Tenor I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom
- April 2013 hinsichtlich des Tenors zu
- und
- wie folgt abgeändert:
- Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
- Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen den Beteiligten findet nicht statt. Für die erste Instanz verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die am
- Dezember 1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes R. geschlossene Ehe der Beteiligten ist durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom
- Mai 2010 - hinsichtlich des Scheidungsausspruches rechtskräftig am selben Tage - geschieden worden. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am
- Februar 2010 zugestellt worden. Durch den Beschluss vom
- Mai 2010 ist die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt worden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Familiengericht hat es durch Beschluss vom
- April 2013 den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
- Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9859 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den
- 2010, übertragen.
- Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,24 Versorgungspunkten, bezogen auf den
- 2010, übertragen.
- Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 515,76 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den
- 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
- Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,2645 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den
- 2010, übertragen.
- Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,63 Versorgungspunkten, bezogen auf den
- 2010, übertragen.
- Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 473,45 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den
- 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die weitere Beteiligte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts. Sie rügt, dass das Familiengericht fehlerhaft den § 18 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der wechselseitigen Versorgungsanwartschaften der Beteiligten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht angewendet habe. Besondere Gründe, die trotz der Nichtüberschreitung der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG bezüglich der Differenz der Versorgungsanrechte einen Ausgleich erforderten, seien nicht ersichtlich. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Schriftsätze und die eingeholten Versorgungsausgleichsauskünfte Bezug. II. Die nach den §§ 58 , 59 , 228 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig und führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.
- Zu Recht rügt die weitere Beteiligte die fehlerhafte Nichtanwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Im Rahmen der Ermessensausübung bei § 18 VersAusglG ist es notwendig, das Interesse des Versorgungsträgers an der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung von geringfügigen Anrechten abzuwägen. Kann die mit der Bagatellklausel bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maß erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang und das Anrecht ist ungeachtet des für den Ausgleichsberechtigten nur geringen Wertzuwachses auszugleichen (BGH FamRZ 2012, 189 ; BGH FamRZ 2012, 192 ). Insbesondere, wenn beim Versorgungsträger nur ein geringer Verwaltungsaufwand anfällt, dürfte der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes regelmäßig Vorrang gebühren. Allerdings ist Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht nur der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Es soll darüber hinaus "ein wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin- und Her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 60). Deshalb ist gerade bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen, dass aufgrund des geringen Wertunterschiedes regelmäßig kein wirtschaftliches Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung dieses Anrechts bestehen dürfte (vgl. OLG Naumburg FamFR 2012, 562 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012, Az.: 17 UF 140/12 , Quelle: juris). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG in den Fällen einer Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 VersAusglG wegen des per se geringen Verwaltungsaufwandes nicht in Betracht komme (Bergner, FamFR 2012, 25, 28; vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1574 ; vgl. MüKo/Gräper, BGB,
- Aufl. 2013, § 18 VersAusglG Rn. 12 mwN) folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn zum einen würde diese Sichtweise den § 18 Abs. 1 VersAusglG in den Fällen gesetzlicher Anrechte weitgehend funktionslos machen. Eine solche Einschränkung lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung entnehmen. Zum anderen berücksichtigt diese Sichtweise nicht den Normzweck des wirtschaftlichen Interesses der Ehegatten an dem Ausgleich. Zwar dürfte hier bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nur ein sehr geringer Verwaltungsaufwand anfallen, da beide Beteiligte jeweils schon ein Versorgungskonto haben und lediglich Umbuchungen vorgenommen werden müssen. Allerdings geht der Senat jedenfalls für den Fall, dass - wie hier - die Differenz der Ausgleichswerte nur geringfügig höher als die vom Versorgungsträger angesetzten Teilungskosten ist, davon aus, dass trotz des geringen Verwaltungsaufwandes kein schützenswertes Interesse der Ehegatten an dem Ausgleich dieser Anrechte gegeben ist. Auch die übrigen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Aspekte, wie z. B. etwa beengte wirtschaftliche Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten, der Gesichtspunkt des Auffüllens bestehender Versorgungen oder Besonderheiten des auszugleichen Anrechts (vgl. BGH FamRZ 2012, 192 Rn. 43), lassen es hier nicht geboten erscheinen, die Anrechte auszugleichen.
- Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ergibt sich nachfolgende Berechnung: Anfang der Ehezeit: 01.06.1990Ende der Ehezeit: 31.01.2010 Der Antragsteller: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bei der VBL hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,56 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,24 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.162,02 Euro. Die Antragsgegnerin: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bei der VBL hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,59 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,63 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.900,95 Euro. Das Anrecht des Antragstellers bei dem VBL mit einem Kapitalwert von 3.162,02 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem VBL mit einem Kapitalwert von 2.900,95 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 261,07 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, Abs. 5 FamFG i.V.m. § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
- Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 FamFG zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/638814.html Kommentare
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