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AG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2013 - Az. 1 M 4414/13, 01 M 4414/13

  1. Die Sofortabnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Absatz 1 Satz 1 ZPO setzt einen entsprechenden Gläubigerantrag voraus.
  2. Auf die Setzung einer Zahlungsfrist nach § 807 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann nur verzichtet werden, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widersprochen hat.
  3. Es besteht keine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Sofortabnahme nach § 807 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Tenor Der Antrag vom 31.01.2013 auf Erlass eines Haftbefehls wird derzeit zurückgewiesen. Gründe Mit Gläubigerschreiben vom 31.01.2013 wurden u.a. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, (auch sofortige) Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802 c , 807 ZPO und Haftbefehl nach § 802 g ZPO beantragt. Am 03.04.2013 pfändete die Gerichtsvollzieherin erfolglos beim Schuldner, nahm nicht die Vermögensauskunft sofort ab, sondern lud den Schuldner mit Schreiben vom 03.04.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft für 17.04.
  4. In dem Schreiben, das dem Schuldner am 03.04.2013 zugestellt wurde, wird keine 2-wöchige Zahlungsfrist gesetzt, sondern nur mitgeteilt, dass die Abgabe verhindert werden kann, wenn bis zum Termin die Forderung bezahlt wird. Der Schuldner erschien zum Termin am 17.04.2013 nicht. Der Haftbefehlsantrag vom 31.01.2013 ist derzeit zurückzuweisen, weil die Schuldnerin nicht unentschuldigt im Sinne von § 802 g Absatz 1 Satz 1 ZPO dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben ist. Die Gerichtsvollzieherin hat nicht beachtet, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO die Setzung einer 2-wöchigen Frist gemäß § 802 f Absatz 1 Satz 1 ZPO erfordert. Der Ausnahmefall des § 807 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO liegt nicht vor. Zwar hat die Gläubigerin einen sofortigen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt, was nunmehr nach § 807 Absatz 1 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Sofortabnahme ist (Baumbach u.a. ZPO Kommentar 2013, § 807 ZPO RdNr 7; BeckOK ZPO § 807 RdNr. 1), wenn dort steht „so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802 f sofort abnehmen“. Das Erfordernis eines Sofortantrags lässt sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen, wenn es dort u.a. heißt „Wie bei § 900 Abs. 2 ZPO soll daher auch künftig die Möglichkeit bestehen, die Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch vor Ort abzunehmen, wenn der Gläubiger dies beantragt hat und die dreijährige Sperrfrist des § 802d ZPO-E nicht entgegensteht“ (Bundesdruckssache 16/10069, Seite 34, linke Spalte, Zu Nummer 10, Zu Absatz 1, Absatz 1 Satz 2). Die Reform hat demnach das frühere Widerspruchsrecht des Gläubigers nach § 900 Absatz 2 Satz 2 ZPO a.F. verstärkt, in dem es jetzt eines ausdrücklichen Auftrags zur Sofortabnahme bedarf. Auch ist aufgrund der erfolglosen Pfändung am 03.04.2013 § 807 Absatz 1 Satz1 Ziffer 2 ZPO gegeben. Jedoch wurde der Schuldner von der Gerichtsvollzieherin am 03.04.2013 überhaupt nicht zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert. Damit konnte der Schuldner einer Sofortabnahme nicht widersprechen, was nach dem eindeutigen Wortlaut von § 807 Absatz 2 Satz 2 ZPO Bedingung ist, um auf die Zahlungsfrist nach § 807 Absatz 1 Satz 1 ZPO verzichten zu können (§ 807 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO und Baumbach u.a. ZPO Kommentar 2013, § 807 ZPO RdNr 13; BeckOK ZPO § 807 RdNr. 6). Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, wenn es dort u.a. heißt „Der Schuldner hat auf Grund der fehlenden Vorbereitungszeit gemäß Absatz 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO. In diesem Fall ist – abgesehen von der Zahlungsfrist – das reguläre Verfahren gemäß § 802f ZPO-E durchzuführen“ (Bundesdruckssache 16/10069, Seite 34, linke Spalte)“. Soweit die Gerichtsvollzieherin entgegen dem Gläubigerauftrag am 03.04.2013 nicht die sofortige Abgabe der Vermögensauskunft verlangt hat, war dies zulässig. Nach dem Wortlaut von § 807 Absatz 1 Satz 1 ZPO hatte die Gerichtsvollzieherin ein Ermessen, ob sie die Sofortabnahme vornimmt („kann“). Der Auffassung von Baumbach u.a. (Baumbach u.a. ZPO Kommentar 2013, § 807 ZPO RdNr 8), dass eine Pflicht besteht, kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht gefolgt werden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 807 ZPO (Bundesdruckssache 16/10069, Seite 34, linke Spalte) wird gerade nicht erkennbar, dass das bisherige Gerichtsvollzieherermessen bei der Sofortabnahme nach § 900 Absatz 2 ZPO a.F. zu einer Plicht abgewandelt wurde. Andernfalls hätte man statt dem Modalverb „Kann“ das Wort „muss“ verwendet. Permalink: http://openjur.de/u/637951.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.