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AG Augsburg, Beschluss vom 3. Juli 2013 - Az. 1 M 5540/13, 01 M 5540/13

  1. Bei einem Auftrag nach § 807 ZPO muss der Gerichtsvollzieher erst die Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 ZPO schaffen, bevor er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt.
  2. § 807 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wird. Tenor Der Antrag der Gläubigerin vom 04.04.2013, gerichtet auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g Absatz 1 ZPO, wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Gründe Aufgrund Gläubigerschreibens vom 04.04.2013 wurde u.a. Auftrag zur Immobiliarvollstreckung und zur sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 807 Absatz 1 ZPO erteilt. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat, bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 f ZPO für 05.06.2013 (1 DR 592/13). Zu dem Termin ist niemand erschienen. Der Haftbefehlsantrag ist zurückzuweisen, weil der Gerichtsvollzieher entgegen dem Vollstreckungsauftrag vom 04.04.2013 einen Termin zur Vermögensauskunft bestimmt hat, bevor er die Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 ZPO geschaffen hat. Damit ist der Schuldner dem Termin nicht unentschuldigt ferngeblieben. Nach dem Gläubigerschreiben vom 04.04.2013 wurde nur eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO beantragt. Damit hat die Gläubigerin zum Ausdruck gebracht, dass erst nach einer Durchsuchungsverweigerung (§ 807 Absatz 1 ZPO Ziffer 1 ZPO) oder einem Pfändungsversuch, wonach eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird (§ 807 Absatz 1 Ziffer 2 ZPO), die Vermögensauskunft abgenommen werden soll. Eine Durchsuchungsverweigerung liegt nicht vor. Soweit der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wurde, fällt dies nicht unter den Begriff „Pfändungsversuch“ im Sinne von § 807 Absatz 1 Ziffer 2 ZPO (vgl. auch § 802 l Absatz 1 Satz 1 ZPO). Zwar spricht der Gesetzgeber – im Gegensatz zu § 807 Absatz 1 Nr. 2 ZPO a.F. – nicht mehr von Glaubhaftmachung, so dass es an einer Regelung zum Beweismaß fehlt. Vielmehr beurteilt der Gerichtsvollzieher den Sachverhalt nach dem Eindruck, den er sich von der Situation vor Ort machen kann und trifft dann – auf Grundlage dieser Tatsachen und seiner Berufserfahrung – eine Prognose (so BeckOK ZPO § 807 ZPO RdNr. 5). Jedoch genügt dafür nicht „allein“ das wiederholte Nichtantreffen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach entsprechen die in § 807 Absatz 1 ZPO genannten besonderen Voraussetzungen § 807 Absatz 1 Nr. 1 und 3 ZPO a.F. und die bisherigen Varianten des § 807 Absatz 1 Nr. 2 und 4 ZPO a.F. sich im Hinblick auf die neue Regelegung des § 802 c ZPO erübrigen. Weitere Angaben zur Erfolgsaussichtsprognose einer Vollstreckung sind in der Gerichtsvollzieherakte nicht enthalten. Permalink: http://openjur.de/u/637946.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.