G. Der 1991 in der Provinz ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen.
eigenen Angaben reiste er im Oktober 2011 über den Landweg
Deutschland ein. Am
G (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung
Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Ein Zustellversuch an die Adresse der Gemeinschaftsunterkunft ... am 20. September 2012 blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere daran, dass der Kläger bei der Anhörung nicht glaubhaft habe machen können, dass er im Herkunftsland asylerheblicher politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus der paschtunischen Volkszugehörigkeit folge für den Kläger nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, weil der Kläger eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht glaubhaft gemacht habe. In den wesentlichen Punkten seiner Ausführungen hätten Details, Fakten und Hintergründe gefehlt, die Widersprüche und Ungereimtheiten seien nicht aufgelöst worden. Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor. Am 27. November 2012 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2012, Geschäftszeichen ..., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig wurde beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, der Kläger sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamts Klage zu erheben. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes sei an eine frühere, längst nicht mehr zutreffende Adresse des Klägers in ... gesandt worden. In der dortigen Gemeinschaftsunterkunft lebe der Kläger bereits seit sechs Monaten nicht mehr. Die Klage wurde damit begründet, dass die Taliban auf den Kläger Druck ausgeübt hätten. Sie hätten von ihm verlangt, Dorfbewohner zu veranlassen, sich den Taliban anzuschließen. Sie hätten ihm unterstellt, Spion der Amerikaner gewesen zu sein. Auch aufgrund seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit müsse der Kläger mit asylrechtsrelevanten Repressalien rechnen. Unabhängig hiervon komme es
wie vor im gesamten Afghanistan zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen. Das Verwaltungsgericht Gießen bejahe daher ein Abschiebungsverbot
G. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ... sei dem Kläger nicht zuzumuten. Beobachter gingen davon aus, dass 2013 ein besonders blutiges Jahr werden könne. Mangels inländischer Fluchtalternative könne sich der Kläger auch nicht anderweitig eine neue Existenz in Afghanistan aufbauen. Ihm sei daher zumindest subsidiärer Schutz
G zu gewähren. In den Akten ist eine eidesstattliche Erklärung des Klägers enthalten,
der er zeitweise der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in ... zugewiesen war und zum
VfG greift vorliegend nicht. Danach gilt, wenn eine Sendung nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Ausländer muss Zustellungen unter der letzten Anschrift, in der er wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, gegen sich gelten lassen, wenn diese dem Bundesamt durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Die Zustellungsfiktion greift jedoch nur, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht ausreichend
gekommen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. In den Akten befindet sich die Stornierungsentscheidung der Regierung von ... hinsichtlich der Zuweisung des Klägers
... Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er zu keinem Zeitpunkt in der Gemeinschaftsunterkunft in ... gelebt hat. Er durfte daher davon ausgehen, dass Zustellungen an ihn nicht an die Adresse in ... durchgeführt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag musste daher nicht entschieden werden. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen
G. Der Bescheid des Bundesamts ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter
Ein derartiger Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger weder konkrete,
prüfbare Angaben noch
weise für seine behauptete Einreise auf dem Luftweg vorgelegt hat. Unabhängig davon hat der Kläger eine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung nicht geltend gemacht, so dass er auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter hat. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. a) Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EG Nr. L 304, S. 12 ff., im Folgenden: RL 2004/83/EG). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Flüchtlingsbegriff
Dabei kann die Verfolgung auch von Parteien oder Organisatoren, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Nichtstaatliche Akteure i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht.
G i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von
fluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere
den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare
teile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, S. 345 f.). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan keine politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S. von Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG droht. Der Kläger hat eine politische Vorverfolgung weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Beweisnot, in der sich der Kläger bei der Glaubhaftmachung seines Verfolgungsschicksals befinden mag, ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass er seine Heimat wegen begründeter Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Der Vortrag des Klägers enthielt wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten und war daher unglaubhaft. Bei seiner informatorischen Befragung durch das Gericht machte der Kläger andere Angaben als noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt. So hatte der Kläger vor dem Bundesamt angegeben, lediglich einen Monat bei den Taliban gewesen zu sein, bei der informatorischen Befragung durch das Gericht sollten es bereits drei Monate gewesen sein. Zudem hatte der Kläger beim Bundesamt die Frage, ob er von den Taliban ausgebildet worden sei, noch verneint. In der mündlichen Verhandlung sagte er, die Taliban hätten ihn zusätzlich ein oder zwei Wochen an der Waffe ausgebildet und ihm beigebracht, wie er sich zu verhalten habe, wenn einer etwas stehle. Während er bei seiner Anhörung ausgesagt hatte, die Taliban hätten den Kläger als Spion verdächtigt, brachte er dies bei seiner informatorischen Anhörung nicht zur Sprache, sondern gab lediglich an, die Taliban hätten ihn aufgefordert, erneut mit ihnen zu kämpfen. Diese Widersprüche konnte der Kläger trotz mehrmaliger
fragen des Gerichts nicht zufriedenstellend erklären. Auch im Übrigen hat der Kläger auf das Gericht nicht den Eindruck gemacht, als ob er über tatsächlich selbst erlebtes berichten würde. Eine asylrelevante Vorverfolgung hat der Kläger damit nicht glaubhaft gemacht. Auch aufgrund seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger keine Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
G. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt: Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen
G i.V.m. Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG nicht begründet.
G i.V.m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 /202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 /213 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 /455). Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz
G ist. Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Zentralregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH, U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris Rn. 13 ff.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht glaubhaft vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft vorgetragen, bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten oder von einem solchen bedroht worden zu sein. Die Angaben des Klägers zu den Umständen der Verletzung durch den Granatsplitter waren unglaubhaft. So hatte der Kläger zunächst angegeben, er sei im Haus von der Granate getroffen worden. Erst auf
frage des Gerichts sagte er, er sei in der Nähe seines Hauses gewesen. Auf konkrete
fragen zu den Umständen antwortete der Kläger ausweichend. 4. Abschiebungsverbote
G sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt: a)
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
G berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald
seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 19.11.1996 BVerwGE 102, 249 /258 f.). b) Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul nicht vor.
der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, S. 12). c) Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung
Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris Rn. 32 ff.).
Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v. 8.12.2011 – 13a B 11.30276 – juris Rn. 37; U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris Rn. 25; U.v. 1.3.2013 – 13a B 12.30011 – UA, S. 9; U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – UA, S. 8 ff.). Der Kläger ist volljährig und leidet nicht an gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr
Afghanistan gelingen wird, sein Existenzminimum notfalls durch die Annahme von Tagelöhnertätigkeiten zu sichern. Darüber hinaus leben auch die Eltern des Klägers weiterhin in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Auch diese können den Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan unterstützen. 5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
VfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/638279.html ( https://oj.is/638279 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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