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VG Augsburg, Urteil vom 16.04.2013 - Au 3 K 12.839

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die im Bescheid der Regierung von ... vom 21. Juni 2012 unter „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ … „Freistaat Bayern“ enthaltene Nebenbestimmung rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten (noch) über die Rechtmäßigkeit einzelner (Neben-) Bestimmungen in einem Bescheid der Regierung von ..., mit dem der Klägerin die Erlaubnis zur Durchführung einer radsportlichen Veranstaltung erteilt wurde. 1. Am 31. Januar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von ..., die Erlaubnis zur Durchführung der sog. „4. quaeldich.de-Deutschland-Rundfahrt“, die vom 30. Juni bis zum 8. Juli 2012 in neun Tagesetappen von Füssen nach Dresden führen sollte. In der in den Antragsunterlagen enthaltenen Beschreibung der Veranstaltung wird ausgeführt, dass es sich nicht um ein Radrennen, sondern um eine Etappenfahrt im geschlossenen Verband nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung handele. Die Teilnehmer würden in sechs leistungshomogen zusammengesetzte Gruppen mit ca. 30 Radfahrern (max. 36 Teilnehmer pro Gruppe), die jeweils einen geschlossenen Verband bildeten, aufgeteilt. Mit Ausnahme der ersten Kilometer nach dem Start in Füssen (1. Etappe) und der letzten Streckenkilometer am Zielort in Dresden (9. Etappe) würden die einzelnen Gruppen zeitversetzt im Abstand von jeweils fünf Minuten starten. Jede Gruppe werde von „Guides“ des Veranstalters geführt. Zusätzlich werde die Rundfahrt von sechs Kraftfahrzeugen des Veranstalters begleitet. Da sich alle Teilnehmer verpflichteten, die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung einzuhalten und die Geschwindigkeit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anzupassen, seien Streckensicherungsmaßnahmen oder eine Ausschilderung der Strecke aus Sicht des Veranstalters nicht notwendig. Die Veranstaltung sei in den vergangenen Jahren in ähnlicher Form immer problemlos verlaufen. Weiter machte die Klägerin u.a. auch ein „Roadbook“ (Routenplan in Textform) zum Antragsbestandteil. In diesem sind in tabellarischer Form die Fahrtanweisungen inklusiv der Straßenbezeichnungen und Kilometrierung sowie ein „ca.-Zeitplan“ dargestellt. 2. Nach Anhörung der zu beteiligenden übrigen Behörden erteilte die Regierung von ... mit Bescheid vom 21. Juni 2012 die „stets widerrufliche“, mit Nebenbestimmungen („Auflagen und Bedingungen“) versehene Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung. Unter anderem sind im Bescheid folgende Nebenbestimmungen unter „Allgemeine Auflagen“ enthalten: „1. Die Teilnehmer der Veranstaltung genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr und haben die Vorschriften der StVO zu beachten. … 6. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs muss jederzeit gewährleistet sein. Einschränkungen/ Behinderungen sind so gering wie möglich zu halten. 7. Die Teilnehmer sind während der Veranstaltung durch laufende Startnummern auf der Rückseite des Trikots kenntlich zu machen. … 16. Die Plätze für Trinkpausen und die Mittagspause müssen vegetationsfrei sein und außerhalb kartierter Biotope liegen. 17. Auf Erholungssuchende ist während der gesamten Dauer der Veranstaltung Rücksicht zu nehmen. 18. Es dürfen keine Änderungen an der Vegetation erfolgen. 19. Die Vorgaben aus den betroffenen Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten. … 21. Der Veranstalter hat Teilnehmer und Begleitpersonal bei einmaligen groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Vorschriften der StVO sowie gegen Anordnungen der Polizei von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Teilnehmer und Begleitpersonal sind unverzüglich von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn die Polizei das verlangt.“ Im Abschnitt „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ ist unter der Überschrift „Freistaat Bayern“ folgende Nebenbestimmung enthalten: „Verbandsrechte (§ 27 StVO) dürfen nicht in Anspruch genommen werden; Rechtsfahrgebot für Radfahrer (§ 2 Abs. 4 StVO) bzw. Radwegbenutzungspflicht bei entsprechender Kennzeichnung (VZ 237, VZ 240, VZ 241). Die Teilnehmer haben hintereinander zu fahren. Ausgenommen sind der Start im Verband in Füssen und die gemeinsame Fahrt im geschlossenen Verband unter Absicherung der Polizei bis zur Aufteilung in die einzelnen Radgruppen im Bereich des Deutenhauser Weges.“ Die letztgenannte Nebenbestimmung wurde im Verwaltungsverfahren von den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern sowie den Polizeipräsidien Oberbayern-Süd und Niederbayern – jeweils für die in den betreffenden Regierungsbezirken verlaufenden Etappenstrecken – für erforderlich gehalten. Hinsichtlich der durch den Freistaat Thüringen und den Freistaat Sachsen verlaufenden Etappenstrecken wurde keine entsprechende („besondere“) Nebenbestimmung getroffen. 3. Am 21. Juni 2012 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag, im Tenor des Bescheides die Worte „stets widerruflich“ zu streichen, die „Allgemeinen Auflagen“ Nrn. 1, 6, 7, 16, 17, 18, 19 und 21 sowie die im Abschnitt „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ unter der Überschrift „Freistaat Bayern“ aufgenommene Auflage, dass Verbandsrechte nicht in Anspruch genommen werden dürfen, aufzuheben. Außerdem beantragte die Klägerin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Auflage Nr. 7., dass die Teilnehmer während der Veranstaltung durch laufende Startnummern auf den Trikots kenntlich zu machen seien, sowie die Auflage, dass im Freistaat Bayern Verbandsrechte nicht in Anspruch genommen werden dürfen, Rechtsfahrgebot für Radfahrer bzw. Radwegbenutzungspflicht bei entsprechender Kennzeichnung bestehe und Hintereinanderfahren der Teilnehmer erforderlich sei, vorläufig nicht beachtet werden muss. 4. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012, Az. Au 3 E 12.848 , stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage der Antragstellerin vom 21. Juni 2012 gegen die Auflage Nr. 7 des Bescheids der Regierung von ... vom 21. Juni 2012 aufschiebende Wirkung hat. Weiter ordnete es vorläufig an, dass die Veranstaltung „4. quaeldich.de-Deutschland-Rundfahrt“ vom 30. Juni 2012 bis zum 8. Juli 2012 durchgeführt werden kann, jedoch unter Beachtung der für den Freistaat Bayern festgesetzten Bestimmung zum Ausschluss der Inanspruchnahme der Verbandsrechte des § 27 StVO, soweit diese beinhalten, dass beim Abbiegen, an Kreuzungen und Einmündungen der geschlossene Verband wie ein einziger Verkehrsteilnehmer behandelt wird. Auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses wird verwiesen. 5. Die Klägerin führte vom 30. Juni 2012 bis zum 8. Juli 2012 die Etappenfahrt durch; dass es dabei zu besonderen (straßenverkehrsrechtlich relevanten) Vorkommnissen gekommen wäre, ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt und wird auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. 6. Mit am 12. November 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz (ohne Datum) erklärte die Klägerin, dass sich durch die Durchführung der Radrundfahrt der Gegenstand der Klage inhaltlich erledigt habe. Wegen der Absicht weitere Veranstaltungen dieser Art durchzuführen, bestehe jedoch klägerseits ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Bescheids. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der verfügte Widerrufsvorbehalt in der Form „stets widerruflich“, die unter „Allgemeine Auflagen“ unter Nrn. 1., 6. und 21. Satz 2 sowie unter „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ … „Freistaat Bayern“ enthaltenen Nebenbestimmungen rechtswidrig waren. Auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis bestehe ein Rechtsanspruch. Die von der Regierung von ... verfügten Einschränkungen seien vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Für einen uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt, wie er sich aus der Formulierung des Bescheids („stets“) ergebe und der eine willkürliche Widerrufsmöglichkeit eröffne, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit habe die Regierung von ... auch kein Ermessen ausgeübt. Die unter „Allgemeine Auflagen“ unter Nr. 1. enthaltene Bestimmung, wonach die Teilnehmer der Veranstaltung kein Vorrecht im Straßenverkehr genössen und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten hätten, stelle keine Auflage, sondern lediglich einen Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen dar. Diese Nebenbestimmung könne in einen Zusammenhang mit dem (rechtswidrigen) Verbot der Inanspruchnahme von Verbandsrechten gesetzt werden und sei deshalb ebenfalls rechtswidrig. Der in Auflage Nr. 6. genannte Begriff des „öffentlichen Verkehrs“ sei unklar; ebenso sei fraglich, wie die Klägerin diesen habe aufrecht erhalten sollen, da dies Aufgabe der Behörden und der Polizei sei. Mit der Etappenfahrt zwangsläufig verbundene Einschränkungen habe der übrige Verkehr (wegen der Genehmigung) hinzunehmen. Die im zweiten Satz der Auflage unter Nr. 21., wonach Teilnehmer und Begleitpersonal unverzüglich von der weiteren Teilnahme auszuschließen seien, wenn dies von der Polizei verlangt werde, verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot. Die Polizei könne nach dem Polizeiaufgabengesetz bereits entsprechende Anordnungen gegenüber einem Teilnehmer oder dem Veranstalter erlassen; die Auflage erweitere die Befugnisse der Polizei ohne rechtliche Grundlage. Die für das gesamte Gebiet des Freistaats geltende „Besondere Auflage“ des Verbots der Inanspruchnahme von Verbandsrechten sei rechtswidrig. Die Bildung von geschlossenen Verbänden durch Radfahrer sei eine erlaubte und grundsätzlich nicht beschränkbare Form der Teilnahme am Straßenverkehr. Die durch geschlossene Radfahrerverbände verursachten Auswirkungen auf den übrigen Verkehr könnten daher nicht als unzulässige Verkehrsbeeinträchtigung bewertet werden. Die Rechte aus § 27 StVO könnten durch die Straßenverkehrsbehörde nicht eingeschränkt werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch das Fahren im Verband besondere (konkrete) Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verursacht würden, die allein Beschränkungen rechtfertigen könnten. Im Bescheid seien solche zu befürchtenden Gefahren auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Der motorisierte Verkehr habe jedenfalls eventuelle „Behinderungen“, die sich durch das Fahren im Verband ergäben, hinzunehmen. Durch das Verbot der Inanspruchnahme von Verbandsrechten in ganz Bayern werde gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. Gleiches gelte auch für das Gebot zur Benutzung gekennzeichneter Radwege und zum Hintereinanderfahren. Beim Befolgen dieser Gebote würden vielmehr eher Gefahren geschaffen, die durch die Inanspruchnahme von Verbandsrechten nicht oder nicht in dieser Intensität zu befürchten seien. 7. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der verfügte Widerrufsvorbehalt für die Erlaubnis beruhe auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG und § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf ergäben sich aus § 49 Abs. 2 BayVwVfG. Der Vorbehalt führe deshalb auch nicht zu einer willkürliche Widerrufsmöglichkeit. Die Klägerin habe im Genehmigungsantrag für die Durchführung der Rundfahrt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnehmer der Veranstaltung sich im Zuge der Anmeldung u. a. dazu verpflichteten, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten. Insoweit bestehe kein Bedürfnis von den Bestimmungen der StVO abzuweichen oder sonstige Vorrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen zu wollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin durch die Bestimmung, dass die Teilnehmer der Veranstaltung kein Vorrecht im Straßenverkehr genössen und die Vorschriften der StVO zu beachten hätten, nunmehr beschwert sein könnte. Diese Bestimmung sei darüber hinaus rein deklaratorisch. Auch die Verpflichtung, den öffentlichen Verkehr aufrecht zu erhalten und Einschränkungen / Behinderungen des öffentlichen Verkehrs so gering wie möglich zu halten, habe rein deklaratorische Wirkung für das sich unmittelbar aus § 1 der StVO ergebene Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Nachteile für die Klägerin seien dadurch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bestimmung, dass Teilnehmer und Begleitpersonal unverzüglich von der weiteren Teilnahme auszuschließen sind, wenn die Polizei das verlange, ergebe sich bereits anhand des Begriffes,,Polizei", dass es sich bei einer derartigen Maßnahme nur um ein hoheitliches Handeln eines Exekutivorgangs handeln könne. Hoheitliche Eingriffe benötigten indes immer eine Rechtsgrundlage. Vorliegend diene die Bestimmung also der Klarstellung, dass die Polizei gemäß dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) dazu berechtigt sei, Teilnehmer und Begleitpersonal von der weiteren Teilnahme auszuschließen, soweit dies der Gefahrenabwehr dient und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt (Art. 4 Abs. 2 PAG). Eine diesbezügliche Präzisierung sei insoweit entbehrlich gewesen, weil die angefochtene Bestimmung keine konstitutive Wirkung entfalte, sondern lediglich auf eine bereits bestehende Rechtslage hinweise. Der Klägerin habe auch klar sein müssen, dass die Bestimmung nicht dazu geeignet sein könne, der Polizei willkürliche Rechte bezüglich des Ausschlusses von Teilnehmern und Begleitpersonal von der Teilnahme an der Veranstaltung einzuräumen, denn eine Erlaubnisbehörde sei weder dazu autorisiert, die Befugnisse der Polizei durch Auflagen oder Bedingungen zu beschneiden, noch diese zu erweitern. Auf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO bestehe kein Rechtsanspruch; deren Erteilung stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und dürfe durch Inhalts- und Nebenbestimmungen eingeschränkt werden. Die „4. quaeldich.de-Deutschland-Rundfahrt“ sei wegen der Anzahl der teilnehmenden Radfahrer nach § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. VwV-StVO zu § 29 und VollzugsBek-StVO erlaubnispflichtig gewesen. Die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung habe daher grundsätzlich auch mit einschränkenden Nebenbestimmungen versehen werden dürfen. Der Auflage, dass Verbandsrechte in Bayern nicht in Anspruch genommen werden dürfen, lägen mehrere Stellungnahmen der beteiligten Behörden im Freistaat Bayern, insbesondere auch der Polizei, zugrunde. Demzufolge sei die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO grundsätzlich zulässige Inanspruchnahme von Verbandsrechten aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten im Zuge des für die Veranstaltung geplanten Streckenverlaufs in Bayern zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einzuschränken gewesen. Unter Berücksichtigung der Anzahl der teilnehmenden Radfahrer, der vielen Gefahrenpunkte im Verlauf der Strecke zu einer Zeit, in der durch zahlreichen Ausflugs- und Individualverkehr erfahrungsgemäß ein sehr hohes Verkehrsaufkommen zu erwarten gewesen sei und unter Beachtung der Tatsache, dass die Vorrechte eines geschlossenen Verbandes einem Großteil der Verkehrsteilnehmer nicht bekannt seien, sei die Verwehrung der Inanspruchnahme von Verbandsrechten vorliegend sachgerecht gewesen. 8. Am 5. April 2013 legte die Klägerin u.a. ein an sie gerichtetes Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 22. Februar 2013 vor, das die „quaeldich.de-Deutschland-Rundfahrt 2013“, die vom 29. Juni 2013 bis zum 7. Juli 2013 veranstaltet werden und in neun Tagesetappen von Erlangen nach Straßburg führen soll, betrifft. Das Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt: „Wie Sie uns mitteilen, handelt es sich um eine Radtouristikveranstaltung ohne Renncharakter, bei der 6 Gruppen in unterschiedlichen Leistungsklassen mit jeweils zirka 30 Radfahrern unterwegs sind. Die Gruppen starten in einem Abstand von 5 Minuten und schließen sich nicht zusammen. Die Gruppen fahren entsprechend den Vorschriften der StVO und nehmen das Verbandsrecht nach § 27 StVO in Anspruch (wie Radsportvereine bei ihren regelmäßigen Ausfahrten). Nach Abstimmung mit den Ländern Baden-Württemberg und Hessen besteht bei Einhaltung der beschriebenen Organisation und der zeitlichen Trennung der Gruppen für die Veranstaltung keine Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO, da die Straßen nicht mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.“ 9. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Gründe 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. 1.1 Nach sach- und interessengerechter Auslegung der Anträge der ursprünglich erhobenen zulässigen Klage, an deren wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gebunden ist, war die Klage - auf Aufhebung mehrerer selbständig anfechtbarer Nebenbestimmungen – insoweit handelte es sich um eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – und - auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis ohne die unter „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ … „Freistaat Bayern“ enthaltene („modifizierende“) Nebenbestimmung (Verbot der Inanspruchnahme von Verbandsrechten in Bayern) – insoweit handelte es sich um eine Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) – gerichtet (vgl. dazu auch die Darlegungen in den Gründen des Beschlusses der erkennenden Kammer im Verfahren des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes vom 27.6.2012 – Au 3 E 12.848 –). 1.2 Nachdem die Etappenfahrt vom 30. Juni bis zum 8. Juli 2012 durchgeführt wurde, haben sich die selbständig angefochtenen (und anfechtbaren) Nebenbestimmungen der erteilten Erlaubnis und das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes ohne die modifizierende Nebenbestimmung und damit die Hauptsache insgesamt nach Klageerhebung erledigt. Auf Hinweis des Gerichts begehrt die Klägerseite nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Nebenbestimmungen, insbesondere der modifizierenden Auflage über den Ausschluss der Inanspruchnahme von Verbandsrechten. 1.3 Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) statthaft und auch sonst zulässig. Der Klägerin kann insbesondere ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113, Rn. 129 ff.) und ist u.a. in den Fällen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Nach ihrem Vortrag plane die Klägerin auch künftig die Durchführung vergleichbarer radsportlicher Veranstaltungen, wobei gerade Strecken, bei denen größere Höhenunterschiede und steile Anstiege zu überwinden sind, ihr besonderes Interesse fänden. Dies treffe gerade auf Radstrecken im (bayerischen) Alpengebiet zu. Es bestehe daher eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch künftig entsprechende Erlaubnisse bei bayerischen Behörden beantragt werden müssten, die dann voraussichtlich wiederum mit entsprechenden Bestimmungen versehen würden. Damit ist eine das berechtigten Feststellungsinteresse rechtfertigende „Wiederholungsgefahr“ nicht von der Hand zu weisen. Der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses steht nicht entgegen, dass die Regierung von Mittelfranken für die im Jahr 2013 geplante Deutschlandrundfahrt der Klägerin, die im gleichen Modus wie die Rundfahrt 2012 ablaufen und von Erlangen aus durch Mittelfranken, Baden-Württemberg und Hessen nach Straßburg führen soll, eine Erlaubnispflicht verneint hat. Anderes würde nur gelten, wenn insoweit die Erlaubnispflicht solcher Veranstaltungen (siehe dazu unten 2.1) normativ aufgehoben worden wäre oder der Beklagte erklärt hätte, dass künftig entsprechende Veranstaltungen generell als nicht erlaubnispflichtig behandelt würden; beides ist jedoch nicht der Fall. Es mag darüber hinaus auch zutreffen, dass die Erlaubnispflichtigkeit solcher Veranstaltungen von den örtlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall abhängt, doch schließt dies ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen ebenfalls nicht aus. Denn gerade weil die im alpinen Bereich sowie im Alpenvorland gelegenen Strecken den klägerischen Intentionen entsprechen und die dort zuständigen Behörden des Beklagten eine restriktive Haltung im Hinblick auf die Möglichkeiten, im Verband zu fahren, an den Tag gelegt haben, erscheint eine „Wiederholungsgefahr“, wie oben bereits dargelegt, als naheliegend. 2. Die Klage ist, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts und der Nebenbestimmungen in „Allgemeine Auflagen“ unter Nrn. 1., 6. und 21. Satz 2 beantragt wird, unbegründet (2.2 bis 2.5). Im Übrigen, d.h. soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ … „Freistaat Bayern“ enthaltenen („modifizierenden“) Nebenbestimmung (Verbot der Inanspruchnahme von Verbandsrechten in Bayern) begehrt wird, hat sie Erfolg (2.6). 2.1 Zutreffend ist die Regierung von ... davon ausgegangen, dass die „4. quaeldich.de-Deutschland-Rundfahrt“ nach § 29 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), hier in der bis zum 31. März 2013 gültigen Fassung, der Erlaubnis bedurfte (2.1.1), deren Erteilung im Ermessen der Behörde stand (2.1.2). 2.1.1 Nach der genannten Vorschrift bedürfen Veranstaltungen einer Erlaubnis, wenn dafür die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird (§ 29 Abs. Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StVO). Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO vom 22. Oktober 1998 i.d.F. vom 17. Juli 2009 konkretisiert die Gestattungspflicht (u.a.) für Radveranstaltungen in ihrer Ziff. I.2. Danach sind

  1. a)Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
  2. b)Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist, erlaubnispflichtig. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Rundfahrt als (organisierte) Veranstaltung („Event“) zu qualifizieren war. Zwar dürfte es sich nicht um ein Radrennen oder eine ähnliche Veranstaltung, wohl aber um eine Radtour im o.g. Sinne gehandelt haben. Charakteristisch für eine Radtour ist ein Gruppen- und Geselligkeitselement, womit besonders verbunden ist, dass die Tour in der Gemeinschaft, d.h. im „Pulk“ absolviert wird (vgl. VG Freiburg, B.v. 10.4.2013 – 5 K 568/13 – juris). Gerade auf letzteres legt die Klägerin großen Wert, was durch ihr Beharren auf die Inanspruchnahme von Verbandsrechten nach § 27 StVO deutlich wird. Die Veranstaltung muss auch als Ganzes betrachtet werden und kann nicht in sechs einzelne Gruppenfahrten aufgesplittet werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Starts der einzelnen Gruppen erheblich größer wäre. Bei einem Fünf-Minuten-Intervall, wie von der Klägerin geplant und wohl auch praktiziert worden war, kann eine spürbare Entzerrung der Rundfahrt, d.h. eine größere räumliche Trennung der einzelnen Gruppen voneinander erst nach geraumer Zeit erreicht werden. Es ist daher von der Gesamtzahl von 180 Teilnehmern auszugehen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass nach dem „Roadbook“, das Bestandteil der Antragsunterlagen ist, die Gruppe „G6“ immer zuerst starten, am jeweiligen Etappenziel (mit Ausnahme des „Endziels“ Dresden) aber durchgehend als letzte Gruppe ankommen sollte. Dies lässt darauf schließen, dass die Gruppe „G6“ aus den leistungsschwächsten Teilnehmern zusammengesetzt sein sollte und während jeder Etappe (mit Ausnahme der letzten) von allen anderen fünf Gruppen überholt werden sollte. Bei diesen Angaben im „Roadbook“ mag es sich zwar möglicherweise um versehentlich falsch angegebene Start- und Streckenzeiten handeln, nachdem jedoch keine Richtigstellung erfolgte, muss hiervon ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Annahme einer das Maß des Verkehrsüblichen übersteigenden Umfangs der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen und damit die Bejahung der Erlaubnispflicht gerechtfertigt war. Im Übrigen ist auch die Klägerin von der Gestattungspflichtigkeit der Veranstaltung ausgegangen; sie hat ausdrücklich die Erteilung einer Erlaubnis beantragt und im Verwaltungsverfahren nicht auf eine mögliche Gestattungsfreiheit rekurriert. 2.1.2 Entgegen der klägerischen Auffassung besteht auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO – auch wenn diese eine radsportliche Veranstaltung wie die streitgegenständliche betrifft – kein Rechtsanspruch (im engeren Sinne). Es handelt sich nicht um eine gebundene Entscheidung; vielmehr steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Frage, ob bezüglich der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, kann nur einheitlich beantwortet werden. Eine Differenzierung nach der Art der Veranstaltung, etwa ob Radtour oder motorsportliche Fahrt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zulässig. Vielmehr stehen Erlaubnisse nach der genannten Vorschrift – unabhängig von der Veranstaltungsart – entweder generell im Ermessen der Behörde oder es besteht in jedem Fall ein Rechtsanspruch. Da die Formulierung in § 29 Abs. 2 sowie in § 46 Abs. 3 der StVO in keiner Weise auf eine gebundene Entscheidung hindeutet (etwa durch “die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn...“), ist davon auszugehen, dass der Behörde insoweit (auf der Rechtsfolgenseite) ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (h.M. in Rspr.; vgl. z.B. VGH BW B.v. 2.8.1990 - 5 S 1659/90 - NVwZ-RR 1992, 57 ; NdsOVG B.v. 30.4.2010 - 12 ME 111/10 – juris; VG München, B.v. 13.9.2007 – M 23 S 07.3927 – juris); die Behörde hat ihr Ermessen nach § 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben. (Nur) insoweit unterliegt die Ermessensausübung inhaltlich einer verwaltungsgerichtlichen (Rechtmäßigkeits-) Kontrolle (§ 114 VwGO), wobei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist; das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht befugt, die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zu überprüfen und kann nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. 2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin war der von der Regierung von ... verfügte Widerrufsvorbehalt („stets widerruflich“) rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt ist die bundesrechtliche Bestimmung in § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO, die – allerdings nur soweit ihr Regelungsinhalt reicht – der landesgesetzlichen (allgemeinen) Vorschrift über die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten in Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vorgeht (Art. 1 Abs.1 Satz 2 BayVwVfG). Danach können Erlaubnisse unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Der Widerrufsvorbehalt gab der Straßenverkehrsbehörde die rechtliche Möglichkeit, unter bestimmten Umständen, etwa den allgemeinen für die sachgemäße Ausübung des Ermessens geltenden Grundsätzen, die erteilte Erlaubnis ganz oder teilweise zu widerrufen und dadurch deren Wirksamkeit ganz oder teilweise zu beenden. Die Voraussetzungen, unter denen ein (späterer) Widerruf erfolgen hätte können, mussten im streitgegenständlichen Erlaubnisbescheid noch nicht präzisiert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis wird vielmehr durch die Begrenzung auf die erteilte Erlaubnis genüge getan (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.12.1985 – 22 B 81 A.117 – BayVBl 1986, 304 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 28 Rn. 28). Entgegen der Befürchtungen der Klägerin öffnete der Widerrufsvorbehalt nicht der Willkür Tür und Tor. Obwohl die Bestimmung eines Widerrufsvorbehalts eine Ermessensentscheidung voraussetzt, musste das Ermessen nicht ausdrücklich nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG begründet werden, denn der Grund dafür, der darin bestand, der Straßenverkehrsbehörde eine Reaktionsmöglichkeit bei Eintreten unvorhergesehener erlaubnisrelevanter Umstände zu verschaffen, war und ist für einen „objektiven Beobachter“ klar erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.12.1985 – 22 B 81 A. 117 – a.a.O.). 2.3 Die Nebenbestimmung unter Nr. 1. der „Allgemeinen Auflagen“ („Die Teilnehmer der Veranstaltung genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr und haben die Vorschriften der StVO zu beachten.“) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wiederholt der Beklagte lediglich eine sich aus der Straßenverkehrsordnung ergebende allgemeine Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Aus dem Erlaubnisantrag der Klägerin ergibt sich auch ausdrücklich, dass sich die Teilnehmer zur Beachtung der in der Straßenverkehrsordnung normierten Regeln verpflichten. Dies schließt auch ein, dass keine „Vorrechte“ zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer in Anspruch genommen werden dürfen, wobei die Verhaltensregeln, die für geschlossene Verbände im Sinne des § 27 Abs. 2 StVO gelten, nicht als Vorrechte anzusehen sind. Es kann deshalb nicht erkannt werden, dass die genannte Nebenbestimmung, die lediglich einen Hinweis aber keine eigenständige Regelung enthält, rechtwidrig wäre. Dementsprechend enthält auch Nr. II. 13. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO die Anweisung, auf diese Pflichten „hinzuweisen“. 2.4 Ebenso erscheint die Nebenbestimmung unter Nr. 6. der „Allgemeinen Auflagen“ („Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs muss jederzeit gewährleistet sein. Einschränkungen/ Behinderungen sind so gering wie möglich zu halten.“) als rechtmäßig. Zunächst ist klarzustellen, dass mit dem Begriff des „öffentlichen Verkehrs“ nicht bzw. nicht nur der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), sondern – was aus Sicht der Kammer evident ist – jeglicher Verkehr auf öffentlichen Straßen gemeint ist. Sinn dieser Nebenbestimmung ist es offensichtlich, keine Verkehrsblockaden entstehen zu lassen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des in § 1 StVO enthaltenen Gebots der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Insoweit ist keine nachteilige Wirkung für die Klägerin erkennbar. 2.5 Schließlich besteht auch kein Anlass, die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung unter Nr. 21. Satz 2 der „Allgemeinen Auflagen“ („Teilnehmer und Begleitpersonal sind unverzüglich von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn die Polizei das verlangt.“) festzustellen. Diese Nebenbestimmung eröffnet der Polizei offensichtlich keine Befugnis zum willkürlichen Ausschluss von Teilnehmern von der Radrundfahrt. Vielmehr können Polizeivollzugsbeamte im Einzelfall nur dann eine solche Maßnahme anordnen, wenn die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nach dem Polizeiaufgabengesetz oder der Straßenverkehrsordnung dafür vorliegen. Solche Maßnahmen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und müssen vom Betroffenen befolgt werden (solange nicht vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs angeordnet wird). Die Bestimmung enthält damit lediglich einen Hinweis auf die geltende Rechtslage und keine die Klägerin belastende Regelung. 2.6 Im Übrigen ist die Klage begründet. Die inhaltsbestimmende Nebenbestimmung („modifizierende Auflage“) unter „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ … „Freistaat Bayern“ des Erlaubnisbescheids, wonach im gesamten Verlauf der Etappenfahrt innerhalb des Freistaats Bayern Verbandsrechte (§ 27 StVO) nicht in Anspruch genommen werden dürfen, das Rechtsfahrgebot für Radfahrer (§ 2 Abs. 4 StVO) und das Radwegbenutzungsgebot bei entsprechender Kennzeichnung (VZ 237, VZ 240, VZ 241) beachtet sowie hintereinander gefahren werden muss, verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) fließenden und mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist damit rechtswidrig. 2.6.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO dürfen mindestens 16 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden, für den die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß gelten. Straßenverkehrsrechtlich wird der geschlossene Verband als solcher somit wie ein Verkehrsteilnehmer (hier: wie ein Radfahrer) behandelt, was sich insbesondere an (Ampel)- Kreuzungen, beim Linksabbiegen und beim Einbiegen auf vorfahrtsberechtigte Straßen (z. B. Einfahren in einen Kreisverkehr) auswirken kann. Voraussetzung ist, dass der geschlossene Verband für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO). Geschlossene (Radfahr-) Verbände genießen ansonsten keinen Vorrang oder sonstige Vorrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Eine besondere Verantwortung weist die Straßenverkehrsordnung dem jeweiligen Führer des Verbands zu; dieser hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden (§ 27 Abs. 5 StVO). Hieraus folgt auch, dass bei jedem geschlossenen Verband eine Person bestimmt sein muss, die die Funktion des Verbandsführers wahrnimmt. Zwar gelten für den geschlossenen (Radfahrer-) Verband die (auch für einzelne Radfahrer) geltenden Verkehrsvorschriften „sinngemäß“, was an sich auch für die allgemeinen Regelungen in § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO („modifiziertes“ Gebot zum Hintereinanderfahren, Radwegbenutzungspflicht bei entsprechender Anordnung durch Zeichen 237, 240 oder 241) zutreffen würde, doch enthält § 27 Abs. 1 Satz 3 StVO eine den allgemeinen Regelungen vorgehende spezielle Bestimmung: Innerhalb des geschlossenen Verbandes dürfen die einzelnen Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren (§ 27 Abs. 1 Satz 3 StVO), müssen somit auch nicht einer ansonsten eventuell bestehende Radwegbenutzungspflicht nachkommen. Dass ein geschlossener Radfahrerverband ausschließlich solche öffentlichen Straßen benutzen darf, auf denen allgemein Radfahren zulässig ist (somit beispielweise keine Kraftfahrstraßen nach § 18 StVO), versteht sich von selbst und bedarf keiner eingehenden Begründung. Das Verbandsrecht nach § 27 StVO darf allerdings nicht unter allen Umständen und außer Achtlassung jeglicher Verkehrsgegebenheiten durchgesetzt werden. Wie aus der in § 1 StVO enthaltenen Grundregel folgt, ist auf die Inanspruchnahme des Verbandsrechts zu verzichten, wenn erkennbar ist oder auch nur ein hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer das Verbandsrecht nicht erkennt oder respektieren wird. Radfahrer innerhalb des Verbands dürfen dann auch nicht „blind“ dem Vorausfahrenden folgen und das Verbandsrecht erzwingen. Nachdem ein Radfahrerverband sich regelmäßig mit einer geringeren Geschwindigkeit vorwärts bewegt, als andere Verkehrsteilnehmer, die Kraftfahrzeuge führen, trifft den Verband die Verpflichtung, ein Überholen durch nachfolgende Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Insoweit schreibt § 27 Abs. 2 StVO vor, dass bei Bedarf in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei gelassen werden müssen. Darüber hinaus gilt für den geschlossenen Radfahrerverband auch die Verpflichtung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO, wonach der Verband an geeigneter Stelle seine Geschwindigkeit zu ermäßigen oder notfalls anzuhalten und zu warten hat, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden (Kraft-) Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 2.6.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regierung von ... im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für eine Veranstaltung wie die streitgegenständliche die Inanspruchnahme von Verbandsrechten nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschränkt oder gar untersagt werden kann. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung. Diese kann – wie oben unter 2.2 ebenfalls schon dargelegt – nach § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO mit (einschränkenden) Nebenbestimmungen oder Inhaltsbestimmungen versehen werden, wenn und soweit dies nach Sinn und Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist. Maßstab für Einschränkungen sind die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Lichte des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen sind. Beispielsweise kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen das Befahren bestimmter Straßen untersagen oder zeitlich begrenzen oder das Fahren im Verband strecken- und/oder zeitweise untersagen. Um die Gefahren beim Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße oder beim Linksabbiegen zu minimieren, kann sie auch die Teilnehmerzahl je geschlossenem Verband auf ein Höchstmaß (etwa 16 Radfahrer) festlegen, denn je kürzer der Verband, umso geringer ist das Gefahrenpotential. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung jedoch immer das Übermaßverbot zu beachten. Als fachliche Grundlage ihrer Entscheidung hat die Straßenverkehrsbehörde insbesondere die Stellungnahmen der mit den konkreten Verkehrsverhältnissen vor Ort vertrauten und deshalb sach- und fachkundigen zuständigen Polizeidienststellen zu berücksichtigen. Demgemäß schreibt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO unter III. 1. lit.
  3. c)und
  4. d)vor, dass u.a. die Polizei angehört werden muss und polizeiliche Forderungen durch Auflagen und Bedingungen im Erlaubnisbescheid berücksichtigt werden sollen. 2.6.3 Im vorliegenden Fall haben letztendlich ausschließlich die Regierungen von Oberbayern und Niederbayern sowie die dortigen beteiligten Polizeipräsidien Oberbayern-Süd und Niederbayern einen Verzicht auf das Fahren im geschlossenen Verband gefordert. Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West hat (nach anfänglicher Ablehnung) gegen das Verbandfahren keine Einwände mehr erhoben (E-Mail vom 18.4.2012), wenn § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO (Gewährung von Überholmöglichkeiten) beachtet wird. Die Regierung der Oberpfalz stimmt im Einvernehmen mit dem Polizeipräsidium Oberpfalz dem Fahren im geschlossenen Verband bei Verzicht auf Verbandsrechte an Kreuzungen, Einmündungen etc. zu. Die Regierung von Oberfranken erhob keine grundsätzlichen Einwendungen gegen Verbandsfahrten, befürwortete für Teilstrecken jedoch einen Verzicht darauf bzw. schlug für Teilstrecken alternative Fahrtrouten vor. Sämtliche außerbayerischen Straßenverkehrsbehörden, die von der Regierung von ... angehört worden waren, erhoben keine Einwendungen gegen das Fahren im geschlossenen Verband. Aus vorstehenden Darlegungen ist ersichtlich, dass seitens der zu beteiligenden Straßenverkehrs- und Polizeibehörden die Notwendigkeit einer Untersagung des Fahrens in geschlossenen Verbänden innerhalb des jeweils betroffenen Regierungsbezirks unterschiedlich beurteilt wurde. Bereits hieraus ergibt sich, dass durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit eines auf das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern bezogenen pauschalen Verbots der Inanspruchnahme der Rechte aus § 27 Abs. 2 StVO bestehen. Das Bestreben, durch eine einheitliche, landesweit geltende Regelung den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen, kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen, die normativ begründete Berechtigung zur Durchführung von Verbandsfahrten auch auf solchen Strecken auszuschließen, bei denen keine sachlichen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Darüber hinaus ist weder aus der Begründung des Erlaubnisbescheids noch den beigezogenen Akten ersichtlich, dass und warum das Fahren in geschlossenen Verbänden auf sämtlichen Strecken innerhalb der Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern nicht hinnehmbar sein soll. Das pauschale Verbot des Fahrens in Verbänden im Sinne des § 27 StVO auf der gesamten Route innerhalb des Freistaats Bayern verstößt damit gegen das Übermaßverbot und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Die Rechtswidrigkeit der im Bescheid der Regierung von ... vom 21. Juni 2012 unter „Besondere Auflagen/Hinweise der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden“ … „Freistaat Bayern“ getroffenen Regelung war daher festzustellen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nachdem die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Verbandsrechte von weitaus größerer Bedeutung war als die nach der Rechtmäßigkeit der sonstigen genannten Nebenbestimmungen und die Klägerin damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, konnten dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt werden. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine rechtliche Grundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Permalink: https://openjur.de/u/638590.html ( https://oj.is/638590 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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