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VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 - Az. 13 K 7107/11

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der BPjM vom

  1. Dezember 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
  2. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der geltend gemachte Zugangsanspruch ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Öffentliche Sicherheit bedeutet dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger, vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, 10; Schoch, IFG, § 3 Rdn.
  3. § 3 Nr. 2 IFG greift ein bei einer möglichen Gefährdung des Schutzgutes; insofern genügt nicht eine abstrakte Gefahr, verlangt ist vielmehr eine konkrete Gefahrenlage, vgl. Schoch, § 3 Rdn.
  4. Angesichts der Tatsache, dass die geltende Rechtsordnung in § 18 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 JSchG normiert, dass die Teile C und D der Liste jugendgefährdender Medien, in die der Kläger Einsichtnahme begehrt, nichtöffentlich zu führen sind, würde diese verletzt, wenn die BPjM gegen die genannten Regelungen verstieße, indem sie dem Kläger die bewussten Listenteile zugänglich und damit öffentlich machte. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wegen drohender Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung ist damit gegeben. Daneben wäre das in § 18 Abs. 1 JSchG zum Ausdruck gebrachte Ziel der Rechtsordnung, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu schützen, durch eine Herausgabe der Listenteile C und D an den Kläger gefährdet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob Informationszugang zu gewähren ist, nicht von der Person des konkreten Antragstellers und seinen Absichten bezüglich der Verwendung bekannt gewordener Informationen abhängt. Insoweit sind alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
  5. März 2013 - 8 A 1172/11 -. Insofern durfte die Beklagte durchaus in den Blick nehmen, dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit hätte, die streitgegenständlichen Listenteile Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen. Dann aber könnten diese - entgegen der Absicht des Gesetzgebers - gerade erst von diesen jugendgefährdenden Internetangeboten Kenntnis erhalten und sich zu diesen - wie durch eine Anleitung - im Internet Zugang verschaffen, vgl. zu dieser Erwägung für die nichtöffentliche Führung der Listenteile C und D: BT-Drs. 14/9013,
  6. Auch insoweit stünde damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Rede. Hiernach war die Klage abzuweisen. Offen bleiben mag, ob zusätzlich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG eingreift. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht; ein Zulassungsgrund nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/638361.html Kommentare

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