Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- August 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 79.675,32 DM. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung und ferner bejaht, daß der Klägerin die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach am
- September 1994 und später bekannt sein mußte (vgl. dazu BGH, Urt. v.
- Oktober 1998 - IX ZR 337/97 , ZIP 1998, 2008 , 2010 f). Zutreffend hat es eine entsprechende Anwendung von § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO wegen Fehlens einer entsprechenden Regelungslücke abgelehnt. Die Gesamtvollstreckungsordnung hat den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gegenüber der Konkursordnung verstärkt (vgl. § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GesO). Die Insolvenzordnung enthält eine dem § 33 KO entsprechende Regelung nicht. Sie knüpft in § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 die Fristen nicht - wie § 33 KO -an die Eröffnung, sondern an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Unterschiede können bei einem längeren Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung dazu führen, daß die Sechs-Monats-Frist des § 33 KO erheblich überschritten wird (vgl. Kreft in HK-InsO § 130 Rdn. 4, § 131 Rdn. 5). Nach der Vergleichsordnung, die in den neuen Bundesländern nicht in Kraft gesetzt, sondern von dem Einheitsinsolvenzverfahren der Gesamtvollstreckung mitumfaßt wurde, ist die Frist des § 33 KO im Anschlußkonkurs ab Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu berechnen (§ 107 Abs. 2 VerglO). Bei diesem Befund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, eine analoge Anwendung des § 33 KO sei von dem Willen des Gesetzgebers der Gesamtvollstreckungsordnung gedeckt. Etwas anderes wird - soweit ersichtlich -weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch Gläubigerhandlungen seien nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v.
- Januar 2000 - IX ZR 58/99 , z.V.b. in BGHZ). Permalink: http://openjur.de/u/63934.html Kommentare
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