Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind und die nach ihrer Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben, sind auch dann nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen, wenn ihnen nach ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch die jeweiligen Täter droht. Die Annahme einer sozialen Gruppe scheitert an einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Insoweit fehlt jeglicher Gruppenbezug der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschließlich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, haben von den jeweiligen Tätern keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Entgegen VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 - 3 K 1465/09WI.A, juris -. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo. Ein erster von ihr gestellter Asylantrag (Az. 5105572-232) wurde am 25. Juni 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Im Rahmen von Zeugenvernehmungen bei der Polizei F. am 30. Oktober 2006 und am 29. November 2007 hat die Klägerin folgende Aussagen getätigt: Sie habe bis Mitte Mai 2003 in T. gelebt. Weil sie dort als Prostituierte immer weniger verdient und nichts mehr an T1. , ihre Zuhälterin, habe überweisen können, sei sie für einen Tag nach E. gefahren worden. Nachdem sie dort für eine Nacht gearbeitet und ungefähr 200,- € verdient habe, die sie an T1. übergeben habe, sei diese mit ihr nach Portugal gefahren. Über einen Zeitraum von vier Wochen habe T1. sie immer wieder durch Portugal und Spanien gefahren, wo sie Geld als Prostituierte habe verdienen sollen. Nach vier Wochen mit fehlenden Einkünften habe T1. sie in einen Bus nach Köln gesetzt. Sie habe dann zunächst in Aachen bei verschiedenen Männern gewohnt sowie drei Wochen in Belgien gearbeitet. Schließlich sei sie nach T. zurückgekehrt. Dort habe sie als Prostituierte in Wohnmobilen gearbeitet. Am 23. September 2003 habe sie Polizeibeamten, die den Wohnwagen kontrollierten, eröffnet, dass ihr Pass gefälscht sei. Sie sei dann festgenommen worden und für drei Monate in Koblenz im Gefängnis gewesen. Im Gefängnis habe sie eine Fehlgeburt im fünften Monat erlitten. Vom 15. November 2003 bis zum 12. Mai 2004 habe sie in Saarbrücken in Abschiebehaft gesessen. Erst am letzten Tag habe man sie dort gefragt, ob sie Asyl beantragen wolle. Ihren richtigen Namen habe sie nicht benutzen wollen, weil sie unter diesem von T1. wiedergefunden worden wäre. Mitte Juni 2004 habe sie in T. , wohin sie zurückgekehrt sei, ein Mann auf der Straße angesprochen, weil er sie als "Mädchen von T1. " wiedererkannt habe. Dieser habe gesagt, T1. wisse, dass sie im Gefängnis gewesen sei. Sie dürfe nichts erzählen, was T1. in Schwierigkeiten bringen könne. Zwei Tage später sei sie nach Düsseldorf gefahren und habe dort Asyl beantragt. Bis September 2004 habe sie nichts mehr von T1. gehört. Allerdings habe ihre Mutter gesagt, sie solle alles tun, was T1. verlange. Sie, ihre Mutter, würde von T2. Mutter bedroht. In der Asylbewerberunterkunft I. habe sie bis Ende November 2005 gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei schwarze Männer erschienen, die sie gesucht, aber nicht erkannt hätten. Nachdem die Männer wieder weggegangen seien, habe sie sofort eine Bekannte angerufen. Diese habe sie am nächsten Tag abgeholt und mit zu sich nach Hause genommen. Ihr habe sie nach und nach erzählt, was geschehen sei. Zum Schluss habe sie sich getraut, ihr zu sagen, dass sie der Prostitution nachgegangen sei. Erst dann habe sie eine Rechtsanwältin aufgesucht, die sie zur Polizei geschickt habe. In dieser Zeit habe sie nur ein oder zwei Mal mit ihrer Mutter telefoniert. Sie habe ihr aber nicht gesagt, wo sie jetzt lebe. Anfang 2006 habe sie einen Anruf aus dem Krankenhaus von Benin City erhalten. Man habe ihr gesagt, dass ihre Mutter dort behandelt werde, weil man sie mit mehreren Messerstichen im Oberkörperbereich verletzt habe. Diese Stiche hätten ihr die Männer von T1. zugefügt. Daraufhin habe ihre Bekannte T1. über deren Handynummer in England angerufen. Diese Nummer habe sie, die Klägerin, Ende 2004 von ihrer Mutter erhalten. Sie habe T1. aber nie angerufen. Der Bekannten habe T1. erzählt, sie wolle für die Klägerin 50.000 US-$ Ablöse haben. Außerdem habe sie ganz genau wissen wollen, wo sie jetzt wohne. Am 10. November 2007 habe sich T1. bei ihr gemeldet. Sie habe gefragt, wann sie ihr das Geld, was sie ihr noch schulde, geben werde. T1. habe sie aufgefordert, endlich nach Italien zu fahren, wo sie als Prostituierte arbeiten solle. Mit am 7. Februar 2008 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 sowie 7 AufenthG. In ihrem Antrag macht die Klägerin geltend, sie sei Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria drohe ihr geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Täter, gegen die sie der nigerianische Staat nicht zu schützen vermöge. Ihr sei es gelungen, sich der Zwangsprostitution zu entziehen und sich mit Hilfe von Bekannten der Polizei zu offenbaren sowie Anzeige gegen die Menschenhändler zu erstatten. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen habe sie als Zeugin ausgesagt. Seit ihrem ersten Asylantrag habe sich die Sachlage geändert. Im Jahr 2006 sei ihre Mutter Opfer tätlicher Angriffe der Menschenhändler geworden. Diese hätten den Aufenthaltsort ihrer Tochter erfahren wollen. Anfang 2007 habe sie von ihrem in Nigeria lebenden Bruder erfahren, dass zu dem Menschenhändlerring gehörende Personen ihre Familie aufgesucht und ihren Bruder solange unter Druck gesetzt hätten, bis dieser den Tätern ihre Telefonnummer in Deutschland offenbart habe. Auch sei ihre Schwester von den Tätern vergewaltigt worden, um Druck auf die Familie auszuüben. Grund für diese Nachstellungen und Einschüchterungsversuche sei, dass sie sich der Zwangsprostitution entzogen habe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund ihrer Aussage menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden. Aufgrund der dort weit verbreiteten Korruption könne sie in Nigeria keine Hilfe von Seiten der Strafverfolgungsbehörden erwarten. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Februar 2008 führte die Klägerin darüber hinaus im Wesentlichen aus: Die Gruppe, die sie bedrohe, bestehe aus mehreren Personen, vom denen sie fünf oder sechs kenne. Die Frau, die sie nach Deutschland gebracht habe, heiße mit Vornamen T1. , ihr Mann E1. X. . Die Mutter von T1. versuche in Nigeria Mädchen zu überzeugen, zu ihrer Tochter nach Europa zu gehen. Die Mitglieder der Gruppe hätten jeden ihrer Schritte in Deutschland beobachtet. Im Hinblick auf die Aussage in ihrem früheren Asylverfahren, ihre Eltern seien bereits verstorben und sie habe keine Geschwister, gab die Klägerin an, sie habe damals die Unwahrheit gesagt, weil sie unter Druck gestanden habe. Man habe ihr gedroht, sie zu verfolgen, wenn sie die Wahrheit gegenüber den Behörden kundtue. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem Datum des 16. Dezember 2008 bei der Beklagten eine Kurzstellungnahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin vor, aus der als Diagnose eine schwergradige depressive Episode (ICD-10 F.32.2) vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1) zu entnehmen ist. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 (Az. 5105572-232), als Einschreiben zur Post gegeben am 28. Juli 2011, stellte das Bundesamt fest, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege. Eine Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt ebenso ab wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Es mangele insoweit an einer politischen Verfolgung, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder jedenfalls ihm zuzurechnen sein müsse. Ein Fall des § 60 Abs. 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Die von der Klägerin befürchteten Maßnahmen seien in der nicht erfüllten Gewinnerwartung der T1. bzw. der in Nigeria operierenden Täter begründet. Eine Anknüpfung an die Verfolgungsmerkmale in § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung durch ihre ehemalige Zuhälterin und mit ihr verbundene Täter. Diese Verfolgung erfülle die Anforderungen des § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG seien dabei auch Gefahren nichtstaatlicher Akteure zu berücksichtigen, wenn kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Gegen die ergangene Entscheidung hat die Klägerin am 10. August 2011 insoweit Klage erhoben, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar liege keine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, da nicht alle Frauen in Nigeria dieser Gefahr der Verfolgung unterlägen. Sie gehöre jedoch zu der Untergruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien und die nach Befreiung gegen die Täter ausgesagt hätten. Insofern handele es sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene, abgegrenzte Untergruppe von Frauen i.S.d. Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG. Zurückgeführte Opfer von Menschenhandel liefen in Nigeria Gefahr, erneut bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssten mit Diskriminierung und Vergeltung rechnen. Dass die Gruppe der Frauen, die Opfer von Menschenhandel seien, als eigenständig wahrgenommen werde, ergebe sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, ein ausreichendes Schutzniveau zu garantieren. Opfer von Menschenhandel würden insbesondere durch die Strafverfolgungsbehörden diskriminiert und stigmatisiert. Die korrupten Polizeibehörden seien gegenüber diesen noch weniger schutzwillig als sonst. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2011 (Az. 5105572-232) zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß den §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Ausländerpersonalakten der Stadt F. Bezug genommen. Gründe Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm gemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2013 übertragen worden ist. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im vorgenannten Sinn kann hierbei von dem Staat selbst (Satz 4 Buchstabe
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