Tenor
- Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
- Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe A. I. Der Beschwerdeführer hat den Angaben seines Vertreters in den vorliegenden Verfahren zufolge Vollstreckungsabwehrklage beimAmtsgericht Eisenhüttenstadt (Az.: 7 F 257/03) erhoben, über die noch nicht entschieden sei. Am
- Februar 2010 wandte der Vertreter des Beschwerdeführers sich in dessen Namen erstmals an das Verfassungsgericht desLandes Brandenburg mit dem Antrag festzustellen, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren 7 F 257/03Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Anträgehatten keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde sei durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden.Der Vertreter erfülle weder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) noch seier nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zuzulassen (Beschluss vom
- Mai 2010 - VfGBbg 9/10 und VfGBbg 4/10 EA, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). II. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am
- Juni 2010 erneut in dessen Namen Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlasseiner einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, seit 1977 Rechtsanwalt zu sein. Er sei weiterhin zum Richteramt befähigtund daher jedenfalls nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
- Alt. Zivilprozessordnung (ZPO) vertretungsbefugt. Im Übrigen sei erals Beistand des Beschwerdeführers zuzulassen. Die Zulassung sei objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig, da er sichseit längerem mit verfassungswidriger Untätigkeit deutscher Fachgerichte befasse. § 19 VerfGGBbg sei verfassungswidrig, soweitdanach für die Vertretungsberechtigung die Rechtsanwaltszulassung erforderlich sei und die Zulassung als Beistand in das Ermessendes Verfassungsgerichts gestellt werde. B. Die Anträge haben keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden. 6Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt nach wie vor weder die Voraussetzungen, die § 19 Abs. 1 VerfGGBbg an die im verfassungsgerichtlichenVerfahren vertretungsberechtigten Personen stellt, noch ist er gemäß § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zuzulassen.
- Bei dem Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Rechtsanwalt im Sinne von § 19 Abs. 1 VerfGGBbg.Darunter ist - nur - der nach § 12 Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwalt zu verstehen (vgl. zu § 22 BundesverfassungsgerichtsgesetzKlein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
- EL, März 2010, Rn. 2 zu § 22). Der Vertreterdes Beschwerdeführers ist nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Berliner Senatorfür Justiz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum
- Dezember 1989 zurückgenommen, nachdem er in der mündlichen Verhandlungvor dem Anwaltsgericht Berlin am
- Juli 1989 seinen Verzicht auf die Zulassung erklärt hatte. Sein Einwand, die Verzichtserklärunghabe nach damals geltendem Recht wirksam nur gegenüber dem Senator für Justiz abgegeben werden können, ändert nichts daran,dass er die Rücknahmeentscheidung des Justizsenators nicht angefochten hat und diese daher fortgilt. 8Die Vertretungsbefugnis folgt auch nicht aus § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
- Alt. ZPO, wonach im Parteiprozess Personen mit Befähigungzum Richteramt als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind. § 79 ZPO ist nicht gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg für das verfassungsgerichtlicheVerfahren heranzuziehen, weil § 19 VerfGGBbg - abschließend - regelt, durch welche Personen sich ein im Verfahren vor demVerfassungsgericht des Landes Brandenburg Beteiligter vertreten lassen kann. Dass ein Beschwerdeführer danach hinsichtlichder Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigte bedienen kann, auf zugelassene Rechtsanwälte und Lehrer des Rechtsan einer deutschen Hochschule beschränkt ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung verkürzt wederunzulässig das in Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gehör noch verletzt sie seinen Anspruchauf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 LV (zur Geltung der grundgesetzlichen Entsprechung im Verfassungsbeschwerdeverfahrenvgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
- Lfg., Art. 19 Rn. 175 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat für die Verfahrenvor dem Landesverfassungsgericht auf einen generellen Vertretungszwang verzichtet und - lediglich - für die Fälle, in denendie Beteiligten aufgrund eigener Entscheidung ihr Verfahren nicht selbst betreiben, den Kreis der Vertretungsberechtigtenbegrenzt. Diese Beschränkung soll ersichtlich eine sachgerechte und geordnete Verfahrensführung durch diejenigen sicherstellen,deren Eignung bei typisierender Betrachtung aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermuten ist. Damit dient § 19 VerfGGBbgdem zulässigen Ausgleich zwischen den Interessen an einem ungehinderten Zugang zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz undan einer Verfahrensförderung durch qualifizierte Vertreter.
- Eine Zulassung des Vertreter des Beschwerdeführers als Beistand i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg kommt weiterhin nichtin Betracht. Auch das neue Vorbringen lässt nicht das Unvermögen des Beschwerdeführers erkennen, seine rechtlichen Interessenselbst wahrzunehmen. Auf die geltend gemachte Sachkunde des Vertreters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Liegen danachdie Voraussetzungen für eine Zulassung als Beistand (s. dazu Beschluss vom
- Juli 2009 - VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de)nicht vor, bedarf es vorliegend keiner Prüfung, ob das dem Gericht in § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg eingeräumte Ermessen verfassungsgemäßist. II. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehrenin der Hauptsache erfolglos ist. C. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/638738.html Kommentare
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