Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Februar 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der beklagte Verein ist nach seiner Satzung "der zuchtbuchführende Rassezuchtverein für den deutschen Schäferhund". Der Kläger, dessen Mitglied, wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Die in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel ist während der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, dem der Kläger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am 3. September 1996, acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragen worden. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. Gründe Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vorgesehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem Beklagten und seinen Mitgliedern binde auch diejenigen Mitglieder, die -wie der Kläger -der zugrundeliegenden Satzungsänderung nicht zugestimmt haben. Auf das Fehlen einer gesonderten individualvertraglichen Schiedsgerichtsabrede komme es deshalb nicht an. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Für diese Prüfung sind gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 ( BGBl. 1997 I, 3224 ) die §§ 1025 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Fassung maßgeblich (im folgenden: a.F.), weil es um die Beurteilung einer Schiedsklausel aus der Zeit vor dem 1. Januar 1998 geht. II. Der Zulässigkeit der Klage steht die von dem Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 1027 a a.F. ZPO nicht entgegen. 1. § 1048 a.F. ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung verschiedentlich anerkannt hat ( BGHZ 38, 155 ff.; 48, 35 ff.; Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50 , MDR 1951, 674 ; vgl. schon RGZ 153, 267 ff. und 165, 140 ff.), im Grundsatz auf Schiedsklauseln, die in Satzungen von Vereinen oder anderen juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend anwendbar. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem im Bereich vertraglicher Schiedsabreden § 1027 a.F. ZPO u.a. Rechnung tragen soll, ist durch die satzungsmäßige Form im Regelfall ausreichend Genüge getan. Sie gewährleistet im allgemeinen ebenso wie die Form des § 1027 a.F. ZPO die Nachprüfbarkeit des Gegenstandes der Schiedsgerichtsbarkeit, ihrer näheren Ausgestaltung, der Personen der Beteiligten und der Ernsthaftigkeit des Willens zur Unterwerfung unter die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts. 2. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß ein Vereinsmitglied ohne weiteres auch einer erst nach seinem Beitritt ohne seine Zustimmung durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß eingeführten Schiedsgerichtsklausel unterworfen werden kann. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) haben Verfassungsrang. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schiedsgerichtsbarkeit für Sachgebiete zuzulassen, bei denen die streitenden Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit einen Vergleich zu schließen. Sie ist insoweit Ausfluß des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts der Handlungsfreiheit und Privatautonomie (Achterberg, Bonner Kommentar zum GG, Art. 92 Rdn. 173 ff. m.w.N.; Heyde, HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, S. 1579, 1596; vgl. auch BGHZ 65, 59 , 61). Dieses Grundrecht verlangt jedoch, daß die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen. Die Formvorschrift des § 1027 a.F. ZPO soll, indem sie dem Betroffenen die Tragweite seiner Erklärung möglichst nachhaltig und eindringlich vor Augen führt, dementsprechend sicherstellen, daß der Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte und auf den gesetzlichen Richter zugunsten eines privaten Schiedsgerichts bewußt und freiwillig erfolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.