Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 1999 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Polizeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren und verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschulden an dem Unfallereignis. Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegangenen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen und außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren übergangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Klageforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung) der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April 1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Regreß" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabteilung von dem Unfall erfahren habe. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im Frühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungsabteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Ungeachtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin eingegliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter der Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch dieser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei. Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der Unfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfallhergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründenden Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter die in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung der Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der Leistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Abgabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein Regreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute aber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob überhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß darauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde. Deshalb seien -im weitesten Sinne -auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich die Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die Person des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach § 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden und deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das beklagte Land gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der -abgesehen von der Verjährungsfrage -dem Grunde nach unstreitig ist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt. 1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen, sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129 , 138 f m.w.N.). 2. Sind -wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentlichen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsabteilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der Klägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um die an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755 , 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen Verfügung "Regreßverfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreßabteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Leistungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen Anhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung ergeben.
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