Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss vom 04.03.2013 im Verfahren B 3 E 13.125 bewilligte die Kammer der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten soweit ausbildungsförderungsrechtliche Vorschussleistungen ab Februar 2013 in Höhe von monatlich 141,-- EUR beantragt wurden. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt. Der Gegenstandswert wurde für das gerichtskostenfreie Verfahren mit Beschluss vom 28.03.2013 auf 1.875,12 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 18.04.2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Kostenerstattung für Prozesskostenhilfe ausgehend von einem „Streitwert“ in Höhe von 1.875,12 EUR unter Einbezug einer 1,2 Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 419,47 EUR. Mit Schreiben des Urkundsbeamten vom 19.04.2013 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth darauf hin, dass im Antragsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen sei und auch nicht stattgefunden habe. Es werde um Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsantrages gebeten. Mit Schriftsatz vom 24.04.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dazu mit, es handele sich um keine fiktive Terminsgebühr, sondern eine „normale“ Terminsgebühr. Sie sei angefallen, da ausführliche Telefonate mit der Richterin stattgefunden hätten. Auf den Inhalt der Telefonate sei auch im Schriftsatz vom 19.02.2013 ausdrücklich Bezug genommen. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16.05.2013 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu erstattende Vergütung für das Antragsverfahren auf 229,55 EUR fest. Die beantragte Terminsgebühr wurde von der Festsetzung ausgeschlossen, weil insofern einer Rechtsgrundlage nicht gegeben sei. Nummer 3106 VV RVG finde nur in den Verfahren vor den Sozialgerichten Anwendung. Die mit Schriftsatz vom 24.04.2013 geltend gemachten Telefongespräche mit der Richterin seien bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten und lösten keine Terminsgebühr aus. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung ein. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des LSG Hessen, Beschluss vom 09.11.2011, Az. L 2 SO 1921/11 B, BeckRS 2011, 78971 . Mit Schriftsatz vom 20.06.2013 beantragte die Landesanwaltschaft Bayern, die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 16.05.2013 verwiesen. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 26.06.2013 dem Gericht zur Entscheidung vor. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht nach § 165 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 16.05.2013 ist nicht begründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist zwar zugunsten der Antragstellerin fehlerhaft, jedoch wurde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bevollmächtigten der Antragstellerin eine 1,2 Terminsgebühr (in Höhe von 159,60 EUR) nicht zusteht. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist fehlerhaft, weil dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die errechnete Vergütung auf der Grundlage des vollen mit Beschluss vom 28.03.2013 festgesetzten Gegenstandswertes in Höhe von 1.875,12 EUR gerade nicht zusteht. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wurde in Nr. 4 des Beschlusses vom 04.03.2013 vielmehr ausdrücklich nur insoweit bewilligt, als Vorschussleistungen ab Februar 2013 in Höhe von monatlich 141,-- EUR beantragt wurden (Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 = 846,-- EUR); im Übrigen wurde in Nr. 5 vorgenannten Beschlusses der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der festgesetzte Gegenstandswert folgt der Antragstellung im Eilverfahren (siehe § 40 GKG), umfasst also notwendig auch die Bestandteile, für die Prozesskostenhilfe gerade nicht bewilligt wurde. Dieser gerichtliche Fehler bleibt jedoch für die Antragstellerin wegen des Verbots der reformatio in peius ohne Konsequenz (siehe BVerwG, B. v. 29.12.2004, 9 KSt 6/04, <juris> Rn. 5). Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16.05.2013 ist indes insofern fehlerfrei, als die beantragte Terminsgebühr von der Festsetzung ausgeschlossen wurde. Insbesondere wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachte Nr. 3106 VV RVG nur in Verfahren vor den Sozialgerichten gilt. Abgesehen davon ist die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angeführte Entscheidung des LSG Hessen vom 09.11.2011, korrektes Aktenzeichen L 2 SO 192/11 B <juris>, auf vorliegenden Sachverhalt ersichtlich nicht anwendbar, da es aufgrund eines Telefonats mit dem Gericht gerade nicht zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits (siehe LSG Hessen a. a. O., Rn. 21) gekommen ist (vgl. Abhilfebescheid vom 28.02.2013: „Die Höhe der Vorausleistungen für den Zeitraum 11.2012 bis 12.2012 und ab 01.2013 wird gemäß der Berechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.02.2013 festgesetzt“ und schließlich Nr. 2 des Beschlusses vom 04.03.2013, inzwischen auch Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2013, B 3 K 13.238). Das Entstehen einer Terminsgebühr ist unter diesen Umständen mehr als fernliegend. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/639522.html Kommentare
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