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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2013 - 23 U 246/12

1. Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 666 , 667 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung. 2. Bei Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-backs beginnt die Verjährung mit Abschluss der

§ 195BGB n.F.

dreijährige Verjährungsfrist begann im vorliegenden Falle gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGBin Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB n.F. am 01.01.2002 zu laufen, da dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt alle anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt gewesen sind. Der vom Landgericht vernommene Zedent hat nämlich bekundet, dass er geglaubt habe, „dass das 5-prozentige Agio die Vermittlungsgebühr ist,welche die Beklagte bekomme“ und er hat weiter bekundet, dass er ein solches Agio aus der Immobilien-finanzierung kenne, da dieses dann für den Kredit zu zahlen sei, wobei er davon ausgegangen sei, dass darüber hinaus keine weiteren Gelder der Beklagten für die Vermittlung zufließen würden. Damit war dem Zedenten bereits bei der Zeichnung im Jahre 1993bekannt, • dass die Beklagte Rückvergütungen für die Vermittlung der Anlage erhält und • sie ihn hierüber weder dem Grunde noch der Höhe nach aufklärt. Da damit der Zedent bereits bei der Zeichnung im Jahr 1993wusste, dass die Beklagte das Agio erhielt, hatte er auch die positive Kenntnis davon, dass die Beklagte ihm dies sowie auch deren tatsächliche Höhe verschweigt. Damit war dem Zedent bekannt,dass die Bank für ihre Vermittlungstätigkeit eine Rückvergütung erhielt, über die sie - insbesondere hinsichtlich der konkreten Höhe - nicht aufgeklärt hat. Er kannte somit alle anspruchsbegründenden Umstände, weswegen die Verjährung zunächst am Schluss des Jahres 1993 zu laufen begann, da er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Tatsache hatte, dass Rückvergütungen in unbekannter Höhe an seinen Anlageberater zufließen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2011, Az. XI ZR 363/10 unter Hinweis auf Schäfer in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, § 21 Rn. 60a; BGH WM 2013, 609 -612m.w.N.). Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht hängt hierbei der Beginn der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab; ebenso wenig muss der Geschädigte in Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Zedent den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt hat (vgl. BGHWM 2013, 609-612).

§ 195BGB n.F.

dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB n.F. am 01.01.2002 zu laufen, da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt alle anspruchsbegründen- den Umstände und die Person des Schuldners bekannt gewesen sind. Die dreijährige Verjährung nach neuem Recht begann somit am 01.01.2002 zu laufen und endete demnach mit dem Ablauf des 31.12.

  1. Die am 31.12.2010erhobene Klage vermochte den Ablauf der Verjährung damit nicht mehr zu hemmen. Die Klägerin muss sich als Zessionarin die Einrede der Verjährung des ihr abgetretenen Anspruchs gemäß § 404 BGBentgegenhalten lassen. Schließlich liegt auch nicht der Fall vor, dass die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung gemacht hat, was zur Folge hätte, dass dann die Verjährung erst dann zu laufen begänne, sobald der Anleger Kenntnis davon hat, dass die Bank tatsächlich höhere Vertriebsvergütungen erhält, als sie ihm offenbart hat. Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (vgl. BGH WM2013, 609-612). Die Klägerin hat solches in der ersten Instanz nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.06.2013 erstmals erklären ließ, dass dem Zedenten von der Zeugin Z1 sinngemäßerklärt worden sein, die Beklagte erhalte für die Vermittlung der Beteiligung nur das das Agio, war dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um neuen Vortrag i. S.d. § 531 Abs. 2ZPO, da neu i.S.d. Vorschrift ist, was in erster Instanz nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist. Die Klägerin hat jedoch in der ersten Instanz gerade nicht vorgetragen,dass die Beklagte dem Zedenten gegenüber angegeben hat, dass sie – die Beklagte – für die Vermittlung der Beteiligung „nur“ das Agio erhalte. Vielmehr hat die Klägerin im Gegenteil ausdrücklich vorgetragen, dass „gegenüber dem Zedenten mit keinem Wort <erwähnt wurde>, dass die Beklagte Rückvergütungen aufgrund der Beteiligungszeichnung erhalten würde“ (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2012, Seite 5,
  2. Absatz). Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO schließt jedoch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel für den Berufungsrechtszug generell aus, soweit nicht einer der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO gegeben ist. Das Vorliegen eines solchen Grundes hat die Klägerin nicht dargetan. Andere Beratungsfehler als die Nichtaufklärung über die Rückvergütungen sind nicht Gegenstand der Berufung. Zwar hat die Klägerin in der ersten Instanz noch weitere Beratungsfehler geltend gemacht, etwa dass der Zedent nicht hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO muss die Berufungsbegründung jedoch die Umstände bezeichnen,aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGHNJW 2013, 174 m.w.N.). Nachdem die Berufungsbegründung wegen möglicher Beratungsfehler sich ausschließlich zu der Nichtaufklärung wegen der erhaltenen Rückvergütungen verhält, sind die weiteren darüber hinausgehenden erstinstanzlich behaupteten Beratungsfehler nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPOnicht Gegenstand der hiesigen Berufung. Bestehen damit keine Schadensersatzansprüche wegen der Nichtaufklärung über die erhaltenen Rückvergütungen, ist der Berufung hinsichtlich der mit den Anträgen 2.,
  3. und
  4. verfolgten Ansprüche der Erfolg zu versagen. Der Klägerin stehen weiter keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche, bzw. ein Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Zedenten bestehen nicht, weil der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte; zudem sind die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche auch verjährt. Selbst wenn man davon ausginge, dass zwischen der Beklagten und dem Zedenten ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen und damit grundsätzlich auch der Anwendungsbereich des § 666 BGB eröffnet sein sollte, stehen der Klägerin im Ergebnis keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche, bzw. kein Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu. Zwar ist ein Anlageberatungsvertrag grundsätzlich als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, §§ 611 , 675 BGB bzw. §662 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
  5. März 2012, Az. 9 U 104/10 , abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
  6. Februar 2012, Az. 19 U 188/11 , abrufbar unter juris), mit der Folge, dass der Anleger grundsätzlich Anspruch auf die in § 666 BGBniedergelegten drei Informationspflichten –Benachrichtigungspflicht, Auskunftspflicht und Pflicht zur Rechenschaftslegung - gegenüber der Bank hat. Dabei ist anerkannt, dass § 666 BGB zwar seinem Wortlaut nach keinen Anspruch voraussetzt, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll; die Vorschrift des § 666 BGB soll bei einer am Normzweck orientierten Auslegung auch unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftspflichtige in seinem Interesse geführt hat, dienen (vgl. BGHZ 107, 104 -111, Rz. 12). Gleichwohl stellt der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht dar (vgl. BGHZ 192, 1 ff, Rn. 15), und zwar in dem Sinne, dass der Anspruch aus § 666 BGB grundsätzlich abhängig vom Auftrag bzw.Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient, ist; er kann daher im Allgemeinen isoliert weder abgetreten (§ 399 BGB)noch verpfändet (§ 1274 Abs. 2 BGB) noch gepfändet (§ 851 ZPO)werden (vgl. BGHZ 107, 104 -111, Rz. 15). Daher ist trotz der „Selbstständigkeit“ der Informationspflichten aus § 666 BGB anerkannt, dass sich Inhalt und Grenzen dieser Pflichten stets auf das konkrete Rechtsverhältnis zu beziehen und sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren haben,§ 242 BGB (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB,
  7. Auflage, §666 Rn. 1; Seiler in MünchKomm zum BGB,
  8. Aufl., § 666, Rn.7.). Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist demnach jedenfalls dann nicht „erforderlich“, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. BGHZ 108, 393 zu § 260 BGB; OLG Frankfurt am Main,Urteil vom
  9. Juni 2011, Az. 23 U 397/11, Rn.: 38, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
  10. Februar 2012, Az. 19 U188/11, abrufbar unter juris). Jedenfalls so liegt der Fall hier: Eine Erforderlichkeit der Erfüllung der Informationspflichten folgt im vorliegenden Falle nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Auskunft über die Höhe der erhaltenen Rückvergütungen der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen der unterbliebenen Aufklärung hierüber dient, da solche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind. Eine Erforderlichkeit der Erfüllung der Informationspflichten folgt im vorliegenden Falle weiter nicht aus dem Gesichtspunkt,dass die Auskunft über die Höhe der erhaltenen Rückvergütungen der Durchsetzung eines Herausgabeanspruches gemäß § 667 BGB dient, da dieser Herausgabeanspruch – ebenso wie die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche selbst - jedenfalls verjährt ist. Dahinstehen mag dabei, ob es die von der Beklagten vereinnahmten Vertriebsprovisionen überhaupt „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ i.S.d. § 667 BGB sind. Ob eine an die vertreibende Bank gezahlte Vertriebsprovision gem. § 667 BGB bzw. § 384 HGB als „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ anzusehen und deswegen an den Kunden herauszugeben ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden und in seiner Entscheidung vom 26.6.2012, Az.: XI ZR 316/11 ,ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NJW 2012, 2873 f. mit weiteren Nachweisen und Übersicht zum Meinungsstand). Ansprüche des Zedenten gegenüber der Beklagten aus § 384 HGBliegen fern. Herausgabeansprüche des Zedenten aus § 667 BGB sowie die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen die Beklagte aus § 666 BGB sind jedenfalls verjährt. Herausgabeansprüche nach §§ 667 , 675 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung (BGH, Urt. vom 10.01.1997, Az.: IX ZR340/95, zitiert nach juris; RGZ 96, 53 , zitiert nach juris), für die Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB gilt dasselbe, so dass diese Ansprüche gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähren.

§ 195BGB n.F.

dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß Art. 229 § 6Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB n.F.am 01.01.2002 zu laufen, da dem Zedenten zu diesem Zeitpunkt alle anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt gewesen sind. Die dreijährige Verjährung nach neuem Recht begann somit am 01.01.2002 zu laufen und endete deswegen mit dem Ablauf des 31.12.

  1. Die am 31.12.2010 erhobene Klage vermochte den Ablauf der Verjährung damit nicht mehr zu hemmen. Dem Zedenten war - wie bereits ausgeführt - bekannt, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung Rückvergütungen erhält. Ihm waren damit die tatsächlichen Umstände bekannt, aufgrund derer sich ein Herausgabeanspruch bzw. ein Informationsanspruch in Bezug auf die erhaltenen Rückvergütungen gemäß §§ 666 , 667 BGB ergibt. Dass dem Zedenten dabei nicht die genaue Höhe der erhaltenen Rückvergütungen bekannt war ist für den Beginn der Verjährung unschädlich. Die Kenntnis aller Einzelheiten ist gerade nicht für den Beginn der Verjährung erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Gläubiger auf Grundlage der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage - zumindest eine Feststellungsklage -erheben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, Kommentar zum BGB, 72.Auflage, § 199 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dem Zedenten bereits unmittelbar nach der Zeichnung der Beteiligung möglich und zumutbar gewesen. Der Herausgabeanspruch und die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind auch bereits im Jahre 1993 entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs.1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Im vorliegenden Falle sind die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sowie der Herausgabeanspruch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst mit der erstmaligen Geltendmachung im Jahre 2010entstanden. Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB, wie auch der Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB, sind im konkreten Falle vielmehr bereits mit erfolgter Ausführung des Auftrages zur Beratung bzw.Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung im entstanden (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB,
  2. A., § 666 Rn. 4; §667 Rn. 8). Der Umstand, dass es sich hierbei um verhaltene Ansprüche handelt, d.h. dass diese nur auf Verlangen des Auftraggebers zu erfüllen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit nämlich in Anlehnung an die Vorschriften zur Leihe, § 604 Abs. 5 BGB, zur Hinterlegung, § 695 S. 2 BGB und zur Verwahrung, § 696 S. 2 BGB, vielfach ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet wird, dass auch andere verhaltene Ansprüche erst entstanden sind, wenn der Gläubiger die Erfüllung verlangt, kann dies mangels Vergleichbarkeit der Anspruchssituation nicht auf den vorliegenden Fall der Herausgabepflicht bzw. der Rechenschaftspflicht für ein einzelnes Anlagegeschäft übertragen werden. Denn Leihe, Hinterlegung und Verwahrung beruhen auf einem Dauerschuldverhältnis, bei dem erst eine „Quasi-Kündigung“ über den Zeitpunkt der Leistungspflicht entscheidend (vgl. Grothe, Münchener Kommentar zum BGB,
  3. Aufl., § 199 Rn. 7). Ist hingegen - wie im vorliegenden Falle - das konkrete Auftragsverhältnis beendet, ist der Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Herausgabe des erlangten entstanden und fällig (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB,
  4. Auflage, §667 Rn. 8; Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB,
  5. Auflage 2011, § 667 Rn. 5; Martinek in: Staudinger, Kommentar zum BGG,Stand 2006, § 667 Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012, BeckRS2013, 0657). Im vorliegenden Falle war die Tätigkeit der Beklagten spätestens Ende 1993 beendet, da das Angebot des Zedenten vom 04.11.1993 auf Beteiligung an dem Fonds – dem die behauptete Beratung seitens der Beklagten vorausgegangen war – am 29.11.1993 seitens der Fondsgesellschaft angenommen worden war und der Zedent noch im Jahre 1993 die gesamte Einlage nebst Agio und der Zeichnung der Beteiligung geleistet hatte. Die Klägerin muss sich als Zessionarin die Einrede der Verjährung des ihr abgetretenen Anspruchs gemäß § 404 BGBentgegenhalten lassen. Bestehen damit keine durchsetzbaren Schadensersatzansprüche bzw.Herausgabeansprüche i.S.d. § 667 BGB, ist die von der Klägerin beanspruchte Auskunft und Rechenschaftslegung zudem nicht erforderlich, so dass weder entsprechende Ansprüche noch ein darauf aufbauender weiterer Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft und Rechenschaftslegung gegeben ist. Mangels Hauptanspruch ist die Klage auch im Ergebnis zu Recht vom Landgericht wegen der Nebenforderungen abgewiesen worden. Soweit nämlich die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, waren ihr gemäß § 269 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz übereinstimmend erledigt erklärt haben waren auch insofern der Klägerin in die Kosten gem. § 91a . Absatz 1 ZPO aufzuerlegen,da - was sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - die Klägerin auch hinsichtlich der ursprünglich begehrten weiteren EUR300,00 mit dem Zahlungsantrag unterlegen wäre, da die Klage insofern wegen der Verjährung des Schadensersatzanspruches unbegründet gewesen wäre. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/638341.html ( https://oj.is/638341 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 10 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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