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SG Detmold, Urteil vom 20. August 2012 - Az. S 22 R 752/10

Obsah (6)§ 54§ 44§ 14§ 15§ 4§ 22

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang in der damaligen UdSSR in den Jahren 1966

§ 54Abs.

2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 28.11.2000 in der Fassung des Bescheides vom 10.06.2009

§ 44Abs.

1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise zurückzunehmen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bei Erlass der Bescheide vom 28.11.2000 und des Bescheides vom 10.06.2009 wurde hinsichtlich der Bewertung der Beitragszeiten weder das Recht unrichtig angewandt noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Der Kläger fällt nach § 1 Fremdrentengesetz (FRG) unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

§ 14

FRG richten sich die Rechte und Pflichten der nach dem FRG Rentenberechtigten grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), soweit die §§ 14a ff. FRG keine hiervon abweichenden Regelungen treffen.

§ 15Abs.

1 FRG stehen die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entrichtet, steht

§ 15Abs.

1 Satz 2 FRG diese Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem SGB VI gleich. Sofern Beiträge hierfür nicht entrichtet wurden, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). § 16 FRG stellt des weiteren Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früher deutschen Ostgebieten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es

§ 4Abs.

1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).

§ 22Abs.

1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbs., Satz 2 und 9 des SGB VI ermittelt. Der Kläger hat hierbei keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in den Jahren 1966 bis 1984, 1987 bis 1991 und 1993 zurückgelegten Versicherungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung zu 6/6 statt lediglich zu 5/6.

§ 22Abs.

3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606) werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um 1/6 gekürzt. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang von 5/6 entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1980, Az. 11 RA 58/79 ). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen sein. Es muss insbesondere zur Óberzeugung des Gerichts feststehen, dass die geltend gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ohne Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw. zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Bescheinigungen, die nur Beginn und Ende der Beschäftigung bestätigen, reichen nicht aus. Aus aussagekräftigen Unterlagen (wie Beitrags- oder Mitgliedsbescheinigungen, Arbeitsbücher, Zeugnisse) muss eindeutig hervorgehen, dass Zeiten gerade nicht unterbrochen wurden. Erst wenn eine Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaften Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfallszeiten enthält, kann auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden. Allerdings schließt das nicht aus, dass die Beitragszeiten durch Zeugenaussagen bestätigt werden können, sofern sich aus ihnen mit ähnlicher Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten ergibt, dass eine ununterbrochene Beitragsleistung vorgelegen haben muss (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2003, Az. L 13 RJ 59/03 m.w.N.). Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 21.08.2008 (Az. B 13/4 R 25/07 R) folgt nicht, dass von dem Erfordernis des Nachweises von Vollerwerbstätigkeit und des konkreten Umfanges der Erbringung von tatsächlichen Arbeitsleistungen abzusehen wäre. Die dort getroffene Aussage des BSG, wonach die Gleichstellung von Beitragszeiten auch ohne Erwerbstätigkeit möglich sein kann, gehört nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen, da sie zu einem Sachverhalt ergangen ist, in welchem von einer Beschäftigung auszugehen war. Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI. Jedenfalls außerhalb einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2009, Az. B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R m.w.N.; Urteil vom 19.11.2009, Az. B 13 R 145/08 R m.w.N.). Ist daher der Nachweis von Vollerwerbstätigkeit bzw. des konkreten Umfanges der Erbringung von Arbeitsleistungen erforderlich, können die im Arbeitsbuch des Klägers aufgelisteten Zeiten hiernach nicht als nachgewiesen angesehen werden, da das Arbeitsbuch zwar ein zulässiges Beweismittel darstellt, jedoch nur zur Glaubhaftmachung einer entsprechenden Beitragszeit ausreicht. Aus dem Arbeitsbuch lassen sich nur jeweils Beginn und Ende der ausgeübten Tätigkeiten feststellen, aber weder der Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung als solcher noch Unterbrechungszeiten (so schon BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81). Bei der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Eintragung von "tschelowekodjen" bzw. "tschelovekoden", die sich für die Zeit ab 1966 im Arbeitsbuch des Klägers findet, einen ausreichenden Rückschluss auf Umfang bzw. Fehlen von Ausfallzeiten ermöglicht, geht die Kammer unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Instituts für Ostrecht von Folgendem aus: Das in den Arbeitsbüchern von Kolchosemitgliedern in Spalte 6 eingetragene Mindestmaß von Arbeitskrafttagen wurde nach Abzug der Sonn- und Feiertage sowie einer gewissen Zahl an Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitstagen als je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand unterschiedliche Anforderung an die zu leistende Arbeitszeit festgesetzt. Da es in den Kolchosen keinen normierten Arbeitstag gab, sondern die tägliche Arbeitszeit je nach Saison zwischen vier und elf Stunden schwanken konnte, wurde die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auf einen sieben- bzw. achtstündigen Arbeitstag umgerechnet. Das Ergebnis waren die im Arbeitsbuch unter Spalte 5 eingetragenen tatsächlich geleisteten Arbeitskrafttage. Dabei konnte es passieren, dass in einem kalendarischen Zeitraum mehr Arbeitskrafttage anfielen als Kalendertage oder umgekehrt. Hiernach bestand keine Identität zwischen Arbeitskrafttag und Kalendertag, so dass sich bei den im Arbeitsbuch des Klägers bescheinigten Arbeitskrafttagen erhebliche Ausfallzeiten nicht ausschließen lassen (vgl. Sozialgericht [SG] Dortmund, Urteil vom 30.01.2006, Az. S 22 RA 35/03 ). Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung des SG Dortmund (a.a.O.), nennenswerte Ausfallzeiten erschienen ausgeschlossen, soweit im Arbeitsbuch mehr als 300 Arbeitskrafttage eingetragen seien. Auch bei mehr als 300 Arbeitskrafttagen bleibt es bei dem gefundenen Ergebnis, dass eine Gleichsetzung mit Kalendertagen nicht erfolgen kann. Zudem erscheint eine solche Grenzziehung willkürlich, da bei einer angenommenen täglichen Höchstarbeitsdauer von - zumindest saisonal - elf Stunden Arbeitskrafttage in einem Umfang errechnet werden konnten, die Urlaubs- und andere Abwesenheitszeiten in anderen Zeiträumen in nicht unerheblichem Maße kompensieren konnten. Soweit sich der Kläger auf seinem Begehren entsprechende Verfahrensweisen anderer Rentenversicherungsträger dahingehend bezieht, es sei bei Bescheinigung einer tatsächlichen Arbeitsleistung von mehr als 300 Arbeitstagen eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten nicht ausgeschlossen, kann eine Óbertragung dieser Handhabung auf den Fall des Klägers jedenfalls auch deshalb nicht erfolgen, da sich diese Handhabung auf den Nachweis tatsächlicher Arbeitstage, nicht aber den Nachweis - lediglich - der vorliegend bescheinigten Arbeitskrafttage bezieht. Zweifel hat die Kammer außerdem bereits an der Aussagekraft des im Termin zur mündlichen Verhandlung als Original vorgelegten Arbeitsbuches als solchem, welches als Kopie im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthalten ist. Dieses Arbeitsbuch ist offensichtlich nachträglich erstellt worden, da die sich über den Zeitraum von vier Jahrzehnten verhaltenden Eintragungen in derselben Handschrift mit demselben Kugelschreiber augenscheinlich in einem Zug vorgenommen worden sind. Selbst wenn es sich, wie vom Kläger - erst - auf Vorhalt dieses Umstandes vorgebracht, um eine Reproduktion des Originals des Arbeitsbuches handeln und diesem entsprechen sollte, ist der Kläger eine schlüssige Erklärung schuldig geblieben, weshalb auch für die Zeiten seines Wehrdienstes in den Jahren 1962 bis 1965 durchgängig Jahr für Jahr Arbeitsleistungen bescheinigt wurden, obwohl der Kläger tatsächlich keine solchen erbrachte. Sein Hinweis, die entsprechenden Zeiten seien nachträglich wieder gestrichen worden, erklärt den Umstand, dass sie zunächst eingetragen wurden, jedenfalls nicht. Die Kammer sieht daher den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nicht erbracht an. Die Beibringung weiterer Beweismittel hat der Kläger ausdrücklich ausgeschlossen. Auch sind solche Beweismittel sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger begehrte 6/6-Anrechnung ist daher nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/639088.html Kommentare

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