dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Klägerin des Parallelverfahrens 3 A 757/11 verpartnert. Die Veränderung des Familienstandes zeigte die Klägerin mit der entsprechenden Anzeige vom 06.
dem sie bereits im Januar 2011 darauf hingewiesen hatte, dass ab Oktober 2010 auf der Grundlage des § 1a Nds. BesG der begehrte Zuschlag gewährt wird. Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 19.06.2012 in Verbindung mit dem Runderlass des Nds. MF vom 23.08. 2012 wurde die Klägerin durch die Beklagte auch für den verbleibenden Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.06.2009 klaglos gestellt; das Verfahren wurde
entsprechenden Erklärungen der Beteiligten unter dem 25.10.2012 eingestellt. Parallel zu diesem auf Gewährung des Familienzuschlags gerichteten Verfahren beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2010 bei der Beklagten, ihr Entschädigung und Schadensersatz auf der Grundlage des § 15 AGG zu gewähren. Sie machte geltend, dass sich die Verweigerung des begehrten Familienzuschlags als ein an die sexuelle Orientierung anknüpfender Verstoß gegen die §§ 1 und 7 des AGG darstelle, was die entsprechenden Ansprüche begründe. Diese Ansprüche wies die Beklagte unter dem 16.11.2010 zurück; eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Schreiben nicht. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 06.05.2011 zurück. Ein durch eine Entschädigung auszugleichender immaterieller Schaden sei nicht gegeben. Dieser liege insbesondere nicht im Erlass des Widerspruchsbescheides, weil die Klägerin diesen ausdrücklich eingefordert habe, obwohl absehbar gewesen sei, dass dieser angesichts der seinerzeitigen Rechtslage vor den Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG nur habe zurückweisend ergehen können; treuwidrig sei es, sich sodann auf diesen Widerspruch zu beziehen. Im Übrigen wäre ein Verstoß allenfalls von geringfügiger Bedeutung, wie sich an der Höhe des wegen der Konkurrenzregelung gekürzten Familienzuschlags zeige. Dagegen richtet sich die fristgerecht („Pfingstdienstag“) erhobene Klage. Die Klägerin meint, dass sich die endgültige Verweigerung des Zuschlags durch den Widerspruchsbescheid als Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 7 und 1 AGG darstelle. Demgegenüber könne sich die Beklagte auch nicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage berufen. Vielmehr sei die Richtlinie 2000/78 EG bereits seit Ende 2003 in der Bundesrepublik direkt anwendbar gewesen. Dementsprechend sei § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG europarechtskonform so auszulegen, als das vom Begriff des verheirateten Beamten auch der verpartnerte Beamte umfasst sei. Dessen ungeachtet könne sich der einzelne Betroffene unmittelbar auf Art. 1, 2 der genannten Richtlinie berufen, weil sich Lebenspartnerinnen und Ehegatten in einer vergleichbaren Situation befinden würden. Damit habe auch unmittelbar auf dieser Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Gewährung des Zuschlags bestanden, so dass die Klägerin in Form der Nichtgewährung wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei. Hinsichtlich der Höhe der verschuldensunabhängig zu gewährenden Entschädigung gelte, dass eine hinreichend abschreckende Sanktion erfolgen müsse. Auch wenn alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, liege eine besonders schwere Beeinträchtigung vor, wobei der Grad der Verantwortlichkeit der Beklagten hoch sei. Dies rechtfertige es, eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsentgelt zu zahlen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.027,16 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung hat die Klägerin nicht. Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ist allein § 15 Abs. 2 AGG. Zu dieser Vorschrift heißt es im Urteil des Nds. OVG vom 10.01.2012 ( 5 LB 9/10 ; juris): „
2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch
2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG (vgl. BAG, Urteil vom 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 -, juris).
AGG ist Ziel des Gesetzes, Be-
teiligungen u. a. aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund
Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg. Anders als z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ("Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses") setzt § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG keine Maßnahme des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn voraus, sondern lässt für den Anwendungsbereich des AGG Benachteiligungen in Bezug auf Bedingungen einschließlich Auswahlkriterien ausreichen.
1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
teil (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, a. a. O. , Rn. 26; vgl. BTDrucks 16/1780 S. 47 unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 5.2.2004 - 8 AZR 112/03 -, BAGE 109, 265 und juris).“ Gemessen daran steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zunächst kann dahinstehen, ob die Klägerin die sich aus § 15 Abs. 4 AGG ergebende Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung ihres Anspruchs gewahrt hat. Sofern, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, der Beginn der Frist im Zugang des Schreibens der Klägerin vom 17.08.2010 bei der Beklagten zu sehen ist, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der
ihrer Auffassung vorliegenden Benachteiligung in Gestalt der ihr vorenthaltenen Bezüge hatte, könnte sich die schriftliche Geltendmachung mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21.10.2010 als verspätet erweisen, weil dieses Schreiben erst am 26.10.2010 bei der Beklagten eingegangen ist. Auf diese Frage kommt es jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts der strengen Gesetzesbindung im Besoldungsrecht eine Entschädigung verschuldensunabhängig gewährt werden kann (vgl. §§ 2 Abs. 1 BBesG, 24 Nr. 1, 15 Abs. 3 AGG), denn die Klägerin kann diese auch aus inhaltlichen Gründen nicht verlangen. Zwar ist auch die sexuelle Identität Schutzgut des Benachteiligungsverbots in den §§ 7 , 1 AGG; insoweit bestehen an der entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmungen des Gesetzes gemäß seines § 24 für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keinerlei Zweifel. Dennoch ist ein Anspruch hier nicht gegeben, weil das Schutzgut und die Benachteiligung nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern die Gewährung der Entschädigung eine Verbindung in Gestalt einer Kausalität voraussetzt, die Benachteiligung mit anderen Worten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss (so BVerwG, Urteil vom 03. März 2011 – 5 C 16/10 –, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 –; ebenso BAG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 –, jeweils juris). Eine Kausalität in diesem Sinne ist hier nicht ersichtlich. Der Klägerin wurde ihre Besoldung (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, 1 Abs. 2 NBesG) nicht deswegen in
ihrer Auffassung jedenfalls vorübergehend zu geringen Höhe gewährt, weil sie wegen eines bestimmten Merkmals schlechter besoldet und damit benachteiligt werden sollte, denn auf das Merkmal der sexuellen Identität kam es der Beklagten bei der Gewährung der Bezüge schlicht nicht an. Vielmehr wurde der Klägerin der Familienzuschlag allein deswegen nicht gewährt, weil sie - ebenfalls vorübergehend - die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, denn sie war und ist einerseits nicht verheiratet (§ 40 Abs 1 Nr. 1 BBesG) und § 1a NBesG, der die Gleichstellung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften für das Besoldungsrecht umsetzt, ist andererseits erst durch Gesetz vom 07.10.2010 (Nds. GVBl. 462) mit Wirkung zum 15.10.2010 eingeführt worden. Eine Benachteiligung der Klägerin dadurch, dass die Beklagte den ursprünglich begehrten Familienzuschlag nicht zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar auf der Grundlage der Art. 2 Abs. 1 und 2a der Richtlinie 2000/78 gewährt hat, führt nicht zu der begehrten Entschädigung. Zunächst ist im Endergebnis eine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Fallgestaltungen, in denen der Familienzuschlag der Stufe 1 in Partnerschaften
dem Lebenspartnerschaftsgesetz gezahlt worden wäre, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere gilt jedoch auch insoweit, dass es an der erforderlichen Kausalität (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2013, 11 Ca 7393/11 ; juris) fehlt, denn die Zahlung ist nicht aufgrund der sexuellen Identität der Klägerin unterblieben, sondern deswegen, weil die Beklagte das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht feststellen konnte. Die genannte Richtlinie gewährt nicht ohne weiteres einen Besoldungsanspruch, sondern sieht in ihrem Art. 1 vor, dass in Beschäftigung und Beruf eine Diskriminierung auch wegen der sexuellen Ausrichtung bekämpft werden soll, wobei eine Diskriminierung
2a der Richtlinie dann vorliegt, wenn eine Person „in einer vergleichbaren Situation“ wegen des maßgebenden Kriteriums benachteiligt wird. Hierzu hat der EuGH (mit Urteil vom 01.
Bundesverfassungsrecht mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und der Ehe vorliegt, die nicht gerechtfertigt ist. Aus früheren Entscheidungen des Gerichts ist eine derartige Aussage nicht herzuleiten. Vielmehr hat das BVerfG noch mit (Nichtannahme-) Beschluss vom
der Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 ( 1 BvR 1164/07 , a.a.O.) im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, so dass ihnen dieser Zuschlag zu gewähren ist. Unter diesen Umständen liegen keine Indizien (vgl. § 22 AGG) dafür vor, dass der Klägerin wegen ihrer sexuellen Orientierung der Zuschlag versagt worden ist; vielmehr hat die Beklagte lediglich höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage abgewartet, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt sich Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Frage der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 in einer vergleichbaren Situation befinden und mithin die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags vorliegen. Ein Abwarten auf eine in gewisser Weise „verbindliche“ Entscheidung des BVerwG - wie dies in den Rechtsmittelvorschriften zum Ausdruck kommt - stellt sich jedoch nicht als Anzeichen dafür dar, dass die Klägerin zumindest auch wegen ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt werden sollte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, von welchem Zeitpunkt an die vergleichbare Situation im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags besteht, auch derzeit noch offen ist, denn auf die Entscheidung des Hess VGH vom 28.09.2011 ( 1 A 2381/10 ; juris) hat das BVerwG mit Beschluss vom 20.12.2012 ( 2 B 144/11 , 2 B 144/11 , jetzt 2 C 29/12; juris) die Revision zugelassen mit der Begründung, dass nunmehr die Frage geklärt werden könne, ob „sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) zu gewähren wäre“. Hiernach fehlt es immer noch an einer höchstrichterlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags für Zeiträume, für die die Beklagte diesen bereits gewährt hat. Fragen einer mittelbaren Benachteiligung der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 2 AGG) stellen sich nicht, denn diese wären hier allenfalls in der Form eines legislativen Unterlassens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2000, 2 BvR 1501/91 ; juris) denkbar; diese Verpflichtung hätte jedoch den Gesetzgeber, nicht die Beklagte (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) getroffen.
allem ist nicht feststellbar, dass die sexuelle Orientierung der Klägerin der Grund dafür war, dass ihr Besoldungsanteile der Beklagten zurechenbar zu spät gezahlt worden wären; eine Entschädigung ist daher nicht zu gewähren. Hiernach war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/638811.html Kommentare
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