(1970), S. 327, 359 f.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG
- Aufl. § 38 Rdn. 27; Meyer/Landrut/Müller/Niehus, GmbHG 1987 § 38 Rdn. 130; ablehnend: Scholz/U.H. Schneider, GmbHG
- Aufl. § 38 Rdn. 91; Schneider/Schneider, GmbH-Rundschau 1980, S. 4, 9 f.; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, GmbHG
- Aufl. § 38 Rdn. 42; offen bei Stein in Hachenburg, GmbHG
- Aufl. § 38 Rdn. 138) ist zu bejahen. Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann ( BGHZ 62, 166 , 173; RGZ 53, 227, 230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen -u.a. auch für die Organvertretung -niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. 2 BGB; § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG; § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf die Rechtsverhältnisse anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Soweit das mit der Begründung abgelehnt wird, der einzelne Gesellschafter sei für das Organ nicht vertretungsbefugt (so Scholz/U.H. Schneider aaO, § 38 Rdn. 91) bzw. die Gesellschafter hätten keine wechselseitige Vertretungsmacht und hätten sich deshalb auch nicht auf den Empfang solcher Erklärungen einzurichten (Lutter/Hommelhoff aaO, § 38 Rdn. 42), tragen diese Erwägungen der Allgemeingültigkeit des dargelegten Grundsatzes nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat eingewandt, dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander fehle die vertretungstypische Vertrauensbeziehung des Geschäftsherrn zum Bevollmächtigten, kraft deren sich der Geschäftsherr Handlungen und Wissen des Bevollmächtigten zurechnen lassen wolle. Damit verkennt es jedoch, daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern untereinander ein Vertrauensverhältnis besteht, dessen Auswirkung die gegenseitige Treuepflicht ist und das sie verpflichtet, im Rahmen ihres Verhaltens einschließlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter und der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen. Auch praktische Belange stehen der Anwendung des Grundsatzes auf die Gemeinschaft der Gesellschafter nicht entgegen. Gesellschaften mit einem größeren Gesellschafterkreis werden in der Regel eine Empfangszuständigkeit in der Satzung und den mit den Geschäftsführern zu schließenden Verträgen vorsehen. Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß Ur. K. in dem mit dem Zeugen Sch. geführten Telefongespräch vom
- September 1995 sein Amt als Geschäftsführer in der M. GmbH wirksam niedergelegt hat. Soweit H. U. im November 1995 noch Geschäftsführer der M. GmbH war, konnte er kraft seiner Alleinvertretungsmacht die beiden umstrittenen Schecks ausstellen. Dem steht jedoch das mit der Gegenrüge durch die Revisionserwiderung geltend gemachte Vorbringen der Klägerin entgegen, H. U. habe durch Erklärung vom
- Mai 1995 sein Geschäftsführeramt unbedingt durch Erklärung gegenüber dem Zeugen G. niedergelegt, der zum Empfang dieser Erklärung durch die Streithelferin bevollmächtigt gewesen sei. Der Zeuge G. habe diese Erklärung an das damalige Vorstandsmitglied der Streithelferin zu 1 H. D. weitergegeben, der sie zur Kenntnis genommen und ihr zugestimmt habe. Die Streithelferin zu 1 hat dieser Behauptung der Klägerin widersprochen.
- Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Streithelferin zu 1, der Zeuge K. habe durch Erklärung gegenüber der Zedentin sowie ihren beiden Mitgesellschafterinnen, der A. GmbH und der Streithelferin zu 1, sein Geschäftsführeramt niedergelegt, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht fordert, die Beklagte habe die vertretungsbefugten Personen der Gesellschafterin benennen und darlegen müssen, ob die Erklärungen diesen gegenüber unter Anwesenden abgegeben worden oder ihnen unter Abwesenden zugegangen seien, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urt. v.
- März 1998 - II ZR 323/96 , ZIP 1998, 956 , 957). Da die Beklagte behauptet hat, Ur. K. habe die Niederlegung des Amtes gegenüber beiden Gesellschafterinnen der Zedentin erklärt, ergibt sich daraus die Rechtsfolge, daß die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. BGHZ 121, 257 , 259 f.). Daß eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einer juristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, daß sie gegenüber ihren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu bevollmächtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht näher dargelegt zu werden braucht und die sich im übrigen aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff. BGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvoraussetzungen gebunden ist, kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden. Einer näheren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Prozeßgegner das Vorbringen in bestimmter Weise bestritten hat. Hat er z.B. ausgeführt, sämtliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer hätten sich in dem maßgebenden Zeitraum an einem dem Erklärenden nicht bekannten Urlaubsort aufgehalten, so daß die Abgabe einer mündlichen Erklärung ausscheide, eine schriftliche sei jedoch nicht eingegangen, ist die darlegungspflichtige Partei gezwungen, darauf substantiiert einzugehen. Das kann sich unter vergleichbaren Umständen auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags als erforderlich erweisen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht dargelegt, daß im vorliegenden Fall derartige Voraussetzungen gegeben sind. Gegebenenfalls muß das Berufungsgericht zu der Behauptung der Streithelferin zu 1 noch die erforderlichen Feststellungen treffen.
- Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht in dem an die M. gerichteten Telefax des Zeugen K. vom
- September 1995 lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine Willenserklärung zur Amtsniederlegung gesehen habe. Ur. K. führt in diesem Schreiben u.a. folgendes aus: "Wie Sie wissen, bin ich als Geschäftsführer der M. GmbH vor einiger Zeit zurückgetreten und habe somit keine Befugnisse mehr für die Firma. Davon ausgehend, daß immer noch A. der zweite Gesellschafterist, muß ich Sie auffordern, Ihr Anliegen mit A. zu besprechen undvon ihr die Zustimmung zu erhalten ... cc. Herr V. A. H. GmbH." Darin kommt einmal zum Ausdruck, daß der Zeuge sein Geschäftsführeramt in einem früheren Zeitpunkt niedergelegt hat. Diese Erklärung bekräftigt er, wie sich aus seiner Bemerkung ergibt, er habe "somit keine Befugnisse mehr für die Firma" bzw. er müsse den Adressaten des Schreibens auffordern, sein Anliegen mit A. zu besprechen, um die erbetene Zustimmung von ihr zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in dieser Bekräftigung der früheren Amtsniederlegung und der damit ausgesprochenen Weigerung, für die M. weiterhin tätig zu werden, zugleich die Bestätigung der Niederlegung des Geschäftsführeramtes. Diese ist als erneute Vornahme anzusehen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB). Eine Abschrift dieser Telefaxantwort ist an den Zeugen V. übersandt worden. Ob dieser oder der Zeuge Ha. zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Ac. waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Behauptung der Streithelferin zu 1 hat sie von dem Telefax Kenntnis erlangt. Gegebenenfalls muß das Berufungsgericht auch insoweit noch die erforderlichen Feststellungen treffen. Permalink: https://openjur.de/u/63787.html ( https://oj.is/63787 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 18 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f