Tenor Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung durch Vorlage der Betriebskostenabrechnung für den Schuldner M für den Abrechnungszeitraum, d.h. das Kalenderjahr 2011, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO) Gründe I. Die nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 254 , 260 ZPO zulässige Stufenklage ist hinsichtlich der ersten Stufe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu 1.) und im Übrigen unbegründet (hierzu 2.).
- Der Kläger hat den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Schuldners als unselbständiges Nebenrecht wirksam nach §§ 829 ZPO; 412, 401 Abs. 1 BGB gepfändet (vgl. BGH NJW 2003, 1555; BGH NJW 2006, 217 ; vgl. auch Zöller/Stöber,
- Aufl., § 829 Rn. 20). Der Schuldner M ist Mieter in I-Straße in Essen, dort
- OG rechts. Der materielle Anspruch des Schuldners als Mieter gegen die Beklagte als Vermieterin auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten am 08.04.2011 geschlossenen Mietvertrag (Bl. 25 ff. d.A.). Kraft des Mietvertrags ist die Beklagte dem Schuldner zur Auskunft und Rechnungslegung in Form der jährlichen Abrechnung über die Betriebskosten verpflichtet, so auch für das streitgegenständliche Abrechnungsjahr
- Der Anspruch steht auch nicht dem JobCenter der Stadt Essen zu. Vertragsparteien des Mietvertrages sind und bleiben der Schuldner und die Beklagte auch dann, wenn sich das JobCenter zur Vereinfachung der Zahlungswege zur unmittelbaren Zahlung der monatlichen Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen an die Beklagte verpflichtet hat. Soweit sich aus einer Betriebskostenabrechnung ein Guthaben zugunsten des Beklagten ergibt, mag das Guthaben von der Beklagten - in entsprechender Vorgehensweise - auch wieder unmittelbar an das JobCenter zurückgezahlt werden. Das ändert jedoch nichts an dem zugrundeliegenden Verhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten als Vertragsparteien. Im Verhältnis untereinander bleiben der Schuldner und die Beklagte als Vertragspartner wechselseitig unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Der Schuldner wiederum ist dem JobCenter gegenüber nach den Vorschriften des SGB II zur Erstattung von Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Dass das JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist, da es mit der Zahlung der Zahlung der Miete und Nebenkostenvorauszahlungen hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (BGH NJW 2009, 3781 ff.), ist insoweit unerheblich, da es vorliegend nicht um Zahlungen des Schuldners vermittelt über das JobCenter geht, sondern um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung. Seine diesbezüglichen Ansprüche hat der Schuldner anders als den Kautionsrückzahlungsanspruch (Bl. 22 d.A.) auch nicht an das JobCenter der Stadt Essen abgetreten.
- Soweit der Kläger von der Beklagten ergänzende Auskünfte verlangt, ist die Klage unbegründet. Sie unterliegen nicht der Pfändung nach §§ 829 ZPO; 412, 401 Abs. 1 BGB. Das Gericht hat den Kläger bereits in der Verfügung vom 09.01.2013 darauf hingewiesen, dass die unter lit. a) bis d) des Klageantrages zu 1.) gestellten Fragen Teil des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einklagbaren Auskunftsanspruchs gemäß § 840 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BGH NJW 1984, 1901 ; BGH NJW-RR 2006, 1566 ; vgl. auch Zöller/Stöber,
- Aufl., § 840 Rn. 15). Auch der weitergehende Antrag, die Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt zu versichern, ist deshalb unbegründet. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis zu 300,00 Euro (für die erste Stufe). Permalink: http://openjur.de/u/638863.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English