Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.060.05 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 1.060,05 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Rechtsstreit geht um die Zahlung von (restlichen) Krankenhauskosten in Höhe von 1.060,05 Euro zuzüglich Zinsen aus der Behandlung des bei der Beklagten Versicherten S. F. (im Folgenden S. F.). Der Kläger ist Rechtsnachfolger des Klinikums A-Stadt, kommunaler Eigenbetrieb des Landkreises A-Stadt. S. F. war vom 03.01.2011 bis 28.01.2011 im Klinikum A-Stadt in stationärer Behandlung. Das Krankenhaus rechnete den Aufenthalt nach den Vorgaben des KHEntgG entsprechend der festgestellten Hauptdiagnose mit insgesamt 9.882,49 Euro ab (Rechnung vom 03.02.2011). Über die Rechtmäßigkeit dieser Forderung besteht zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach Streit. Die Beklagte vertritt jedoch die Auffassung, ihr stehe gegen den Kläger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.060,05 Euro aus der Behandlung der Patientin S. R. (im Folgenden S. R.) zu. S. R. war vom 30.11.2010 bis 18.12.2010 stationär im Klinikum A-Stadt, wo sie am 30.11.2010 mittels Kaiserschnitt entbunden wurde. Das Krankenhaus rechnete die Entbindung über die DRG-Fallpauschale O 01 B mit 5.293,86 Euro ab (Rechnung vom 22.12.2010). Die Beklagte zahlte diese Rechnung, beauftragte aber anschließend den MDK wegen Zweifel an der zutreffenden Codierung mit der Überprüfung des Behandlungsfalles. Diese Überprüfung lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass § 275 Abs.1 SGB V für Entbindungsfälle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Patientendaten darstelle und auch im Übrigen keine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an den MDK bestehe. Mit Schreiben vom 21.02.2011 erklärte die Beklagte dann aus dem behaupteten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.060,05 Euro die Aufrechnung ("Verrechnung") gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aus der Behandlung des Patienten S. F. Nach Auffassung des Klägers standen sich die Forderungen nicht aufrechenbar gegenüber. Der behauptete Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei jedenfalls noch nicht zur Zahlung fällig gewesen. Ein Rückzahlungsanspruch setze nach § 15 der Vereinbarung für den Pflegesatzzeitraum 2008 zu seiner Fälligkeit entweder eine geänderte Abrechnung durch das Krankenhaus oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch voraus. Beides habe der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht vorgelegen. Mangels fälliger Gegenforderung habe die Beklagte somit nicht wirksam gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin aufrechnen können. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1060,05 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist die Klage bereits aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Krankenhauses bei der Überprüfung des Sachverhaltes durch den MDK ohne weitere Prüfung abweisungsreif. In § 195 Abs.2 RVO sei eindeutig geregelt, dass § 275 Abs.1 SGB V zur Anwendung gelangt; somit sei die Beklagte sehr wohl befugt gewesen, hinsichtlich der Abrechnungsangelegenheit der Versicherten S. R. eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Krankenhaus seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn es nach Aufforderung durch die Krankenkasse die Abgabe einer medizinischen Begründung für eine längere Verweildauer verweigere. Nichts anderes könne gelten, wenn und soweit sich das Krankenhaus weigere, an der Überprüfung der Korrektheit einer streitigen Abrechnung mitzuwirken. Zu dem gleichen Ergebnis führe auch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der stationären Krankenhausbehandlung bestünden weitgehende Pflichten der Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten, die der Krankenkasse die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der erbrachten Leistung unmöglich mache oder wesentlich erschwere, könne unter Anwendung dieses Grundsatzes eine Zahlung nicht verlangt werden. Der Kläger könne auch nicht einwenden, die Aufrechnung der Beklagten setze eine rechtskräftige Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch voraus. Zum einen könne eine derartige Regelung der Vereinbarung für den Pflegesatzzeitraum 2008 so nicht entnommen werden, zum anderen wäre eine solche der Beklagten gegenüber auch nicht wirksam, da die Beklagte nicht Vertragspartner der Vereinbarung sei. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt habe zutreffend entschieden, dass auch die Regelungen in der Pflegesatzvereinbarung der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts jedenfalls solange nicht entgegenstehen, bis aufgrund der nachgeholten Mitwirkungshandlung eine Entscheidung über den Zahlungsanspruch getroffen werden könne. In seiner Entscheidung vom 17.12.2009, Az: B 3 KR 13/08 R , habe das Bundessozialgericht ausgeführt, dass für rechtsgrundlos erbrachte Vergütungszahlungen der öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch einschlägig sei, der sich in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelt habe. Mit Schriftsatz vom 15.06.2012 beantragte die Beklagte "äußerst hilfsweise" im Wege der Widerklage, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1.060,05 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.02.2011 zu zahlen. Der Kläger beantragte, die Widerklage abzuweisen. Auf Anforderung durch das Gericht veranlasste der Kläger die Übersendung der Patientenakte S. R. durch das Klinikum A-Stadt. Die Akte wurde der Beklagten zur Auswertung durch den MDK übersandt. In seinem Gutachten vom 18.12.2012 kam dabei der Gutachter zu dem Ergebnis, dass das von der Klinik errechnete Relativgewicht trotz geringfügig geänderter Codierung (Code O 60.3 anstelle von O 60.1) zutreffend sei. Nach Auffassung der Beklagten kommt es vorliegend auf die Würdigung in der Angelegenheit durch den MDK Bayern jedoch nicht an. Der Kläger habe aufgrund unzutreffender Rechtsauffassung seine Mitwirkung bei der Begutachtung durch den MDK Bayern im März 2011 verweigert. Die unterlassene Mitwirkungshandlung könne nicht mehr nachgeholt werden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der von den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren im Sinne von § 78 SGG war nicht notwendig, weil die Klage zu Recht als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) erhoben worden ist. Die Klage ist auch in der Hauptsache begründet. Die beklagte Krankenkasse schuldet dem Kläger aus der Behandlung des Versicherten S. F. noch einen Betrag in Höhe von 1.060,05 Euro. Eine Aufrechnung mit den Kosten des stationären Aufenthaltes der Versicherten S. R. kommt, ungeachtet deren rechtlicher Zulässigkeit, schon deswegen nicht in Betracht, weil insoweit die Forderung des Klägers zu Recht besteht. Der hilfsweise erhobenen Widerklage musste deshalb der Erfolg versagt bleiben.
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