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VG Ansbach, Urteil vom 03.07.2013 - AN 11 K 13.00617

Obsah (5)§ 18§ 17§ 959§ 13§ 22

Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung;Kein Entgegenstehen überwiegend öffentlicher Interessen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 2.Alt.KrWG;Keine wesentliche Beeintr

§ 18Kr

WG Rn. 21, Versteyl/Mann/ Schomerus = VMS § 18 KrWG Rn . 16, Wenzel AbfallR 2012,231/236), auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung erweist sich nämlich als rechtswidrig und Rechte der Klägerin verletzend im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung für die gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Stadtgebiet der Beklagten ist (nach Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012) § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis zur allgemeinen Eingriffsnorm des § 62 KrWG (

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WG Rn. 13 und § 62 KrWG Rn. 4a). Insbesondere die Regelung in § 17 Abs. 3 KrWG bedeutet dabei eine entscheidungserhebliche Änderung der bisherigen Rechtslage nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.6.2009 – 7 C 16.08 – juris, sog. Altpapierurteil ( BT-Drks. 17/6052 S. 85 und 17/6645 S. 5, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 17 KrWG Rn. 6 ff.). Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der (nach Abs. 1 und 2 bzw. der übergangsweise nach § 72 Abs. 2 KrWG) angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders (als durch Untersagung) nicht zu gewährleisten ist. Dabei handelt es sich zwar - wie schon der Wortlaut („hat“) zeigt - um eine gebundene Entscheidung. Wegen Berücksichtigung der vorhergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 ist aber eine zweistufige Prüfung durchzuführen (VMS § 18 KrWG Rn. 16,

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WG Rn. 13). Die Festlegung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen darf also nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für die Zulassung der gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 sicherzustellen. Insoweit ist daher eine Verhältnismäßigkeits-, Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung zu treffen (VMS § 18 KrWG Rn. 16,

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WG Rn. 13, Beckmann/Wübbenhorst DVBl 2012, 1403/1410, Nds OVG, B.v. 21.3.2013 – 7 LB 56/11 – juris). Die Zulassung einer gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wonach die genannten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden müssen und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen, ist dabei die - nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG restriktiv zu interpretierende - Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die ÖRE nach Abs. 1 Satz 1, die wiederum die Ausnahme der Verwertungs- und Beseitigungspflicht der hierzu vorrangig verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer nach §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 KrWG ist (VMS § 17 KrWG Rn. 1 und 31,

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WG Rn. 8 und 27). Haushaltsabfälle werden dem ÖRE regelmäßig erst mit dessen Abholung überlassen (BVerwG, U.v. 13.12.2007 – 7 C 42.07 – juris;

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WG Rn. 3). Was eine gewerbliche Sammlung in diesem Zusammenhang ist, ist nunmehr - teilweise abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits zitierten Altpapierurteil - in § 3 Abs. 18 KrWG legaldefiniert ( BT-Drks. 17/6052 S. 74 und 87,

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WG Rn. 41, VMS § 17 KrWG Rn. 40). Diese genannte Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die ÖRE ist unabhängig davon, ob es solche zur Verwertung oder zur Beseitigung sind (

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WG Rn. 9). Insoweit gilt auch der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 KrWG (Landmann/Rohmer = LR § 17 KrWG Rn. 9), wobei regelmäßig der Entledigungstatbestand erfüllt sein wird (Wenzel AbfallR 2012, 231/232). Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U.v. 3.7. 1987 – 3 S 121/87 – juris,

§ 959BGB Rn.

2). Gesammelte Altkleidung unterliegt wegen dieser überwiegenden Entledigungsabsicht zunächst dem Abfallrecht, unabhängig davon, ob diese wiederverwendbar ist oder nicht (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 14.9.2012, für den Hausmüll auchBVerwG, U.v. 13.12.2007 – 7 C 42/0/ - juris). Werden Altkleider (und Schuhe) - wie regelmäßig - in Säcken auf der Straße zur Abholung bereitgestellt oder in Sammelcontainern eingeworfen, liegt nach der neuen Gesetzeslage des KrWG auch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG) und damit ein Verwertungsvorgang und keine Wiederverwendung (§ 3 Abs. 21 KrW) und damit keine Abfallvermeidung vor, weil die so abgegebenen Kleidungsstücke vor ihrer Weiterverwendung jedenfalls noch geprüft und sortiert werden (Nr. 1.2.4.6 der Vollzugshilfe zu den §§ 17 ,18 KrWG des Landkreistags BW). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die bei einer privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig wiederkehrend anfallen und entfernt werden müssen (VMS § 17 KrWG Rn. 18,

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WG Rn. 10), wozu beispielsweise auch Sperrmüll zählt (BVerwG, U.v. 27.8. 2009 – 7 CN 2.08 – juris). Die gewerblich zu sammelnden oder gesammelten Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen weiter einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Hierzu gelten die Legaldefinitionen des § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG (VMS § 17 KrWG Rn. 40). Danach erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und andern öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Hierzu ist der gewerbliche Sammler darlegungspflichtig, weil § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als Beifügung der Anzeige nach Abs. 1 eine Darlegung verlangt, also zwingend ist (VMS § 18 KrWG Rn. 12), wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Diese Darlegung hat detailliert zu erfolgen (VMS § 18 KrWG Rn. 13,

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WG Rn. 9, Wenzel a.a.O. S. 235) sowie transparent und nachvollziehbar (VG Würzburg, B.v.16.

  1. 2012 – W 4 S 12.833 – juris), wobei allerdings auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Angaben sind stoffbezogen zu machen und können auch pauschal für künftige Einzelfälle erfolgen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 4.12.2012). Die Angaben nach Abs. 2 ermöglichen der zuständigen Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drks. a.a.O. S. 88). Auch die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung dieser Frage unbedingt erforderlich (BT-Drks. a.a.O. S. 106). Für Stofffraktionen, für die etablierte Verwertungswege existieren, soll die plausible Angabe eines Verwertungswegs genügen (BayStMUG a.a.O.). Schon nach dem bisherigen § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG musste der entsprechende Nachweis vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (VGH BW, B.v.11.
  2. 2008 – 10 S 2422/07 – juris,

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W-/AbfG Rn. 42), da ansonsten die durchgeführte Sammlung schon formell rechtswidrig war (Wenzel a.a.O. S. 236 aA Hurst AbfallR 2012,176/178). Der entsprechende Nachweis war (beispielsweise und vor allem) erbracht, wenn das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den ÖRE unbeanstandet Abfälle eingesammelt hat (VGH BW a.a.O.). Verwertet der Einsammler dieser Abfälle diese nicht, muss er die Verwertung in diesem Sinn durch den Verwerter nachweisen (LR § 13 KrW-/AbfG Rn. 67). Die Nachweisführung bezieht sich dabei auf den Gegenstand der Sammlung, auf das beabsichtigte Verwertungsverfahren (LR a.a.O. Rn. 68) und bei Nichtidentität von Sammler und Verwerter auf Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses mit einem Verwertungsunternehmen (Kunig/Paetow/Versteyl § 13 KrW-/AbfG Rn. 36). Dabei dürfte der Nachweis (nur) erbracht sein, wenn der gewerbliche Sammler einen solchen Vertrag mit dem Verwerter vorlegt, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiert (von Lersner/Wendenburg § 13 KrW-/AbfG Rn. 26). Materiell-rechtlich dürfen überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung nicht entgegenstehen. Was hierunter zu verstehen ist, wird in Abs. 3 umfangreich mit Konkretisierungen und Ausnahmen erläutert (BT-Drks. a.a.O. S.87,

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WG Rn. 43 und 44). Danach stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des ÖRE, des von diesem beauftragten Dritten oder eines eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Es muss also eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ÖRE vorliegen, die von einer hinzunehmenden bloßen Beeinträchtigung abzugrenzen ist (BT-Drks. a.a.O. S. 87,

a.a.O. Rn. 45, VMS § 17 KrWG Rn. 49). Dabei dürfte auf das Entsorgungssystem als solches, nicht auf eine bestimmte Abfallfraktion abzustellen sein (LR § 17 KrWG Rn. 113). Dies wird daher regelmäßig nur bei flächendeckenden Sammlungen der Fall sein (BayStMUG vom 4.12. 2012). Dabei ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ÖRE anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Hierin liegt schon nach dem Wortlaut („oder“) eine eigenständige Regelung (VMS a.a.O. Rn. 49) von zwei Fällen widerlegbarer Vermutung (

a.a.O. Rn. 46). Im ersten Fall genügen geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen nicht. Vielmehr muss eine bestimmte Fühlbarkeit erreicht werden. Dies ist jedenfalls erreicht, wenn sonst die gebührenrechtliche Äquivalenz verletzt wäre (

a.a.O. Rn. 47). Verwertungserlöse für einzelne getrennte Abfallfraktionen dürften aber bei der Abfallgebührenkalkulation eine nur untergeordnete Rolle spielen (LR a.a.O. Rn. 122). Der ÖRE muss jedenfalls in der Lage bleiben, alle überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle zu entsorgen und hierfür auch gewisse Reserven vorhalten zu können (VMS a.a.O. Rn. 49). Im zweiten Fall muss - gerade nach dem Wortlaut - insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen (

a.a.O. Rn. 48, VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.130 – juris). Wann eine solche wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des ÖRE vorliegt, wird dabei insbesondere für drei selbständige Fallgruppen als Regelbeispiele mit widerlegbarer Vermutung präzisiert (VMS a.a.O. Rn. 51,

a.a.O.). Selbst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann daher im Einzelfall die angezeigte gewerbliche Sammlung gleichwohl zulässig sein (LR a.a.O. Rn. 127). Die erste Fallgruppe ist gegeben, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der ÖRE oder der beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v.18.2.2011 – 5 Bs 196/10 – juris). Es ist danach abzugrenzen, ob der ÖRE gezwungen wird, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen (BVerwG a.a.O. Rn. 34, BT-Drks. a.a.O. S. 88,

a.a.O. Rn. 48a, VMS a.a.O. Rn. 50) bzw. restriktiver, ob durch gewerbliche Sammlungen dem ÖRE Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Getrennterfassung und Verwertung der in Rede stehenden Abfallfraktion so behindert, dass eine Aufgabenwahrnehmung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich ist (LR a.a.O. Rn. 129). Hinsichtlich seiner eigenen Erfassung obliegt dem ÖRE dabei eine Darlegungslast (VMS a.a.O. Rn. 51). Die zweite Fallgruppe liegt vor, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierunter fällt nicht schon eine Steigerung der Abfallgebühren, jedenfalls nicht, wenn die Erhöhung nur geringfügig ist (

a.a.O. Rn. 48a, VMS a.a.O. Rn. 51, LR a.a.O. Rn. 132 und 133 aA für einen Einnahmeausfall von 20.000 EUR jährlich VG Köln, B.v. 25.1.2013 – 13 L 1796/12 – juris). Weiter ist der Nachweis zu erbringen, dass die gewerbliche Sammlung tatsächlich kausal für die Gebührensteigerung ist (

a.a.O. Rn. 48b, VMS a.a.O.). Diese widerlegbaren Vermutungen gelten wiederum dann nicht, wenn die Sammlung und Verwertung der Abfälle des gewerblichen Sammlers wesentlich leistungsfähiger ist als die vom ÖRE oder dem Dritten bereits angebotene (oder konkret geplante) Leistung. „Wesentlich leistungsfähiger“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff (VMS a.a.O. Rn. 52). Anschließend werden fünf Kriterien zur Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit genannt, nämlich Qualität, Effizienz, Umfang der Erfassung und Verwertung, Dauer der Erfassung und Verwertung sowie gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit. Die ersten vier Kriterien beziehen sich dabei auf die Erfüllung der (ökologischen) Ziele der Kreislaufwirtschaft (VMS a.a.O. Rn. 53). Das fünfte Kriterium der gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit meint den Entsorgungsservice aus Sicht der privaten Haushalte (VMS a.a.O.). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung (VMS a.a.O.). Schließlich kommt die dritte Fallgruppe in Betracht, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen (BVerwG a.a.O. Rn. 34) wird. Dies wäre insbesondere anzunehmen, wenn die gewerblichen Sammler (nur) die lukrativen Verwertungsbereiche übernehmen und der auszuschreibende Bereich der ÖRE auf die wirtschaftlich uninteressanten Abfallfraktionen beschränkt wäre. In diesem Fall wäre eine Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb kaum zu erwarten (

a.a.O. Rn. 48c, Frenz AbfallR 2012,168/172). Dies gilt insbesondere, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbar Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was aber vergaberechtswidrig wäre (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 und 01693).Die Verdingungsunterlagen müssen nämlich eine vergaberechtmäßige Kalkulation des einzelnen Bieters ermöglichen. Die Wagnisse, die sich für die Mengenkalkulation durch die Möglichkeit paralleler gewerblicher Sammlungen ergeben, dürfen nicht verschwiegen und die damit verbundenen Risiken durch die ausgeschriebene Vertragsgestaltung nicht einseitig auf die Bieter verschoben werden (LR a.a.O. Rn. 135). Ein Unterlaufen der Vergabe im Wettbewerb wäre anzunehmen, wenn ein Unternehmen, das in einer Ausschreibung nicht zum Zug gekommen war, die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Sammlung aufnehmen wollte (

a.a.O., Frenz a.a.O.). Dies gilt, wenn sich zwei flächendeckende Sammlungen insbesondere im Holsystem gegenüber stehen (BayVGH, B.v. 2.5.2013 – 20 AS 13.700 und 771). Insoweit trägt der gewerbliche Sammler die Darlegungslast (VMS a.a.O. Rn. 51). Abschließend zu beachten ist, dass die Untersagung der gewerblichen Sammlung eine gebundene Entscheidung ist (

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WG Rn. 15, VMS § 18 KrWG Rn. 16, Wenzel a.a.O. S. 235), also auf dieser Prüfungsstufe keine Ermessensausübung (mehr) erfordert, wobei jedoch - wie bereits ausgeführt - Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit prüfungsmäßig vorrangig zu berücksichtigen sind. Nach diesen Grundsätzen ergeben sich hier zwar keine durchgreifenden Verfahrensfehler insbesondere bezüglich sachlicher Behördenzuständigkeit und fehlender Anhörung (a). Jedoch kann die verfügte Untersagung materiell-rechtlich nicht nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gerechtfertigt werden (b). a) Die Stadt war als Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass der angefochtenen und - wenn bescheidsmäßig auch nicht ausdrücklich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung auch sachlich zuständig. Entscheidend für das Verwaltungsverfahren kann dabei nur der Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens sein, mithin der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die behördliche Zuständigkeit ist im Landesrecht geregelt (für § 18 KrWG nunmehr dezidiert:

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WG Rn. 8, Wenzel AbfallR 2012,231/232, VMS § 18 KrWG Rn. 11). Maßgeblich ist landesrechtlich die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 29 Abs. 2 BayAbfG erlassene Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung vom 16. April 2012 (GVBl 2012,156). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Fassung ist die Kreisverwaltungsbehörde die zuständige Behörde für die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen. Hierunter fällt eindeutig auch der Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Von dieser Aufgabenzuweisung zu trennen ist die Stellung des ÖRE nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Träger der Abfallentsorgung. Dass dieser derselben Verwaltungsebene angehört wie die Kreisverwaltungsbehörde ändert an der staatlichen Zuständigkeit weder aus landesrechtlicher (anders nach niedersächsischem Verfahrensrecht Nds OVG, U.v.21.3.2013 – 7 LB 56/11 – juris) noch aus bundesrechtlicher noch aus unionsrechtlicher (VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 – 4 K 1905/10 – juris, VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01693 , Wenzel a.a.O.) Sicht etwas. Insoweit besteht - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - selbstverständlich eine Neutralitätspflicht ( BR-Drks. 216/11 ,12, Weidemann AbfallR 2012,96/100), wobei es ausreicht, dass diese durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird (VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 – 17 L 260/13 – juris, VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 – W 4 S 13.4412 – juris). Das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht verbietet im Übrigen auch nur eine Behördenidentität (

und VMS a.a.O.). Auch bei einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wie hier war eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schon aus Gründen der ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durchzuführen (

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WG Rn. 13). Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung ist hier zwar nicht ergangen. Sie konnte aber - wie geschehen - im gerichtlichen Verfahren jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt werden, was zur Heilung des Verfahrensfehlers führt. b) Die verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern im Stadtgebiet ist rechts-widrig. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen im Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG haben sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen zwar nicht ergeben. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Juli 2013 klarstellend angegeben, nur Straßensammlungen durchzuführen, wie sich schon aus der maßgeblichen Anzeige ergibt. Solche Bedenken haben auch weder die Stadt noch der ÖRE geltend gemacht und könnten in diesem Verfahrensstadium mit Erfolg auch keine Rolle mehr spielen, da dann insoweit der behördlichen Sachaufklärungspflicht nicht genügt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin bei der Anzeige auch die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Beifügungen vorgelegt und nachgewiesen, insbesondere den Verwertungsweg angegeben und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im vorgenannten Sinn in der erforderlichen Art und Weise dargelegt. Auch insoweit haben die Stadt und der ÖRE keine Probleme gesehen und diese könnten ohne Verstoß gegen Treu und Glauben die Vollständigkeit der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen wohl nicht mehr rügen und tun dies substantiiert auch nicht, weil sie dies dann bereits früher hätten beanstanden und der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung hätten geben müssen. Nach den vorstehenden Ausführungen sind Altkleider, die durch Bereitstellen von Säcken am Straßenrand (oder durch Einwurf von Säcken in Containern) gesammelt werden, auch Abfall im Rechtssinn (VG Düsseldorf a.a.O.), weil die Abfallbesitzer sich dadurch regelmäßig und überwiegend der Altkleider entledigen und damit ihre Zweckbestimmung als Kleidungsstück unmittelbar entfällt, wobei es unbeachtlich ist, dass eine spätere Sortierung, die in jedem Fall durchzuführen ist, zu einer Wiederverwendung als Kleidung führen kann. Der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin standen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (VG Ansbach, U.v.16.1.2013 – AN 11 K 12.01000 – juris, Nds OVG, U.v.21.3.2013 – 7 LB 56/11 – juris) aber keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Rechtssinn entgegen. Die Stadt hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die angezeigte Sammlung der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des ÖRE oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Die Stadt kann sich nicht mit Erfolg auf den Vermutungsfall des § 17 Abs. 3 Satz 2
  2. Alt. KrWG berufen, wonach die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE oder des beauftragten Dritten hier wesentlich beeinträchtigt werde, da keiner der Regelfälle des Satzes 3 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift, auf deren Vorliegen sich die Stadt stützt, gegeben ist und auch die Vermutung des Satz 2 2.Alt. nicht gegeben ist. Dies gilt für die Regelfälle der Nrn. 1 und 3 schon deshalb, weil der ÖRE selbst keine umfassende Erfassung und Verwertung der Altkleider im Stadtgebiet durchführt oder im Wege der Beauftragung eines Dritten, insbesondere der Beigeladenen, im Sinn der Nr. 1 durchführen lässt und Entsorgungsleistungen im Wettbewerb an die Beigeladene im Sinn der Nr. 3 nicht vergeben wurden. In beiden Zusammenhängen - sowie schon im Sinn der Sätze 1 und 2 - muss nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich eine abfallrechtliche Beauftragung Dritter vorliegen, da Schutzgut des Grundtatbestandes und der gesetzlichen Vermutung mit diesen Regelbeispielen die kommunale Organisationsverantwortung und die Planungssicherheit ist, die ihrerseits Ausprägungen des Selbstverwaltungsrechts und der Selbstverwaltungshoheit sind, da die Abfallentsorgung nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zugewiesen wurde. Dann muss die entsorgungspflichtige Körperschaft aber auch maßgeblichen Einfluss auf die Person haben, die an ihrer Stelle diese Aufgabe ganz oder teilweise erfüllt. Typisches, regelmäßiges und ausschließliches Instrument der Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Abfallentsorgung ist dabei die Beauftragung Dritter, wie sie in § 22 Satz 1 KrWG geregelt ist. Danach können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten - also auch die ÖRE im Fall der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG - Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Diese Möglichkeit hat auch die Stadt in ihrer Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) vorgesehen, dort § 2 Abs. 1 AbfS. Im Wege einer Erfüllungsprivatisierung übernimmt dann der beauftragte Dritte die Erfüllung der Entsorgungspflichten, wenn auch nicht mit befreiender Wirkung für den ÖRE (

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WG Rn. 7). Eine solche Drittbeauftragung hat der ÖRE wegen der - nationalen und auch unionsrechtlichen - Wettbewerbsneutralität nach Maßgabe des GWB-Vergaberechts auszuschreiben, jedenfalls bei Dienstleistungsaufträgen (

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WG Rn. 18 ff.), wie sie regelmäßig vorliegen werden. Erfolgt dagegen eine solche Beauftragung - wenn auch nur in Teilbereichen - nicht umfänglich und umfassend, so liegt eine bloße Dienstleistungskonzession vor, die an sich nicht GWB-vergabe-pflichtig wäre. Letztere liegt beispielsweise vor, wenn nicht die Verwertung und Beseitigung von Alttextilien ausgeschrieben wurde, sondern (nur) ein Sondernutzungsrecht an bestimmten Grundstücken für das Aufstellen von Altkleidercontainern zum Zwecke der gewerblichen Alttextilsammlung (OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 – VII-Verg 78/11 – juris). Vorliegend wurde die Beigeladene von der Stadt in diesem Sinne nicht mit der Altkleidersammlung im Stadtgebiet beauftragt. Die Beigeladene und die Stadt berufen sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag von März 2011 (im Folgenden Vertrag). Dieser bezieht sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut in §§ 1 und 2 des Vertrags (nur) auf die Sondernutzung von öffentlichen Flächen für die Aufstellung von Altkleidercontainern. Entsprechendes ergibt sich aus dem Ausschreibungstext der meistbietenden Versteigerung, wonach die Nutzung von 60 öffentlichen Flächen für die Aufstellung von Altkleidercontainern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeboten wurde. Ausgangspunkt dieser Verfahrensweise der Stadt war die Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Bewerbern für die Erteilung bzw. Ablehnung entsprechender Sondernutzungs-erlaubnisse, wie sie nach der Niederschrift vom

  1. März 2002 im Verfahren AN 10 K 01.00770 erörtert wurde. Aus einer Anlage 1 zu diesem Vertrag ergeben sich im Einzelnen die Altkleidercontainerstandorte. Nach § 4 des Vertrags wird für die Bereitstellung von öffentlichen Flächen von der Stadt ein Entgelt in Höhe von 600 EUR jährlich je aufgestelltem Altcontainer erhoben. Über die Verwendung des Entgelts ist im Vertrag und auch im Ausschreibungstext nichts bestimmt. Es mag sein, dass die Stadt von den insgesamt 36.000 EUR jährlich 15.000 EUR als Sondernutzungsgebühren ansieht und den Rest von 21.000 EUR für Zwecke der Abfallwirtschaft vereinnahmt, wobei eine konkrete Verwendung als Einnahme bei der Gebührenkalkulation zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde. Jedenfalls ergibt eine Auslegung dieses Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt und der Beigeladenen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck, dass die dortigen Pflichten und Rechte nur in Zusammenhang mit der Sondernutzung an öffentlichen Straßen nach Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) durch die Aufstellung von Containern zu sehen sind und eben keine Beauftragung mit der Altkleidersammlung im Rechtssinn vorliegt. Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut sind auch Voraussetzungen und Verfahrensweisen verschieden. Auch ist der Regelungsgegenstand unterschiedlich. So bezieht sich die Sondernutzung nur auf öffentlichen Straßengrund, während die abfallrechtliche Drittbeauftragung die vollständige und umfassende Erfüllung der Abfallentsorgung betrifft, mag diese auch nur auf einen Teilbereich oder eine bestimmte Abfallfraktion bezogen sein. Insoweit steht Straßenrecht in einem sachlichen Zusammenhang mit Abfallrecht und es ist eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis ohne abfallrechtliche Berechtigung zur gewerblichen Sammlung zumindest wirtschaftlich sinnlos (Nds OVG, B.v. 31.1.2013 – 7 LA 160/11 – juris). Wie die Stadt selbst vorträgt und wie ohne weiteres ersichtlich ist, kann eine konkurrierende Situation bei der Altkleidersammlung im Übrigen nicht nur durch die Aufstellung von Containern auf öffentlichem Straßengrund, sondern auch durch deren Aufstellung auf privaten Grundstücken, erfahrungsgemäß auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten, und durch gewerbliche und gemeinnützige Straßensammlungen erfolgen, da diese ebenso mengenmindernd wirksam sein können und werden. Eine Übertragung der Altkleidersammlung mit der eventuellen Folge, deswegen gewerbliche Sammler ausschließen zu können, liegt also ersichtlich nicht vor. Dies wird durch den Aktenvermerk des Rechtsamts der Stadt vom
  2. Februar 2011 bestätigt, wonach - mag dies in erster Linie in straßenrechtlicher Hinsicht gemeint sein, aber abfallrechtlich erst recht gelten müsste - im Vertrag der Beigeladenen keine Exklusivität garantiert sei. Im Ergebnis hat die Stadt durch diese Verfahrensweise aus abfallrechtlicher Sicht die Beigeladene allenfalls als gewerbliche Sammlerin zugelassen (so OLG Düsseldorf a.a.O.). Mangels anderer Voraussetzungen und Verfahren sowie mangels einer planwidrigen Regelungslücke verbietet sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch eine analoge Anwendung der straßenrechtlichen Ausgangslage auf die abfallrechtlich zu beurteilende Rechtssituation. Daher liegen auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der Nrn. 1 und 3 der genannten Vorschrift nicht vor. Weiter gefährdet die angezeigte Sammlung der Klägerin - allein oder im Zusammenwirken mit anderen (vorhandenen oder neu angezeigten) Sammlungen - nicht die Stabilität der Abfallgebühren. Hierzu machen Stadt und Beigeladene geltend, dass bei der Zulassung gewerblicher Containersammlungen und Straßensammlungen das Entgelt nach § 4 des Vertrags nicht mehr zu Recht verlangt werden könnte. Es ist aber nicht ersichtlich, mit welcher durchgreifenden Begründung die Beigeladene die Entgeltzahlung überhaupt verweigern könnte. Vertragspflicht der Stadt ist die Bereitstellung von insgesamt 60 im Einzelnen genannten öffentlichen Flächen. Diese können weiterhin zur Verfügung gestellt werden, selbst wenn gewerbliche Sammlungen erfolgen. Der Beigeladenen wurden vertragsmäßig weder eine Sammelmenge noch ein Sammelgewinn garantiert und ihr auch keine Exklusivität eingeräumt. Schließlich fehlt - wie bereits ausgeführt - auch der konkrete Nachweis, dass überhaupt die entsprechenden Einnahmen bisher in die Kalkulation der Abfallgebühren eingestellt wurden und welche Auswirkung ein solcher Einnahmeverlust auf die Höhe der Abfallgebühr für den Gebührenzahler hätte. Eine Gefährdung der Gebührenstabilität in diesem Zusammenhang schließt vielmehr auch die Stadt selbst aus, wenn sie im Telefax vom
  3. Juni 2013 vorträgt, dass der Wegfall der Einnahmen gerade nicht zu einer nennenswerten Veränderung der (Höhe der) Müllabfuhrgebühren führen würde. Ihre bloße Änderung, die hier schon nicht substantiiert wurde, reicht nach den vorstehenden Grundsätzen aber nicht aus. Sind nach alledem die Regelbeispiele der Nrn. 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nicht gegeben, hätte die Stadt das anderweitige Vorliegen der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE - eine Beeinträchtigung der Beigeladenen scheidet aus den vorstehenden Gründen aus - nachzuweisen. Eine solche Beeinträchtigung hat die Stadt weder substantiiert noch ist sie sonst ersichtlich. Die im Telefax vom
  4. Juni 2013 genannten Gründe sind entweder nur straßenrechtlich bezogen, erlauben abfallrechtlich nur Maßgaben und keine Untersagung einer gewerblichen Sammlung oder stellen rechtswidrige Zustände dar, die eingriffsrechtlich zu behandeln sind. Auch wurde die Wesentlichkeit einer solchen Beeinträchtigung, die beim ÖRE schon nicht vorliegt und auch für die Beigeladene nicht berücksichtigt werden könnte, nicht belegt. Erforderlich sind verifizierbare Angaben zur entzogenen Abfallmenge (VG Stuttgart, B. v. 30.4.2013 – 2 K 595/13 – juris), wie sie hier nicht vorliegen. Die von der Klägerin aufgrund von Straßensammlungen maximal erzielbare Sammelmenge wurde mit 36 Sammlungen jährlich zu je 1 bis 1,7 t, also 36 bis 61,2 t angezeigt. Bei einer vom ÖRE derzeit erzielbaren Sammelmenge von jährlich 451 t - bei gleichbleibender Anlieferungsmenge am gemeinnützigen Gebrauchtwarenhof - dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit auch allgemein nicht anzunehmen sein. Sammelmengen für alle angezeigten gewerblichen Sammlungen hat im Übrigen die Stadt trotz Aufforderung im Gerichtsschreiben vom
  5. Juni 2013 nicht substantiiert mitgeteilt. Auf die übrigen zwischen den Beteiligten noch weiter erörterten Gesichtspunkte kommt es entscheidungserheblich daher nicht mehr an. Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, mangels Antragstellung (Teilung des Prozessrisikos) sind die außergerichtlichen Beigeladenenkosten nicht erstattungsfähig und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Abs. 1 Nr. 1, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 2.4.2 (BayVGH, VG Düsseldorf a.a.O.), nicht Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs. Permalink: https://openjur.de/u/638298.html ( https://oj.is/638298 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 28 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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