Ansicht des Gerichts zwar ein Dienstvergehen darstelle, eine Disziplinarmaßnahme jedoch ausscheide, da
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dies gegen die in der EMRK garantierte Koalitionsfreiheit verstoße. Mit einem Infoblatt vom
dem dieses mit der Feststellung des Besoldungsverlustes für vier Stunden abgeschlossen war, nahm der Beklagte das Disziplinarverfahren wieder auf und hörte den Kläger abschließend an. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das Disziplinarverfahren einzustellen. Er habe seine Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Koalitionsfreiheit wahrgenommen und berufe sich als nicht hoheitlich tätiger Beamter auf Art. 11 EMRK. Die vier nicht gehaltenen Unterrichtsstunden stünden auch in keinem Verhältnis zu den unzähligen nicht bezahlten Vertretungsstunden, die er schon gehalten habe.
Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom
folgend zu I.). Die hierfür vom Beklagten verhängte Geldbuße stellt ihrer Art
die erforderliche Disziplinarmaßnahme dar, war jedoch ihrer Höhe
auf das angemessene Maß zu reduzieren (
folgend zu II.). I. Das Verhalten des Klägers am
kommt und z.B. stattdessen an einer Kundgebung teilnimmt. Der Kläger ist seiner
dem Stundenplan bestehenden Unterrichtsverpflichtung am 5. April 2011 bezüglich vier Unterrichtsstunden nicht
gekommen, ohne hierfür um eine Genehmigung
gesucht oder eine solche erhalten zu haben. Das Verhalten des Klägers wird durch seine Teilnahme an der gewerkschaftlichen Protestaktion vom
juris) zur Frage des fehlenden Streikrechts für beamtete Lehrer ausgeführt: „…
3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Die Beamten sind Grundrechtsträger. Deshalb steht auch ihnen die Koalitionsfreiheit im Grundsatz zu (so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012 3d A 317/11 .0, juris Rn. 56 m. w. N. in Rn. 57). Ein Streikrecht für Beamte lässt sich hingegen gleichwohl nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG ableiten. Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen ist der Abschluss von Tarifverträgen. Zu den geschützten Mitteln zählen die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26.6.1991 1 BvR 779/85 , juris Rn. 34). Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1993 1 BvR 1213/85 , juris Rn. 43). Die grundlegenden Arbeitsbedingungen der Beamten beruhen jedoch nicht auf verhandelten Tarifverträgen, sondern sind entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG durch Gesetz geregelt. Die Besoldung der Beamten ist einseitig durch den parlamentarischen Gesetzgeber festgelegt (vgl. § 2 BBesG, § 1 NBesG) und wird gerade nicht durch Tarifvertragsparteien erstritten und vereinbart. Es obliegt ferner dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers z. B. die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 , juris Rn. 66). Die Vorschriften der §§ 44 ff. BeamtStG, §§ 87 ff. BBG und §§ 60 ff. NBG normieren grundlegende Beschäftigungsbedingungen der Beamten (z. B. Arbeitszeit, Urlaub) unmittelbar bzw. in Verbindung mit auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Diese gesetzlichen Regelungen schließen eine einzel- oder kollektivvertragliche Gestaltung dieser Angelegenheiten aus (so Seifert, Recht auf Kollektivverhandlungen und Streikrecht für Beamte, KritV 2009, 357, <372, 373>). Ohne Erfolg verweist der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 1997 ( 4 AZR 872/95 , juris) darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG nicht darauf beschränkt seien, Tarifverträge abzuschließen, sondern dass sie auch das Recht hätten, sonstige kollektivrechtlichen Verträge abzuschließen. Zum einen ging es in jenem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht um verbeamtete, sondern um angestellte Lehrer. Auch der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 ( 1 BvR 779/85 , juris) hatte nicht die Koalitionsfreiheit von Beamten zum Gegenstand. Zum anderen führt es zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung, dass im öffentlichen Dienst auch nichttarifliche Vereinbarungen existieren. Es sind zwar nicht alle Beschäftigungsbedingungen der Beamten hoheitlich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt. Die Festlegung von innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beamten ist in nicht unwesentlichem Umfang der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Personalräte überlassen (Seifert, a. a. O., 357, <373>). Der Kläger ist als Beamter
VG in das Personalvertretungsrecht einbezogen (vgl. auch § 4 Abs. 1 BPersVG). Eine Gestaltung bestimmter Beschäftigungsbedingungen durch Kollektivvertrag (Dienstvereinbarung) ist somit möglich. Eine tarifvertragliche Gestaltung des Beamtenverhältnisses ist jedoch
den gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen. Die Regelungen, die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG in einem Tarifvertrag getroffen werden, nämlich Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen können, sind im Berufsbeamtentum dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Seifert, a. a. O., 357, <373>). Daher fehlt für die Ableitung eines Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bereits das legitime Streikziel, nämlich der Abschluss eines Tarifvertrags (Schubert, "Das Streikverbot für Beamte und das Streikrecht aus Art. 11 EMRK im Konflikt", AöR 2012, 92 <96> m. w. N.; vgl. im Einzelnen zum Verhältnis des Arbeitskampfes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu der Systematik des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn.118 130). 2. Ferner wird die Koalitionsfreiheit der Beamten durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geprägt und eingeschränkt (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 70). Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Die kollidierenden Verfassungsrechte sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Die Grenzen zulässiger Beeinträchtigungen sind überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG, Urteil vom 6.2.2007 1 BvR 978/05 , juris Rn. 23 m. w. N.). Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gehen einher mit dem so genannten Grundsatz der praktischen Konkordanz, auf den sich die Klägerin beruft und wonach eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten Grundrechtes nur insoweit möglich ist, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten (vgl. zum Grundsatz der praktischen Konkordanz auch BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 1 BvR 402/87 , juris und BVerfGE 83, 130 <142>). Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Unter den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" in diesem Sinne ist der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 2 BvR 556/04 , juris Leitsatz Nr. 1 und BVerfGE 117, 330 ). Zu diesem Kernbestand gehören insbesondere die Treuepflicht der Beamten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2008 2 BvR 337/08 , juris Rn. 17) und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, namentlich der vom Dienstherrn zu beachtende Alimentationsgrundsatz (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 2 BvR 556/04 , juris Leitsatz Nr. 2a).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1984 BVerwG 1 D 38.84 , juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 BVerwG 1 D 86.79 , juris Rn. 117; so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 78, 79). Das Streikverbot für Beamte geht einher mit der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Treuepflicht, wonach die Beamten dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet und bei der Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben ihre eigenen Interessen zurückzustellen haben (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2 BeamtStG, §§ 60 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247 ; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249 ; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 <17>). Das durch die Treuepflicht gebundene Berufsbeamtentum dient neben der Richterschaft und den Soldaten insbesondere in demokratischen Systemen mit beweglichen Mehrheiten der Stabilisierung des Staates. Es ist die institutionelle Absicherung des Gesetzesvollzugs durch die Verwaltung und gewährleistet insofern die Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips (Schubert, a. a. O., 92 <96 m. zahlreichen w. N.>). Diese Funktion des Berufsbeamtentums macht das Streikverbot für Beamte erforderlich und ist zugleich ein zentrales Element, um die Sonderstellung der Beamten zu begründen (Schubert, a. a. O., 92 <96, 97>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u. a., juris Rn. 38; vgl. zur Entwicklung des Berufsbeamtentums im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 80 109). Der besonderen Treuepflicht der Beamten steht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber, die sich insbesondere in dem Alimentationsprinzip niederschlägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden angemessenen Lebensunterhalts. Die Besoldung ebenso wie die übrige Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses des Beamten zu dem Dienstherrn wird vom Gesetzgeber festgelegt. Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht ein Streikrecht der Beamten im Widerspruch (vgl. hierzu im Einzelnen auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 79 148; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 , juris Rn. 66). Denn Streiks oder streikähnliche Maßnahmen der Beamten beseitigen oder mindern die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums und treffen es in seinem Kern (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 BVerwG 1 D 86.79 , juris Rn. 122). Das Streikverbot der Beamten ist demnach für die Stabilisierung des Staates nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Streik am
alledem erfordern Sinn und Zweck des durch Besonderheiten geprägten Beamtenverhältnisses eine Beschränkung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit für Beamte. 3. Die Einschränkung der Koalitionsfreiheit durch das Streikverbot der Beamten ist auch verhältnismäßig. Denn die Koalitionsbetätigungsfreiheit der Beamten aus Art. 9 Abs. 3 GG bleibt grundsätzlich unangetastet. Die Mitgliedschaft der Beamten in Gewerkschaften und Berufsverbänden und die Beteiligung der Spitzenorganisationen ist in §§ 52 , 53 BeamtStG, §§ 116 , 118 BBG, § 96 NBG geregelt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft GEW, die sich für seine Interessen einsetzt. Eine Einschränkung der Koalitionsfreiheit für Beamte durch ein Streikverbot ist auch mit Blick auf die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einerseits und zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber andererseits geboten. Denn zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis und nicht wie bei den Tarifparteien ein Gleichgewicht der Kräfte (OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 122). Der einzelne Beamte ist wie dargelegt
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, sondern er ist auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat (BVerfG, Beschluss v. 11.6.1958 1 BvR 1/52 , 1 BvR 46/52 , juris Rn. 48). Er hat aber z. B. die Möglichkeit, gegen eine seiner Meinung
zu geringe Besoldung oder gegen unzureichende Arbeitsbedingungen gerichtlich vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980, a. a. O. , Rn. 119). Demgegenüber sind die privatrechtlichen Beschäftigten im Gegensatz zu Beamten auf Arbeitskampfmaßnahmen angewiesen (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rn. 129; Isensee, Beamtenstreik, 1971, S. 41). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Beamten mit dem Eintritt in das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis sowohl Rechte als auch Pflichten in einem ausgewogenen Verhältnis innerhalb eines Gesamtregelsystems entstehen. Das bedeutet, dass weder der Dienstherr noch der Beamte befugt sind, gewisse Rechte für sich in Anspruch zu nehmen, ohne selbst bestimmte Pflichten zu erfüllen. Wenn sich beide Teile für ein solches Rechtsverhältnis entscheiden, sind auch beide gleichermaßen verpflichtet, zumindest die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze zu beachten. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme nicht (zum "Rosinenpicken" des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 , juris Rn. 67). Weiter ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Beamtenstatus gegenüber dem Arbeiter- bzw. Angestelltenstatus Vorteile hat. Er gibt z. B. eine unkündbare Stellung, einen sicheren Arbeitsplatz, einen Anspruch auf Beihilfe und einen ohne Fristen fortbestehenden Anspruch auf ungekürzte Besoldung im Krankheitsfall. Diesen Vorteilen stehen dem Beamten gewisse
teile wie z. B. das Streikverbot gegenüber. 4. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Grundgesetz keine Grundlage für eine Differenzierung des Streikverbots für Beamte
ihrer Funktion ergibt, insbesondere nicht danach, ob sie überwiegend hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen oder nicht (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O. , Rnrn. 149 174). Eine funktionsbezogene Abgrenzung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass Lehrer sowohl im Angestellten- als auch im Beamtenverhältnis beschäftigt werden.
4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll gewährleisten, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe regelmäßig den von Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (BVerfG, Urteil vom 18.1.2012 2 BvR 133/10 Maßregelvollzug/Privatisierung, juris Rn. 136; siehe im Übrigen auch die obigen Ausführungen unter Ziff. II 2). Das bedeutet, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe "in der Regel" Berufsbeamten zu übertragen ist. Diese Einschränkung ermöglicht aber auch Ausnahmen, in denen die Übertragung der Ausübung auf private Träger (siehe BVerfG, Urteil vom 18.1.2012, a. a. O. ) bzw. die Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte (siehe BVerfG, Urteil vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 , juris Rn. 65) zulässig sein kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass dann Beschäftigte, die diese Aufgaben in einem Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis wahrnehmen, dieselben Rechte und Pflichten hätten wie Beamte, und dies hat ebenso nicht zur Folge, dass Beschäftigte, die diese Aufgaben im Beamtenverhältnis wahrnehmen, dieselben Rechte und Pflichten hätten wie Arbeiter und Angestellte aus ihren Arbeitsverträgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
der Rechtsprechung des EGMR bis zum Jahr 2008 umfasste Art. 11 EMRK weder ein Recht auf Kollektivverhandlungen noch ein Recht zum Streik, sondern es blieb den Konventionsstaaten überlassen, die Mittel zur Interessendurchsetzung auszugestalten (Schubert, a. a. O., S. 98 m. w. N.).
der in der NZA 2010, 1423 ff. veröffentlichten deutschen Übersetzung dieses Urteils hat der EGMR entschieden, dass das Streikrecht auch für Gewerkschaften von Angehörigen des öffentlichen Dienstes besteht und dass ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Gewerkschaftsfreiheit nicht vereinbar ist. Der EGMR räumt ausdrücklich ein, dass das Streikrecht keinen absoluten Charakter hat, sondern bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden kann. So kann es so der EGMR weiter mit der Gewerkschaftsfreiheit vereinbar sein, Streiks von bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu verbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausüben. Vorschriften über das Streikrecht müssen so eindeutig und begrenzt wie möglich die Gruppen der betroffenen Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmen. Im Anschluss an diese Urteile des EGMR werden in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Streikverbot für deutsche Beamte bzw. verbeamtete Lehrer vertreten: Das Verwaltungsgericht Kassel hat in seinem Urteil vom
Auffassung des Senats dahinstehen, ob das generelle Streikverbot für deutsche Beamte jedenfalls für verbeamtete Lehrer unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht mehr mit Art. 11 EMRK vereinbar ist (siehe hierzu unten Ziffer 4). Denn selbst wenn man unterstellt, das generelle Streikverbot für deutsche Beamte insbesondere für verbeamtete Lehrer würde gegen Art. 11 EMRK verstoßen, war die Streikteilnahme des Klägers gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn einer grundsätzlich gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung sind durch den verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand des Art. 33 Abs. 4 und 5 GG Grenzen gesetzt, so dass sich ein mit Art. 11 EMRK vereinbarer Rechtszustand nicht im Wege einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art. 33 Abs. 4 und 5 GG und beamtenrechtlicher Vorschriften herbeiführen lässt (siehe hierzu unten Ziffer 5). Vielmehr bedürfte es hierzu einer Verfassungsänderung durch den Verfassungsgesetzgeber oder zumindest einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht als maßgeblichen Interpreten und Hüter der Verfassung. 3. Der Senat hat bei der Anwendung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR zunächst Folgendes zu beachten: Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Ihr kommt in der deutschen Rechtsordnung nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Als geltendes Recht bindet sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG alle Staatsgewalt. Sie ist deshalb bei der Interpretation des nationalen Rechts auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn. 87 ff und BVerfGE 128, 326 ; Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 30 und BVerfGE 111, 307 ). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes
dem Grundgesetz führt (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn. 87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Die Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes zielt dabei nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn. 87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Ferner ist die Rechtsprechung des gem. Art. 32 Abs. 1 EMRK für die Konventionsauslegung zuständigen EGMR heranzuziehen. Die Entscheidungen des EGMR binden gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK zwar nur die Parteien des Rechtsstreits, d. h. in den oben dargelegten Entscheidungen die Türkei. Für Deutschland entfalten die oben zitierten Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 EMRK aber Orientierungswirkung. Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des EGMR auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 39 und BVerfGE 111, 307 ). Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht
Möglichkeit vermeiden. Vor diesem Hintergrund steht auch das "letzte Wort" der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn. 89 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Es ist
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 58 und BVerfGE 111, 307 ) die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des EGMR entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen gegebenenfalls notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen.
alledem ist der Senat gehalten, die Auslegung und Anwendung des Art. 11 EMRK unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR auf die nationale Rechtsordnung zu überprüfen. 4. Bei dieser Prüfung kann es
Auffassung des Senats offen bleiben, ob aus Art. 11 EMRK unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR überhaupt ein Streikrecht der Beamten abgeleitet werden kann und bejahendenfalls ob ein Streikverbot, insbesondere für verbeamtete Lehrer, noch mit Art. 11 EMRK vereinbar ist. (…) …Denn selbst wenn man unterstellt, das generelle Streikverbot für deutsche Beamte insbesondere für verbeamtete Lehrer würde gegen Art. 11 EMRK verstoßen, war die Streikteilnahme des Klägers gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn
Auffassung des Senats steht einer grundsätzlich gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts der Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen. Die Anwendung des Konventionsrechtes würde die Grundprinzipien der deutschen Verfassung in Frage stellen (so auch OVG NW, Urteil vom 8.3.2012, a. a. O., Rn. 238). Damit wäre die Grenze der völkerrechtsfreundlichen Auslegung überschritten. Die Grenze der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Grundgesetz. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz
dem Grundgesetz eingeschränkt wird. Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese
den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn. 93 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.). Diese Grenze ist hier erreicht.
Auffassung des Senats die Sonderstellung der deutschen Beamten umfassend in Frage stellen. Denn die Treuepflicht des Beamten gehört zu seiner Kernpflicht. Ein Streikrecht bedeutete die Aufkündigung dieser Treuepflicht des Beamten. Demgegenüber bliebe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im vollen Umfang bestehen. Dieses Ungleichgewicht könnte
Auffassung des Senats nur beseitigt werden, wenn entweder die Privilegien der Beamten (siehe hierzu oben unter Ziff. A. II. 3.) nicht mehr aufrechterhalten würden zumindest bedürfte es einer Korrektur der Sonderstellung der Beamten (siehe auch Schubert, a. a. O., 92 <115>) oder aber wenn das Berufsbeamtentum personell bzw. funktionell beschränkt würde, z. B. auf die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gruppen. Eine solche grundlegende Änderung des Berufsbeamtentums sprengt jedoch die Möglichkeit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Die Zubilligung eines generellen Streikrechts für deutsche Beamte müsste eine strukturelle Veränderung der in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG angeordneten Traditionsprinzipien
sich ziehen, zu der die Fachgerichte nicht befugt sind (so auch Seifert, a. a. O., 357 <374, 376, 377>). Eine solche Anpassung der beamtenrechtlichen Strukturen kann nur durch eine Änderung des Grundgesetzes erfolgen, die der Verfassungsgesetzgeber zu beschließen hat. c) Eine konventionskonforme Auslegung von Art. 9 Abs. 3 GG stößt ebenfalls an die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Das Streikrecht ist wie oben dargelegt auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet. Eine tarifautonome Gestaltung der Beamtenverhältnisse würde aber gegen zwingendes Recht verstoßen, denn wie oben dargelegt ist das Beamtenverhältnis maßgeblich durch den parlamentarischen Gesetzgeber geregelt. Ein Beamtenstreik wäre deshalb zwangsläufig ein politischer Streik gegen den beamtenrechtlichen Gesetzgeber. Ein politischer Streik der Beamten ist aber
ganz überwiegender Auffassung unzulässig (vgl. Seifert, a. a. O., 357 <375> m. w. N.). Zudem hat der deutsche Gesetzgeber in den einfachgesetzlichen Vorschriften des § 53 BeamtStG und des § 118 BBG den Spitzenorganisationen der Beamten ein Anhörungsrecht im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren eingeräumt, die die Rechtsstellung der Beamten berühren. Damit hat der Gesetzgeber den Beamten bereits einen Ausgleich für den Verlust des Streikrechts gewährt (vgl. zum Ganzen Seifert, a. a. O., 357 < 375>). Selbst wenn man der Auffassung ist, dass dies kein ausreichendes Verfahren zur Beteiligung der Berufsverbände der Beamten darstellte (so im Einzelnen Schubert, a. a. O., 92 <109 ff.>), und selbst im Hinblick darauf, dass es Art. 33 Abs. 4 und 5 GG nicht ausschließen, dass Beschäftigungsbedingungen der Beamten bis zu einer gewissen Grenze einer tarifautonomen Gestaltung zugänglich gemacht werden (z. B. bei Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat, Seifert, a. a. O., 357 <374>), steht einer konventionskonformen Fortentwicklung des Art. 9 Abs. 3 GG entgegen, dass sich jedenfalls die streikweise Durchsetzung von Forderungen zur Wahrung und Förderung der grundlegenden Beschäftigungsbedingungen der Beamten wie z. B. Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit dem Grundsatz der hoheitlichen Gestaltung des Beamtenverhältnisses verträgt, der als Verfassungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) zu beachten ist. d) Zudem ergäbe sich eine Ungleichbehandlung zwischen den mit einem Streikrecht privilegierten Beamten und den Angestellten im öffentlichen Dienstverhältnis, die mit Art. 3 GG unvereinbar wäre (vgl. Schubert, a. a. O., S. 117). Für eine unterschiedliche Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse bestünde keine Rechtfertigung mehr. e) Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Streikverbot für deutsche Beamte
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247 ; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249 ; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 <17>).
GG sind grundsätzlich alle Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. § 31 BVerfGG erkennt den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen Bindungswirkung insoweit zu, wie die Funktion des Bundesverfassungsgerichts als maßgeblicher Interpret und Hüter der Verfassung dies erfordert. Die Bindungswirkung beschränkt sich deshalb auf die Teile der Entscheidungsgründe, welche die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Sie erstreckt sich nicht auf Ausführungen, die nur die Auslegung einfacher Gesetze zum Gegenstand haben. Die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 2 BvR 1018/74 , juris Rn. 14). Selbst wenn es sich bei den oben dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts wie der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
wie vor von einem Streikverbot für Beamte ausgeht. Denn in diesem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht zu der Maßgabe, dass die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs durch die Organisationsprivatisierung in keiner Weise berührt wird, fest, dass bei Einsatz von Nichtbeamten im Maßregelvollzug ein Streik nicht ausgeschlossen werden könne und die gebotene Vermeidung unverhältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen Dritter durch Notdienste sichergestellt werden müsse (a. a. O., Rn. 162). Damit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass den Nichtbeamten im Unterschied zu den Beamten im Maßregelvollzug ein Streikrecht zusteht. f) Der Senat folgt ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich auch nicht durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ( BGBl. I S. 2034 ) eine andere Bewertung ergibt.
5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (so genannte "Fortentwicklungsklausel"). Fortzuentwickeln ist danach allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzesfassung (so BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, 2 BvF 3/02 , juris Rn. 83 ff.). Eine Beseitigung des allgemeinen Streikverbots für Beamte würde das Wesen des Berufsbeamtentums, das durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG erst seine Gestaltung erhalten hat, antasten und wäre daher mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren. Für eine völkerrechtsfreundliche Auslegung könnte die Fortentwicklungsklausel des Art. 33 Abs. 5 GG erst herangezogen werden, wenn das Bundesverfassungsgericht zuvor seine Rechtsprechung aufgibt, wonach die Klausel nur für das einfache Beamtenrecht gilt (Battis, a. a. O., 397 <399>; a. A. Werres, a. a. O., 873 <880>). g) Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Senat eine konventionskonforme Auslegung auch nicht über den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG möglich. Das deutsche Beamtenrecht sieht eine Differenzierung der Rechte und Pflichten von Beamten, die überwiegend oder nicht überwiegend hoheitlich tätig sind, nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer A. II. 4. verwiesen.
4 GG sind nur Ausnahmen von der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten allein durch Beamte zulässig. In diesen Ausnahmefällen können die hoheitlichen Aufgaben auch von Beschäftigten im Angestellten- bzw. Arbeiterverhältnis wahrgenommen werden. Eine Mischform beider Systeme mit ihren unterschiedlichen Rechten und Pflichten erlaubt Art. 33 Abs. 4 GG dagegen nicht. Insofern setzt diese nationale Besonderheit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung Grenzen. h) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt
Auffassung des Senats nicht in Betracht, da Gegenstand einer Normenkontrolle nur Gesetze sein können. Die Voraussetzungen für ein Normwertifikationsverfahren
2 GG liegen ebenfalls nicht vor (vgl. auch Polakiewicz/Kessler, a. a. O., S. 45). i) Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung der Fachgerichte zum Streikverbot der Beamten in Deutschland zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde. Dies zeigen bereits die bislang
den Entscheidungen des EGMR ergangenen divergierenden, oben genannten Urteile der deutschen Verwaltungsgerichte. Entscheidet jedes Verwaltungsgericht in Einzelfällen, ob beispielsweise
Auslegung des Art. 11 EMRK in Verbindung mit der Rechtsprechung des EGMR einem Schulleiter, einem Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts oder einem Polizeiverwaltungsbeamten ein Streikrecht möglicherweise noch unter bestimmten unterschiedlichen Bedingungen zusteht, wäre eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zum Streikrecht der deutschen Beamten nicht mehr gewährleistet.
alledem ist das Streikverbot für verbeamtete Lehrer in Deutschland verfassungsgemäß, eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Art. 33 Abs. 4 und 5 GG im Sinne von Art. 11 EMRK ist dem Senat nicht möglich. (…) Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht gegeben sind. Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren u. a. ein, wenn eine Disziplinarmaßnahme gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NDiszG aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Bei dieser Unzulässigkeit aus sonstigen Gründen handelt es sich um eine Generalklausel als Auffangtatbestand (vgl. Bieler/ Lukat, Kommentar zum NDiszG, Stand: März 2012, § 32 Rn. 6). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach eine Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erforderlich sei, weil nur eine Einstellung der Auffassung des EGMR wegen Verstoßes gegen die EMRK Rechnung trage (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010, 31 I 3904/10.O, juris Rn. 34), vermag der Senat nicht zu folgen (siehe auch OVG NW, Urteil vom 8.3.2012, a. a. O., Rn. 273 ff.). Folge dieser Entscheidung wäre die Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es widersprüchlich ist, wenn zum einen ein Streikverbot des Klägers aufgrund des Vorranges des Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber Art. 11 EMRK festgestellt wird und zum anderen bei der Frage der Zulässigkeit des Erlasses einer Disziplinarverfügung dem Konventionsrecht der Vorrang eingeräumt würde. Der Senat folgt auch nicht der Meinung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger das verfassungsrechtliche Streikverbot auch dann beachten würde, wenn ein Verstoß keine Disziplinarmaßnahme
sich ziehe (VG Düsseldorf, Urteil vom. 15.12.2010, 31 I 3904/10.O, juris Rn. 35). Diese Auffassung ist mit dem Sinn und Zweck des Disziplinarrechts nicht vereinbar, das ebenfalls als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 2 BvR 2138/00 , juris). Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen über die disziplinarrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen insbesondere den Erziehungs- und Abschreckungszweck (vgl. Bieler/ Lukat, a. a. O., Einleitung B 3.1, Rn. 2). Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unterstellt, wäre das Disziplinarrecht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Zudem bezweifelt der Senat, dass der Kläger künftig das verfassungsrechtliche Streikverbot auch dann beachten würde, wenn der Verstoß keine Disziplinarmaßnahme
sich ziehen würde. Vielmehr ist
menschlichem Ermessen mit einer Wiederholung einer Streikteilnahme des Klägers sowie anderer verbeamteter Kollegen zu rechnen, wenn die Pflichtverletzung des Klägers folgenlos bliebe…“ Diesen Ausführungen des OVG Lüneburg, die in wesentlichen Teilen auch der Begründung des Urteils des OVG Münster vom 7. März 2012 ( 3d A 317/11 .O -
juris; hiergegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen - BVerwG 2 B 46.12 - Beschluss vom 2. Januar 2013) entspricht (vgl. zusammenfassend und zustimmend Hebeler, in ZBR 2012, S. 325 ff.), schließt sich die Kammer an. Der Kläger handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Auch wenn er geglaubt haben sollte, er sei aufgrund der neueren Rechtsentwicklung als beamteter Lehrer „streikberechtigt“, hätte ihm schon aufgrund der Hinweise in dem gewerkschaftlichen Aufruf-Schreiben auf die zu erwartende Rechtsposition des Beklagten klar sein müssen, dass die Teilnahme an der Protestaktion unter Vernachlässigung seiner Unterrichtspflichten als Fernbleiben vom Dienst gewürdigt werden könnte; dagegen war ihm seine mündliche Einlassung, das Hinweisschreiben des Beklagten nicht vorab erhalten zu haben, nicht zu widerlegen. Gleichwohl hätte er in dieser aus seiner Sicht bestenfalls rechtlich unklaren Situation nicht vollendete Tatsachen durch seine Teilnahme am „Streik“ schaffen dürfen. Es war ihm zuzumuten, sich über die Rechtslage Klarheit zu verschaffen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz
zusuchen (etwa: vorläufiger Rechtsschutzantrag dahingehend, gerichtlich feststellen zu lassen, dass seine Teilnahme an der beabsichtigten Protestaktion auch während der Unterrichtszeit rechtmäßig sei). Die vom Beklagten ausgesprochene Geldbuße ist auch
Auffassung der Disziplinarkammer ihrer Art
die angemessene Disziplinarmaßnahme. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger an der Protestaktion unter Vernachlässigung seiner gesamten Unterrichtsverpflichtung an diesem Tag - vier Stunden - teilnahm, liegt keine Bagatellverfehlung vor, die etwa noch mit einem Verweis zu ahnden gewesen wäre. Als eindringlichere Pflichtenmahnung kam daher nur eine Geldbuße als zweitmildeste Disziplinarmaßnahme in Betracht. Die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Geldbuße von 500,- Euro ist allerdings unangemessen hoch. Eine Geldbuße kann zwar bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge ausgesprochen werden (§ 7 DiszG). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist, er bislang disziplinarisch unbelastet ist und in der mündlichen Verhandlung Einsicht gezeigt hat, zudem hohen dienstlichen Einsatz zeigt, ist eine deutliche Herabsetzung der vom Beklagten verhängten Geldbuße - auch angesichts der durch die Geburt des ersten Kindes zunehmenden finanziellen Verpflichtungen des Klägers - auf 250,- Euro angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob Lehrer als nicht vorwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betraute Beamte sich für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Streik- oder Protestaktionen während ihrer Dienstzeit auf Art. 11 EMRK bzw. Art. 9 Abs. 3 GG berufen können, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/639449.html ( https://oj.is/639449 ) Volltext Druckansicht Zitate 55 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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