC - nicht schlechterdings ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte ohne Unterlassungsverurteilung künftig wieder ungehindert in der Lage wäre, die streitgegenständliche Domain auf sich zu registrieren. Dessen ungeachtet entfällt die Wiederholungsgefahr selbst dann nicht, wenn der Verletzer eine angegriffene Domain - wie hier nicht einmal - aufgibt (OLG Karlsruhe AfP 1999, 378, 379 - badwildbad.com) oder dem Verletzten anbietet (OLG München GRUR 2000, 519 - rollsroyce.de). Auch entfällt die Wiederholungsgefahr nicht einmal dann ohne Weiteres, wenn die Domain - wie im Streitfalle - durch den Berechtigten selbst übernommen wird, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungshandlung, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (BGH GRUR 2009, 772 , Rn. 29 - Augsburger Puppenkiste), sodass es hier auch eine Neuregistrierung der Domain in nur unwesentlich abgewandelter Schreibweise durch den Beklagten zu verhindern gilt (vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 88). 2. Aus allem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Landgericht den Beklagten auch zu Recht zur Freigabe der streitgegenständlichen Domain im Wege einer gegenüber der DENIC abzugebenden diesbezüglichen Verzichtserklärung verurteilt hat.
der DENIC gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist, kommt es im hier alleine in Rede stehenden Verhältnis des Beklagten zur Klägerin nicht an. Selbst wenn die Kündigung - aus welchem Grund auch immer - unwirksam sein sollte, kann der Beklagte gegenüber der Klägerin daraus keine Rechte herleiten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die hier angesprochenen Fragen zum Domain-Recht setzen höchstrichterlich bereits gesicherte Grundsätze im Einzelfall um, was im Übrigen im Wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung des hier vorgegebenen Sachverhalts beruht. Zu rechtlich tragenden Divergenzen mit sonstiger höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung kommt es in diesem Urteil nicht, wie im Einzelnen ausgeführt worden ist. Permalink: http://openjur.de/u/637809.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.