Tenor 1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 3 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 3.000,-- Euro, und 2 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 8 (Laufzeit: 2011 bis 2016), ISIN: DE 000A1H3K23, Nominalwert 2.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 3). 2. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 561,09 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen. 3. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 8 (Laufzeit: 2011 bis 2016), ISIN: DE 000A1H3K23, Nominalwert 5.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 3). 4. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 561,09 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen. 5. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 3) 12.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 12 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 12.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 3). 6. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an den Kläger zu 3) weitere 962,71 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen. 7. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 4) 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 5.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 3). 8. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an den Kläger zu 4) weitere 561,09 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen. 9. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 5) 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 8 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 8.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 3). 10. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an den Kläger zu 5) weitere 759,22 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen. 11. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit der Annahme der vorbezeichneten Schuldverschreibungen in Annahmeverzug befinden. 12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 13. Die Kläger tragen jeweils 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner tragen sie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) als Teilschuldner mit folgender Quote: Die Kläger zu 1), 2) und 4) tragen jeweils 1/7, der Kläger zu 3) trägt 12/35 und der Kläger zu 5) trägt 8/35. Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie die restlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger als Gesamtschuldner. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1), 2) und 4) jeweils 1/28, der Kläger zu 3) trägt 3/35 und der Kläger zu 5) trägt 2/35, jeweils als Teilschuldner. Den Rest der Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Streithelferin zu tragen. 14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss Der Streitwert wird auf 35.000,- € festgesetzt. Tatbestand Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund von behaupteten Prospektfehlern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensanleihen geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Beklagten zu 1) und zu 2) handelt es sich um damalige Vorstandsmitglieder der Solar Millennium AG. Die Beklagte zu 3) wurde im Jahr 2010 gegründet, um den Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG (im Folgenden: Emittentin) zu übernehmen. Der Beklagte zu 4) ist ein prominenter Wirtschaftsexperte; er ist derzeit Präsident des Bayerischen Finanzzentrums. Er war zur Zeitpunkt der Emission der 7. und 8. Anleihe Mitglied des Aufsichtsrats der Bekl. zu 3) und hielt über eine GmbH ca. 45 % der Anteile der Bekl. zu 3). In einem gemeinsamen Interview mit einem Vorstandsmitglied der Emittentin, welches an die Anleger versandt wurde, äußerte er sich positiv darüber, dass die Finanzierung mittels Unternehmensanleihen Vorteile für die Gesellschaften sowie das Anlegerpublikum bringe. Bei der Emittentin handelt es sich um ein Unternehmen, welches im Bereich erneuerbarer Energien mit dem Schwerpunkt auf solarthermischen Kraftwerken tätig war. Am 21.12.2011 stellte die Emittentin beim Amtsgericht Fürth Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 28.02.2012 eröffnet. Der Kläger zu 1) erwarbam 06.09.2010 drei Anleihen Nr. 7 (ISIN: DE000A1C94H2) in Höhe von nominal 3.000,- €sowieam 27.07.2011 zwei Anleihen Nr. 8 (ISIN: DE000A1H3K23) in Höhe von nominal 2.000,- €Inklusive Stückzinsen betrug der Gesamterwerbspreis 5.058,10 €. Der Kläger zu 2) erwarbam 14.04.2011 fünf Anleihen Nr. 8 in Höhe von nominal 5.000,- €.Inklusive Stückzinsen betrug der Gesamterwerbspreis 5.023,75 €. Der Kläger zu 3) erwarbam 19.08.2010 zwölf Anleihen Nr. 7 in Höhe von nominal 12.000,- €.Inklusive Stückzinsen betrug der Gesamterwerbspreis 12.072,60 €. Der Kläger zu 4) erwarbam 17.08.2010 fünf Anleihen Nr. 7 in Höhe von nominal 5.000,- €.Inklusive Stückzinsen betrug der Gesamterwerbspreis 5.030,25 Der Kläger zu 5) erwarbam 02.09.2010 acht Anleihen Nr. 7 in Höhe von nominal 8.000,- €.Inklusive Stückzinsen betrug der Gesamterwerbspreis 8.071,20 €. Wegen der Einzelheiten wird umfassend Bezug genommen auf die Anlagen K 2.1 – 2.5. Den jeweiligen Anlageentscheidungen lagen die Verkaufsprospekte vom 12.07.2010 und vom 28.02.2011 zugrunde. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt beider Anleihen in vielfacher Hinsicht fehlerhaft sei: Die gewählte Art der Bilanzierung verschleiere die wahre Ertragslage. Anlagen seien an nicht-konsolidierte Tochtergesellschaften verkauft worden und diese Tochtergesellschaften kurz bevor diese die Anlagen an Dritte veräußern konnten, wieder in die Konzernbilanz einbezogen worden. Die Rückzahlung von ausgegebenen Anleihen hätte allein über neu begebene Anleihen erfolgen sollen, so dass es sich um ein „Schneeballsystem“ handle. Ein Businessplan fehle vollständig. Ein Hinweis darauf, dass der unternehmerische Erfolg der Emittentin vom Gelingen weniger Großprojekte abhing, fehle; ebenso sei ein Hinweis zu vermissen, dass die Leistungsfähigkeit der Emittentin mit der von Großunternehmen wie Siemens, die ebenfalls auf dem Kraftwerksmarkt aktiv seien, nicht habe mithalten können. Die Wettbewerbssituation zu anderen erneuerbaren Energien sei ebenfalls nicht zutreffend prospektiert. Insbesondere fehle ein Hinweis darauf, dass der durch Parabolrinnenkraftwerke erzeugte Strom teurer sei, als der durch Photovoltaik erzeugte. Der Prospekt suggeriere, dass die Emittentin ein gesundes Unternehmen sei und eine führende Position bereits erreicht habe. Zudem würde dem Anleger durch die Verwendung der Begriffe „Erlöse“ und „Einnahmen“ im Verkaufsprospekt vorgegaukelt, dass die Emittentin bereits operative Gewinne erzielt habe, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Bereits seit 2009, jedenfalls ab dem Juli 2010, sei für die Emittentin eine negative Geschäftstätigkeit abzusehen gewesen. Prof. Dr. Utz Claassen, der zum 01.01.2011 zum Vorstand bestellt wurde, habe bereits nach 74 Tagen „fluchtartig“ das Unternehmen verlassen, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass die Unternehmenszahlen massiv geschönt gewesen seien. Der Kläger nimmt hierzu auf ein Interview im Handelsblatt vom 01.07.2012 Bezug. Schließlich lasse der Prospekt unerwähnt, dass gegen das Mitglied des Aufsichtsrats und dessen stellvertretenden Vorsitzenden Johannes K... staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen dessen Tätigkeiten für die „DM Beteiligungen AG“ liefen. Auch werde aus dem Prospekt nicht deutlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen um äußerst risikobehaftete Papiere mit spekulativem Charakter bis hin zum Totalverlustrisiko handle. Die Beklagten zu 1) und 2) seien insoweit als Vorstandsmitglieder der Emittentin zum Zeitpunkt der Emissionsprospekte Verantwortliche und würden daher für die Fehlerhaftigkeit des Prospekts haften. Die Bekl. zu 3) sei als Vertriebsgesellschaft verpflichtet. Der Beklagte zu 4) hafte aufgrund der Interviewäußerungen; ferner habe er aufgrund der mittelbaren Beteiligung an der Bekl. zu 3) ein Eigeninteresse an der erfolgreichen Vermittlung besessen. 1. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) 5.058,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 3 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 3.000,-- Euro, und 2 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 8 (Laufzeit: 2011 bis 2016), ISIN: DE 000A1H3K23, Nominalwert 2.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 4). 2. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 627,13 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) 5.023,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 8 (Laufzeit: 2011 bis 2016), ISIN: DE 000A1H3K23, Nominalwert 5.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 4). 4. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 747,80 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 3) 12.072,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 12 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 12.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 4). 6. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 3) weitere 1.338,27 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 4) 5.030,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 5.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 4). 8. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 4) weitere 868,46 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 5) 8.071,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 8 Anleihen der Solar Millennium AG, Anleihe Nr. 7 (Laufzeit: 2010 bis 2015), ISIN: DE 000A1C94H2, Nominalwert 8.000,-- Euro, auf die Beklagten zu 1) bis 4). 10. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 5) weitere 1.359,58 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 4) mit der Annahme der vorbezeichneten Schuldverschreibungen in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten zu 1) und 2) haben der Streithelferin den Streit verkündet mit der Begründung, sie habe den Prospekt einer gutachterlichen Prüfung unterzogen und ein Prospektprüfungsgutachten erstellt. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Alle Beklagten und die Streithelferin beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten und ihre Streithelferin sind der Ansicht, dass die Prospekte keine Fehler aufweisen würden. Insbesondere würden sie ein zutreffendes Bild über die Geschäftstätigkeit der Emittentin zeichnen und über die mit der Unternehmensanleihe verbundenen Risiken hinreichend aufklären. Die Beklagte zu 3) weist zusätzlich darauf hin, dass sie lediglich das Platzierungsgeschäft für die Anleihe der Emittentin unternommen und somit keine Anlageberatung vorgenommen habe. Der Beklagte zu 4) wendet ein, dass die Versendung der Broschüre mit dem Interview ohne sein Wissen erfolgt sei; das Interview weise auch keinen Bezug zur konkreten Anleihe auf. Die Kammer hat keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sowohl sachlich, als auch örtlich ausschließlich gem. § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG, § 32 b ZPO zuständig. II. Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinn, hinsichtlich der Beklagten zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne begründet, hinsichtlich des Beklagten 4) dagegen unbegründet. 1. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) Die Beklagten zu 1) und 2) haften für den geltend gemachten Anspruch nach den Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG (Prospekthaftung im engeren Sinne). 1.1 Beurteilungskriterien für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts Bei beiden streitgegenständlichen Anleihen handelt es sich jeweils um ein Wertpapier, nämlich eine auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung (§ 2 Nr. 1b WpPG), welches öffentlich angeboten wurde und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen war (§ 1 Abs. 1 WpPG). Für ein derartiges Wertpapier besteht nach § 3 WpPG eine Prospektpflicht. Die Haftung für solche Wertpapierprospekte beurteilt sich nach § 13 Abs. 1 VerkProspG, welcher bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Prospektes die entsprechende Anwendung der §§ 44 bis 47 BörsG (mit Modifikationen) anordnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne muss ein Verkaufsprospekt den potentiellen Anleger über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, wobei sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11 = BKR 2012, 515 , Rz. 23 m.w.N.). Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch bei der Auslegung von § 13 VerkProspG – damit auch für Wertpapierprospekte i.S. des § 3 WpPG - zurückgegriffen werden. Deshalb muss der Verkaufsprospekt bzw. Wertpapierprospekt alle für die Beurteilung der Vermögensanlage bzw. Wertpapiere wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 24). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG anzusehen, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. BGH a.a.O.) Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, wobei bei einem Börsenzulassungsprospekt davon auszugehen ist, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 25). Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die – wie im vorliegenden Fall - nicht an der Börse gehandelt werden sollen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an. Wendet sich der Emittent ausdrücklich an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem angesprochenen, durchschnittlichen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (vgl. BGH a.a.O.). Diese eingeschränkten Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten gilt es bei der Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts zu beachten, auch wenn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein durchschnittlicher Anleger vorausgesetzt werden kann, welcher den Prospekt aufmerksam und nicht lediglich bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt (BGH, Az.: XI ZR 359/04 = NJW-RR 2005, 772 , 773; III ZR 149/07 , zitiert nach BeckRS 2008,04773). Die Prospektverantwortlichen dürfen grundsätzlich auch davon ausgehen, dass der Anleger den kompletten Prospekt und nicht etwa nur die Zusammenfassung eingehend liest. Beurteilungszeitpunkt für einen Prospektfehler ist der Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw. Veröffentlichung, so dass später gewonnene Erkenntnisse nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Prospekts führen, sondern im Rahmen der Beurteilung etwaiger Prospektmängel einzig eine ex ante Betrachtung maßgeblich ist. Unrichtig sind danach Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Tatsachenangaben als dem Beweis zugängliche Angaben sind unrichtig, wenn sie nachweislich unwahr sind. Prognosen, Meinungen oder Werturteile sind dann als unrichtig zu betrachten, wenn sie nicht ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch nicht vertretbar sind. Unvollständig ist ein Prospekt, wenn Angaben fehlen, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Ferner sind für die Beurteilung, ob ein Prospekt i.S. der Vorschrift des § 13 VerkProspG fehlerfrei oder fehlerhaft ist, außerdem europarechtliche Vorgaben zu beachten. Die Regelungen der insoweit einschlägigen Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 wurden in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I S. 1698; dort Art. 10 Satz 2) in die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) transferiert, welches für den streitgegenständlichen Wertpapierprospekt auch zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 1 Satz 1 WpPG verlangt, dass der Prospekt, unbeschadet von den Bestimmungen in § 8 Abs. 2 WpPG, „in leicht analysierbarer und verständlicher Form“ sämtliche Angaben enthalten muss, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen Wertpapiere notwendig sind, „um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten […] zu ermöglichen“. Weiter setzt die Bestimmung fest, dass der Prospekt in einer Form abgefasst sein muss, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WpPG) und eine Zusammenfassung enthalten muss, in der kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Risiken zu nennen sind, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 WpPG). Grundsätzlich ist eine fehlende Erläuterung eines Umstandes dann wesentlich und begründet die Prospekthaftung, wenn dieser Umstand nicht zum Allgemeinwissen gehört, juristisches oder wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen zur Bewertung erfordert und dazu geeignet ist, einen Rückschluss auf die Sicherheit oder Unsicherheit der Anlage zuzulassen und damit letztlich auch für ihren Wert bestimmend ist. 1.2 Der Fehler der streitgegenständlichen Prospekte Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ist die Kammer der Auffassung, dass die Prospekte der 7. und 8. Anleihe fehlerhaft sind, weil diese nicht in der notwendig leicht analysierbaren und verständlichen Form ein zutreffendes Urteil über die Emittentin und die Anleihe vermitteln. Insbesondere im maßgeblichen Textteil sind erforderlichen Informationen nicht, nur ansatzweise oder jedenfalls nicht an prominenter Stelle enthalten. Dies ermöglicht den angesprochenen Kapitalanlegern – unter Zugrundelegung der bei ihnen vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten und auch bei Annahme sorgfältiger und eingehender Lektüre – bei einer Gesamtbetrachtung des Emissionsprospekts keine zutreffende Beurteilung der angebotenen Unternehmensanleihen. Unvollständig und daher fehlerhaft sind die Prospekte aus Sicht der Kammer, weil sie im Textteil nicht mit der im Hinblick auf den Adressatenkreis erforderlichen Klarheit und Vollständigkeit die zum Zeitpunkt der Emission aktuelle wirtschaftliche Situation und die Zukunftsaussichten der Emittentin darstellen und daher dem Anleger keine zutreffende Einschätzung vom tatsächlichen Risikocharakter der Unternehmensbeteiligung ermöglichen. 1.2.1 Das Finanzierungsmodell der Emittentin Basierend auf den Unternehmenszahlen der Emittentin bis zur Veröffentlichung des Prospektes und ihrer Ausrichtung für die Zukunft, insbesondere der Fokussierung auf die im Wettstreit mit der Photovoltaik stehende Parabolrinnentechnik und der Projektierung sowie des Baus von Großkraftwerken, war aus Sicht der Kammer eine Situation gegeben, die der Notwendigkeit der Bereitstellung von Risiko- bzw. Wagniskapital bei sog. „Start-up-Unternehmen“ durchaus ähnelte. Es gab deshalb kurz- und mittelfristig erheblichen Finanzierungsbedarf, der nach Auffassung der Kammer durch Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit der Emittentin in der Vergangenheit nur zum Teil abgesichert war. Neben dem Weg einer Kapitalerhöhung wählten die Verantwortlichen der Emittentin in dieser Situation die Variante der Finanzierung der Gesellschaft über Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Unternehmensanleihen). Eine Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, vom Anleihegeber ausgestellt, in der dieser dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 BGB). Die geschuldete Leistung stellt dabei im Wesentlichen die Rückzahlung und Verzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitals dar. Die Anleihe ist die Aufnahme von Kapital gegen Ausgabe einer solchen Schuldverschreibung (vgl. nur Tetzlaff in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2011, § 88, Rn. 47). Zwischen der klassischen Finanzierung eines Unternehmens durch Banken sowie in Form von Schuldverschreibung an Privatpersonen bestehen wichtige qualitative Unterschiede: Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unterliegt praktisch keinen Regelungen. Die Vorschriften des SchVG dienen hauptsächlich dazu, Emittenten von Anleihen die Möglichkeit von Anpassungsregelungen zu eröffnen wie sie auf internationalen Finanzmärkten üblich sind (Horn, BKR 2009, 446). Banken verfügen hingegen über know-how im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden und deren Sicherheiten. Ebenso sind sie in der Regel in der Lage, Investitionsvorhaben der Kunden realistisch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass Bankkredite nur nach einer akkuraten vorangegangen Prüfung gewährt wurden. Die Umstände, aufgrund derer Privatpersonen Schuldverschreibungen erworben haben, können hingegen vielfältiger Natur sein. Eine intensive vorherige Prüfung durch die Anleger kann zwar nicht ausgeschlossen, darf jedoch auch nicht vorausgesetzt werden. Auch bei der Refinanzierung gibt es einen beträchtlichen Unterschied: Eine Schuldverschreibung läuft aus und wird damit zur Rückzahlung (ggf. samt Zinsen) fällig. Der ausbezahlte Anleger hat im Falle der Unternehmenskrise keinen Anreiz, dem Unternehmen nochmals Geld zur Verfügung zu stellen. Eine Bank hingegen hat zu befürchten, dass durch eine verweigerte Refinanzierung das Unternehmen im Falle der Krise insolvent wird und muss damit rechnen – abhängig von der Sicherung der Forderung – einen Teil der Rückzahlungsforderung zu verlieren. Mit anderen Worten dürfte es im Krisenfall in der Praxis einfacher sein, sich über eine Bank zu refinanzieren als über eine neue Anleihe. Voraussetzung für den fehlenden Anreiz des Anlegers, dem Unternehmen (im Krisenfall) nochmals Geld zur Verfügung zu stellen, ist jedoch, dass dem Anleger bekannt ist, wie die finanzielle Situation eines Unternehmens sich aktuell darstellt. Bleiben dem Anleger wichtige Aspekte verborgen, die er im Fall einer sorgfältigen Prüfung berücksichtigen würde, kann es allerdings durchaus sein, dass sich auch im Krisenfall eine Refinanzierung über die Ausgabe neuer Anleihen leichter bewerkstelligen lässt als im Fall der Banken(re)finanzierung. Auch wenn eine intensive Prüfung durch den Anleger – anders als bei Banken – nicht vorausgesetzt werden kann, stellt es aus Sicht der Kammer eine Mindestvoraussetzung dar, dass diese Prüfung durch den Emissionsprospekt generell ermöglicht wird, indem dieser alle wichtigen Informationen für eine intensive Prüfung komprimiert, verständlich und an prominenter Stelle darlegt und enthält. Zum Zeitpunkt der Emissionen der 7. und 8. Anleihe der Emittentin hatte diese bereits umfangreiche kurz- und mittelfristige Rückzahlungsverpflichtungen aus den zuvor platzierten Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Umsatzerlöse und Gewinne, sowie der – aus verschiedenen Gründen – risikobehafteten und damit ungewissen wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens musste sich deshalb aus Sicht der Kammer für die Verantwortlichen grundsätzlich auch die Frage des Umfangs und der zeitlichen Dauer einer notwendigen Finanzierung, sowie gegebenenfalls auch der Notwendigkeit der Refinanzierung, stellen. Letzteres betrifft die Frage, ob die für die Rückzahlung notwendigen Erlöse aus laufender Geschäftstätigkeit und aus Investitionstätigkeit in der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit erzielt werden können oder ob nicht ein Teilbetrag aus dem Erlös neu zu emittierender Anleihen für die Rückzahlung der Verpflichtungen aus bereits platzieren Anleihen verwendet werden müsste. Insbesondere die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf den Bau von Großkraftwerken in den USA barg aus Sicht der Kammer das Risiko, aufgrund der zeitlichen Dauer bis zu deren Realisierung und der Gefahr von Verzögerungen Umsätze überbrücken zu müssen. Wenn eine Refinanzierung von Anleihegelder (ganz oder zum Teil) nur durch die Ausgabe neuer Anleihegelder bewerkstelligt werden kann, bedarf es dazu eines deutlichen Hinweises im Prospekt. Dies muss auch beim Verwendungszweck der Mittel aus der Platzierung der Anleihe angegeben werden. Zwar trifft es zu, dass eine solche „Folgefinanzierung“ bzw. Verlängerung der Finanzierung in vielen Lebensbereichen erforderlich und üblich ist und insbesondere dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Bedienung der Zinsen aus dem operativen Geschäft möglich ist. In einer solchen Situation stellt die Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen eine gängige, vielfach praktizierte unternehmerische Handlungsweise zur Kapitalbeschaffung dar. Allerdings ist der Anleger darüber zu informieren, damit ihm in dieser Situation das dann nicht mehr nur abstrakte Risiko bewusst wird, dass der Erwerb derartiger Schuldverschreibungen u.a. das Risiko beinhaltet, dass sich die Geschäfte des Unternehmens nicht wie geplant entwickeln und die Inhaberschuldverschreibungen wegen Vermögensverfalls des Unternehmens wertlos werden. 1.2.2 Keine Fehlerhaftigkeit der Prospekte wegen des Vorliegens eines „Schneeballsystems“ oder der Angaben eines falschen Verwendungszwecks der Anleihen Dass die Fehlerhaftigkeit der Prospekte auf dem Unterlassen eines solchen Hinweises beruht oder gar ein „Schneeballsystem“ vorgelegen hat, hat die Klagepartei allerdings nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Die Kammer teilt auch nicht deren Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Prospekte die wirtschaftliche Situation der Solar Millennium AG bereits so desolat war, dass die präsentierte 7. bzw. 8. Anleihe Teil eines „Schneeballsystems“ gewesen sei. Als „Schneeballsystem“ wird ursprünglich ein illegales Geschäftsmodell angesehen, welches zum Funktionieren eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern benötigt, wobei die vermeintlichen Gewinne für die Teilnehmer ausschließlich dadurch entstehen, dass neue Teilnehmer in das System eintreten und Geld investieren. Dies führt oft dazu, dass die ersten Mitglieder Gewinn erzielen, während spätere Teilnehmer ihren Einsatz verlieren, weil wegen des Vervielfältigungseffekts keine neuen Teilnehmer mehr gewonnen werden können (BGH NJW 2009, 984 ). Darüber hinaus wird unter einem Schneeballsystem aber auch eine Unternehmensfinanzierung durch Inhaberschuldverschreibungen verstanden, wenn die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Az.: I- 6 U 73/11 , zitiert nach BeckRS 2012, 11653 ). Ein derartiges Vorgehen begründet u.U. eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Sittenwidrigkeit ist bei der Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen dann zu bejahen, wenn der Emittent von vorneherein nicht beabsichtigt, die Schuldverschreibungen einzulösen, oder es sich aufgedrängt hat oder sich hätte aufdrängen müssen, dass das Geschäftskonzept von vorneherein ungeeignet war, die eingeworbenen Gelder nebst den versprochenen Zinsen zurückzuzahlen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2012 – 8 U 1546/11 ). Derartige Umstände, nämlich insbesondere, dass es sich aufgedrängt hätte, dass das Geschäftskonzept von vorneherein nicht geeignet gewesen wäre, die eingeworbenen Gelder nebst Zinsen zurückzuzahlen und dass die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet gewesen sei, sind von Seiten der Klagepartei nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Der Hinweis auf eine angeblich negative Geschäftstätigkeit ab 2009 – als Indiz dafür werden das spektakuläre Ausscheiden des neuen Vorstandsvorsitzenden Dr. Utz Claasen nach nur 74 Tagen im Amt zu Beginn 2010, angebliche Bilanzierungstricks und angebliche Äußerungen des Insolvenzverwalters anlässlich einer Gläubigerversammlung im Mai 2012 ins Feld geführt -, genügen in der von der Klagepartei vorgenommenen Form, nämlich durch eine Bezugnahme auf nicht spezifizierte Aussagen in verschiedenen Zeitschriftenartikeln, nicht den Anforderungen an einen nachvollziehbaren und konkreten Sachvortrag, so dass insoweit eine Beweiserhebung zu unterbleiben hatte. Auch ein konkreter Sachvortrag dahingehend, dass die präsentierten Anleihen zumindest zum Teil zur Zurückzahlung früher begebener Anleihen verwendet werden mussten und damit die Angaben im Emissionsprospekt über den Verwendungszweck fehlerhaft waren, ist nicht erfolgt. Dazu ist auszuführen, dass die Emittentin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektherausgabe eine operative Geschäftstätigkeit ausgeübt und im Jahr 2009 ihre Anteile an den Kraftwerksprojekten Andasol 1 und Andasol 2 und ein Genussrecht an der Andasol 3 Kraftwerks GmbH veräußert und die Entwicklung des Großobjektes Blythe in den USA betrieben hat. Die Beklagten haben auf die Liquidität der Solar Millennium AG und der Solar Millennium Gruppe zu den Zeitpunkten 31.10.2009 und 31.10.2010 hingewiesen, die sich aus den mit einem uneingeschränkten Prüfvermerk versehenen Jahresabschlüssen ergibt. Diese Zahlen spiegeln wider, dass zum Emissionszeitpunkt der streitgegenständlichen Anleihen entsprechende Liquidität vorhanden war, um die kurzfristig anstehenden Zahlungsverpflichtungen aus zur Rückzahlung fällig werdenden Anleihen und der Zinsen für alle bis dahin begebenen Anleihen erfüllen zu können. Die Beklagten verweisen ferner auf die – schon angesprochenen - liquiditätsrelevanten Zuflüsse aus der Realisierung von Kraftwerken, die sich insbesondere im Zeitraum 2009 – 2011 maßgeblich auf die finanzielle Situation der Emittentin ausgewirkt haben. Sie haben gegenbeweislich Zeugen dafür angeboten, dass die jeweiligen Anleihen auch, wie im Prospekt dargestellt, verwendet wurden. Damit liegen weder belastbare Anhaltspunkte für ein (sittenwidriges) Schneeballsystem vor noch wurde von Seiten der Klagepartei Beweis dahingehend angetreten, dass zwingend zumindest ein Teil der neu angebotenen Anleihen zur Refinanzierung der bis dato ausgegebenen, zur Rückzahlung anstehenden Anleihegelder Verwendung finden musste. Ein entsprechender Hinweis war deshalb im Prospekt nicht erforderlich. Die Angaben über den Verwendungszweck der neuen Anleihe im Abschnitt „Die Anleihe“ unter dem Punkt „1. Gründe für das Angebot“ (S. 41 des Prospekts der 7. Anleihe bzw. S. 45 des Prospekts der 8. Anleihe) sind damit nicht erkennbar fehlerhaft. 1.2.3 Die grundsätzliche Verpflichtung der Emittentin zur Offenbarung eines sich aus dem Finanzierungsmodell und der Geschäftstätigkeit ergebenden Risikos Dass aktuell finanzielle Mittel zur Erfüllung anstehender vertraglicher Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen, entbindet die Verantwortlichen einer Gesellschaft jedoch nicht von der Verpflichtung – um die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts zu gewährleisten – ein sich aus der Zusammenschau des aktuellen Geschäftsmodells und der gewählten Finanzierung ergebendes Risiko umfassend und für den Kleinanleger leicht verständlich darzustellen und Faktoren zu benennen, die dessen Eintrittswahrscheinlichkeit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen können. Aus Sicht der Kammer darf deshalb bei einem Wertpapierangebot, das sich an den durchschnittlichen (Klein-)Anleger richtet, der Prospekt nicht so aufgebaut sein, dass der als Vertragspartner geworbene (Klein-)Anleger den Umfang und die volle Tragweite eines Risikos erst aus einem dem Textteil des Prospektes angehängten Bilanzteil entnehmen kann, sofern er – was nicht vorausgesetzt werden darf – überhaupt dazu in der Lage ist. Die Kammer bleibt bei ihrer schon in vorherigen Entscheidungen vertretenen Auffassung, dass das Risiko, welches sich aus einer Zusammenschau der bisherigen Geschäftstätigkeit der Solar Millennium AG, ihres damaligen Geschäftsschwerpunkts, der Struktur der Verbindlichkeiten und der ungewissen Zukunftsperspektiven ergab, im Textteil des jeweiligen Prospekts nicht mit der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit zum Ausdruck kam. Aus Sicht der Kammer wäre es erforderlich gewesen, dieses Risiko an prominenter Stelle, u.a. durch die Darstellung der Struktur der Verbindlichkeiten erkennbar zu machen. Angesichts der Größenordnung der Verbindlichkeiten aus den bereits platzierten Anleihen und der noch zu platzierenden Anleihe in Relation zu den Umsätzen und Gewinnen der vergangenen Geschäftsjahre erscheint dies der Kammer notwendig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass konkrete Hinweise und Darlegungen im jeweiligen Prospekt, welche weiteren Gewinnerlöse zu erwarten seien, die die kurz- und mittelfristigen Rückzahlungsverpflichtungen absichern, fehlen bzw. nicht gemacht werden konnten, da eine gewinnträchtige Verwirklichung der Großprojekte in den USA noch nicht absehbar war und die Erlöse aus den in Europa bis dato verwirklichten Projekten nach den Angaben der Emittentin im jeweiligen Prospekt weitgehend realisiert und ausgereizt erschienen. Mit der Forderung, auch dieses Risiko aufgrund der Größenordnung und der Struktur der Verbindlichkeiten erkennbar zu machen, werden nach Auffassung der Kammer keine Anforderungen „im Interesse eines möglichst weitgehenden Anlegerschutzes gestellt, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen“, wie dies die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in von der Auffassung der Kammer abweichenden Entscheidungen vertritt. Vielmehr setzt die Forderung des Beklagten zu 4) in dem von der Klagepartei vorlegten Interview (Anlage K12), nämlich dass (Klein-)Anleger aufgrund von umfassenden Geldverlusten in der Vergangenheit ihre Vermögensanlage mit mehr Bedacht planen und insbesondere wesentlich stärker hinterfragen sollten, mit welchem Risiko einzelne Anlageformen verbunden sind, nach Auffassung der Kammer auch voraus, dass eine Gesellschaft, die sich wie die Emittentin auch gezielt an Kleinanleger wendet, diesen die entscheidenden Informationen durch den Prospekt an die Hand gibt, um nicht nur das Risiko der verschiedenen Anlageformen und -möglichkeiten, sondern auch die Risiken hinsichtlich der konkreten Anleihe stärker hinterfragen zu können. Dem werden die streitgegenständlichen Prospekte nicht gerecht. Vielmehr vermitteln Aufbau und Inhalt den Gesamteindruck einer – auch für Kleinanleger geeigneten – rentierlichen, Umweltgesichtspunkte berücksichtigenden Kapitalanlage bei einem bereits etablierten, gut aufgestellten und zukunftsfähigen Unternehmen. Die Risikohinweise bleiben abstrakt. Es fehlt im maßgeblichen Textteil insbesondere eine Darstellung der Struktur der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, so dass allein aus dem Textteil das dadurch bedingte, das Geschäftsmodell durchaus in Frage stellende und die Rückzahlung der Anleihe möglicherweise gefährdende Risiko nicht erkennbar wird. 1.2.4 Der Prospektfehler im Detail Diese erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Erkennbarkeit beruhen – entsprechend den Anforderungen im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2012 ( BKR 2012, 515 ) – auf dem konkreten Adressatenkreis des Wertpapiers (dazu unten 1.2.4.1). Es bestand ein erhebliches Risiko aus einer kombinierten Sicht von bisheriger/zukünftiger Geschäftstätigkeit und der bisherigen Finanzierung über Unternehmensanleihen. Dies war im Textteil des jeweiligen Prospekts darzustellen bzw. erkenntlich zu machen (dazu unten 1.2.4.2). Die Informationen in den streitgegenständlichen Prospekten genügen nicht, dieses Risiko erkennbar zu machen (dazu unten 1.2.4.3). 1.2.4.1 Der Adressatenkreis des Wertpapiers Das den Kapitalgebern mit dem jeweiligen Prospekt angebotene Wertpapier war schon nach seiner Konzeption auch für Kleinanleger gedacht. Dafür spricht schon die (relativ geringe) Mindestzeichnungssumme von 1.000,00 € (jeweils S. 4 der Emissionsprospekte). Des Weiteren findet sich im Kapitel „Die Anleihe“ auf Seite 46 des Emissionsprospekts vom 12.07.2010 bzw. S. 51 des Emissionsprospekts vom 28.02.2013 unter dem Punkt "5. Emissionsabwicklung -
- a)Investoren" der explizite Hinweis, dass sich dieses Angebot an jedermann zum Erwerb richte und die Teilschuldverschreibungen sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen und sonstigen Personenvereinigungen erworben werden könnten. Auch die weiteren Modalitäten des Wertpapiers (fester Zinssatz, begrenzte Laufzeit, vollständige Rückzahlung nach deren Ablauf, weder Ausgabeaufschlag noch Bearbeitungsgebühren) machten es aufgrund seiner scheinbaren Klarheit und Verständlichkeit auch für Kleinanleger mit keiner oder nur wenig Börsenerfahrung interessant. 1.2.4.2 Das bestehende erhebliche Risiko In der ausführlichen Darstellung der einzelnen Risiken, im Kapitel „Risikofaktoren" (ab S. 8 ff. der jeweiligen Emissionsprospekte) erfolgt durch die Verantwortlichen unter Punkt „3. Unternehmensbezogene Risiken -
- b)Risiken aus der Geschäftstätigkeit -
- tt)Risiken aus der Vergrößerung der Kraftwerksprojekte" ein Hinweis darauf, dass sich die Unternehmensziele der Emittentin auf den für sie sehr wichtigen US-Markt verlagert hätten und dass sich durch die Vergrößerung der Kraftwerksprojekte um den bis zu fünffachen Umfang die technischen und tatsächlichen, dem Kraftwerksprojekt immanenten Risiken erheblich erweitern würden. Dies würde insbesondere den Zeitraum ab der Projektierung bis zur tatsächlichen Einspeisung von Strom in das Stromnetz betreffen, was „nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Solar Millenniums Konzerns haben“ könne. Deutlich gemacht wird auch in weiteren Passagen im Prospekt, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Emittentin in Zukunft auf der Projektierung, Entwicklung und Realisierung von Parabolrinnenkraftwerken großer Kapazität in den USA liegen solle. Der „bislang wichtigste Markt Spanien“ (S. 15 des Emissionsprospekts vom 12.07.10 bzw. S. 16 des Emissionsprospekts vom 28.02.2011)) solle durch den „sehr wichtigen Markt USA“ (a.a.O.) ergänzt oder ersetzt werden, Kraftwerken mit einer Leistung von 50 Megawatt sollten Kraftwerke mit einer Leistung bis zu 250 Megawatt folgen. Aus diesen, im Prospekt enthaltenen Informationen lässt sich nach Auffassung der Kammer entnehmen, dass mit Erlösen aus dem Geschäftsbereich USA schon wegen der beträchtlichen Bauzeit derartiger Großkraftwerke nicht, oder zumindest nicht im erheblichem Umfang, in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Diese Einschätzung wird auch durch den Hinweis im Prospekt vom 12.07.2010 im Kapitel „Angaben zur Solar Millennium AG, 3. Informationen zur Emittentin,
- g)Investitionen“ (S. 23 f. des Emissionsprospekts vom 12.07.2010) nicht widerlegt, dass „gegen Ende des Geschäftsjahres […] mit dem Baubeginn von mindestens einem Solarprojekt in den USA gerechnet“ werde. Im Prospekt vom 28.02.2011 findet sich im entsprechenden Kapitel (S. 26) keine derartige Prognose mehr. Aus dem jeweiligen Kapitel „2. Ausgewählte Finanzinformationen“ im Abschnitt „Angaben zur Solar Millennium AG“ (S. 18 f. des Emissionsprospekts vom 12.07.2010 und S. 20 f. des Emissionsprospekts vom 28.02.2011) wird deutlich, dass sich die Umsatzsteigerung im Geschäftsjahr 2008/2009 im Wesentlichen aus den Anteilsverkäufen im Zusammenhang mit spanischen Solarkraftwerksprojekten sowie dem Bau des Kraftwerks Andasol 3 ergaben (Prospekt 2010) bzw. wesentliche Beiträge zur Betriebsleistung im Geschäftsjahr 2009/2010 auf Verkäufen von Anteilen und eines Genussrechts am Projekt Ibersol, der Realisierung eines Parabolrinnen-Solarfelds in Ägypten sowie Ingenieursleistungen und Kraftwerksbau für Andasol 3, damit auf aktivierten Eigenleistungen, beruhten. Deshalb ergab sich nach einem Jahresüberschuss im Geschäftsjahr 2008/ 2009 von 46,4 Mio. € für das Geschäftsjahr 2009/2010 ein Verlust von 12,8 Mio. €. Aus der Darstellung über die wesentlichen Geschäftsvorfälle in beiden Prospekten für die beiden Geschäftsjahre 2008/2009 und 2009/2010 (S. 20 ff. des Prospekts vom 12.07.2010) bzw. 2009/2010 und 2010/2011 (S. 23 ff. des Prospekts vom 28.02.2011) wird auch deutlich, dass sich außer den Kraftwerksprojekten in Spanien und Ägypten die meisten Projekte der Emittentin noch im Anfangs-, Genehmigungs- oder Finanzierungsstadium befanden. Auch dies offenbart nach Auffassung der Kammer die Abhängigkeit der Emittentin vom Geschäftserfolg in den USA. Wie sich aus dem Punkt „29. Langfristig finanzielle Schulden“ auf Seite 83 des Emissionsprospekts vom 12.07.2010 ergibt, hatte die Emittentin zum damaligen Zeitpunkt bereits sechs Inhaber-Teilschuldverschreibungen platziert, von denen die erste zurückgezahlt war, die zweite in Höhe von 30 Mio. € im April 2010 zur Rückzahlung fällig war und weitere vier über insgesamt 140 Mio. € bei Fälligkeit von August 2011 bis Mai 2014 nebst jeweiligen Zinsen zurückzuzahlen waren. Der Emissionsprospekt vom 28.02.2011 enthält im Teil „Finanzielle Informationen“, „Konzern-Jahresabschluss nach IFRS“ unter „29. Finanzielle Verbindlichkeiten“ (S. 90) nur den Gesamtbetrag der Anleihen zum 31.10.2010 über 170 Mio. €. Erkennbar wird daraus, dass aus dieser Finanzierung über Unternehmensanleihen, die in den nächsten fünf Jahren einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen waren, damit durchaus keine lang-, sondern kurz- und mittelfristige Verbindlichkeiten darstellten, ein erheblicher finanzieller Druck auf der Emittentin lastete, der sich durch die neu zu platzierenden Anleihen über 50 (7. Anleihe) bzw. 100 Mio. € (8. Anleihe) noch verstärken würde. Dies angesichts des Umstandes, dass mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2008/2009 die Umsatzerlöse der Emittentin sich nicht in entsprechender Höhe bewegten und dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2008/2009 ein Minus im Geschäftsjahr 2009/2010 gefolgt war. Damit resultierte für die Anleger der streitgegenständlichen Anleihen nach Auffassung der Kammer aus der kombinierten Betrachtung der bisherigen und zukünftigen Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihrer bisherigen und zukünftigen Finanzierung ein erhebliches Risiko, welches im Textteil des Prospektes jeweils auch hätte erkennbar werden müssen. 1.2.4.3 Die Darstellung in den streitgegenständlichen Prospekten Dieses Risiko kommt in beiden Prospekten weder in der Zusammenfassung noch im Kapitel „Risikofaktoren“ noch im Abschnitt „Angaben zur Solar Millennium AG“ erkennbar zum Ausdruck. 1.2.4.3.1 In der vorangestellten Zusammenfassung wird in beiden Prospekten unter Ziff. „2. Die Solar Millennium AG im Überblick" die Geschäftstätigkeit der Emittentin, ihre Historie, die von ihr favorisierte Technologie sowie ihre Marktposition und der Markt der solarthermischen Stromerzeugung positiv dargestellt. Dabei wird betont und besonders herausgestellt, dass es sich bei der Emittentin um ein global tätiges Unternehmen handele, welches ein breites Leistungsspektrum zum Bau und Betrieb solarthermischer Großkraftwerke anbiete, sich auf die Parabolrinnen-Technologie spezialisiert und hier eine weltweit führende Position erreicht habe. Zudem werden die politischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung solarthermischer Kraftwerksprojekte als sehr günstig bewertet. Im Prospekt vom 12.07.2010 werden auch noch die regelmäßig positiven Jahresergebnisse in den letzten Jahren betont (dort S. 6). Unter Ziffer „3. Die Risiken im Überblick“ erfolgt danach eine Zusammenfassung der – aus Sicht der Prospektverantwortlichen - mit der Anleihe verbundenen Risiken, unterteilt nach wertpapierbezogenen und unternehmensbezogenen Risiken. Dabei wird unter den wertpapierbezogenen Risiken das Bonitätsrisiko, d. h. dass die Rückzahlung der angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufgrund fehlender Solvenz der Anleiheschuldnerin nicht erfolgen könnte, benannt. Als wesentliche, die Emittentin kennzeichnende unternehmensbezogene Risiken werden neben dem allgemeinen Wettbewerbsrisiko und dem Risiko aus technologischem Wandel noch die Risiken aus der Geschäftstätigkeit aufgezählt. Benannt werden als für die Gesellschaft wesentliche, unternehmensbezogene Risiken insbesondere, dass aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen Akquisitionen, Beteiligungen etc. zu Verlusten führen könnten, dass das für Projektfinanzierungen notwendige Kapital nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden und die Realisierbarkeit eines Projekts falsch eingeschätzt werden könnte. 1.2.4.3.2 Konnte man eine entsprechende Darstellung des Risikos, welches sich aus der Finanzierung der Emittentin, den bereits platzierten Anleihen ergibt, in der kurzen, dem Prospekt vorangestellten Zusammenfassung nicht unbedingt erwarten, mussten die Darlegungen und Hinweise zu dem (kombinierten) Risiko aus den Unternehmensanleihen und der Geschäftstätigkeit der Emittentin nach Auffassung der Kammer allerdings in den nachfolgenden Kapiteln erfolgen. Im Kapitel „Risikofaktoren“ (S. 8 ff.) gab es dazu an mehreren Stellen Gelegenheit, ohne dass hier ein entsprechender Hinweis erfolgte bzw. das Risiko erkennbar gemacht wurde. Unter „2. Wertpapierbezogene Risiken –
- b)Bonitätsrisiko“ findet sich neben dem gestalterisch nicht hervorgehobenen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko jedoch nur eine sehr pauschal gehaltene Formulierung: „Die Rückzahlung ist insbesondere davon abhängig, dass die Anleiheschuldnerin im Rahmen ihres Geschäftszwecks den Anleiheerlös so verwendet, dass sie ihren laufenden Zinsverpflichtungen nachkommen und am Ende der Laufzeit die mit dieser Anleihe eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihezeichnern erfüllen kann.“ Auch unter „3. Unternehmensbezogene Risiken –
- b)Risiken aus Geschäftstätigkeit –
- tt)Risiken aus der Vergrößerung der Kraftwerksprojekte“ erfolgt kein Hinweis auf die bisherige Finanzierung und das daraus resultierende kombinierte Risiko. Auch hier bleibt die Formulierung sehr abstrakt und pauschal, ohne Bezug auf die konkrete Situation der Emittentin zu nehmen. So heißt es hier: „Durch diese erhebliche Vergrößerung der der Kraftwerksprojekte erweitern sich finanzielle, technische sowie tatsächliche dem Kraftwerksprojekt immanente Risiken und deren Folgen erheblich. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum ab der Projektierung bis zur tatsächlichen Einspeisung von Strom in das Stromnetz.Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Solar Millennium Konzerns haben und bei Liquiditätsschwierigkeiten die Insolvenz der Solar Millennium AG bzw. ihrer Konzerngesellschaften nach sich ziehen.“ Unter „
- ss)Finanzierungsrisiko im Zusammenhang mit der Anleihe“ im selben Unterabschnitt wird noch das Risiko dargestellt, welches sich aus einer nicht vollständigen oder später als geplant platzierten Anleihe ergeben könnte, ohne dass auch hier die bisherigen platzierten Anleihen mit einem Wort thematisiert würden: „Für den Fall, dass diese Anleihe nicht vollständig oder erst verspätet platziert wird, besteht das Risiko, dass Umsätze aus der Projektentwicklungstätigkeit und/oder der Realisierung dieser Projekte erst zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt generiert werden oder gar nicht erreicht werden können. In diesem Fall erhöht sich das Risiko, dass insbesondere Projekte in den USA wegen mangelnder finanzieller Ressourcen nicht oder nicht rechtzeitig entwickelt und realisiert werden können. […]Daneben besteht das Risiko, dass Anteile an den Projektgesellschaften zu einem früheren Zeitpunkt und/oder niedrigeren Kaufpreis als dem geplanten veräußert werden müssen, mit negativen Auswirkungen auf die Umsatzerlöse der Emittentin.[…]Dies könnte jeweils nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Solar Millennium Konzerns haben.“ Dabei wäre auch hier durchaus die Gelegenheit gewesen, neben dem Finanzierungsrisiko im Zusammenhang mit der neu zu platzierenden Anleihe auf das Finanzierungsrisiko im Zusammenhang mit den bislang platzierten Anleihen einzugehen. 1.2.4.3.3 Dieses Schweigen setzt sich in dem nachfolgenden Kapitel „Angaben zur Solar Millennium AG“ fort. Unter dem Punkt „2. Ausgewählte Finanzinformationen" wird auf den Seiten 18 f. des Emissionsprospektes vom 12.07.2010 betont, dass die Solar Millennium AG im Geschäftsjahr 2008/09 den Umsatz im Vergleich zu vorangegangenen Jahren deutlich habe steigern können. Die Umsatzzahlen der Emittentin nach HGB bleiben zwar deutlich hinter den Zahlen aus der Konzernbilanz nach IFRS zurück, allerdings ist die Steigerung im Jahr 2008/2009, was den Umsatz und den Jahresüberschuss anbelangt, signifikant. Das Minus von 10,6 (IFRS) bzw. 12,6 Mio. € (HGB) im Jahr 2009/2010 wird im Emissionsprospekt vom 28.02.2011 damit erklärt, dass der EBIT-Rückgang gegenüber dem Vorjahr „vor allem aus einem verschobenen Finanzierungsabschluss für zwei geplante US-Kraftwerkprojekte in Blythe, der in der Berichtsperiode 2010/2011 erwartet wird“, resultiere. Die angefügten „ausgewählten Finanzinformationen" ergeben nach Auffassung der Kammer in ihrer Knappheit keinerlei Aufschlüsse über das von der Kammer als wesentlich erachtete Risiko aus der konkreten Finanzlage der Gesellschaft. Zwar kann der Anleger aus der auf den Seiten 18 und 19 bzw. 20 und 21 des jeweiligen Prospekts abgebildeten Tabelle in den Zeilen „Verbindlichkeiten“ nachlesen, dass diese am Ende des Geschäftsjahrs 2008/2009 bei 205,1 Mio. € (HGB-Bilanz) bzw. bei 172,8 Mio € langfristige und 98,3 Mio € kurzfristige Verbindlichkeiten (IFRS-Bilanz) gelegen haben. Gleiches ergibt sich aus dem Prospekt vom 28.02.2011 mit 286,0 Mio € (HGB-Bilanz) und 253,6 Mio € langfristige und 80,6 Mio € kurzfristige Verbindlichkeiten (IFRS-Bilanz). Der jeweiligen Tabelle ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei vornehmlich um Verbindlichkeiten aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen handelt. Diese Information ist erst im Bilanzteil des Prospekts im Kapitel „Finanzielle Informationen“ (ab S. 52 ff. bzw. 56ff.) enthalten. Ein Umstand, der diesen maßgeblichen Punkt nicht erkennbar werden lässt, auch wenn im Text unter dem Punkt „2. Ausgewählte Finanzinformationen“ wegen näherer Informationen auf den Bilanzteil verwiesen wird. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der 10. Zivilkammer, wonach es sich bei der jeweils abgebildeten Tabelle um eine „ganz einfache und übersichtliche Tabelle“ handele, mit der der Vermögensstatus und Cashflow der Emittentin übersichtlich dargestellt werde. Die Kammer bezweifelt, ob damit „auch völlig unerfahrenen Anlegern“ klar war, dass das Unternehmen erhebliche Verbindlichkeiten hatte und es für diese für den „Erhalt dieser Basisinformationen“ nicht erforderlich war, die weiter hinten abgedruckten weiteren Informationen zum Finanzstatus des Unternehmens oder die Bilanzen zu verstehen. Zum einen stellt sich schon die Frage, ob von einem „völlig unerfahrenen Anleger“ erwartet werden kann, dass er aus den zusammengefassten Bilanzzahlen entsprechende „Basisinformationen“, die ihm eine korrekte Einschätzung der Situation der Emittentin ermöglichen, entnehmen kann. Allein durch die Gegenüberstellung der Zahlen nach IFRS und HGB wird ihm dies schon erschwert. Zum anderen stellt sich auch die Frage, ob die aus der Tabelle zu entnehmenden Informationen, dass die Emittentin erhebliche Verbindlichkeiten hat und in der Vergangenheit nur relativ geringe Jahresüberschüsse erzielt hat, ( was sich nach der Darstellung im Prospekt vom 12.07.2010 im Geschäftsjahr 2008/2009 deutlich veränderte), tatsächlich im konkreten Fall den Anforderungen an eine „Basisinformation“ genügte. Dies sieht die Kammer nicht so. Aus ihrer Sicht gehörte entweder an dieser oder an anderer Stelle im Textteil des Prospekts die Basisinformation über die Struktur der Verbindlichkeiten und damit auch eine Darstellung der bisher schon platzierten Unternehmensanleihen sowie deren Laufzeiten und – im Hinblick auf die Vorlaufzeit der Projekte in den USA – auch eine konkrete Prognose, wie die Emittentin die kurz- und mittelfristigen Rückzahlungsverpflichtungen bewältigen wollte. Soweit bisher platzierte Anleihen überhaupt im Prospekt Erwähnung finden, geschieht dies im noch folgenden Textteil des jeweiligen Prospekts nur gekürzt und in der Form einer „Erfolgsmeldung“. So wird im gleichen Kapitel unter dem Punkt „3. Informationen über die Emittentin -
- e)wesentliche Geschäftsvorfälle im Geschäftsjahr 2008/2009" (S. 22 des Emissionsprospektes vom 12.07.2010) ausgeführt: „Solar Millennium platziert erfolgreich zwei weitere Anleihen – erste Anleihen zurückgezahlt“ Dem Text lässt sich noch entnehmen, dass zwei Anleihen aus den Jahren 2004 über 20 Mio. € und 2005 über 30 Mio. € planmäßig zurückgezahlt wurden und dass eine im Juli 2008 begebene Anleihe über 40 Mio. € bereits im Mai 2009 vollständig platziert werden konnte und daraufhin noch im Mai 2009 eine weitere Anleihe über ebenfalls 40 Mio. € begeben wurde. Auch diese konnte „dank der großen Nachfrage […] schon rund zwei Monate nach der Emission vollständig platziert werden“. Festgestellt wird ferner, dass die Anleihezeichner „in den vergangenen Jahren damit die erfolgreiche Realisierung der ersten europäischen Parabolrinnen-Kraftwerke in Andalusien“ ermöglichten. Im Prospekt vom 28.02.2011 (S. 24) fallen die Erfolgsmeldungen knapper aus. Hier wird lediglich auf die Zurückzahlung der zweiten Anleihe aus dem Jahr 2005 verwiesen und darauf, dass die Emittentin im Juli 2010 eine „weitere Unternehmensanleihe in Höhe von € 50 Millionen und einer Laufzeit von fünf Jahren begeben“ hat, die bereits „kurz nach Ende der letzten Berichtsperiode“ voll platziert war. Dass die Emittentin hier nicht auf die gesamten von ihr bislang begebenen Anleihen hingewiesen hat, mag dem Umstand geschuldet sein, dass die oben zitierten Informationen oder „Erfolgsmeldungen“ jeweils unter der Überschrift „Wesentliche Geschäftsvorfälle im Geschäftsjahr 2008/2009“ bzw.„Wesentliche Geschäftsvorfälle im Geschäftsjahr 2009/2010“ platziert wurden. Jedoch selbst an der Stelle, an der man eine vollständige Darstellung in erster Linie erwarten durfte und wo sie nach Auffassung der Kammer hätte erfolgen müssen, fehlt diese: Unter dem Punkt „3. Informationen über die Emittentin –
- c)Geschichte und Geschäftsentwicklung“ im Abschnitt „Angaben zur Solar Millennium AG“ (S. 19f. des Prospekts vom 12.07.2010 bzw. S.22 des Prospekts vom 28.02.2011) erfolgt keinerlei Hinweis auf die bisherige hauptsächliche Finanzierung über Unternehmensanleihen. Am Ende dieses Abschnitts, unter dem Punkt „
- g)Investitionen - Finanzierungsmittel“ (S. 24 des Prospekts vom 12.07.2010 bzw. S. 26 des Prospekts vom 28.02.2011) lautet der Hinweis nur wie folgt: „Zur Finanzierung der Unternehmensentwicklung wird ein angemessener Mix aus Eigen- und Fremdkapital angestrebt. Wie bereits im oberen Abschnitt erläutert, erfolgt die Refinanzierung des anteiligen Eigenkapitals für die im Bau befindlichen Kraftwerksprojekte überwiegend über die Auflegung von Fonds und im Fall der US-Projekte zusätzlich über diese Unternehmensanleihe“. [hervorgehoben durch die Unterzeichner] Demzufolge lässt sich erst aus dem Kapitel „Konzernabschluss der Solar Millennium AG nach IFRS zum 31.10.2009 –
- e)Konzernanhang – D. Erläuterungen zur Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung – 29. Langfristig finanzielle Schulden“ auf S. 83 des Prospektes vom 12.07.2010 bzw. S. 135 des Prospektes vom 28.02.2011 entnehmen, dass die Emittentin vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospektes und des Angebotes für die streitgegenständliche Anleihe bereits sechs bzw. sieben Anleihen begeben hatte. Erst bei näherer Beschäftigung mit der Tabelle auf dieser Seite wird erkennbar, dass aus diesem Grunde ab dem Zeitpunkt der Begebung der streitgegenständlichen Anleihe bis zum Mai 2014 jedes Jahr zwischen 20 und 40 Millionen Euro getilgt werden müssten. Im Juli 2015 bzw. März 2016 kämen noch weitere Tilgungen in Höhe von 50 Mio. bzw. 100 Mio. € für die streitgegenständlichen Anleihen hinzu. Diese Basisinformation fehlt im Textteil des jeweiligen Prospekts. Aufgrund dieser Unvollständigkeit vermittelt der jeweilige Prospekt den Eindruck eines gut aufgestellten Unternehmens, das optimistisch in die Zukunft blickt und die Realisierung großer Ziele vor Augen hat. Zwar würden verschiedene Risiken, insbesondere infolge des geplanten Wachstums, der ins Auge gefassten Projekte und aus einem möglichen technologischen Wandel bestehen, jedoch kein durch die Struktur der bisherigen Finanzierung damit im Zusammenhang stehendes Risiko. Den interessierten Anlegern – so der vorherrschende Gesamteindruck – werde durch die streitgegenständliche Beteiligung die Möglichkeit geboten, bei einem überschaubaren, keineswegs außergewöhnlichen oder deutlich erhöhten unternehmerischen Risiko durch eine gut rentierliche Anleihe mit festem Zinssatz, welcher auf dem Markt der alternativen Energien auch erzielbar sei, im Rahmen eines umweltbewussten Engagements Gewinne zu erzielen. Um die tatsächliche Verschuldungssituation der Emittentin nachvollziehen zu können, ist eine intensive Zusammenschau von Text- und Bilanzteil des Emissionsprospekts unumgänglich. Dies ist dem Anleger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zumutbar. Erst aufgrund dieser Zusammenschau wird für einen geschulten und aufmerksamen Leser des Emissionsprospekts erkennbar, dass Fremdkapital auf Anleihebasis in erheblichem Umfang in relativ knapp bemessener Zeit von der Gesellschaft zurückzuerstatten bzw. zu refinanzieren war. Zu diesem unvollständigen und damit fehlerhaften Gesamteindruck trägt weiter bei, dass der jeweilige Prospekt im Textteil auch keine aufgrund dieser Ausgangssituation notwendigen, konkret zukunftsbezogenen Informationen enthält. Das Kontrollkriterium des vom Prospekt erzeugten Gesamteindrucks enthält auch eine zukunftsbezogene Komponente, weil dieser auch Erwartungen über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens ausdrückt. Ein Prospekt enthält nur die halbe Wahrheit, wenn er sich auf vergangenheitsbezogene Daten beschränkt, obwohl Umstände absehbar und wahrscheinlich sind, welche die Fortsetzung der bisherigen Entwicklung gefährden können. Hinzu kommt, dass die zukunftsbezogene Informationen für eine informierte Anlageentscheidung, namentlich von Angaben über Unternehmensplanungen und Erwartungen des Managements, Bedeutung haben und solche Informationen deshalb im Kontext der Anlageentscheidung auch als wesentlich bewertet werden (vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 124). Der Zeitraum, den eine zukunftsbezogene Information abzudecken hat (Prognosezeitraum) ist dabei so zu bestimmen, wie er einerseits in Bezug auf die Verhältnisse des konkreten Emittenten für die angemessene Beurteilung der Anlage erforderlich ist und zum anderen aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse zur Ableitung vertretbarer Aussagen überhaupt möglich ist. Als Leitlinie wird deshalb im Anschluss an § 13 VermVerkProspVO, der Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr verlangt, und im Hinblick auf die Auslegung von § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB zum Lagebericht von einem Zeitraum zwischen einem und zwei Jahren ausgegangen (vgl. Assmann/Schütze, a.a.O.). Derartige konkrete zukunftsbezogene Informationen über die voraussichtliche Geschäftsentwicklung fehlen in den streitgegenständlichen Prospekten, obwohl aus Sicht der Kammer aufgrund der bisherigen Finanzierungsmodalitäten der Gesellschaft, ihrer sinkenden Umsatzzahlen sowie des jeweils negativen Cash-Flows aus laufender Geschäftstätigkeit und Investitionstätigkeit Anlass bestanden hätte, diese sogar für einen längeren Zeitraum aufzunehmen. 1.3 Die fehlende Prospektierung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Johannes K... Die Frage, ob es im konkreten Fall einer Prospektierung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen das Aufsichtsratsmitglied K... bedurft hätte, musste die Kammer nicht beantworten, da der Sachvortrag der Klagepartei den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen nicht genügt. Grundsätzlich ist der Anleger allerdings über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH NJW-RR 2007, 621 ; BGH BKR 2010, 118 ). Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Verantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Verantwortlichen in Frage zu stellen (BGH NJW-RR 2012, 383 ). Eine Konkretisierung der genannten Informationspflicht findet sich in Nr. 14.1 Abs. 3 (
- d)des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004, welche verlangt, dass Angaben über „öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen“ gegen die dort genannten Personen in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden. Herr K... gehörte als Mitglied eines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu den dort erfassten Personen. Jedoch stellt das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gerade noch keine öffentliche Anschuldigung dar; diese erfolgt erst mit der Anklageerhebung. Dafür, dass eine Anklageerhebung bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Emissionsprospekts erfolgt war, hat die Klagepartei keinen Beweis angeboten. Der – ohne Angabe eines Aktenzeichens - unsubstantiierte Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der Antrag, die nicht näher bezeichneten Akten beizuziehen, um diesen vorzutragenden Umstand auszuforschen, genügt dazu nicht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 81/11 = NJW 2012, 283) vor einiger Zeit bereits die Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Danach setzt diese Aufklärungspflicht für einen Anlageberater, dem der Kunde weitreichendes Vertrauen entgegenbringt, nicht erst dann ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Dabei erachtet der Bundesgerichtshof es nicht als erforderlich, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zumindest sachlich mit der konkreten Kapitalanlage im Zusammenhang stehen. Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit können sich auch aus Umständen ergeben, die nicht die streitgegenständliche Anlage betreffen. Dies gelte, so der Bundesgerichtshof, vor allem dann, wenn z.B. betroffene Gesellschaften mit der in Rede stehenden Anlagegesellschaft wirtschaftlich und personell in der Weise verflochten sind, dass die Initiatoren beziehungsweise die für die Geschicke der Gesellschaften Verantwortlichen, gegen die sich das Ermittlungsverfahren gerichtet hat, personenidentisch sind (BGH, a.a.O.). Unter Umständen besteht allerdings dann keine Aufklärungspflicht, wenn es sich um von vornherein erkennbar substanzlose Vorwürfe handelt. Im Sachvortrag der Klagepartei wird dazu nicht hinreichend konkret vorgetragen. Zwar stellen die von der Klagepartei mit den Datumsangaben „07.08.2009“ und „21.08.2011“ vorgelegten Anlagen K6 und K10, die Artikel in der „Wirtschaftswoche“ und im „Handelsblatt“ betreffen, dar, dass es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Hinblick auf die „Düsseldorfer DM Beteiligungen AG“ im Hinblick auf ein „Schneeballsystem“ bezüglich hochverzinslicher Unternehmensanleihen gab und dass Johannes K... dort eine dominante Funktion gehabt haben soll, auch soll es zum Zeitpunkt 21.08.2011 eine 357seitige Anklageschrift gegen Johannes K... wegen Verdachts des Betrugs in neun Fällen gegeben haben. Dies genügt jedoch alleine nicht, um entsprechende langandauernde Ermittlungen, die auf nicht erkennbar substanzlosen Vorwürfen basieren, zu belegen. Es obliegt vielmehr der Klagepartei, hier substantiiert vorzutragen, Fakten und Daten zu benennen und ggf. – soweit verfügbar – die entsprechende Anklageschrift vorzulegen. So bleibt hier, was die konkreten Vorwürfe und das darauf basierende Ermittlungsverfahren gegen Johannes K... anbelangt, vieles nur im Ungefähren. Es besteht zwar die Vermutung eines möglichen personellen und sachlichen Zusammenhangs des laufenden Ermittlungsverfahrens mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage, dies wird jedoch nicht durch Fakten und Daten seitens der Klagepartei belegt. Geringere Anforderungen an den klägerischen Sachvortrag ergeben sich im vorliegenden Fall allenfalls aufgrund des behaupteten personellen Zusammenhangs und der behaupteten Rolle von Johannes K... bei der Emittentin, die über die Stellung als bloßes Mitglied des Aufsichtsrats hinausgegangen sein soll. Aus allen, von der Klagepartei vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Gesamtbild, welches die Annahme rechtfertigen könnte, Johannes K..., unbestritten einer der Gründer der Emittentin, sei ein maßgeblicher Hintermann dieser Gesellschaft und damit ein Prospektverantwortlicher, weshalb in einem Emissionsprospekt auch ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren, welches in Zusammenhang mit Millionenverlusten von Anlegern bei Zeichnung von Unternehmensanleihen – so die Klagepartei – steht, unbedingt offenbarungspflichtig wäre. In diesem Zusammenhang merkt die Kammer noch an, dass sie ein Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten in diesem Punkt als unzulässig erachtet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Stellung von Johannes K... im Unternehmen als auch hinsichtlich des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens. Spätestens seit dem Erscheinen des Artikels in der „Wirtschaftswoche“ vom 07.08.2009 besteht die Vermutung, dass die Verantwortlichen der Emittentin Kenntnis von den laufenden Ermittlungen gegen Johannes K... hatten. Unter der Prämisse, dass die Klagepartei die Stellung von Johannes K... und die gegen ihn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Emissionsprospekts schon laufenden Ermittlungen wegen eines auch sachlich konnexen Sachverhalts substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hätte, hält die Kammer auch eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts, der sich unstreitig zu diesem Sachverhalt ausschweigt, auf der Grundlage der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht ausgeschlossen. 1.4 Die Darstellung der Marktreife solarthermischer Anlagen und deren Wettbewerbsfähigkeit Dagegen sieht die Kammer keinen Prospektfehler darin, dass die Marktreife solarthermischer Anlagen und deren Wettbewerbsfähigkeit unzutreffend dargestellt worden sei. 1.4.1 Hierzu ist zunächst auszuführen, dass auf Seite 11 (7. Anleihe) und 12 (8. Anleihe) der Prospekte deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sich solarthermische Kraftwerke noch in der Markteinführungsphase befinden und dass die erwartenden Kostenreduktionseffekte noch nicht eingetreten sind. Insbesondere ist deutlich darauf hingewiesen, dass die solarthermische Energie gegenüber konventioneller Energieerzeugung preislich nur in Einzelfällen wettbewerbsfähig und von Förderprogrammen oder der Gewährung von Einspeisevergütungen abhängig ist. Diese Ausführungen werden auch nicht dadurch relativiert, dass auf Seite 6 der Prospekte darauf hingewiesen wird, dass der Strom aus Parabolrinnenkraftwerken bei marktgerechter Vergütung heutzutage bereits nahezu konkurrenzfähig sei. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Wettbewerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe(
- n)noch nicht gegeben war. 1.4.2 Auch das Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien, insbesondere zur Photovoltaiktechnik wird nicht in unzutreffender oder verfälschender Weise dargestellt. Hierbei war es durchaus zulässig, dass die Emittentin die Vorzüge der Solarthermik, als die Technik, auf welche sie setzt, gegenüber anderen erneuerbaren Energien hervorgehoben hat. 1.4.3 Auf die Gefahren, welche aus dem technologischen Wandel entstehen, ist ausreichend auf Seite 15 (7. Anleihe) und auf Seite 17 (8. Anleihe) der Prospekte hingewiesen worden. Diesbezüglich ist ausgeführt, dass die Solarthermik in einer Konkurrenzsituation mit anderen erneuerbaren Energien, wie z.B. der Photovoltaik, der Windkraft oder der Geothermik befindet und die Gefahr besteht, dass sich diese besser entwickeln und letztlich am Markt der erneuerbaren Energien durchsetzen können. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass für den Fall des Eintritts eines solchen Szenarios eine Beeinträchtigung der Vermögens-, Finanz - und Ertragslage der Emittentin die Folge wäre. Unerheblich ist letztlich auch, dass sich die Emittentin im Jahre 2011 entschlossen hat, das Solarkraftwerk in Blythe nicht wie ursprünglich geplant als solarthermisches Kraftwerk auszubauen, sondern nunmehr mit Photovoltaiktechnik auszustatten, da dies nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten den veränderten Marktbedingungen in den USA geschuldet war. Als Grund wurde angegeben, dass zu diesem Zeitpunkt Höchstpreise für Spitzenlaststrom in der Mittagszeit gezahlt wurden, welcher kostengünstiger durch Photovoltaiktechnik erzeugt werden konnte. Zum einen kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Photovoltaiktechnik generell sich nunmehr am Markt durchgesetzt habe und kostengünstiger produziere, zum anderen sind –trotz der zeitlichen Nähe zur Herausgabe des Prospektes für die 8. Anleihe - keine Umstände dafür vorgetragen, dass eine derartige Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vorhersehbar gewesen wäre. 1.5 Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) Die Beklagten zu 1) und 2) waren zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospektes die Vorstandsmitglieder der Solar Millennium AG, der Emittentin. Prospektverantwortliche sind diejenigen, die den Prospekt herausgeben oder für die Prospekterstellung verantwortlich sind. Darunter werden die das Management bildenden oder beherrschenden Initiatoren, Gestalter, Gründer sowie die für die Prospektherausgabe verantwortliche "eigentliche Leitungsgruppe" subsumiert (vgl. Assmann/Schütze, a.a.O., § 6 Rn. 137). Auf den S. 160 (7. Anleihe) sowie S. 176 (8. Anleihe) des Prospekts wird die Verantwortlichkeit der Emittentin, vertreten durch den Vorstand, für den Inhalt des Prospektes nochmals ausdrücklich klargestellt. Die Beklagten zu 1) und 2) haften deshalb als Mitglieder des Vorstands aus Prospekthaftung im engeren Sinne nach dem § 13 VerkProspG i.V.m. den §§ 44 ff. BörsG. Gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG kann die Klagepartei deshalb von den Beklagten zu 1) und 2) die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Die Erstattung der gezahlten Stückzinsen fällt jedoch nicht unter § 44 BörsG, sodass die Klage diesbezüglich abzuweisen war. Ein Haftungsausschluss nach der Vorschrift des § 45 BörsG wird von den Beklagten zu 1) und 2) nicht behauptet. 2. Die Haftung der Beklagten zu 3) Die Kammer bejaht ferner eine Haftung der Beklagten zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn (sog. „uneigentliche Prospekthaftung“) bzw. wegen Falschberatung. Die Haftung eines Anlagevermittlers kann sich daraus ergeben, dass er Prospektfehler nicht richtig stellt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 280 BGB, Rn. 49 m.w.N.). Die Beklagte zu 3) ist eine 100%ige Tochter der Solar Millennium AG. Sie war mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Anleihen seit 2010 beauftragt und mit den Verhältnissen bei der Emittentin vertraut. Ihr war deshalb auch das Risiko, welches sich aus der Gesamtschau der Höhe und Struktur der Verbindlichkeiten, der geschäftsmäßigen Ausrichtung für die Zukunft und der Ertragssituation in der Vergangenheit bekannt. Sie wäre deshalb als Vermittlerin nach Auffassung der Kammer verpflichtet gewesen, die Anleger auf dieses Risiko hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, haftet sie aus dem Gesichtspunkt des „Verschuldens bei Vertragsschluss“ zusammen mit den Beklagten zu 1) und 2). 3. Keine Haftung des Beklagten zu 4) 3.1 Eine Haftung des Beklagten zu 4) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn scheidet dagegen aus, weil er zum einen nicht Prospektverantwortlicher ist und auch aufgrund seiner Äußerungen in dem streitgegenständlichen Interview nicht als Garant angesehen werden kann. 3.1.1 Anknüpfungspunkt für die Prospekthaftung ist der Einfluss auf die Gesellschaft bei Initiierung des in Frage stehenden Projekts. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGH NJW 1990, 2461 ). Allerdings ist die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion nicht ausschlaggebend, sondern der „Leitungsgruppe“ können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Ein mögliches Provisionsinteresse des Beklagten zu 4) genügt für sich allein als ausreichendes wirtschaftliches Interesse nicht, um ihn als Hintermann, Gestalter oder Initiator als prospektverantwortlich anzusehen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 4) zu der „Leitungsgruppe“ gehörte und eine Schlüsselfunktion inne hatte, sind ebenfalls von Seiten der Klagepartei nicht vorgetragen. 3.1.2 Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich auch nicht aus einer Stellung als Garant. Eine derartige Haftung wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihrer Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung getretenes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGH, Az. III ZR 298/05 = NJW-RR 2008, 1365 , Rz. 18 m.w.N.). Der Beklagte zu 4) ist unstreitig ein derartiger „berufsmäßiger Sachkenner“, dem insoweit auch besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an Erklärungen des Beklagten zu 4) in den streitgegenständlichen Prospekten. Unstreitig ist, dass das Interview über die Vorteile einer Unternehmensfinanzierung durch Anleihen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Emission der streitgegenständlichen Anleihen versandt wurde. Die Kammer ist nicht der Meinung, dass sich die Erklärungen des Bekl. zu 4) inhaltlich auf allgemeine Aussagen dazu, welche positiven Aspekte eine Unternehmensfinanzierung durch Unternehmensanleihen aufweist, beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift auf dem Deckblatt des Interviews „Chancen und Renditepotenziale für Privatanleger“. Zwar trifft es zu, dass der erste Teil der Äußerungen des Beklagten zu 4) und des früheren Vorstands der Emittentin, Herrn M..., Finanzierungsmöglichkeiten für solarthermische Kraftwerke beschreibt und dabei der Bekl. zu 4) ausführt, dass mittelständische Unternehmen aufgrund der veränderten Kreditvergabepraxis der Banken infolge der Finanzmarktkrise Schwierigkeiten haben, Kapital zu erhalten, und an den Finanzmärkten im Vergleich zu Großunternehmen meist mit schlechteren Bedingungen bei der Finanzierung zu kämpfen haben. Im zweiten Teil des Interviews geht es jedoch konkret um die Vorteile für die Anleger, die aus dem von der Emittentin eingeschlagenen Weg der Finanzierung über die Begebung von Anleihen resultieren sollen. Dabei stellt der Bekl. zu 4) heraus, dass aufgrund der Anleiheemissionen der Emittentin nun auch Investitionen für Personen mit relativ kleinen Beiträgen möglich wären, welche diesen bisher nicht zugänglich waren. Der Beklagte zu 4) lobt generell die Aktivitäten der Emittentin als klima- und umweltschonende Technik. Zudem erweckt er nach Auffassung der Kammer in diesem Interview schon den Eindruck, dass insbesondere die Unternehmensanleihen der Solar Millennium AG eine besondere Sicherheit oder Risikofreiheit aufweisen und besonders empfohlen werden könnten. Dies ergibt sich für die Kammer aus der bereits angesprochenen Passage dieses Interviews, in der der Beklagte zu 4) auf die Risiken einzelner Anlageformen und der bei diesen in der Vergangenheit eingetretenen Verluste hinweist, eine skeptischere und mit mehr Bedacht geplante Vermögensanlage empfiehlt und im gleichem Atemzug den von Herrn M... eingeschlagenen Weg der Angebote auch an Privatanleger als „genau den richtigen Weg“ bezeichnet. Eine aus Sicht der Kammer deutliche Empfehlung an die Anleger, die Anleihen der Emittentin zu zeichnen, auch wenn der Beklagte zu 4) an anderer Stelle darauf hinweist, dass die Banken gerade deshalb, weil sie die Chancen und Risiken neuer Technologien und des Engagements im Ausland nur schwer einschätzen zu können meinen, von einer Kreditvergabe an Unternehmen wie die Emittentin absehen. Trotzdem kommt eine Haftung des Beklagten zu 4) wegen Prospekthaftung im engeren Sinn vorliegend nicht in Betracht. Der zusätzlich geschaffene Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Az. X ZR 94/98 = NJW 2001, 360 ; Assmann/Schütze, a.a.O., § 6 Rn. 156 f.). Dabei ist eine Haftung auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt. Das Interview, welches die streitgegenständlichen Äußerungen enthält, ist vorliegend nicht als Bestandteil eines aus mehreren Teilen bestehenden Anlageprospekts zu betrachten. Dass ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein kann, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 103/10 = NJW 2012, 758 ) zweierlei voraus, nämlich dass es mit dem Prospekt vertrieben und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt wird. Dass das öffentlich verbreitete Interview Werbezwecken dienen sollte und zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Mit seiner Fachkompetenz spricht sich der Beklagte zu 4) in dem streitgegenständlichen Interview für die Unternehmensanleihen der Emittentin aus und empfiehlt diese, zwar nur indirekt, aber deshalb nicht weniger wirksam, den Anlegern zur Zeichnung. Es fehlt jedoch an dem Vertrieb mit dem Emissionsprospekt und damit an der (auch nach außen hin) erkennbaren engen Verbindung mit dem Emissionsprospekt, der erkennbaren Absicht, durch beide Schriftstücke, wobei das Interview eine leicht lesbare ergänzende positive Einschätzung des beworbenen Anlageprodukts darstellt, den Anleger zur Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihen zu bewegen. 3.2 Auch eine Haftung des Beklagten zu 4) als Vermittler oder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bei Vertragsschluss kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. 3.2.1 Der Beklagte zu 4) war Aufsichtsratsmitglied der Beklagten zu 3) und an dieser finanziell beteiligt. Die Beklagte zu 3) hatte den Vertrieb der Anleihen übernommen und wohl zu diesem Zweck auch die Versendung des Interviews an die (potentiellen) Anleger veranlasst. Als Vermittlerin, mit der ein entsprechender haftungsbegründender Auskunftsvertrag zustande kam, ist deshalb die Beklagte zu 3) anzusehen. Den Beklagten zu 4) wegen seiner Äußerungen in dem streitgegenständlichen Interview ebenfalls als Vermittler mit entsprechenden Auskunftspflichten zu qualifizieren, lässt sich dogmatisch nicht begründen. 3.2.2 Auch eine Haftung des Beklagten zu 4) wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bei Vertragsschluss greift nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht durch. Dazu genügt es nicht, bei Vertragsverhandlungen als ausgewiesener Fachmann aufzutreten (vgl. BGH NJW 1994, 197 ). Über diese Stufe gehen zwar die Interviewäußerungen des Beklagten zu 4) aus Sicht der Kammer hinaus, da sie vielmehr eine Prüfung der streitgegenständlichen Anleihen und der Emittentin aufgrund eigener Sachkenntnis signalisieren und in der (indirekten) Empfehlung einer Anlage in diesen Papieren münden. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass dieses „besondere persönliche Vertrauen“ bei Vertragsverhandlungen in Anspruch genommen wurde und dass der Verhandelnde dadurch die Verhandlung beeinflusst hat (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 63 m.w.N.), wobei er unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Verhandlungen teilgenommen haben muss und durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O.). Die Versendung des Interviews an interessierte Anleger genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um hier bereits von Vertragsverhandlungen, dem Stadium der Vermittlung der streitgegenständlichen Anleihe sprechen zu können. Eine solche Maßnahme findet häufig auch – rein zu Werbezwecken – in einem Vorstadium von Vertragsverhandlungen statt. Dass das Interview mit dem Beklagten zu 4) von der Beklagten zu 3) oder Dritten gezielt in das Verhandlungsstadium eingeführt wurde und Einfluss auf die konkreten Vertragsverhandlungen nehmen sollte, ist von Seiten der Klagepartei weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. 3.2.3 Die Klage gegen den Beklagten zu 4) war deshalb als unbegründet abzuweisen. 4. Nebenforderungen Die Beklagten befinden sich mit der Forderung spätestens jeweils seit Rechtshängigkeit der Klage im Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB). Die Klageforderung ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Klagepartei war nur eine 1,5-fache Geschäftsgebühr zu ersetzen. Dass die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters umfangreich oder schwierig war, wurde nicht vorgetragen. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelvergütung auf eine 1,5-fache Gebühr ist jedoch der gerichtlichen Prüfung entzogen (BGH NJW 2011, 1603 ). Die Gebühren berechnen sich wie folgt: Für die Kläger zu 1, zu 2 und zu 4 jeweils: Gegenstandswert: 5.000,00 € (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO) 1,5 Geschäftsgebühr (§§ 2 , 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG)451,50 €Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im erstinstanzlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG .20,00 €Rechtsanwaltsgebühren brutto561,09 €Für den Kläger zu 3: Gegenstandswert: 12.000,00 € (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO) 1,5 Geschäftsgebühr (§§ 2 , 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG) 789,00 €Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im erstinstanzlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG20,00 €Rechtsanwaltsgebühren brutto962,71 €Für den Kläger zu 5: Gegenstandswert: 8.000,00 € (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO) 1,5 Geschäftsgebühr (§§ 2 , 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG)618,00 €Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im erstinstanzlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG20,00 €Rechtsanwaltsgebühren brutto759,22 €Soweit mehr als eine 1,5-fache Gebühre geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen. Die Beträge sind ebenfalls mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91 , 92 und 101 ZPO (hinsichtlich der Nebenintervenienten); der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klagepartei aus § 709 S. 1 und Satz 2 ZPO und für den Beklagten zu 4) aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/639468.html Kommentare
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