Tenor Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Schiedsklage vom 12. September 2012 an die DIS-Hauptgeschäftsstelle eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Parteien sind im Großhandel von Sanitär- und Haustechnik tätig. Am 14.06.2007 schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag mit dem Ziel einer langfristigen Zusammenarbeit (Anl. K 4 im Anlagenkonvolut K 1). § 21 Abs. 5 des Vertrages enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut: "Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einem Schiedsrichter. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Hamburg. Das schiedsrichterliche Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Verlangt zwingendes Recht die Entscheidung einer Angelegenheit aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung durch ein ordentliches Gericht "ist der Gerichtsstand Hamburg." Mit Schreiben vom 29.12.2010 erklärte die Antragstellerin die Kündigung des Kooperationsvertrags mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund (Anl. K 3 –K 6). Unter dem 12.09.2012 reichte die Antragsgegnerin bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle eine Schiedsklage ein (Anl. K 1). Im Rahmen einer Stufenklage beantragt sie dort zunächst, die Antragstellerin zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Einkaufsvorteile, Skonti, Boni u.a. die Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Antragstellerin für den Zeitraum vom 14.06.2007 bis zum 29.12.2010 erhalten haben. Die Antragstellerin hält die Durchführung des Schiedsverfahren für unzulässig. Die vollständige Kündigung des Hauptvertrages umfasse auch die Schiedsklausel in § 21 Abs. 5. Das Vertragsverhältnis sei zum 29.12.2010 vollständig beendet. Das zeige sich auch darin, dass ihre Geschäftsführerin Frau B. W. sogleich am 30.12.2010 als Vorstand der zur Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin gehörenden 3H E. + S. H. ausgeschieden sei. Die Erstreckung der Kündigung auf die Schiedsklausel entspreche deren Sinn und Zweck. Denn ausweislich der Präambel des Vertrages sei es Ziel der Beteiligten gewesen, eine dauerhafte Kooperation zwischen beiden Unternehmensgruppen einzugehen mit dem Ziel, unternehmerische Synergien zu erzielen. Die Schiedsklausel habe demzufolge gewährleisten sollen: das Bemühen um eine einvernehmliche Lösung im Konfliktfall, ein vertrauliches Verfahren vor der DIS unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs und insbesondere der Gerichtsöffentlichkeit, eine Abkürzung des Instanzenweges und die Aufrechterhaltung der in der Präambel niedergelegten Absichten und Ziele der Parteien. Die Absichten und Ziele der Vertragsparteien seien mit der Schiedsklausel gem. § 21 Abs. 5 des Vertrages unweigerlich derart miteinander verknüpft, dass sie i.S.v. § 139 BGB miteinander stehen und fallen sollten. Damit sei auch die Geschäftsgrundlage für die Schiedsklausel weggefallen. Die Aufhebung der Schiedsklausel durch die vollständige Vertragskündigung werde auch dadurch gestützt, dass die Beteiligten im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag weitere Einzelvereinbarungen geschlossen hätten, die allgemeine Gerichtsstandklauseln enthielten bzw. weder eine Schiedsgericht- noch eine Gerichtsstandklausel (Anl. K 8 –K 11). Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin gem. § 242 BGB ihr Recht verwirkt, sich auf die Schiedsklausel in § 21 Abs. 5 des Kooperationsvertrages zu berufen. Denn sie habe nach der Kündigung am 29.10.2010 fast 21 Monate gewartet, bevor sie die Schiedsklage erhoben habe. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Schiedsklage vom 12. September 2012 – gerichtet an die D.-H., B., K. – erhobene schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, wegen des Trennungsprinzips zwischen Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag wirke sich die Kündigung des Kooperationsvertrages auf den geschlossenen Schiedsvertrag nicht aus. Die mit der Schiedsklausel verfolgten Ziele seien durch die Kündigung des Hauptvertrages auch nicht weggefallen. Von einer Verwirkung könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie sich in den vergangenen 21 Monaten kontinuierlich um eine außergerichtliche Einigung mit der Antragstellerin bemüht habe (Anl. B 1 –B 3). Die Antragstellerin habe sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass sie die Ansprüche nicht vor dem Schiedsgericht geltend machen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist gem. § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich gem. § 17.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung erst mit der Bestellung des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. H.-J. A. am 09.11.2012 durch die DIS-Hauptgeschäftsstelle konstituiert (Anl. K 17). Der Antrag gem. § 1032 Abs. 2 ZPO war schon zuvor, am 15.10.2012., beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Nach § 21 Abs. 5 S. 3 Kooperationsvertrag ist Hamburg der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Anl. K 1). Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Sachverhalt, soweit er die Entscheidung gem. § 1032 Abs. 2 ZPO betrifft, übersichtlich und auch die rechtliche Beurteilung ist nicht schwierig. Der durch eine Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnete Prüfungsrahmen beschränkt sich darauf, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. Urteil des Senats vom 07.09.2009, Az. 6 SchH 4/08 , HmbSchRZ 2009, 7; BayObLG NJW-RR 2003, 323). Ob die Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO insgesamt selten sind, kann für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, auch nicht maßgeblich sein. 2. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeleiteten Schiedsverfahrens ist unbegründet. Die Parteien haben in § 21 Abs. 5 des Kooperationsvertrages eine Schiedsvereinbarung getroffen. Danach werden Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden. Die Schiedsklage der Antragsgegnerin fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel, die insoweit weiterhin gültig ist.
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