trägliche Registrierung in das Haushaltsregister nicht möglich sein werde. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern das zu erwartende Bußgeld nicht zahlen können. Dem Kläger drohten daher Einschränkungen bei einem Schulbesuch und seiner weiteren Ausbildung. Wegen der fehlenden Registrierung könne er keinen Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen. Die drohenden administrativen Maßnahmen des chinesischen Staates stellten Verfolgungsmaßnahmen im Sinn der Qualifikationsrichtlinie dar. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2013, der als Einschreiben am 21.02.2013 zur Post gegeben wurde, wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 18.10.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier sei eine Einzelfallentscheidung. Der Kläger müsse in China nicht mit Problemen rechnen. Bei der Ein-Kind-Politik in China zeige sich eine Trendwende, es sei mit einer Abschaffung der Regelung zu rechnen. Darüber hinaus dürfte die notwendige Registrierung des Klägers bei der Beschaffung der Reisedokumente im Fall einer Abschiebung vollzogen werden. Ferner gebe es bei der Ein-Kind-Politik in China Ausnahmen. Die Mutter des Klägers habe in einem ländlichen Gebiet gelebt und habe als erstes Kind eine Tochter. Demzufolge dürfe sie sich auf eine Ausnahme berufen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers das Geld für die Geldbuße nicht aufbringen könnten. Immerhin habe die Mutter des Klägers 10.000,00 EUR für ihre Flucht zahlen können. Mit Schriftsatz vom 04.03.2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse
G hinsichtlich der VR China bestehen. Zur Begründung wurde auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.03.2013, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 06.06.2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G. Ebenso besteht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten
G (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
VfG ist auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen, d.h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage
träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO – gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Betroffene ist gehalten, die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG genannten Gründe für eine ihm günstigere Sachentscheidung unter Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel schlüssig darzulegen (vgl. § 71 Abs. 3 AsylVfG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bevollmächtigte des Klägers beruft sich
seinem Vorbringen auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Demnach müsste sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage
träglich zugunsten des Betroffenen geändert haben. Eine
trägliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers liegt nicht vor. Aus der von dem Bevollmächtigten des Klägers genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 19.03.2012 ergibt sich eine solche Änderung nicht. Einzelne Entscheidungen von Verwaltungsgerichten veranlassen nicht zur Annahme einer Änderung der Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nur dann dar, wenn sie Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Auflage, § 51, Rn. 30). Auch eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers liegt nicht vor. Die Restriktionen des chinesischen Familienplanungsrechts bestanden zum Zeitpunkt des Asylerstverfahrens ebenso. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Auskunft „Treatment of illegal or black children born outside the one-child-family planning policy; weather unregistered children are denied access to education, health care and other social services (2003 – 2007)” des Immigration and Refugee Board of Canada war bereits zum Zeitpunkt des Erstantrages bekannt. Die in diesem Bericht gemachten Angaben entsprechen im Übrigen der bisherigen bekannten Sachlage und enthalten keine Neuerungen hinsichtlich der Familienplanungspolitik der chinesischen Regierung. Neue, zugunsten des Klägers sprechende Auskünfte, die z.B. eine Verschärfung der Situation für den Kläger in China aufzeigen, wurden nicht benannt. Vielmehr ist dem Gericht bekannt, dass in jüngster Zeit die Rufe
einem Ende der Ein-Kind-Politik in China immer lauter werden. So hat z.B. ein regierungsnahes Forschungsinstitut in China eine schrittweise Abschaffung der Regelung bis 2015 gefordert (vgl. z.B. Artikel der ZEIT ONLINE, http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/china-ein-kind-politik-reform, Beiakte V, Bl.47- 50). 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht jedoch auch bei inhaltlicher Prüfung nicht.
G besteht in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) ein Abschiebungsverbot für einen Ausländer, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität
aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.07.1999, BVerfGE 80, 315 /334 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung betrifft (BVerwG vom 18.02.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn Asyl etwa wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG), wegen eines unbeachtlichen
fluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) oder wegen der Anwendbarkeit des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewährt werden kann.
rechtskräftiger Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erhält der Ausländer den Status eines Flüchtlings
VfG. Wegen der teilweisen parallelen Voraussetzungen von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG kann Abschiebungsschutz nur erhalten, wer als politisch Verfolgter ausgereist ist bzw. bei dem die politische Verfolgung unmittelbar bevorstand (Vorverfolgter), sowie derjenige, der zwar unverfolgt ausgereist ist, sich aber auf
fluchtgründe berufen kann. Das Schutzbegehren eines Vorverfolgten darf nur abgewiesen werden, wenn sich eine erneute Verfolgung ohne ernsthafte Zweifel an dessen Sicherheit im Falle der Rückkehr in die Heimat ausschließen lässt. Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.09.1984, BVerfGE 70, 169/171). Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die
GO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.04., 01.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113). Der Kläger ist in Deutschland geboren und hat damit keine Verfolgung in China erlitten. Mangels Vorverfolgung ist maßgeblich, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im Sinne einer qualifizierenden Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in China. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Maßnahmen und Sanktionen zur Umsetzung der staatlichen chinesischen Familienplanungspolitik keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG darstellen. Denn sie fügen nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale dem Einzelnen gezielt Rechtsverfolgung zu, die ihn ihrer Intensität
aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben
ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (vgl. BayVGH, B. v. 05.09.2002 – 2 B 01.31187 –; OVG NRW, U. v. 22.05.2001 – 15 A 1139/97 .A –; OVG Niedersachsen, U. v. 19.09.2000 – 11 L 2068/00 –; alle juris). Soweit sich der Klägerbevollmächtigte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier sowie die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) beruft, ist auszuführen, dass beim Kläger weder Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie vorliegen. Das Leben oder die Freiheit des Klägers wird bei seiner Rückkehr
China weder wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht. Der allenfalls
G i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie in Frage kommende Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe scheidet hier aus.
1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören würde. Zwar ist der Kläger nicht das erstgeborene Kind seiner Eltern und hat damit
der Auskunftslage zu befürchten, dass er im Falle einer nicht möglichen Eintragung in das Haushaltsregister („hukou“) Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freier medizinischer Versorgung und anderer sozialer Leistungen hinnehmen muss (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht China vom 18.11.2011, S. 29). Dennoch fällt nicht jedes zweitgeborene Kind in China unter den Begriff der bestimmten sozialen Gruppe, denn die Familienplanungspolitik der VR China ist durchaus komplex und sieht verschiedene Ausnahmen und Legalisierungsmöglichkeiten vor. Von solchen kann der Kläger bzw. seine Eltern auch Gebrauch machen (vgl. im Weiteren unten). Soweit sich der Kläger auf Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie beruft und geltend macht, er werde vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen, führt dies
der Erkenntnislage für den Kläger – und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder – zu keinen diskriminierenden administrativen Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 29.06.2012 – 16 a K 5463/11 .A –; VG Düsseldorf, U. v. 13.05.2013 – 8 K 3062/13 .A –; beide juris; VG Ansbach, U. v. 14.03.2008 – AN 14 K 06.30064 – n.V.). Die Familienplanungspolitik der VR China sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Verheiratete Paare müssen vor der Geburt eines Kindes eine Genehmigung einholen. Neben den seit der Einführung der Familienplanungspolitik geltenden Sonderregelung für nationale Minderheiten gilt seit Mitte der 80er-Jahre, dass auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben dürfen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem Erleichterungen vor (z.B. für bestimmte Personengruppen, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen der Eltern gekoppelt ist. Inwieweit eine fehlende Geburtsgenehmigung für ein zweites oder weiteres Kind sanktioniert wird, hängt maßgeblich von den am Ort der Registrierung des Kindes geltenden Vorschriften zur Familienplanung ab. Diese können in größeren Städten bereits zwischen Stadtbezirken variieren. Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Familienplanungspolitik erhoben werden, variieren ebenfalls lokal. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, dürfte eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister nicht vorgenommen werden. Eine fehlende Eintragung im Haushaltsregister hat Auswirkungen u.a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht China vom 18.11.2011,S. 29). Die Eltern des Klägers können sich hier auf mehrere Ausnahmeregelungen berufen. Zum einen stammen sie aus der Provinz Fujian. Die Mutter des Klägers hat dort zuletzt in einem ländlichen Gebiet (Kreis Lianjiang) gelebt. Insoweit ist bereits eine Ausnahmeregelung erfüllt. Beide Elternteile stammen ferner aus einer Ein-Kind-Familie. Den Anhörungen ihrer Asylverfahren ist zu entnehmen, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Klägers keine Geschwister haben.
der oben aufgeführten Auskunftslage ist für Ehepartner aus Ein-Kind-Familien ebenfalls eine Ausnahme vom Ein-Kind-Gebot vorgesehen. Auch die Ausnahme für zurückgekehrte Auslandschinesen kommt für die Eltern des Klägers in Betracht. Zwar sehen nicht alle lokalen Vorschriften eine Erleichterung für Rückkehrer aus dem Ausland vor. In der Provinz Fujian gibt es jedoch hierfür eine Sonderregelung, die aus dem Ausland zurückgezogenen Chinesen ein weiteres Kind erlaubt (vgl. Auskunft Amnesty International an das VG Trier vom 18.04.2011).
dem der Vater des Klägers in China als Techniker u.a. auch auf Macao gearbeitet hat (vgl. Anhörung zu seinem Asylverfahren) dürfte er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung als Rückkehrer interessant für die VR China sein und der Familie damit eine Sonderregelung eingeräumt werden. Die „Legalisierung“ eines weiteren Kindes ist ferner auch durch die Bezahlung eines Bußgeldes möglich. Zwar hat eine Familie bei einem Verstoß mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße zu rechnen. Die Geldbuße ist jedoch
den Erkenntnissen des Gerichts an das Einkommen der Eltern gekoppelt und mithin – mag sie auch empfindlich hoch sein – nicht willkürlich festgesetzt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass den Eltern des Klägers, die für ihre Ausreise 10.000,00 DM (Vater) bzw. 10.000,00 EUR (Mutter) aufbringen konnten, auch die Zahlung der Geldbuße – sollte sie überhaupt eingefordert werden – möglich sein wird. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für den Kläger mithin nicht. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten
G. a.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe droht. Eine unmenschliche Behandlung erfordert die absichtliche Zufügung schwerer psychischer oder physischer Leiden. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise den psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, U. v. 18.01.1979 – B. Nr. 5310/71 ). Solche Gefahren drohen dem Kläger offensichtlich nicht. b. Für ein Abschiebungsverbot
G, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wenn er in seiner Heimat als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, ist nichts ersichtlich. c. Auch für ein Abschiebungsverbot
G bestehen keine Anhaltspunkte.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen (keine freie Schulwahl und Ausschluss aus der staatlichen Gesundheitsversorgung) sind von ihrer von der Konvention bestimmten Schwere her nicht mit dem vergleichbar, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot
auch VG Münster, U. v. 28.06.2012 – 8 K 94/12 .A – juris). d. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes
G.
dieser Vorschrift soll ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger in China aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht. Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/639523.html Kommentare
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